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Sportstudio – Betriebsuntersagung wegen der Corona-Pandemie – Vertragskündigung

Landgericht Freiburg – Az.:  9 S 41/20 – Urteil vom 27.04.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 02.09.2020, Az. 7 C 92/20, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages, die der Kläger wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgesprochen hatte.

Sportstudio - Betriebsuntersagung wegen der Corona-Pandemie - Vertragskündigung
(Symbolfoto: Neptunestock/Shutterstock.com)

Die Parteien schlossen am 17.07.2016 mit Wirkung ab dem 06.02.2017 eine Vereinbarung zur Nutzung des von der Beklagten betriebenen Fitnessstudios „X“. Der wöchentliche Beitrag des Klägers für die „Comfort Mitgliedschaft“ betrug 17,47 €. Die Vertragslaufzeit betrug 24 Monate und verlängerte sich um zwölf weitere Monate, falls sie nicht einen Monat vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wird. Der Kläger erteilte der Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Nach § 4 Nummer 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) vom 16.03.2020 wurde der Betrieb von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten in geschlossenen Räumen zunächst bis zum Ablauf des 19.04.2020 in Baden-Württemberg untersagt. Die Beklagte schloss daraufhin ihre Einrichtung ab dem 16.03.2020.

Mit Schreiben vom 17.03.2020, der Beklagten am gleichen Tage zugegangen, erklärte der Kläger unter Berufung auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 313 BGB die außerordentliche Kündigung des Vertrages und widerrief die Einzugsermächtigung. Vorsorglich verlangte der Kläger „die Vertragsanpassung dergestalt, dass der Fitnessstudiovertrag zum 16.03.2020″ ende.

Die Beklagte zog den Wochenbeitrag zuletzt am 16.03.2020 ein.

Mit Schreiben vom 20.03.2020 (Anlage B 1, AS I 143) wies die Beklagte die außerordentliche Kündigung zurück und bestätigte die Beendigung des Vertrages zum regulären Ende am 05.02.2021. Sie bot dem Kläger ein Trainingsguthaben an und bestätigte mit Schreiben vom 21.04.2020 (Anlage B 2, AS I 147) Ruhezeiten vom 16.03.2020 bis 15.06.2020 unter Freistellung von den Beiträgen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Kündigung habe den Vertrag zum 17.03.2020 beendet. Die Zeitgutschriftenlösung sei willkürlich, da andere Kunden – etwa seine Tochter – unstreitig keine Beiträge zahlen müssten. Die Beklagte könne auch von der in Artikel 240 EGBGB vorgesehenen Gutscheinslösung nicht profitieren. Sie sei unter Berücksichtigung ihres unstreitigen Jahresumsatzes von 4.498.048,78 € (Auszug Bundesanzeiger, AS I 33) kein Kleinstunternehmen. Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil es dem Kläger nicht zumutbar sei, für ungewisse Zeit seine Beiträge zahlen zu müssen, ohne dass die Beklagte die Gegenleistung erbringen müsse. Seit der Öffnung am 02.06.2020 biete die Beklagte ihre Leistungen zwar wieder an, aber unter dem Kläger nicht zumutbaren Bedingungen.

Der Kläger hat beantragt:

1.

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 16.03.2020 nicht mehr dazu verpflichtet ist, an die Beklagte für die Benutzung des Fitnessstudios X Beiträge zu entrichten.

2.

Es wird festgestellt, dass auf Grund der Kündigung des Klägers vom 17.03.2020 des Vertragsverhältnisses der Parteien zur Benutzung des Fitness-Studios X zum 17.03.2020 endete.

Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigung unwirksam sei. Ihre Wirksamkeit beurteile sich nach § 314 BGB, der § 313 BGB vorgehe. Unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner sei dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar. Die behördlich angeordnete Schließung begründe keinen wichtigen Grund. Sie sei von keiner der Parteien zu vertreten und falle weder in die Risikosphäre der einen noch der anderen Partei. Die Folgen der Schließung seien nur vorübergehender Natur. Der Kläger könne zwar die Leistungen der Beklagten nicht in Anspruch nehmen, müsse dafür aber auch nichts zahlen. Die Beklagte sei von der gesetzlich favorisierten Gutscheinlösung (Artikel 240 EGBGB) zugunsten des Klägers insoweit abgewichen. Demgegenüber müsse die Beklagte die laufenden Kosten weitertragen und habe erhebliche Umsatzeinbußen. Während das Interesse des Klägers sich damit darauf beschränke, mit der Schließung ohne Leistung, aber auch ohne Kosten zu leben, bedrohe die Schließung die Existenz der Beklagten. Der Gesetzgeber habe mit Artikel 240 EGBGB auch zum Ausdruck gebracht, dass der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses der Vorrang vor seiner Beendigung einzuräumen sei. Die Ausführungen des Klägers zum Zeitraum nach dem 02.06.2020 seien mit Blick auf den Kündigungsgrund vom 17.03.2020 unerheblich.

Das Amtsgericht Emmendingen hat mit Urteil vom 02.09.2020 (veröffentlicht in der COVuR 2020, 653) den Klageantrag Ziffer 1 als unzulässig abgewiesen und im Übrigen der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte ist der Auffassung, Maßstab für die außerordentliche Kündigung des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Fitnessstudiovertrages sei § 314 BGB, der § 313 BGB verdränge. Auch die Erwägungen des Amtsgerichts zu § 313 BGB seien fehlerhaft. Spekulativ sei die Annahme, der Kläger hätte den Vertrag in Kenntnis der Pandemie und ihrer Auswirkungen nicht geschlossen. Die Argumentation mit der erklärten Kündigung sei zirkulär. Bei der Abwägung habe das Amtsgericht auch die Interessen der Beklagten nicht hinreichend gewichtet. Vorrangig sei ein Anpassungsrecht. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichtes Emmendingen vom 02.09.2020, Az.: 7 C 92/20 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 BGB abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klageantrag Ziffer 2 ist zwar zulässig (dazu unter A.), aber unbegründet (dazu unter B.).

A.

Der Antrag Ziffer 2 der Klageschrift ist als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten infolge seiner Kündigung zum 17.03.2020 endete. Damit will er nicht lediglich die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung festgestellt wissen, sondern die Beendigung des Vertrages zum 17.03.2020. Das ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 256 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 4).

Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung, nachdem die Beklagte die Auffassung vertritt, der Vertrag sei nicht wirksam beendet worden und der Kläger sei weiter zur Begleichung der Mitgliedsbeiträge bis zum regulären Vertragsende verpflichtet.

B.

Die Klage ist unbegründet. Denn die mit Schreiben vom 17.03.2020 erklärte Kündigung hat nicht zu einer Beendigung des Vertrages zum 17.03.2020 geführt. Der Kläger konnte den Vertrag weder nach aus wichtigem Grund gem. §(dazu unter 2.) kündigen. Beide Vorschriften sind hier nicht anwendbar.

Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Bestimmung des § 314 BGB gegenüber der des § 313 BGB vorrangig ist, wenn es um die Auflösung des Vertrages geht (so ohne Begründung BGH, Urteil vom 09. Oktober 1996 – VIII ZR 266/95 -, Rn. 17, juris; BeckOK/Lorenz, BGB, 57. Ed. 01.02.2021, § 313 Rn. 21; Münchener Kommentar/Gaier, BGB, 8. Aufl. 2019, § 314 Rn. 22; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 314 Rn. 14; a.A. Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl. 2021, § 314 Rn. 2; Stürner, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 15. Aufl. 2020, § 314 Rn. 18).

1.

Der Kläger konnte den als Dauerschuldverhältnis einzuordnenden Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2016 – XII ZR 62/15 -, Rn. 11, juris) nicht nach § 314 BGB kündigen. Die vorübergehende Unmöglichkeit infolge der behördlich angeordneten Schließung begründet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen keinen wichtigen Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a)

Der Beklagten war die Leistungserbringung auf Grund von § 4 Nr. 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 rechtlich verboten. Das Verbot der Leistungserbringung aus rechtlichen Gründen führte nach 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss der Leistungspflicht (vgl. BGH, NJW 2013, 152 [BGH 25.10.2012 – VII ZR 146/11] Rn. 33; speziell zu den Verordnungen im Rahmen des Lockdowns (vgl. Lorenz, in: Schmidt, COVID-19, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 22, beck-online). Das in der Corona-Verordnung ausgesprochene Verbot war umfassend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die geschuldete Leistung andernorts zulässigerweise hätte erbringen können. Die von der Beklagten geschuldete Leistung war zudem eng verknüpft mit dem vereinbarten Leistungszeitpunkt und der Leistungszeit.

Die Parteien hatten eine wöchentliche Nutzbarkeit gegen wöchentlich zu zahlendes Entgelt vereinbart. Eine Nachholung der Leistungen der Beklagten kam für den jeweiligen Zeitraum nicht in Betracht. Denn der Zweck eines Fitnessstudiovertrages ist auf regelmäßige sportliche Betätigung und entweder die Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest die Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit gerichtet.

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Die Beklagte war daher nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Der Kläger war seinerseits nach §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Dauer der Schließung nicht mehr zur Zahlung der Beiträge verpflichtet (vgl. BeckOGK/Preisser, EGBGB, Stand: 01.01.2021, Artikel 240 § 5 Rn. 8; Palandt/Retzlaff, EGBGB, 80. Aufl. 2021, Artikel 240 § 5 Rn. 2). Auch verlängerte sich die Vertragslaufzeit nicht.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf ihrer Homepage erklärt hatte, die Beiträge wie gewohnt abzubuchen.

b)

Zwar kann die Unmöglichkeit nach der Wertung des § 326 Abs. 5 BGB grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (vgl. Münchener Kommentar/Gaier, BGB, 8. Aufl. 2019, § 314 Rn. 18; BeckOGK/Martens, BGB, Stand 01.01.2021, § 314 Rn. 34).

Allerdings war dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Festhalten am Vertrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung am 17.03.2020 zumutbar. Auf Grund der damals nicht absehbaren, jedenfalls aber zunächst nur bis 19.04.2020 befristeten Auswirkungen der Pandemie auf die Durchführung des Vertrages fehlte es am 17.03.2020 an einer hinreichend dauerhaften Beeinträchtigung des Dauerschuldverhältnisses (vgl. auch BeckOGK/Martens, BGB, Stand 01.01.2021, § 314 Rn. 50).

Auf die vom Kläger vorgetragenen weiteren Umstände nach dem 17.03.2020 – unter anderem der eingeschränkte Betrieb des Fitnessstudios im Juni 2020 und die erneute Betriebsuntersagung ab Oktober 2020 – kommt es für die Interessenabwägung nicht an. Maßgeblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind allein die zum Zeitpunkt der Kündigung bekannten oder noch unbekannten, aber deswegen nachschiebbaren Umstände, nicht hingegen solche, die erst nach dem Kündigungszeitpunkt entstehen (BeckOK/Lorenz, BGB, 57. Ed. 15.02.2021, § 314 Rn. 17; Münchener Kommentar/Gaier, BGB, 8. Aufl. 2019, § 314 Rn. 37; Weth, in: jurisPK, BGB, 9. Aufl. 2020, § 314 Rn. 23). Die vom Kläger vorgetragenen weiteren Umstände sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

aa)

Die Unmöglichkeit infolge der Betriebsuntersagung hatte in der Pandemie eine Ursache, die beide Vertragsparteien gleichermaßen und jeweils unverschuldet traf. Die Pandemie ist eine Naturkatastrophe. Sie stellt ein Ereignis höherer Gewalt dar, das für keine der beiden Parteien abwendbar ist. Das gleiche gilt für die mit der Pandemie verbundenen Folgen wie die am 17.03.2020 unabsehbare Dauer der Betriebsuntersagung.

bb)

Allein wegen dieser Unsicherheit am 17.03.2020 war dem Kläger das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten jedoch nicht unzumutbar. Den Interessen des Klägers für die angeordnete Dauer der Betriebsschließung wurde durch die allgemeinen Regelungen zur Unmöglichkeit gemäß den §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichend Rechnung getragen. In dieser Zeit hatte musste die Beklagte ihre Leistung nicht erbringen. Der Kläger aber auch von der Pflicht zur Leistung der Mitgliederbeiträge befreit. Er hatte keine Mehrausgaben und jenseits des Verlusts des Anspruchs auf die Leistung der Beklagten auch keine sonstigen Vermögenseinbußen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass das Festhalten am Vertrag unter diesen Umständen seine Existenz gefährden würde. Dafür ist vor dem Hintergrund des Fortfalls seiner Leistungspflicht auch nichts ersichtlich.

cc)

Die Beklagte hatte ein erhebliches finanzielles Interesse daran, nach Ende der Betriebsuntersagung oder deren Lockerung ihren Bestandskunden wie dem Kläger wieder gegen Entgelt sofort ihre Leistungen anbieten zu können und nicht gezwungen zu sein, die früheren Kunden wieder als Neukunden erst mit entsprechenden finanziellen Mitteln und üblichen Vergünstigungen anzuwerben. Könnten die Kunden wegen der pandemiebedingten Schließung kündigen, kämen der Beklagten ihre Mitglieder abhanden. Sie könnte nach Aufhebung der Betriebsuntersagung trotz wiedererlangter Möglichkeit der Leistungserbringung ihren Betrieb nicht sogleich wiederaufnehmen und Einnahmen erzielen. Auf die Bestandskunden wäre die Beklagte aber nach Beendigung der Betriebsschließung besonders angewiesen gewesen, nachdem sie für den Zeitraum der Betriebsschließung die Fixkosten für das Fitnessstudio – unter anderem Miete oder Pacht grundsätzlich und vorbehaltlich des Eingreifens von Artikel 240 EGBGB – weitergezahlt hätte. Sie hätte daher schon während der Zeit der Betriebsuntersagung künftige Kunden werben müssen, was angesichts der unvorhersehbaren Entwicklungen der Pandemie nur zu besonders kundengünstigen Vertragsbedingungen denkbar gewesen wäre. Die Beklagte sähe sich im schlimmsten Fall bei jeder vorübergehenden weiteren Betriebsuntersagung mit dem Verlust aller zahlenden Kunden konfrontiert. Damit hätte die Beklagte alle Risiken der Pandemie und ihrer unabsehbaren Entwicklung im Vertragsverhältnis allein zu tragen.

dd)

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist auch die Wertung des Gesetzgebers in Artikel 240 EGBGB zu berücksichtigen.

Unter anderem sieht Artikel 240 § 5 Abs. 2 EGBGB für den Zeitraum vom 20.05.2020 bis 30.09.2022 für vor dem 08.03.2020 geschlossene Verträge zur Nutzung von Freizeiteinrichtungen wie Sportstudios (vgl. BT/Drs. 19/18697, Seite 8) Regelungen vor, um die Betreiber von Sportstudios vor wirtschaftlichen Härten zu schützen, die durch die mit der Corona-Pandemie verbundenen Rückzahlungsansprüche der Gläubiger entstehen können. Artikel 240 § 5 Abs. 2 EGBGB räumt dem Betreiber als Schuldner eines bestehenden Rückzahlungsanspruchs (vgl. BeckOGK/Preisser, EGBGB, Stand 01.01.2021, Artikel 240 § 5 Rn. 18) des Kunden nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB eine Ersetzungsbefugnis ein. Der Betreiber darf dem Kunden stattdessen einen Gutschein geben, dessen Wertumfang sich nach Artikel 240 § 5 Abs. 3 EGBGB richtet. Handelt es sich – wie hier – um einen dauerhaft geschlossenen Fitnessstudiovertrag, muss der Gutschein sich auf den entsprechenden Teilbetrag belaufen (vgl. Palandt/Retzlaff, EGBGB, 80. Aufl. 2021, Artikel 240 § 5 Rn. 3; vgl. auch BT/Drs. 19/18697, Seite 8 zu § 5 Abs. 2).

Dieser Regelungen hätte es aber für vor dem 08.03.2020 geschlossener Verträge nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass Kunden wegen vorübergehender Betriebsschließungen die Verträge schon im März 2020 hätten aus wichtigem Grund kündigen können. Aus den Vorschriften lässt sich vielmehr ableiten, dass der Gesetzgeber von einem solchen außerordentlichen Kündigungsrecht nicht ausging und bestrebt war, auch Dauerschuldverhältnisse grundsätzlich mit Modifikationen aufrecht zu erhalten.

2.

Der Kläger konnte den Vertrag auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB kündigen.

a)

§ 313 BGB ist im hier vorliegenden Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB grundsätzlich subsidiär, weil das Gesetz in § 275 Abs. 4 BGB die Rechtsfolgen im Falle der Unmöglichkeit grundsätzlich abschließend bestimmt (allgemeine Ansicht, vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1995 – V ZR 267/93 -, Rn. 13, juris; BeckOK/Lorenz, BGB, 57. Ed. Stand 15.02.2021, § 313 Rn. 20; HK/Schulze, BGB, 10. Aufl. 2019, § 313 Rn. 7; Münchener Kommentar/Finkenauer, BGB, 8. Aufl. 2019, § 313 Rn. 155; NK-Jung, BGB, 3. Aufl. 2016, § 313 Rn. 24; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 313 Rn. 14; speziell für Corona-Pandemie: BeckOGK/Martens, BGB, Stand 01.01.2021, § 313 Rn. 229).

b)

Außerdem liegen die Voraussetzungen der vom Kläger begehrten Vertragsbeendigung nach § 313 Abs. 3 BGB nicht vor. Zwar liegt mit der Covid-19 Pandemie ein Wegfall der sog. großen Geschäftsgrundlage vor (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 313 Rn. 5).

Ein Festhalten am Vertrag war für den Kläger aber jedenfalls nicht unzumutbar. Durch die in § 313 Abs. 3 BGB verwendete Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2012 – VIII ZR 307/10 -, Rn. 30, juris). Das ist vor dem Hintergrund der unter 1. c. ausgeführten Umstände nicht der Fall.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung der §§ 313 und 314 BGB sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

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