Die anwaltliche Verteidigung Betroffener wegen Geschwindigkeitsverstößen wird aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Meßgeräte immer schwieriger. Um sich hier als Betroffener erfolgreich zu wehren, muß man die bestehenden formalen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung kennen.
Zur nachfolgenden Übersicht ist anzumerken, daß die hier angegebenen Richtlinien und Erlasse der einzelnen Bundesländer lediglich für den internen Dienstgebrauch bestimmt sind. Sie werden nicht oder nur auszugsweise veröffentlicht bzw. zur Verfügung gestellt. Dies gilt besonders für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Die Übersicht ist daher nicht vollständig und ggfs mittkerweile veraltet!
Für folgende Bundesländer sind die landesspezifischen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung nachzulesen:
Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung
Thema | Nordrhein-Westfalen | Baden-Württemberg | Bayern | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Saarland | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen |
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l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle | Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei, RdErl. des IM vom 22.5.1996, MB1. Nr. 40, S.954ff | Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 17.3.1997 -Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten (i. V. m. Verkehrsüberwachungserlaß des IM vom 19.5.1980 (GABI. S. 429 ff.) - und vom 17.2.1997 | Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung; Bekanntmachung des BStMI v. 17.7.1979 (MAB1. S.451), letzte Änderung v. 3.5.1995 (MABl. S.485) | Dienstanweisung über das Verfahren bei Geschwindigkeitskontrollen vom 15.9.1994 | Leitlinien der Geschwindigkeitsüberwachung | Überwachung des Straßenverkehrs durch Polizei und örtl. Ordnungsbehörden; StAnz. 2/96 S. 134 f. | Erlaß zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr vom 15.11.1995, Anderung vom 22.12.1995 | Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; Nds. MB1. Nr. 33/1980 S.781 ff., Nr. 44/1994 S. 1555 ff. | Dienstanweisung über die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen des Mdl – D I/l – 71.85 -v. 1.10.1989 | Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; RdErl. des MI vom 2.6.1992 (MBl. LSA,S. 1035), Änderung vom 6.12.1994 (MBl. LSA,S,25) | Richtlinie für die polizeiliche Geschwindigkeilsüberwachung (Erlaß v. 9. 11.1989. zuletzt geändert durch Erlaß vom 30. II. 1993) | Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung vom 20.9. 1991. StAnz. Nr. 19/1991 |
2. Geltung für - Polizei? / Straßenverkehrsbehörde? | Ja/Nein | Ja / Ja, kommunale Bußgeldbehörden | Ja, allgemeiner Vollzugsdienst / Nein | keine Angabe | Ja/Nein | Ja/Ja | Ja/Ja | Ja/Ja | keine Angaben | keine Angabe | Ja/Nein | Ja/Nein |
3. Auswahl der Meßstellen: - Kriterien - Begriffsbestimmungen | vorrangig an Unfallstellen und in schutzwürdigen Zonen | Verkehrssicherheitsaspekte (keine fiskalischen Erwägungen) - Unfallschwerpunkte - gefahrenträchtige Stellen - schutzwürdige Straßenabschnitte (z. B. Schulen, Kindergärten u. Altenheime) | – Unfallschwerpunkte = Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben – Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach den örtlichen Umständen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B. Schule, Kindergarten, Altenheim) | keine Angabe | – Unfallbrennpunkte und -strecken – Flächendruck bezweckt (d.h. grds. überall und zu jeder Zeit, aber Anpassung nach örtl. und zeitl. Gegebenheiten) | – Unfallpunkte mit geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen gem. örtl. Unfalluntersuchungen – Unfallgefahrenpunkte, an denen sich bereits Unfälle ereignet haben – Strecken mit überdurchschnittlicher Unfallbelastung – schutzwürdige Zonen (z.B. Schulen, Kindergärten etc.) – geschwindigkeitsbegrenzte und verkehrsberuhigte Zonen – sonstige Stellen | Konzentration auf: – Unfallhäufungsstellen mit vielen geschwindigkeitsbedingten schweren Unfällen – Stellen mit besonderen Gefährdungen | Insbes. an Unfallbrennpunkten, d.h., wo sich häufig Unfälle ereignen, und an Gefahrenpunkten, d. h., wo Unfälle zu erwarten sind | Auswahl der Örtlichkeiten ausschließlich nach: – Unfallanalysen – Gefährdungsanalysen – Beschwerden der Bevölkerung (Berücksichtigung des Sicherheitsgefühls) keinesfalls nach: – Leistungsfähigkeit der Technik Häufige Kontrollen an Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen | – Unfallbrennpunkte (gem. örtlicher Unfalluntersuchung) – schutzwürdige Zonen (Schulwege, Nähe von Altenheimen) – Strecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben – Strecken mit verkehrsbedingten Geschwindigkeitsbeschränkungen – innerörtl. Durchgangsstraßen ohne Rad-/Gehwege – Strecken in Wohngebieten mit geschwindigkeitsbedingten Belästigungen | – Unfallbrennpunkte – bes. Gefahrenstellen (z.B. Schulwege, gefährl. Straßenführung. Kuppen. Einmündung) – Lärmbelästigung – Deliktsbrennpunkte | – Unfallschwerpunkte – Unfallgefahrenpunkte – Lärmbelästigung – sonstige Bereiche, die gefährlich werden könnten |
4. Zeitliche Vorgaben | Nein | Nein | Nein, Ermessenssache | Berücksichtigung örtlicher Unfalluntersuchungsergebnisse | siehe 3 | Ja, zeitliche Schwerpunkte i. S. v. Nr. 3 | Nein | Nein | Nein | Nein | zeitl, und örtl. Streuung zwecks Flächendeckung | Orientierung an zeitlichen Brennpunkten |
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung | grundsätzlich min. 200 m | min. 150m | min. 200 m | 150 m innerhalb geschl. Ortschaft | keine Angeben | I.d.R. mindestens 100 m | 100m | min 150m | keine Angabe | 150m | 150m | min. 200 m |
6. Unterschreitungen zu 5 | - bis auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Meßstelle nicht in der ersten Stufe liegt - in angemessener Weise bei Unfallhäufungsstellen am Ende einer Beschränkung und wenn eine Messung sonst nicht möglich wäre | Ja, in begründeten Fällen, z.B. bei: - Gefahrenstellen - Gefahrenzeichen - Geschwindigkeitstrichtern (Dokumentationspflicht!) | – min. 100 m bei Geschw.-Trichtern – bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten – bes. Verkehrsverhältnisse am Beginn oder Ende einer geschl. Ortschaft | keine Angabe | keine Angeben | Ja, insbesondere an Unfallschwerpunkten und Unfallgefahren (vgl. Nr. 3) | In zu begründenden und zu dokumentierenden Ausnahmefällen | Unterschreitung in begründeten Fällen (z.B. Gefahrenstellen; Gefahrenzeichen; Geschwindigkeitstrichter) | keine Angabe | In begründeten Fällen, z.B. an Gefahrenstellen. Kindergärten und 30-km/h-Zonen | – Geschwindigkeitstrichter (50 m) – Unfallbrennpunkt (angemessen) – 30-km/h-Zone (20 m) | – Geschwindigkeitstrichter (100 m. nicht in erster Stufe) – Unfallschwer- u. Unfallgefahrenpunkte und Messung sonst nicht möglich – bes. Verkehrsverhältnisse (z.B. Schulen. Fabrikein- oder -ausfahrt) – notwendige Messung auf kurzer Strecke sonst nicht möglich |
7. Gerätefehlertoleranzen | - Toleranzwerte gem. Zulassung der PTB - Messung durch Nachfahren mit: - geeichtem Tacho -15km/h - ungeeichtem Tachometer: -10% des Skalenwertes und -15% der abgelesenen Geschw. - Schaublätter -6km/h | keine Angabe | Radargeräte < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% Fahrtenschreiber -3 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h (VO/EWGNr.3821/85) Messungen durch Nachfahren mit – ungeeichtem Tacho -20% – geeichtem Tacho -10% – wie vor, wobei sich das Fahrzeug jedoch sichtbar entfernt -3% Traffipaxanlage -10% Video u. Datengenerator -10% Funk-Stopp-Meßverfahren +0,7 Sek. | Radargeräte, Lichtschrankengeräte und Laser-Meßgeräte bis 100 km/h -3km/h 101 km/h-125 km/h -4km/h 126 km/h- 150km/h – 5 km/h 151 km/h-200 km/h – 6 km/h 201 km/h-250 km/h – 8 km/h Fahrtenschreiber – 6 km/h Messungen durch Nachfahren: – bei geeichtem Fahrtschreiber – 10% der abgelesenen Geschwindigkeit – bei serienmäßigem Tacho – 7% des Skalenwertes und – 15% der abgelesenen Geschwindigkeit mobile Videomessungen < 100 km/h -5km/h > 100 km/h – 5% | pauschal 3km/h | bis 100km/h – 3 km/h / 101 km/h-133 km/h - 4km/h / 134 km/h-166 km/h - 5km/h / 167 km/h-199 km/h - 6km/h / 200 km/h-223 km/h - 7km/h / 224 km/h-250 km/h - 8km/h | keine Angaben | < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% der gemessenen Werte (Die von der PTB festgelegten Toleranzwerte sind zu berücksichtigen.) | -5 km/h | Verkehrsradargeräte – bei stationärer Messung < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% – bei Messungen aus fahrenden Fahrzeugen/ geeichter Tacho < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5% Messung mit justiertem Tacho -13,5 bis -15% Messung mit nicht-justiertem Tacho -20% Funkstopp- oder Spiegelmeßverfahren – Meßstrecke + l % | Radar. ESO-Lichtschranke. Laser < 100 km/h -3km/h > 100 k m/h -3% Kontrollgeräte-Aufzeichnungen -6 km/h Messung durch Nachfahren Tacho – geeicht – 10%/min. 6 km/h – nicht geeicht -20% Rollenprüfstand – 10%/min. 6 km/h Traffipax-speedophot (Moving-Betrieb) < 100 km/h -4km/h >100 km/h -4% Video-Kamerawagen < 100 km/h -5km/h >100 km/h -5% | bei Meßwerten (innerhalb Eichbereich) < 100 k m/h -3km/h > 100 km/h -3 % ProViDa-System u. Traffipax-speedophot (Moving-Einsatz) < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5 % Fahrtenschreiber -5 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h Funkt-Stopp-Meßverf. +0.7 Sek. |
8. Geschwindigkeitstoleranzen | 5km/h | keine Angabe | – grds. 5 km/h, max. 10 km/h – Ausn. auf BAB max. 20 km/h | Pkw bis 8 km/h Lkw (> 3,5 t) bis 5 km/h | pauschal 5km/h | 5 km/h | 5km/h | 5 km/h | bei stationären Geschwindigkeitskontrollen in der Regel 3 km/h | 5 km/h | 5km/h | i.d.R.5 km/h ausnahmsweise bis 10km/h |
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals? | keine Angabe | Ja. Aus- und Fortbildung | Ja | Ja | Ja | Ja | – Ja, nach den Auflagen der PTB und der Gerätehersteller; – Fortbildungspflicht | Ja | keine Angabe | – meßgerätspezirische Ausbildung | keine Angabe | spezielle Ausbildung der Polizeibeamten |
10. Privates Meßpersonal? | keine Angabe | Nein | Nein | Nein, keine Angabe | Nein, keine Angabe | Ja, zur technischen Hilfe örtl. Ordnungsbehörden | Ja, aber nur als technische Hilfskräfte für nicht-hoheitliche Aufgaben | Die Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben auf Private ist ausdrücklich ausgeschlossen! | Nein, keine Angabe | Nein, keine Angabe | Nein | keine Angabe |
11. Hinweis auf - PTB-Einsatzrichtlinien? / Bedienungsanleitung? | Ja/Ja | Nein/Nein | Ja/Ja | Ja/Ja | Nein/Nein | Ja/Ja | Ja/Ja | Ja/Ja | Nein/Nein | Ja/Ja | Nein/Nein | Ja/Ja |
12. Meßprotokoll — zwingend vorgeschrieben? / Muster vorhanden? / Mindestanforderungen? | Ja/Nein/Nein | Nein/Nein | Ja/Ja | Ja/Nein/Js | Nein/Nein/Nein | Ja/Nein/Ja | Ja/Ja/Ja | Ja/Ja/Ja | Nein/Nein/Nein | Ja/Ja/Ja | Nein/Nein/Nein | Ja/Ja/Ja |
13. Anhalten - vorgeschrieben? - wozu? | grds. ja: Ausnahme bei Gefährdung oder Verkehrsbehinderung - verkehrsaufklärendes Gespräch | - kein Anhalterecht für Bedienstete der Bußgeldbehörden | – grds. ja, Verkehrserziehung – Ausn. insbes. bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung | – Erörterung des Verkehrsverstoßes | – nach Möglichkeit ja – Verkehrserziehung und präventiver Flächendruck | Keine Angaben | nur durch Polizei zulässig | Keine Angabe | Nein, keine Angabe | Grds. ja, aber nicht bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung; Bekanntgabe des Verstoßes und aufklärendes Gespräch | grsd. ja – Ermittlung u. Identifizierung – aufklärendes und verkehrserzieherisches Gespräch – Kontrolle von Fahrer u. Fahrzeug | grds.ja – aufklärendes Gespräch |