Richtlinien – Unterschiede in den einzelnen Bundesländern
Die anwaltliche Verteidigung Betroffener wegen Geschwindigkeitsverstößen wird
aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Meßgeräte immer
schwieriger. Um sich hier als Betroffener erfolgreich zu wehren, muß man die
bestehenden formalen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung kennen.
Zur nachfolgenden Übersicht ist anzumerken, daß die hier angegebenen Richtlinien
und Erlasse der einzelnen Bundesländer lediglich für den internen Dienstgebrauch
bestimmt sind. Sie werden nicht oder nur auszugsweise veröffentlicht bzw. zur
Verfügung gestellt. Dies gilt besonders für die Bundesländer Berlin, Brandenburg,
Rheinland-Pfalz und Sachsen. Die Übersicht ist daher nicht vollständig!
Für folgende Bundesländer sind die landesspezifischen Richtlinien zur
Geschwindigkeitsüberwachung nachzulesen:
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen
Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
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Baden-Württemberg | Bayern |
l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle | Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 17.3.1997 -Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten (i. V. m. Verkehrsüberwachungserlaß des IM vom 19.5.1980 (GABI. S. 429 ff.) – und vom 17.2.1997 | Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung; Bekanntmachung des BStMI v. 17.7.1979 (MAB1. S.451), letzte Änderung v. 3.5.1995 (MABl. S.485) |
2. Geltung für – Polizei? –
Straßenverkehrsbehörde? |
Ja
Ja, kommunale Bußgeldbehörden |
Ja, allgemeiner Vollzugsdienst
Nein |
3. Auswahl der Meßstellen: – Kriterien – Begriffsbestimmungen | Verkehrssicherheitsaspekte (keine fiskalischen Erwägungen) – Unfallschwerpunkte – gefahrenträchtige Stellen – schutzwürdige Straßenabschnitte (z. B. Schulen, Kindergärten u. Altenheime) | – Unfallschwerpunkte = Stellen, an denen sich häufig Unfälle ereignet haben – Gefahrenschwerpunkte = Stellen, an denen nach den örtlichen Umständen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Unfälle besteht (z.B. Schule, Kindergarten, Altenheim) |
4. Zeitliche Vorgaben | Nein | Nein, Ermessenssache |
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung | min. 150m | min. 200 m |
6. Unterschreitungen zu 5. | Ja, in begründeten Fällen, z.B. bei: – Gefahrenstellen – Gefahrenzeichen – Geschwindigkeitstrichtern (Dokumentationspflicht!) | – min. 100 m bei Geschw.-Trichtern – bei Unfall- und Gefahrenschwerpunkten – bes. Verkehrsverhältnisse am Beginn oder Ende einer geschl. Ortschaft |
7. Gerätefehlertoleranzen | keine Angabe | Radargeräte < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% Fahrtenschreiber -3 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h (VO/EWGNr.3821/85) Messungen durch Nachfahren mit – ungeeichtem Tacho -20% – geeichtem Tacho -10% – wie vor, wobei sich das Fahrzeug jedoch sichtbar entfernt -3% Traffipaxanlage -10% Video u. Datengenerator -10% Funk-Stopp-Meßverfahren +0,7 Sek. |
8. Geschwindigkeitstoleranzen | keine Angabe | – grds. 5 km/h, max. 10 km/h – Ausn. auf BAB max. 20 km/h |
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals? | Ja. Aus- und Fortbildung | Ja |
10. Privates Meßpersonal? | Nein | Nein |
11. Hinweis auf – PTB-Einsatzrichtlinien? – Bedienungsanleitung? | Nein
Nein |
Ja
Ja |
12. Meßprotokoll — zwingend vorgeschrieben? – Muster vorhanden? – Mindestanforderungen? | Nein
Nein |
Ja
Ja |
13. Anhalten — vorgeschrieben? — wozu? | – kein Anhalterecht für Bedienstete der Bußgeldbehörden | – grds. ja, Verkehrserziehung – Ausn. insbes. bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung |
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Bremen | Hamburg |
l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle | Dienstanweisung über das Verfahren bei Geschwindigkeitskontrollen vom 15.9.1994 | Leitlinien der Geschwindigkeitsüberwachung |
2. Geltung für – Polizei? – Straßenverkehrsbehörde? | keine Angabe | Ja
Nein |
3. Auswahl der Meßstellen: – Kriterien – Begriffsbestimmungen | keine Angabe | – Unfallbrennpunkte und -strecken – Flächendruck bezweckt (d.h. grds. überall und zu jeder Zeit, aber Anpassung nach örtl. und zeitl. Gegebenheiten) |
4. Zeitliche Vorgaben | Berücksichtigung örtlicher Unfalluntersuchungsergebnisse | siehe 3. |
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung | 150 m innerhalb geschl. Ortschaft | keine Angabe |
6. Unterschreitungen zu 5. | keine Angabe |
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7. Gerätefehlertoleranzen | Radargeräte, Lichtschrankengeräte und Laser-Meßgeräte bis 100 km/h -3km/h 101 km/h-125 km/h -4km/h 126 km/h- 150km/h – 5 km/h 151 km/h-200 km/h – 6 km/h 201 km/h-250 km/h – 8 km/h Fahrtenschreiber – 6 km/h Messungen durch Nachfahren: – bei geeichtem Fahrtschreiber – 10% der abgelesenen Geschwindigkeit – bei serienmäßigem Tacho – 7% des Skalenwertes und – 15% der abgelesenen Geschwindigkeit mobile Videomessungen < 100 km/h -5km/h > 100 km/h – 5% | pauschal -3 km/h |
8. Geschwindigkeitstoleranzen | Pkw bis 8 km/h Lkw (> 3,5 t) bis 5 km/h | pauschal -5 km/h |
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals? | Ja | Ja |
10. Privates Meßpersonal? | Nein, keine Angabe | Nein, keine Angabe |
11. Hinweis auf – PTB-Einsatzrichtlinien? – Bedienungsanleitung? | Ja
Ja |
Nein
Nein |
12. Meßprotokoll – zwingend vorgeschrieben? – Muster vorhanden? –
Mindestanforderungen? |
Ja
Nein Ja |
Nein
Nein Nein |
13. Anhalten — vorgeschrieben? – wozu? | – Erörterung des Verkehrsverstoßes | – nach Möglichkeit ja – Verkehrserziehung und präventiver Flächendruck |
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Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | ||
l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle | Überwachung des Straßenverkehrs durch Polizei und örtl. Ordnungsbehörden; StAnz. 2/96 S. 134 f. | Erlaß zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr vom 15.11.1995, Anderung vom 22.12.1995 | ||
2. Geltung für – Polizei? –
Straßenverkehrsbehörde? |
Ja
Ja |
Ja
Ja |
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3. Auswahl der Meßstellen: – Kriterien – Begriffsbestimmungen | – Unfallpunkte mit geschwindigkeitsbedingten Unfallgeschehen gem. örtl. Unfalluntersuchungen – Unfallgefahrenpunkte, an denen sich bereits Unfälle ereignet haben – Strecken mit überdurchschnittlicher Unfallbelastung – schutzwürdige Zonen (z.B. Schulen, Kindergärten etc.) – geschwindigkeitsbegrenzte und verkehrsberuhigte Zonen – sonstige Stellen | Konzentration auf: – Unfallhäufungsstellen mit vielen geschwindigkeitsbedingten schweren Unfällen – Stellen mit besonderen Gefährdungen | ||
4. Zeitliche Vorgaben | Ja, zeitliche Schwerpunkte | i. S. v. Nr. 3 | Nein | |
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung | I.d.R. mindestens 100 m | 100m | ||
6. Unterschreitungen zu 5. | Ja, insbesondere an Unfallschwerpunkten (vgl. Nr. 3) | und Unfallgefahren- | In zu begründenden und zu dokumentierenden Ausnahmefällen | |
7. Gerätefehlertoleranzen | bis 100km/h 101 km/h-133 km/h 134 km/h-166 km/h 167 km/h-199 km/h 200 km/h-223 km/h 224 km/h-250 km/h | – 3 km/h -4km/h -5km/h – 6 km/h -7 km/h – 8 km/h | keine Angabe | |
8. Geschwindigkeitstoleranzen | 5 km/h | 5km/h | ||
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals? | Ja | – Ja, nach den Auflagen der PTB und der Gerätehersteller; – Fortbildungspflicht | ||
10. Privates Meßpersonal? | Ja, zur technischen Hilfe örtl. Ordnungsbehörden | Ja, aber nur als technische Hilfskräfte für nicht-hoheitliche Aufgaben | ||
11. Hinweis auf – PTB-Einsatzrichtlinien? – Bedienungsanleitung? | Ja
Ja |
Ja
Ja |
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12. Meßprotokoll – zwingend vorgeschrieben? – Muster vorhanden?
Mindestanforderungen? |
Ja
Nein Ja |
Ja
Ja Ja |
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13. Anhalten – vorgeschrieben? – wozu? | keine Angabe | nur durch Polizei zulässig |
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Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | |||
l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle | Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; Nds. MB1. Nr. 33/1980 S.781 ff., Nr. 44/1994 S. 1555 ff. | Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei, RdErl. des IM vom 22.5.1996, MB1. Nr. 40, S.954ff | |||
2. Geltung für – Polizei? –
Straßenverkehrsbehörde? |
Ja
Ja |
Ja
Nein |
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3. Auswahl der Meßstellen: – Kriterien – Begriffsbestimmungen | Insbes. an Unfallbrennpunkten, d.h., wo sich häufig Unfälle ereignen, und an Gefahrenpunkten, d. h., wo Unfälle zu erwarten sind | vorrangig an Unfallstellen und in schutzwürdigen Zonen | |||
4. Zeitliche Vorgaben | Nein | Nein | |||
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung | min. 150 m | grundsätzlich min. 200 m | |||
6. Unterschreitungen zu 5. | Unterschreitung in begründeten Fällen (z.B. Gefahrenstellen; Gefahrenzeichen; Geschwindig-keitstrichter) | – bis auf 50 m, wenn die Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt ist und die Meßstelle nicht in der ersten Stufe liegt – in angemessener Weise bei Unfallhäufungsstellen am Ende einer Beschränkung und wenn eine Messung sonst nicht möglich wäre | |||
7. Gerätefehlertoleranzen | < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% der gemessenen Werte
(Die von der PTB festgelegten Toleranzwerte sind zu berücksichtigen.) |
– Toleranzwerte gem. Zulassung der PTB – Messung durch Nachfahren mit: – geeichtem Tacho -15km/h – ungeeichtem Tachometer: -10% des Skalenwertes und -15% der abgelesenen Geschw. – Schaublätter -6km/h | |||
8. Geschwindigkeitstoleranzen | 5 km/h | 5km/h | |||
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals? | Ja | keine Angabe | |||
10. Privates Meßpersonal? | Die Übertragung von Verkehrsüberwachungsaufgaben auf Private ist ausdrücklich ausgeschlossen! | keine Angabe | |||
11. Hinweis auf – PTB-Einsatzrichtlinien? – Bedienungsanleitung? | Ja
Ja |
Ja
Ja |
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12. Meßprotokoll – zwingend vorgeschrieben? – Muster vorhanden? –
Mindestanforderungen? |
Ja
Ja Ja |
Ja
Nein Nein |
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13. Anhalten – vorgeschrieben? – wozu? | Keine Angabe | grds. ja: Ausnahme bei Gefährdung oder Verkehrsbehinderung
– verkehrsaufklärendes Gespräch |
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Saarland | Sachsen-Anhalt |
l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle | Dienstanweisung über die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen des Mdl – D I/l – 71.85 -v. 1.10.1989 | Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die Polizei; RdErl. des MI vom 2.6.1992 (MBl. LSA,S. 1035), Änderung vom 6.12.1994 (MBl. LSA,S,25) |
2. Geltung für – Polizei? — Straßenverkehrsbehörde? | keine Angabe | keine Angabe |
3. Auswahl der Meßstellen: – Kriterien – Begriffsbestimmungen | Auswahl der Örtlichkeiten ausschließlich nach: – Unfallanalysen – Gefährdungsanalysen – Beschwerden der Bevölkerung (Berücksichtigung des Sicherheitsgefühls)
keinesfalls nach: – Leistungsfähigkeit der Technik Häufige Kontrollen an Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern und Seniorenheimen |
– Unfallbrennpunkte (gem. örtlicher Unfalluntersuchung) – schutzwürdige Zonen (Schulwege, Nähe von Altenheimen) – Strecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben – Strecken mit verkehrsbedingten Geschwindigkeitsbeschränkungen – innerörtl. Durchgangsstraßen ohne Rad-/Gehwege – Strecken in Wohngebieten mit geschwindigkeitsbedingten Belästigungen |
4. Zeitliche Vorgaben | Nein | Nein |
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung | keine Angabe | 150m |
6. Unterschreitungen zu 5 |
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In begründeten Fällen, z.B. an Gefahrenstellen. Kindergärten und 30-km/h-Zonen |
7. Gerätefehlertoleranzen | -5 km/h | Verkehrsradargeräte – bei stationärer Messung < 100 km/h -3km/h > 100 km/h -3% – bei Messungen aus fahrenden Fahrzeugen/ geeichter Tacho < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5% Messung mit justiertem Tacho -13,5 bis -15% Messung mit nicht-justiertem Tacho -20% Funkstopp- oder Spiegelmeßverfahren – Meßstrecke + l % |
8. Geschwindigkeitstoleranzen | bei stationären Geschwindigkeitskontrollen in der Regel 3 km/h | 5 km/h |
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals? | keine Angabe | – meßgerätspezirische Ausbildung |
10. Privates Meßpersonal? | Nein, keine Angabe | Nein, keine Angabe |
11. Hinweis auf – PTB-Einsatzrichtlinien? – Bedienungsanleitung? | Nein
Nein |
Ja
Ja |
12. Meßprotokoll — zwingend vorgeschrieben? – Muster vorhanden? –
Mindestanforderungen? |
Nein
Nein Nein |
Ja
Ja Ja |
13. Anhalten – vorgeschrieben? – wozu? | Nein, keine Angabe | Grds. ja, aber nicht bei Gefährdung oder unzumutbarer Verkehrsbehinderung; Bekanntgabe des Verstoßes und aufklärendes Gespräch |
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Schleswig-Holstein | Thüringen |
l. Titel der Richtlinie/Datum/ Fundstelle | Richtlinie für die polizeiliche Geschwindigkeilsüberwachung (Erlaß v. 9. 11.1989. zuletzt geändert durch Erlaß vom 30. II. 1993) | Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung vom 20.9. 1991. StAnz. Nr. 19/1991 |
2. Geltung für – Polizei? –
Straßenverkehrsbehörde? |
Ja
Nein |
Ja
Nein |
3. Auswahl der Meßstellen: – Kriterien – Begriffsbestimmungen | – Unfallbrennpunkte – bes. Gefahrenstellen (z.B. Schulwege, gefährl. Straßenführung. Kuppen. Einmündung) – Lärmbelästigung – Deliktsbrennpunkte | – Unfallschwerpunkte – Unfallgefahrenpunkte – Lärmbelästigung – sonstige Bereiche, die gefährlich werden könnten |
4. Zeitliche Vorgaben | zeitl, und örtl. Streuung zwecks Flächendeckung | Orientierung an zeitlichen Brennpunkten |
5. Entfernung zur Geschwindigkeitsbeschränkung | 150 m | min. 200 m |
6. Unterschreitungen zu 5. | – Geschwindigkeitstrichter (50 m) – Unfallbrennpunkt (angemessen) – 30-km/h-Zone (20 m) | – Geschwindigkeitstrichter (100 m. nicht in erster Stufe) – Unfallschwer- u. Unfallgefahrenpunkte und Messung sonst nicht möglich – bes. Verkehrsverhältnisse (z.B. Schulen. Fabrikein- oder -ausfahrt) – notwendige Messung auf kurzer Strecke sonst nicht möglich |
7. Gerätefehlertoleranzen | Radar. ESO-Lichtschranke. Laser < 100 km/h -3km/h > 100 k m/h -3% Kontrollgeräte-Aufzeichnungen -6 km/h Messung durch Nachfahren Tacho – geeicht – 10%/min. 6 km/h – nicht geeicht -20% Rollenprüfstand – 10%/min. 6 km/h Traffipax-speedophot (Moving-Betrieb) < 100 km/h -4km/h >100 km/h -4% Video-Kamerawagen < 100 km/h -5km/h >100 km/h -5% | bei Meßwerten (innerhalb Eichbereich) < 100 k m/h -3km/h > 100 km/h -3 % ProViDa-System u. Traffipax-speedophot (Moving-Einsatz) < 100 km/h -5km/h > 100 km/h -5 % Fahrtenschreiber -5 km/h EG-Kontrollgeräte -6 km/h Funkt-Stopp-Meßverf. +0.7 Sek. |
8. Geschwindigkeitstoleranzen | 5 km/h | i.d.R.5 km/h ausnahmsweise bis 10km/h |
9. Technische Ausbildung des Meßpersonals? | keine Angabe | spezielle Ausbildung der Polizeibeamten |
10. Privates Meßpersonal? | Nein | keine Angabe
|
11. Hinweis auf – PTB-Einsatzrichtlinien? – Bedienungsanleitung? | Nein
Nein |
Ja
Ja |
12. Meßprotokoll – zwingend vorgeschrieben? – Muster vorhanden? –
Mindestanforderungen? |
Nein
Nein Nein |
Ja
Ja Ja |
13. Anhalten – vorgeschrieben? – wozu? | grsd. ja – Ermittlung u. Identifizierung – aufklärendes und verkehrserzieherisches Gespräch – Kontrolle von Fahrer u. Fahrzeug | grds.ja – aufklärendes Gespräch |