Skip to content

Steuerberaterrechnung – eingescannte Unterschrift

Oberlandesgericht Köln

Az: 8 U 42/06

Urteil vom 09.11.2006


Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 28.04.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 34/04 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 64.184,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 60.316,00 EUR seit dem 01.03.2004 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.868,83 EUR seit dem 14.07.2005 zu zahlen. Die Widerklage im Übrigen wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 EUR und von den nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C. Straße 528 in Höhe von 2.171,28 EUR freizustellen.

3. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist als Steuerberater, der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Beide Parteien hatten sich 1993 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und traten nach außen unter der Kanzleibezeichnung „I. & M.“ auf. Im Innenverhältnis sollte jede Partei auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig werden.

Die Parteien mieteten mit Vertrag vom 15.10.1997 (Bl. 1 ff. AH) von dem Zeugen K. ab dem 15.12.1998 für die Dauer von fünf Jahren Büroräume in dem Objekt C. Straße 528 in L.. Das Mietverhältnis endete zum 15.12.2003. Auch im Objekt C. Straße 530 wurden Räumlichkeiten genutzt, die – zulässigerweise – untervermietet wurden. Die Parteien schafften gemeinsam eine Telefonanlage, einen Fotokopierer und einen Server für die Datenverwaltung und -speicherung an. Sie betrieben eine gemeinsame Telefon- und Telefaxanlage. Der Post- und Telefaxeingang, eingehende Telefongespräche sowie der Empfang der Mandanten wurde von Angestellten erledigt. Sämtliche Kosten für die Büroräume, das Empfangspersonal, die Telefonanlage, den Fotokopierer und das Telefaxgerät zahlte zunächst der Beklagte. Der Kläger zahlte an den Beklagten monatlich einen festen Betrag.

Nachdem die Sozietät der Parteien zum 31.12.2002 einvernehmlich aufgelöst worden war und sich der Kläger zum 01.01.2003 mit anderen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern u.a. zu der Sozietät „B.“ in L. zusammengeschlossen hatte, zog der Beklagte am 28.02.2003 aus den angemieteten Räumlichkeiten in der C. Straße 528 aus. Die Umstände, die zum Auszug des Beklagten führten, sind zwischen den Parteien teilweise streitig. Im Zusammenhang mit dem Auszug sind wechselseitig einstweilige Verfügungsverfahren durchgeführt worden, wonach dem Kläger u.a. die Führung des Kanzleinamens „B.“ an der Adresse C. Straße 528 untersagt (LG Köln 15 O 1/03) und der Beklagte zur Wiederherstellung der Telefon- und Serververbindung verurteilt wurde (LG Köln 15 O 8/03). Wegen Mietrückständen in der Zeit vom 01.03.2003 bis 15.12.2003 sowie wegen vertraglich vereinbarter Renovierungskosten nahm der Zeuge K. den Beklagten klageweise in Anspruch (LG Köln 4 O 179/04 und 4 O 395/04). Nach Zahlung von 30.360,30 EUR durch den Beklagten ist von der Miete noch ein Betrag in Höhe von 5.234,28 EUR offen.

Mit der vorliegenden Klage hatte der Kläger ursprünglich erreichen wollen, dem Beklagten die weitere Nutzung des Briefbogens „I. & M.“ im Rechtsverkehr zu untersagen. Nachdem hierüber ein Teilvergleich erzielt worden war, erklärten die Parteien den Rechtsstreit insoweit schon in erster Instanz übereinstimmend für erledigt (Bl. 129 GA).

Widerklagend hatte der Beklagte ursprünglich den Kläger auf Zustimmung zur Übernahme des von den Parteien gemeinsam abgeschlossenen Telefonanschlussvertrages mit der Firma M. D. durch sich allein in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger dem zugestimmt hatte, wurde der Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 228 GA).

Mit Schriftsatz vom 16.02.2004, dem Kläger zugestellt am 01.03.2004 (Bl. 96 GA), und mit Schriftsatz vom 07.07.2005, dem Kläger zugestellt am 14.07.2005 (Bl. 200 GA), hat der Beklagte seine Widerklage erweitert. Er verfolgt seitdem die anteilige Erstattung der seit dem 01.01.2001 von ihm für das gemeinsame Büro verauslagten Kosten, die Begleichung von Rechtsanwaltshonoraren sowie von Schadensersatzansprüchen. Insgesamt begehrt er Zahlung von 105.087,84 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen:

1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002 34.590,19 EUR

2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003 1.830,40 EUR

3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 – 2003 2.615,09 EUR

4.) Offene Telefongebühren 2001 – 2003 2.230,89 EUR

5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003 (LG Köln 4 O 179/04) 30.360,30 EUR

6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003 7.197,00 EUR

7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003 4.690,00 EUR

8.) Erstattung der Renovierungskosten (LG Köln 4 O 395/04) 10.762,63 EUR

9.) Rechtsanwaltshonorare 6.867,51 EUR

10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder 269,03 EUR

11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR

12.) Demontage Firmenschild 75,00 EUR

Daneben macht der Beklagte Freistellungsansprüche wegen weiterer Verpflichtungen der Parteien gegenüber dem Vermieter geltend.

Der Beklagte hat behauptet, zwischen den Parteien sei – entsprechend der genutzten Bürofläche – ein Kostenverteilungsschlüssel vereinbart gewesen, wonach der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % der nach Abzug der Anteile der Untermieter verbleibenden Kosten zu tragen habe; hierfür hat er sich insbesondere auf die Übersicht Bl. 28 AH bezogen. Bei den Zahlungen, die der Kläger monatlich erbracht habe, habe es sich lediglich um Abschlagszahlungen gehandelt, über die noch abzurechnen gewesen sei. Das wirtschaftliche Risiko der Untervermietung hätten beide Parteien getragen. Die bei ihm angestellte Mitarbeiterin am Empfang sei für beide Parteien tätig gewesen und habe neben der Empfangstätigkeit und dem Kaffeeservice auch den vollständigen Telefonverkehr abgewickelt. Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, nach seinem Auszug zum 01.03.2003 habe der Kläger die Bürokosten vollständig alleine zu tragen, da er die angemieteten Büroflächen ab diesem Zeitpunkt allein genutzt habe. Wegen des wechselseitigen Parteivorbringens hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Forderungen wird auf das angefochtene Urteil und die dort angegebenen Schriftsätze Bezug genommen (Bl. 250 bis 251 GA).

Der Beklagte hat beantragt,

den Kläger zu verurteilen,

1. an ihn 105.087,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. ihn gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 EUR und von den aus diesem Vertrag nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten in Höhe von 5.482,21 EUR freizustellen;

3. ihn gegenüber der Firma N. F. GmbH, E. H. Straße 13, xxxxx L., von den Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450 nebst Zubehör in Höhe von 317,18 EUR je Monat, beginnend mit dem 01.03.2004 freizustellen;

4. der Verlängerung des Mietvertrages mit der Firma N. F. GmbH, E. H. Straße 13, xxxxx L., von den Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450 nebst Zubehör über den 31.08.2005 hinaus zu widersprechen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat behauptet, zwischen den Parteien sei eine Büroservice-Pauschale vereinbart worden, womit der auf ihn entfallende Mietanteil einschließlich Nebenkosten und fixer Kosten für die Telefonanlage etc. habe ausgeglichen sein sollen. Eine Absprache, wonach er – der Beklagte – sich auch an den Kosten für Empfang und Kaffeeservice zu beteiligen habe, habe es nicht gegeben. Über die Räumlichkeiten in der C. Straße 530 habe allein der Beklagte eine Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle aus Untervermietung zu schaffen. Für die Jahre 2000 bis 2002 habe es Jahresabrechnungen mit einem geringfügigen Guthaben zugunsten des Klägers gegeben (Bl. 57 ff. AH). Lediglich die Telefongebühren und Kopierkosten seien hiervon ausgenommen gewesen. Nach dem Auszug des Beklagten habe der Kläger weiterhin allein seine bisherigen Büroräume genutzt und den von ihm zu tragenden Mietanteil in Höhe von 1.140 EUR pro Monat unmittelbar an den Vermieter gezahlt. Was die vom Beklagten geforderten Rechtsanwaltshonorare anbelangt, so hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat die Aufrechnung mit den nachfolgend aufgeführten angeblichen Steuerberaterhonorarforderungen, Auszahlungs-, Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen im Umfang von 17.762,31 EUR erklärt:

1.) Schilderanlage 1.188,82 EUR

2.) Patchfeld 258,22 EUR

3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten 10.349,23 EUR

4.) Schadensersatz Pkw 2.750,00 EUR

5.) Steuerberaterhonorar i. S. M. 840,90 EUR

6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L. 637,07 EUR

7.) Gerichtskostenerstattung 586,07 EUR

8.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze 152,00 EUR

9.) Datenkonvertierung und Anschlussarbeiten 1.000,00 EUR

10.) Faxgerät ./.

Darüber hinaus hat der Kläger Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht sowie die Herausgabe eines Aktenvernichters im Wert von 59,90 EUR verlangt. Die Klägerforderungen sind von dem Beklagten im einzelnen bestritten worden. Gegen die Steuerberaterhonorarforderungen hat der Beklagte u.a. eingewandt, dass die – erstmals im Prozess vorgelegten – Rechnungen (Bl. 69 bis 76 AH) nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV genügten, weil die Unterschriften eingescannt und seine Rechnungen auch nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an seinen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit übermittelt worden seien. Wegen des wechselseitigen Parteivorbringens hinsichtlich der einzelnen zur Aufrechnung gestellten Forderungen wird auf das angefochtene Urteil und die dort angegebenen Schriftsätze Bezug genommen (Bl. 252 bis 253 GA).

Nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 19.08.2005 ein Schreiben der Fa. N. vom 12.08.2005 zur Akte gereicht hatte, ausweislich dessen der Beklagte durch die Vertragsübernahme des Klägers aus dem Mietvertrag betreffend den Kopierer N. DI 450 und einer Haftung gegenüber der Fa. N. entlassen sei (Bl. 160 AH), hat der Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17.02.2006 mit Schriftsatz vom 03.03.2006 ein weiteres Schreiben der Fa. N. zur Akte gereicht, in dem unter dem 01.03.2006 die Beendigung des Mietvertrages über den Kopierer N. DI 450 zum 31.10.2004 bestätigt wird sowie die Tatsache, dass aus dem Vertrag keine Verbindlichkeiten mehr bestehen (Bl. 241 GA).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Urteil vom 28.04.2006 die Widerklage überwiegend – nämlich was die Zahlungsansprüche anbelangt, in Höhe von 69.330,00 EUR und bezüglich der Freistellungsansprüche in Höhe von 2.192,88 EUR und 1.167,74 EUR – für begründet erachtet und aufgerechnete Forderungen in Höhe von 14.894,55 EUR in Abzug gebracht. Im Ergebnis hat es Zahlungsansprüche in Höhe von 54.435,45 EUR sowie Freistellungsansprüche in Höhe von 1.167,74 EUR und 2.192,88 EUR bejaht. Etwaige Freistellungsansprüche des Beklagten wegen des Mietvertrags mit der Fa. N. betreffend den Kopierer hat das Landgericht als durch Erfüllung untergegangen angesehen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gegen den Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich der von ihm verauslagten Bürokosten in Höhe von 40 % der nach Abzug der von den Untermietern getragenen Kosten habe. Zwar sei die Beweisaufnahme zu der Frage des Kostenverteilungsschlüssels – monatliche Pauschale oder 40 % : 60 % ? – unergiebig gewesen. Doch sei in diesem Fall die Auslegungsregel des § 706 Abs. 1 BGB anzuwenden. Diese greife ein, wenn hinsichtlich der Höhe der Beitragsverpflichtungen vom Grundsatz der gleichen Beiträge abweichende Regelungen weder im Vertrag noch konkludent abweichende Vereinbarungen ermittelbar seien. Da beide Parteien eine von der hälftigen Teilung abweichende Regelung behaupteten, die jeweils nicht habe bewiesen werden können, stehe die Höhe der Beiträge der beiden Gesellschafter gerade nicht fest, so dass nach § 706 Abs. 1 BGB davon auszugehen sei, dass grundsätzlich beide Parteien 50 % der im Rahmen der Bürogemeinschaft entstandenen Kosten zu tragen haben. Da der Beklagte lediglich 40 % verlange, müsse er sich an diesem Vortrag festhalten lassen. Eine Kostenverteilung im Verhältnis von 40 % zu 60 % gelte auch für die Zeit nach dem Auszug des Beklagten aus den gemeinsam genutzten Büroräumen. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass der Kläger die Büromiete in der Zeit vom 01.03. bis zum 15.12.2003 alleine trägt. Die gesamtschuldnerische Haftung für die gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bestehe auch nach dem Auszug fort. Dieser führe weder dazu, dass der Beklagte aus den mietvertraglichen Verpflichtungen entlassen worden sei, noch habe der Beklagte substantiiert dazu vorgetragen, dass der Kläger alle Räumlichkeiten allein genutzt habe. Das Landgericht hat es als bewiesen angesehen, dass der Kläger vom 01.03. bis 15.12.2003 monatlich 1.140,00 EUR unmittelbar an den Zeugen K. zahlte, und den hinsichtlich dieses Zeitraums noch zu zahlenden Restanteil des Klägers zu den im Innenverhältnis geschuldeten 40 % gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO folglich auf 5.766,64 EUR geschätzt. Zu den Kosten der Büronutzung gehören nach der – durch die Beweisaufnahme gewonnenen – Überzeugung des Landgerichts neben der Miete und den Nebenkosten auch die Kosten für den Empfang und den Kaffeeservice. Ebenso ist das Landgericht davon überzeugt gewesen, dass die Anmietung der Räumlichkeiten in der C. Straße 530 Sache beider Parteien und damit auch Risiko beider Parteien gewesen sei. Wegen der Begründung zu den wechselseitig erhobenen Forderungen im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 254 bis 261 GA).

Unabhängig von einander haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung gegen das Urteil eingelegt und ihre Rechtsmittel, mit denen beide ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen, ordnungsgemäß begründet. Beide Parteien rügen angebliche Fehler des Landgerichts bei der Sachverhaltsermittlung und in der Rechtsanwendung.

Der Kläger bekräftigt seine Behauptung, wonach die von ihm monatlich gezahlten Beträge Pauschalen zum Ausgleich aller angefallenen Bürokosten mit Ausnahme der Telefongebühren und der Kopierkosten gewesen seien und nicht Abschläge auf einen später abzurechenden Kostenausgleich, für den die Parteien angeblich eine Kostenverteilungsquote von 40 % zu 60 % vereinbart hätten. Er sieht seine Behauptung durch die Bekundung der Zeugin D. bestätigt, die ausgesagt hat, dass er – der Kläger – monatlich einen Betrag an den Beklagten gezahlt habe „für alles, was angefallen ist, außer Kosten, die nicht fix waren“ (Bl. 230 GA). Ferner zeige auch der Umstand, dass der Beklagte vor diesem Prozess diesbezüglich angebliche Ansprüche nicht verfolgt habe, dass solch eine Abrede nicht bestanden habe.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass der von dem Landgericht herangezogene § 706 Abs. 1 BGB vorliegend nicht einschlägig sei, da die Parteien (unstreitig) im Rahmen des mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags eine Regelung zur Kostenverteilung getroffen hätten. Streitig sei lediglich, ob insoweit eine Abrechnung nach dem Verhältnis der von ihnen allein genutzten Büroflächen zu erfolgen oder sich der Kläger lediglich mit einem Pauschalbetrag zu beteiligen habe. Nach Ansicht des Klägers scheide damit eine Heranziehung des § 706 BGB aus, für den nur dann Raum sei, wenn es überhaupt an einer Kostenverteilungsabrede fehle. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte die Räumlichkeiten, die Telefonanlage, den Service der Mitarbeiterinnen (Empfang, Kaffee) in wesentlich größerem Umfang genutzt habe als der Kläger.

Schließlich rügt der Kläger mit der Berufung die Beurteilung einer Vielzahl einzelner Positionen der Widerklage und der von ihm zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gestellten Forderungen durch das angefochtene Urteil. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer II sowie auf das Klägervorbringen in den Schriftsätzen vom 03.07.2006 (Bl. 311 bis 325 GA), 09.08.2006 (Bl. 328 bis 341), 14.09.2006 (Bl. 436 bis 441 GA) und 26.09.2006 (Bl. 469 bis 471 GA) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 28.04.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 34/04 –

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Darüber hinaus beantragt der Beklagte,

unter Abänderung des am 28.04.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 34/04 – den Kläger zu verurteilen,

1. an den Beklagten 105.087,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 EUR und von den nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C. Straße 528 in Höhe von 5.482,21 EUR freizustellen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte bekräftigt seine Behauptung, wonach die von dem Kläger monatlich gezahlten Beträge keine Pauschalen, sondern Abschläge auf einen später abzurechnenden Kostenausgleich gewesen seien, für den die Parteien angeblich eine Kostenverteilungsquote von 40 % zu 60 % vereinbart hätten. Jedoch habe das Landgericht nach Ansicht des Beklagten verkannt, dass die Quote von 40 % zu 60 % nur bis zur Auflösung der Sozietät zum 31.12.2002 habe gelten sollen. Ab dem 01.01.2003, spätestens aber ab dem 01.03.2003 – dem Tag, zu dem der Beklagte aus den bis dahin gemeinsam genutzten Räumen ausgezogen sei – müsse der Kläger die Kosten für die Büronutzung allein tragen. Denn dieser habe ab diesem Zeitpunkt die Räume auch allein genutzt. Den Auszug des Beklagten zum 01.03. 2003 habe der Kläger überdies aufgrund seines angeblich eklatant vertrags- und berufsrechtswidrigen Verhaltens zu vertreten und sei ihm – dem Beklagten – daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Beklagte hierdurch erlitten habe.

In der Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2006 bestreitet der Beklagte erstmals dezidiert Inhalt und Umfang der den Steuerberaterhonorarrechnungen zugrunde liegenden Leistungen sowie die Angemessenheit der veranschlagten Gebührensätze (Bl. 374 bis 383 GA). Zugleich hält er an der Auffassung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit den ihm vermeintlich zustehenden Steuerberatergebühren aufzurechnen, weil die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 StBGebV genügten. Vorsorglich erhebt der Beklagte gegenüber den Steuerberaterhonorarforderungen die Einrede der Verjährung. Unberechtigt sei die Einforderung der angeblichen Honoraransprüche nach Ansicht des Beklagten ferner deswegen, weil dies auf dem Briefbogen der Kanzlei B. erfolge, die nicht Vertragspartner des Beklagten gewesen sei. Indem er die den Beklagten betreffenden Angelegenheiten in der Kanzlei B. weiterbearbeitet habe, habe der Kläger im Übrigen gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen (§ 57 Abs. 1 StBGebV).

Der Beklagte rügt mit seiner Berufung darüber hinaus eine Vielzahl einzelner Positionen seiner Widerklage und der ihm gegenüber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gestellten Forderungen durch das landgerichtliche Urteil. Auf Einzelheiten wird nachfolgend unter Ziffer II eingegangen werden. Zudem wird auf das Beklagtenvorbringen in den Schriftsätzen vom 15.08.2006 (Bl. 345 bis 387 GA), 14.09.2006 (Bl. 454 bis 460), 15.09.2006 (Bl. 461 bis 465) und 12.10.2006 (Bl. 488 bis 498 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte behauptet erstmals in zweiter Instanz, von dem Kläger wegen früherer anwaltlicher Tätigkeiten in den Angelegenheiten „Versicherungsschaden am Pkw des Klägers“ und „M.“, Rechtsanwaltshonorare in Höhe von weiteren 2.215,90 EUR beanspruchen zu können. Er behauptet, diese Forderungen einvernehmlich gegen Erstattungsansprüche des Klägers aufgerechnet zu haben.

Hilfsweise erhebt der Beklagte Widerklage und beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 2.215,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Der Kläger beantragt,

die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen.

Er bestreitet, dass der Beklagte die abgerechneten Leistungen erbracht hat.

Der Beklagte hat mit der am 15.08.2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift ursprünglich auch die Anträge angekündigt, den Kläger zu verurteilen, ihn – den Beklagten – gegenüber der Firma N. F. GmbH von den Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450 nebst Zubehör in Höhe von 317,18 EUR je Monat, beginnend mit dem 01.03.2004, freizustellen und der Verlängerung des Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus zu widersprechen. Im Hinblick auf den Inhalt der Schreiben der Fa. N. vom 12.08.2005 (Bl. 160 AH) und 01.03.2006 (Bl. 241 GA) haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der sich auf den Mietvertrag mit der Fa. N. beziehenden Berufungsanträge in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 502 Rück. GA).

II.

Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben jeweils nur zu einem geringen Teil Erfolg. Nur in geringem Umfang beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung bzw. rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Insbesondere was die Auslegung des internen Kostenverteilungsschlüssels zwischen den Parteien (40 % : 60 %) und die Fortgeltung dieses Verteilungsschlüssels in der Zeit zwischen dem Auszug des Beklagten (01.03.2006) und dem Ende des Mietvertrags (15.12.2003) angeht, tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts bei. In Abweichung vom landgerichtlichen Urteil verneint der Senat allerdings die Einforderbarkeit der geltend gemachten Steuerberaterhonorare, weil die zugrunde liegenden Berechnungen, die lediglich eine eingescannte Unterschrift tragen, nicht den Formerfordernisses des § 9 Abs. 1 StbGebV genügen. Im Übrigen ergeben sich bei den einzelnen Positionen kleinere Abweichungen von der landgerichtlichen Entscheidung.

1. Zahlungsantrag

Der Beklagte kann – nach teilweise erfolgreicher Aufrechnung durch den Kläger – von dem Kläger Zahlung von 64.184,83 EUR verlangen.

a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass der Beklagte den Kläger unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen darf und nicht vorab eine Auseinandersetzungsbilanz zu verlangen braucht. Dem schließt sich der Senat an.

b) Die Widerklageforderungen sind in Höhe von 67.797,08 EUR begründet. Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen:

1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002 34.590,19 EUR

2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003 1.830,40 EUR

3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 – 2003 1.519,32 EUR

4.) Offene Telefongebühren 2001 – 2003 1.778,31 EUR

5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003 (LG Köln 4 O 179/04) 5.766,64 EUR

6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003 2.878,80 EUR

7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003 0,00 EUR

8.) Erstattung der Renovierungskosten (LG Köln 4 O 395/04) 8.697,08 EUR

9.) Rechtsanwaltshonorare 6.867,51 EUR

10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder 269,03 EUR

11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR

12.) Demontage Firmenschild 0,00 EUR

ad 1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002

Nachdem er Miete und Nebenkosten gegenüber dem gemeinsamen Vermieter K. beglichen hat, hat der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf 40 %ige Erstattung der Kosten für die Büronutzung in den Jahre 2001 und 2002 gemäß § 535 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 706 Abs. 1 BGB; dies macht einen Betrag von 34.590,19 EUR aus. Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 18 bis 21 des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 Bezug genommen (Bl. 77 bis 80 GA). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Begründung vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

a) Mit seinem Einwand, mit der Anmietung der Räumlichkeiten C. Straße 530 und daher auch mit den damit verbundenen Kosten und wirtschaftlichen Risiken nichts zu tun gehabt zu haben, kann der Kläger nicht durchdringen. Denn auch wenn er – wie der Zeuge K. bekundet hat – bei den späteren Gesprächen über die Anmietung der Räume in C. Straße 530 nicht (mehr) dabei war, sind ihm diese Anmietung und die mit ihr verbundenen Kosten doch zuzurechnen. Denn schon mit dem Abschluss des schriftlichen Mietvertrags vom 15.10.1997 haben beide Parteien bewusst und gewollt bereits die Grundlagen für die Untervermietung der Räumlichkeiten in der C. Straße 530 mit geschaffen. Ausweislich des § 8 des Mietvertrags (Bl. 7 AH) wurde von vornherein Raum für eine Vielzahl von Untermietern eingeplant. Folgerichtig unterzeichneten daher am 29.09.1998 ebenfalls beide Parteien eine Abrede mit ihrem Vermieter, die eben nicht nur Renovierungsarbeiten an der C. Straße 528, sondern auch schon in der C. Straße 530 betraf (Bl. 17 AH). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen darzulegen und zu beweisen, dass er trotz seiner Involvierung in die Untervermietung von jeglicher Haftung für die Kosten und wirtschaftlichen Risiken der C. Straße 530 ausgenommen sein sollte. Dies ist ihm nicht gelungen. Selbst wenn er – wie der Zeuge K. bekundete – immer den Raum verlassen haben sollte, wenn es um dieses Thema ging, reichte dies für den Beweis nicht aus. Dieser Umstand indizierte allenfalls, dass der Kläger an der praktischen Abwicklung der im Vertrag von vornherein angelegten Untervermietung kein Interesse hatte und sie seinem Mitgesellschafter – dem Beklagten – überlassen hatte. Er änderte aber nichts daran, dass die Anmietung der C. Straße 530 dem ursprünglichen Plan beider Parteien entsprach.

b) Zu Recht hat das Landgericht ferner im Innenverhältnis der Parteien einen Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 40 % aller Kosten bejaht. Ein Verteilungsschlüssel von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter) folgt für die Zeit bis zum 31.12.2002 aus § 706 Abs. 1 BGB. Hiernach haben die Gesellschafter in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten. § 706 Abs. 1 BGB ist eine Auslegungsregel, die (nur) greift, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 706 Abs. 1 BGB die Vereinbarung von unterschiedlich hohen Beiträgen behauptet, hat dies zu beweisen (Laumen in Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 4. Auflage, 1991, § 706 BGB, Rn. 1). Vorliegend sind die Parteien sich allerdings insoweit einig, als sie beide die Vereinbarung eines anderen Teilungsmodus behaupten: der Kläger die Vereinbarung einer Pauschale, der Beklagte die eines Verteilungsschlüssels von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter). Sind die Parteien aber darüber einig, dass sie abweichende Beitragsleistungen vereinbart haben, ist also lediglich die Höhe der Beiträge streitig, so trifft – allgemeinen Beweislastregeln folgend – denjenigen die Beweislast, der eine für ihn günstige Abweichung von der Auslegungsregel des Gesetzes behauptet (Laumen, ebd., Rn. 2; Rosenberg, AcP 94 (1903), 1, 111; in dieser Richtung auch RGZ 6, 79, 82 (zu Art. 268 HGB); a.A. RGZ 7, 45, 46 (zu Art. 268 HGB)). Dies ist hier der Kläger, der die Beteiligung mit einer Pauschale behauptet, die unter einem Anteil von 40 % der Kosten liegt, während der Beklagte einen Verteilungsschlüssel von 40 % zu 60 % behauptet. Kann der Darlegungs- und Beweispflichtige den Beweis nicht erbringen, greift als Auffangnorm die Regelung des § 706 Abs. 1 BGB ein, wonach – „in Ermangelung einer anderen Vereinbarung“, die dann nämlich nicht bewiesen worden ist – eine Verpflichtung zu gleichen Beiträgen gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet die Anwendbarkeit des § 706 Abs. 1 BGB nicht schon dann aus, wenn die Parteien übereinstimmend behaupten, überhaupt eine „andere Vereinbarung“ getroffen haben, sondern erst dann, wenn die Parteien auch über den Inhalt der Vereinbarung einig sind. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Parteien – da der Kläger die ihm günstige Vereinbarung eines Pauschalbetrages nicht hat beweisen können – grundsätzlich gleiche Beiträge zu entrichten haben, es dem Beklagten jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben („venire contra factum proprium“) verwehrt ist, von dem Kläger mehr als eine Beteiligung in Höhe von 40 % zu verlangen. Denn es erschiene treuwidrig, wenn der Beklagte, sich das Ergebnis einer Auslegungsregel („gleiche Teile“) zunutze machte, das ihm mehr gäbe, als er selbst während des Prozesses gefordert hat.

Den ihm obliegenden Beweis der Vereinbarung einer (bloßen) Pauschale hat der Kläger – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – hier nicht geführt. Die Frage, welche von der gesetzlichen Auslegungsregel abweichende Vereinbarung die Parteien getroffen haben, ist trotz der Zeugenvernehmung offen geblieben. Zur Begründung wird insoweit vorab auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen. Zwar hat die Zeugin D. – wie der Kläger mit der Berufung hervorhebt – bekundet, der Beklagte habe monatlich einen Betrag gezahlt „für alles, was angefallen ist, außer Kosten, die nicht fix waren“ (Bl. 230 GA). Im Kontext ihrer Aussage im Übrigen offenbart sich aber, dass es sich bei dieser Aussage um eine reine Mutmaßung handelte, der eine überwiegende Richtigkeitsgewähr nicht zukommt. Denn die Zeugin D. hat ihre Aussage nicht nur mit dem Hinweis darauf begonnen, dass sie nicht wisse, wie die Kosten untereinander aufgeteilt worden seien (Bl. 230 GA), sondern sie hat diese Unkenntnis später auch noch einmal ausdrücklich wiederholt und konkretisiert („Ich weiß nicht, wie die interne Verteilung war, ob dies Halbe-Halbe war oder eine anderweitige prozentuale Aufteilung. Ob eine Aufteilung prozentual zu den genutzten Räumlichkeiten bestand, weiß ich auch nicht“, Bl. 231 GA ). Wenn die Zeugin D. sodann bekundet, dass „unter die Vereinbarung“ ihres Wissens nach die Miete, die Nebenkosten sowie die Kosten für die Telefonanlage und den Empfang fiel (Bl. 231 GA), lässt dies – entgegen dem Kläger – nicht den an Sicherheit grenzenden Schluss zu, dass es sich bei dem Monatsbetrag des Klägers also um eine Pauschale gehandelt haben müsse. Für „Miete, Nebenkosten, Telefonanlage und Empfang“ hätte der Kläger mit dem Monatsbetrag mit gleicher Wahrscheinlichkeit eine Pauschale als auch zunächst nur einen Abschlag entrichtet haben können. Verwendungszweck und Zahlungsmodus lassen einen sicheren Schluss auf die Höhe der Schuld nicht zu.

ad 2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003

Folgerichtig hat das Landgericht dem Beklagten aus demselben Rechtsgrund auch einen Anspruch gegen den Kläger auf anteilige Erstattung der Kosten der Büronutzung für die Monate Januar und Februar 2003 in Höhe von 1.830,40 EUR zugesprochen. Wegen der Berechnung wird auf S. 21 bis 22 des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 Bezug genommen (Bl. 80 bis 81 GA). Dass die Gesellschaft der Parteien einvernehmlich zum 01.01.2003 aufgehoben worden war, ändert an der Verbindlichkeit des Verteilungsschlüssels von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter) nichts.

Allerdings kann für die Zeit nach Ende der Sozietät mit Ablauf des 31.12.2002 nicht mehr auf § 706 Abs. 1 BGB abgestellt werden. Jedoch ergibt sich dasselbe Ergebnis aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung des Parteilwillens gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Auflösung der Gesellschaft zum 01.01.2003 änderte nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien gegenüber dem Vermieter K.. Für das Innenverhältnis der Parteien galt seitdem die Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem die Gesamtschuldner – ebenso wie die Gesellschafter in § 706 Abs. 1 BGB – in ihrem Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei sachgerechter, an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierter Auslegung des Parteiwillens gelangt man vorliegend zu dem Schluss, dass die Parteien stillschweigend insoweit eine „anderweitige Bestimmung“ getroffen haben, als sie den Verteilungsschlüssel aus der aktiven Sozietätszeit über die Beendigung hinaus – letztlich für die gesamte Restlaufzeit bis zum 15.12.2003 – gelten lassen wollten. Dafür sprechen folgende Gründe:

Für die Zeit ab dem 01.01.2003 fehlt zwar eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung im Innenverhältnis. Gegen die Annahme, dass ab diesem Zeitpunkt folglich die Regel der gleichmäßigen Kostenteilung gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung kommen sollte, spricht indes der Befund, dass die Parteien zur Jahreswende 2002/03 in ihrem Verhältnis zu einander – mit Ausnahme der Beendigung der Außensozietät – nichts änderten. Zwar gerieten sie bald in Unstimmigkeiten darüber, ob und wie die Nutzung der bisherigen Büroräume durch den zur Kanzlei B. übergewechselten Kläger verträglich würde bewerkstelligt werden können. In der tatsächlichen Nutzung, insbesondere in der Aufteilung der Büroräume zwischen Kläger und Beklagtem, änderte sich mit dem Ende der Gesellschaft indessen nichts, was mangels entgegenstehender Angaben der Parteien dahin auszulegen ist, dass die Parteien auch den bisherigen Verteilungsschlüssel weiter anwenden wollten.

ad 3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 – 2003

Von den 2.615,09 EUR deren Erstattung der Beklagte von dem Kläger für vorverauslagte Verbrauchskosten für die Jahre 2001 bis 2003 begehrt, kann der Beklagte 1.519,32 EUR verlangen (§§ 426 Abs. 2 Satz 1, 670 BGB). Von den 723,90 EUR, die das Landgericht dem Beklagten zugesprochen hat, ist mit Blick auf die Kosten der Internetdomains ein Betrag in Höhe von 210,24 EUR abzuziehen. Hinzuzusetzen sind Kopierkosten in Höhe von 157,65 EUR und 927,72 EUR abzüglich gezahlter 79,71 EUR. Einen Anspruch auf (teilweise) Erstattung der für die Vermögenshaftpflichtversicherung 2003 aufgewandten Kosten hat der Beklagte nicht. Im Einzelnen ist zu den in der Berufungsinstanz streitigen Positionen Folgendes festzustellen:

a) Internetdomains

Der Beklagte begehrt die Erstattung von 411,20 DM (= 210,24 EUR), die er für Internetdomains aufgewendet hat. Das Landgericht hat ihm einen Anspruch auf Erstattung dieses Betrags zugesprochen, weil sich der Kläger bereit erklärt habe, ein Drittel der auf die Internetdomains entfallenden Gesamtkosten zu tragen. Der Kläger rügt demgegenüber ein angebliches Missverständnis des Landgerichts: Er – der Kläger – habe lediglich zugestanden, einen Teil der Kosten für vier von zwölf Internetdomains zu übernehmen, nämlich ein Drittel von vier Zwölftel, und nicht – wie das Landgericht angenommen habe, weil 1/3 zufällig 4/12 entspricht – ein Drittel der Gesamtkosten. Der Kläger meint, mit den bereits gezahlten 192,00 DM, müsse es daher sein Bewenden haben. Dem hat der Beklagte nichts Stichhaltiges entgegengesetzt und seinen Anspruch nicht schlüssig begründet, mit der Folge, dass die zunächst zugesprochenen 411,20 DM (= 210,24 EUR) in Abzug zu bringen sind.

Mit der Widerklage will der Beklagte die gesamten Kosten für die Internetdomains auf drei Köpfe verteilen: den des Klägers, seinen eigenen und den einer Untermieterin, bei der es sich um die Ehefrau des Beklagten gehandelt haben könnte. Indes hat der Beklagte nicht bestritten, dass es nur vier Internetdomains für die Kanzlei „I. & M.“ gab. Dass der Kläger verpflichtet sein könnte, sich an den Kosten der Internetdomains zu beteiligen, die nicht für die gemeinsame Sozietät eingerichtet worden sind, sondern etwa für das Versicherungsunternehmen der Ehefrau des Beklagten, wird von dem Beklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist also nur an den Kosten zu beteiligen, die für vier (von insgesamt zwölf) Internetdomains angefallen sind. Hiervon wiederum trägt der Kläger – unter Zugrundelegung des allgemeinen Verteilungsschlüssels – lediglich 40 %. Der von dem Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Betrag von 411,20 DM (= 210, 24 EUR) ist hingegen unschlüssig; der Betrag ist von der vom Landgericht ausgeurteilten Summe abzuziehen.

b) Kopierkosten

Nachdem der Beklagte in der Berufungsinstanz seinen Vortrag bezüglich der Kopierkosten ergänzt – nämlich klargestellt hat, dass die Rechnung vom 10.12.2001 (Bl. 64 AH) in der Rechnung vom 18.12.2003 (Bl. 40 AH) aufgegangen ist, weil sie (angeblich) nicht bezahlt worden war – und nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 die Bezahlung der Rechnung vom 10.12.2001 über 79,71 EUR zugestanden hat, ergibt sich ein über die vom Landgericht ausgeurteilte Summe hinausgehender Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Erstattung von Kopierkosten gemäß den Rechnungen vom 10.10.2001 (308,33 DM = 157,65 EUR, Bl. 39 AH) und 18.12.2003 (927,73 EUR, Bl. 40 AH), von denen allerdings der als bezahlt zugestandene Betrag gemäß der Rechnung vom 10.12.2001 (155,90 DM = 79,71 EUR, Bl. 64 AH) abzuziehen ist.

Der gemäß Rechnung vom 10.10.2001 geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von 157,65 EUR (Bl. 39 AH) ist auch nicht verjährt. Der nach altem Recht entstandene Erstattungsanspruch des Beklagten – mag er sich auf §§ 670 BGB, 706 Abs. 1 oder 812 BGB gründen – unterlag zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB a.F. Da die dreijährige Frist gemäß § 195 BGB n.F. erst am 01.01.2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB), wurde die Verjährung durch Erhebung der Widerklage vor Fristablauf am 01.01.2005 – nämlich durch Zustellung der Widerklageschrift am 01.03.2004 – wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr.1 BGB n.F.).

c) Vermögenshaftpflichtversicherung 2003

Obwohl der Beklagte seinen Vortrag bezüglich der auf Vermögenshaftpflichtversicherung 2003 entfallenden Kosten durch umfangreichen neuen Vortrag in der Berufungsinstanz ergänzt hat und er nun eine – angeblich im Einvernehmen mit dem Kläger – korrigierte Forderung in Höhe von 890,60 EUR behauptet, von der er lediglich 805,81 EUR geltend mache, besteht ein Erstattungsanspruch insoweit nicht. Die in dem angefochtenen Urteil gerügten Unstimmigkeiten im Beklagtenvortrag sind nach wie vor nicht ausgeräumt. Weder sind die Abrechnungszeiträume in Übereinstimmung zu bringen (S. 15 des Schriftsatzes vom 15.08.2006 widerspricht den Abrechnungen vom 21.05.2002 und 26.06.2002 ), noch stimmen die veranschlagten Beträge überein: 8.950,27 EUR brutto sind weder 7.091,53 EUR noch 7.791,53 EUR netto (ebd. Bl. 359 GA, Bl. 65 AH). Trotz einer entsprechenden Rüge des Klägers in der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Vortrag an dieser Stelle nicht nachgebessert, so dass es insoweit bei dem klageabweisenden Urteil zu bleiben hat.

ad 4.) Offene Telefongebühren 2001 – 2003

Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm verauslagten und nicht durch Abrechnung mit den Gebührenzählern der Telefonanlage erfassten Telefongebühren aus den Jahren 2001 bis 2002 gemäß §§ 706 Abs. 1, 426 Abs. 2 Satz 1, 611 Abs.1, evt. 535 Abs. 2 BGB in Höhe von lediglich 1.778, 31 EUR. Der von dem Beklagten geltend gemachte und von dem Landgericht in voller Höhe von 2.230,89 EUR zugesprochene Anspruch ist um einen Betrag von 452,58 EUR zu kürzen, weil das Landgericht den Kläger – wie dieser zu Recht gerügt hat – zu 50 % an den offenen Telefongebühren für 2001 und 2002 beteiligt hat, obwohl er doch nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel lediglich zu einem Anteil von 40 % für diese Nebenkosten einzustehen hat. Zuviel berechnet wurden dem Kläger auf diese Weise 199,95 EUR für das Jahr 2001 und 252,63 EUR für das Jahr 2002, in der Summe also 452,58 EUR, um die die Forderung von 2.230,89 EUR zu kürzen ist.

ad 5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Kläger dazu verurteilt, dem Beklagten für die Zeit von seinem Auszug aus den gemeinsamen Büroräumen am 01.03.2003 bis zum vereinbarten Ende des Mietvertrags am 15.12.2003 40 % der verauslagten Büromiete zu tragen (§§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 535 Abs. 2 BGB). Soweit der Beklagte in Vorlage getreten ist, ist der Kläger zur Zahlung verpflichtet. Dies ist bezüglich des bereits ausgeurteilten Betrags in Höhe von 5.766,64 EUR der Fall. Wegen der Berechnung der genannten Beträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (dort S. 11), das von den Parteien insoweit auch nicht angegriffen worden ist.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger für den Zeitraum zwischen dem Auszug des Beklagten und dem Ende des Mietvertrags im Innenverhältnis nicht etwa verpflichtet, die Kosten für die Büronutzung allein tragen, weil er die Räume C. Straße 528 in dieser Zeit allein genutzt hätte oder weil er aufgrund seines angeblich eklatant vertrags- und berufsrechtswidrigen Verhaltens den Auszug des Beklagten provoziert hätte. Dem Verhalten des Klägers in der Zeit ab dem 01.03.2003 kann weder der alleinige Nutzungswille für die gesamten Büroräume entnommen werden, noch hat er die Räume alleine genutzt. Auch hat er den Auszug des Beklagten nicht erzwungen und auch keine konkrete Vertragsaufhebung und Neuvermietung verhindert.

aa) Der Kläger hat durch seinen alleinigen Verbleib in den Büroräumen nicht zum Ausdruck gebracht, diese nun allein nutzen (und bezahlen) zu wollen. Zwar gibt es in der Rechtsprechung – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – Beispielsfälle aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in denen der eine Partner nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft und dem Auszug des anderen Partners die ursprünglich an beide vermietete Wohnung monatelang allein weiterbenutzt und dadurch objektiv zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Wohnung unabhängig von dem Auszug des Partners weiter behalten wolle; in solchen Fällen kann der in der Wohnung verbliebene Lebenspartner unter Umständen gehalten sein, im Innenverhältnis zu seinem früheren Lebenspartner den gesamten Mietzins für die vormals gemeinsame Wohnung allein tragen zu müssen (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 199, 200; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 658, 659). Indes unterscheiden sich diese Fälle von dem hier vorliegenden Fall in wesentlicher Hinsicht; hier kann nicht auf den Willen des in den Räumen verbliebenen Klägers geschlossen werden, diese fortan allein zu nutzen. Denn hier geht es nicht um die Nutzung einer Wohnung, die auch von einer einzigen Person durchaus wirtschaftlich sinnvoll allein weitergenutzt werden kann, sondern um die Nutzung von 125,83 qm zusätzlicher Bürofläche, die der Beklagte hinterlassen hat. Dies ist nicht nur in absoluten Zahlen erheblich. Die Fläche überstieg auch deutlich die von dem Kläger bis dahin genutzte Fläche von 82,81 qm. Dass es für den Kläger wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein könnte, die Räume des Beklagten entgeltlich mitzubenutzen, ist nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass der Kläger „allein“ in den vormals gemeinsam genutzten Räumen zurückblieb, ist nicht etwa gleichbedeutend mit einer „alleinigen Nutzung“ der Räume durch den Kläger. Auch dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Beispielsfällen der Nutzung einer Zwei- oder Dreizimmerwohnung: Während der in der Wohnung verbleibende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leicht, wenn nicht gar unweigerlich alle Räume der Wohnung nutzt, war dies hier nicht der Fall. Die Räume, die der Beklagte verlassen hat, waren von denen des Klägers durch Flur und Empfangsbereich getrennt. Eine ausschließliche Nutzung des Räume des Klägers war, auch ohne sich der Räume des Beklagten zu bedienen, möglich und sinnvoll. Denn auch vor dem Auszug des Beklagten hat der Kläger nicht etwa dessen Räume mitbenutzt.

Die – in zweiter Instanz unverändert wiederholte, nun unter Zeugenbeweis gestellte – Behauptung des Beklagten, der Kläger habe nach seinem – des Beklagten – Auszug seine Räume mitbenutzt, nämlich in den Räumen des Erdgeschosses, auch in dem ehemalig vom Beklagten genutzten Raum, seine Sachen deponiert, hat das Landgericht zu Recht für unsubstantiiert erachtet und ausgeführt, es hätte vorgetragen werden müssen, dass der Kläger alle Räumlichkeiten allein genutzt habe. Dieser Wertung des Beklagtenvorbringens tritt der Senat im Ergebnis bei. Der nicht weiter konkretisierte, sich auf einen einzigen Raum beschränkende Vortrag, der Kläger habe „auch in dem ehemalig vom Beklagten genutzten Raum“ im Erdgeschoss seine Sachen „deponiert“, reicht schon als Behauptung für eine alleinige Nutzung der Räume des Beklagten durch den Kläger nicht aus. Auf die Frage, ob der Beweisantritt verspätet ist, kommt es daher nicht an.

bb) Der Kläger hat sich auch keiner Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten schuldig gemacht, die es angemessen erscheinen lassen könnte, den Kläger im Innenverhältnis mit den vollen Kosten zu belasten, sei es weil er den Auszug des Beklagten provoziert hätte, sei es, weil er die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags oder eine Neuvermietung der Räume des Beklagten schuldhaft verhindert oder sich schuldhaft nicht genügend um die Neu- (Unter-) Vermietung der Räume des Beklagten gekümmert hätte. Auch dass er ein Angebot der Beklagtenseite auf alleinige Übernahme des Mietvertrags durch den Beklagten nicht angenommen hat, hat nicht zur Folge, dass deswegen der Kläger im Innenverhältnis alle Kosten zu tragen hat.

(1) Der Beklagte wirft dem Kläger in mehrfacher Hinsicht Pflichtverletzungen vor, deretwegen er meint, im Innenverhältnis von jeder Haftung für die Bürokosten ab 01.03.2003 freigestellt werden zu müssen: Zum einen behauptet er, von dem Kläger zum schnellstmöglichen Auszug gezwungen worden sein. Hierfür hebt der Beklagte auf die Umstände ab, unter denen er, – angeblich – zu seiner Überraschung und nur durch Zufall am 19.12.2002, von dem Vorhaben des Klägers erfahren habe, sich mit der Kanzlei B. zusammenzuschließen. Der Beklagte ist der Ansicht, ein Verbleib in den gemeinsamen Büroräumen sei ihm unzumutbar gewesen. Er behauptet hierzu, die Führung des Kanzeleinamens „B.“ durch den Kläger, die Aufstellung eines auf die Kanzlei B. hinweisenden Schildes an der Haustür und im Fenster des Büros des Klägers sowie die Verwendung entsprechender Briefbögen hätten im Geschäftsverkehr den falschen Eindruck hervorrufen können, auch er – der Beklagte – habe sich mit der Kanzlei B. zusammengeschlossen. Für die Mandanten sei nicht erkennbar gewesen, wo die Kanzlei B. „aufhörte“. Diese potenzielle Irreführung sei nur durch seinen Auszug zu vermeiden gewesen, da der Kläger keine Anstalten unternommen habe auszuziehen, was wiederum daran gelegen habe, dass die neuen Kanzleiräume der Kanzlei B. Anfang 2003 noch nicht fertiggestellt gewesen seien. Außerdem habe die erhebliche Gefahr bestanden, dass Mandatsgeheimnisse des Beklagten an die Sozietät B. gelangten, was besonders gefährlich hinsichtlich der Prozesse gewesen sei, in denen die Sozietät B. die Gegenseite vertreten habe. Schließlich habe die Gefahr bestanden, dass er – der Beklagte -, der ein tadelloses Ansehen genieße aufgrund des angeblich „zweifelhaften Rufes“ der Kanzlei B. Mandate verlöre.

Diese Argumentation des Beklagten trägt nicht. Der Beklagte mag die Situation Anfang 2003 subjektiv als unerträglich empfunden haben. Objektiv war sie es jedoch nicht, sondern dem Beklagte war zuzumuten, den gemeinsam geschlossenen Mietvertrag zu Ende zu erfüllen oder auf eine einvernehmliche Aufhebung hinzuwirken. Zu einem Auszug mit der Folge, dass der zurückgebliebene Kläger fortan auch die Bürokosten für die Räume des Beklagten hätte tragen müssen, war er nicht berechtigt. Denn er hätte notfalls mit gerichtlicher Hilfe und geringen technischen Sicherungsmaßnahmen eine effektive und nach außen deutlich sichtbare Trennung seines Büros und des Büros des Klägers erreichen können. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat der Beklagte selbst schon wenige Tage nach dem Zusammenschluss des Klägers mit der Kanzlei B., am 07.01.2003, unternommen, als er gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung erstritt, wonach diesem in großem Umfang ein Auftreten unter dem Namen „B.“ an der Adresse C. Straße 528 untersagt wurde (LG Köln – 15 O 1/03). Es war in der Sache ausreichend und dem Beklagten zumutbar, die erforderliche Abgrenzung der beiden Kanzleien auf diesem Wege – nämlich durch Aufklärung des Publikums und erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe – zu erreichen. Dies gilt um so mehr, als es sich bei dem Gebäude um ein Bürohaus handelte, in dem auch andere Unternehmen untergebracht waren. Keineswegs war es daher so, dass potenzielle Mandanten diese Unternehmen automatisch dem Büro des Beklagten zugerechnet hätten. Eine solche Zuordnung wäre auch nicht zwingend für eine im selben Haus befindlichen Rechtsanwaltskanzlei zu befürchten gewesen. Im Übrigen wäre es ein Leichtes gewesen klarzustellen, dass aus der Kanzlei B. an der Adresse C. Straße 528 lediglich ein Steuerberater, der Kläger, tätig ist. Dass sich der von dem Beklagten befürchtete Zugriff auf Akten seiner Kanzlei mit geringen Maßnahmen mechanischer und elektronischer Art hätte verhindern lassen, bedarf keiner weiteren Darlegung. Ebenso hätte man mit geringen Sicherungsmaßnahmen effektiv der angeblichen Gefahr begegnen können, dass „mit dem Kläger (…) ständig Augen und Ohren der Rechtsanwaltskanzlei B. präsent“ gewesen wären.

(2) Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt auch nicht darin, dass der Kläger Übernahmeangebote des Beklagten, darunter eines vom 16.01.2003, abgelehnt hat. Da es dem Kläger nicht oblag auszuziehen und eine Abgrenzung der beiden Kanzleien – wie dargestellt – mit zumutbaren Mitteln vor Ort hätte erfolgen können, brauchte der Kläger auf Übernahmeangebote des Beklagten nicht einzugehen. Die Ausschlagung etwas des Übernahmeangebots vom 16.01.2003 bleibt daher folgenlos. Ebenso ist ohne Belang, dass das Motiv eines weiteren Verbleibs des Klägers in den alten Räumen darin gelegen haben mag, dass die neuen Kanzleiräume der Kanzlei B. seinerzeit noch nicht fertiggestellt waren.

(3) Dass der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter und Neuvermietung verhindert hätte – was voraussetzt, dass überhaupt ein geeigneter und abschlussbereiter Nachmieter präsent war – hat der Beklagte nicht vorgetragen. Demgegenüber ist unbestritten geblieben, dass der Kläger dem Vermieter K. mehrfach angeboten hat, im Fall einer vorzeitigen Nachvermietung die Büroräume frühzeitig zu verlassen. Hierzu ist es jedoch, ohne dass dem Kläger insoweit ein Verschulden vorgeworfen werden könnte, nicht gekommen.

(4) Dass sich der Kläger nach dem Auszug des Beklagten (angeblich) nicht hinreichend um die Untervermietung der Räume des Beklagten gekümmert habe, begründet schließlich auch keine Pflichtverletzung. Denn nach dem oben Gesagten, war es die eigene freie Entscheidung des Beklagten, vorzeitig aus den Räumen C. Straße 528 auszuziehen. Es versteht sich von selbst, dass es dann aber in erster Linie dem Beklagten oblag, den Schaden aus dieser Entscheidung gering zu halten und selbst z.B. einen Unter- oder Nachmieter zu suchen. Für den Kläger bestand keine Veranlassung, sich um die Untervermietung der Räume des Beklagten zu kümmern.

b) Kann hiernach nicht festgestellt werden, dass der Kläger in der Zeit vom 01.03.2003 bis zum 15.12.2003 die Kosten der Büronutzung im Innenverhältnis der Parteien allein tragen müsste, so stellt sich die Frage, nach welchem Schlüssel für diesen Zeitraum die Kostenverteilung zu erfolgen hat. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass auch für diesen Zeitraum die Kosten im Verhältnis von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter) zu verteilen sind.

Zwar fehlt – wie schon für die Zeit ab dem 01.01.2003 (dazu oben Ziffer 2.) – auch für die Zeit ab dem 01.03.2003 eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostentragung im Innenverhältnis. Gegen die Annahme, dass ab diesem Zeitpunkt die Regel der gleichmäßigen Kostenteilung gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung kommen sollte, spricht jedoch auch hier der Befund, dass die Parteien an den äußeren Gegebenheiten des Kanzleibetriebs nichts änderten. Insbesondere blieben die Flächen, die Kläger bzw. Beklagter nutzten, konstant. Dann aber wird eine Fortgeltung des bisherigen – verhältnismäßigen – Verteilungsschlüssels den wechselseitigen Parteiinteressen am besten gerecht.

ad 6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003

Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten hinsichtlich der Kosten für die Telefonanlage in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2003 lediglich 40 % zugesprochen, nämlich nur 2.878,80 EUR statt der geltend gemachten 7.197,00 EUR (= 10 x 719,70 EUR). Soweit der Beklagte mit der Berufung eine Verurteilung des Klägers auch zur Begleichung der darüber hinausgehenden 60 % begehrt, hat seine Berufung keinen Erfolg.

Der Beklagte rügt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass er – der Beklagte – die Telefonanlage bei seinem Auszug aus der C. Straße 528 hätte mitnehmen können, wenn der Kläger den Telefonanschluss freigegeben hätte. Da er dies nicht getan, sondern die Telefonanlage bis zum Mietvertragsende am 15.12.2003 alleine weitergenutzt habe, habe sich der Beklagte für seine neuen Räumlichkeiten eine neue Telefonanlage mieten müssen, während der Kläger die in der C. Straße 528 verbliebene Telefonanlage in der Zeit vom 01.03.2003 bis zum 15.12.2003 alleine genutzt habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt hieraus jedoch nicht, dass der Kläger auch die vollen Kosten der Telefonanlage in der Zeit von März bis Dezember 2003 in Höhe von 7.197,00 EUR zu tragen hätte. Der Kläger muss vielmehr auch von diesen Kosten lediglich 40 % erstatten, das sind 2.878,80 EUR .

Aus den vorstehend zu Ziffer 5. dargelegten Gründen kann dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden, dass er vom dem 01.03.2003 für alle Bürokosten allein hätte aufkommen wollen, weil er auch die Räume allein hätte nutzen wollen. Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, den Beklagten zum Auszug provoziert zu haben. In dem Umstand, dass der Kläger die in den vormals gemeinsamen Büroräumen installierte Telefonanlage schlicht weiter benutzte, lag auch keine Pflichtverletzung. Ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Freigabe (Übertragung) des Telefonanschlusses – noch dazu etwa ohne Haftungsfreistellung, wie der Kläger behauptet – bestand nicht, so dass auch insoweit eine Pflichtverletzung ausscheidet.

ad 7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003

Entgegen der Auffassung des Landgerichts das dem Beklagten gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von 40 % der Gebühr für den neuen Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003 – das sind 1.876,00 EUR von 4.690,00 EUR – zusprach, hat der Beklagte gegen den Kläger in dieser Hinsicht keinen Ersatzanspruch. Erst recht besteht nicht der von dem Beklagten geltend gemacht Anspruch auf Erstattung der restlichen 60 % der Gebühr für den neuen Telefonanschlussvertrag.

Der Beklagte macht vorliegend den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden ist, dass er für seine neue Büroadresse einen neuen Telefonanschlussvertrag abschließen musste. Er rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger nicht „entsprechend der zwischen den Parteien im Februar 2003 getroffenen Vereinbarung“ die Zustimmung zum Umzug des Anschlusses erteilt habe. Aus den vorstehend zu Ziffer 6. genannten Gründen bestand indessen keine Verpflichtung dese Klägers, sich an den Kosten des neuen Telefonanschlussvertrages an der neuen Büroadresse des Beklagten zu beteiligen.

ad 8.) Erstattung der Renovierungskosten

Zu Recht hat das Landgericht den Kläger als verpflichtet angesehen, dem Beklagten im Innenverhältnis auch in der Zeit zwischen dem Auszug des Beklagten am 01.03.2003 und dem Vertragsende am 15.12.2003 lediglich 40 % der auf diesen Zeitraum entfallenen Renovierungskosten zu erstatten (§§ 535 Abs. 2, 426 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Landgericht hat daher zutreffend einen Zahlungsanspruch in Höhe von lediglich 8.697,08 EUR bejaht. Aus den vorstehend zu Ziffer 1 b, Position 5.) genannten Gründen gibt das Berufungsvorbringen des Beklagten keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen und den Kläger für verpflichtet zu halten, in dieser Zeit den Renovierungskostenanteil alleine oder hälftig tragen zu müssen. Wegen der Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

ad 9.) Rechtsanwaltshonorare

Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 6.867,51 EUR. Wegen der Berechnung dieses Anspruchs, der in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden ist, im Einzelnen wird auf S. 34 des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 (Bl. 93 GA) und die Seiten 7 bis 10 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.07.2005 (Bl. 193 bis 196 GA) Bezug genommen.

ad 10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder

Der Beklagte hat gegen den Kläger des weiteren einen Anspruch auf Auskehr von Fremdgeld in Höhe von 269,03 EUR, das er zu Unrecht eingezogen hat. Auch dieser Anspruch ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden.

ad 11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002

Der Beklagte kann von dem Kläger Erstattung des auf ihn in der Zeit von Juli bis Dezember 2002 entfallenden Anteils an der Büromiete (Miet- und Nebenkosten) in Höhe von 3.599,80 EUR verlangen. Auch dieser bereits von dem Landgericht bejahte Anspruch ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

ad 12.) Demontage Firmenschild

Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf hälftige Erstattung der Kosten, die er – der Beklagte – für die Demontage des Firmenschildes aufgewandt hat, abgelehnt. Als der Beklagte das Firmenschild demontieren ließ, war die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bereits aufgelöst, aber noch nicht vollständig auseinandergesetzt. Da für eine vertragliche Vereinbarung nichts ersichtlich ist, hätte sich ein Aufwendungsersatzanspruch nur ergeben, wenn die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt gewesen wären (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen schon deswegen nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass die Demontage dem mutmaßlichen Willen des Klägers entsprochen hat. Im Gegenteil begründet die Demontage – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (Ziffer 1 c, Position 1.) – einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Soweit der Beklagte behauptet, die Demontage sei für eine gemeinsame Verwertung des Schildes notwendig gewesen und ohne Demontage hätte es einen gemeinsamen Verkauf der Anlage nicht geben können, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das aufwändige und teure Schild verfügte – nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers – über eine Beschriftungsfolie, die austauschbar war und daher von einem eventuellen Nachmieter hätte genutzt werden können. Es wäre daher erfolgversprechender gewesen zu versuchen, das Schild im montierten Zustand an einen Nachmieter zu verkaufen als im demontierten Zustand. Hierfür spricht auch, dass das demontierte Schild bis heute nicht verkauft ist.

c) Gegenüber den Widerklageforderungen in Höhe von insgesamt 67.797,08 EUR hat der Kläger wirksam aufgerechnet mit Zahlungsansprüchen in Höhe von 3.612,25 EUR (§§ 387, 389 BGB); diese setzen sich wie nachstehend wiedergegeben zusammen. In Höhe von 14.150,06 EUR sind die Aufrechnungserklärungen des Klägers ohne Erfolg geblieben.

1.) Schilderanlage 121,57 EUR

2.) Patchfeld 51,64 EUR

3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten 0,00 EUR

4.) Schadensersatz Pkw 1.375,00 EUR

5.) Steuerberaterhonorar i. S. M. 840,90 EUR

6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L. 637,07 EUR

7.) Gerichtskostenerstattung 586,07 EUR

8.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze 0,00 EUR

9.) Datenkonvertierung und Anschlussarbeiten 0,00 EUR

10.) Faxgerät 0,00 EUR

ad 1.) Schilderanlage

Der Kläger hat gegen den Beklagten wirksam aufgerechnet mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 121,57 EUR wegen der Demontage der Schilderanlage (§§ 280 Abs. 1 BGB, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Indem der Beklagte die Schilderanlage demontieren ließ, hat er die ihm gegenüber dem Kläger obliegende, bis zur vollständigen Auseinandersetzung der Gesellschaft bestehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt und dem Kläger hierdurch einen Schaden zugefügt. Nach Auflösung der Gesellschaft zum 01.01.2003 hatte in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern stattzufinden (§ 730 Abs. 1 BGB), die in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gemäß den §§ 732 bis 735 BGB sowie den Vorschriften über die Teilung der Gemeinschaft zu erfolgen hatte (§ 731 BGB). Indem der Beklagte die Schilderanlage eigenmächtig demontieren ließ, verletzte er eine ihm gegenüber dem Kläger auch nach Auflösung der Gesellschaft obliegende Treuepflicht. Diese zwang ihn, bezüglich der Gegenstände, die sich nicht ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen ließen (§ 752 BGB), die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu verlangen (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Statt dies tun – und in der Folge etwa zu versuchen, dem Vermieter oder dem Nachmieter die aufwändige und teure Schilderanlage zu verkaufen – ließ der Beklagte die Schilderanlage eigenmächtig demontieren. Hierdurch wurde die Anlage auf ihren Materialwert reduziert. Der Mehrwert, den sie durch die fachgerechte Montage an richtiger Stelle enthielt, war vernichtet. Jeder eventuelle neue Nutzer müsste diese Kosten erst wieder investieren und wäre daher nicht bereit, mehr als reinen Materialwert der gebrauchten Sache zu bezahlen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Schilderanlage schon rund sechs Jahre alt war, andererseits aber im montierten Zustand kaum Verschleiß- und Abnutzungsspuren gezeigt hätte, schätzt der Senat den Wert der Anlage im montierten Zustand auf die Hälfte des Anschaffungspreises von 1.188,82 DM (= 607,83 EUR), also auf 303,92 EUR, von denen dem Kläger – unter Zugrundelegung des allgemeinen Verteilungsschlüssels – 40 % zustehen, das sind 121,57 EUR.

ad 2.) Patchfeld

Auf gleicher Grundlage konnte der Kläger von dem Beklagten darüber hinaus Ersatz in Höhe von 51,64 EUR für den Schaden verlangen, der die durch eigenmächtige Demontage des Patchfeldes durch den Beklagten entstanden ist. Der Kläger hat daher auch in dieser Höhe wirksam mit einem Ersatzanspruch aufgerechnet. Der Beklagte hätte auch bezüglich des Patchfeldes erforderlichenfalls die Teilung der Gemeinschaft durch Verkauf verlangen müssen (§§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Er durfte es nicht eigenmächtig und unter Vernichtung des Mehrwertes, den es dadurch aufwies, dass es an richtiger Stelle fachmännisch montiert war, entfernen. Da es sich bei dem Patchfeld um ein technisches Zubehörteil handelt, das für gewöhnlich schnell seinen Wert verliert, schätzt der Senat den Wert des Patchfeldes im montierten Zustand ebenfalls nur noch auf die Hälfte des Anschaffungspreises von 505,04 DM (= 258,22 EUR), also auf 129,11 EUR, von denen dem Kläger – ebenfalls unter Zugrundelegung des allgemeinen Verteilungsschlüssels – 40 % zustehen; das sind 51,64 EUR.

ad 3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten

Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erklärte Aufrechung mit sieben angeblichen Steuerberaterhonorarforderungen in Höhe von insgesamt 10.349,23 EUR ist nicht wirksam erfolgt. Das Landgericht hat die Aufrechnung in vollem Umfang durchgreifen lassen, wenngleich es die Seite 2 der Rechnung betreffend die Einkommensteuer-Erklärung 2000 übersehen (Bl. 73 , 127 AH) und daher versehentlich nur 10.078,88 EUR statt 10.349,23 EUR von der Widerklageforderung in Abzug gebracht hat. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.

Der Beklagte bestreitet in zweiter Instanz die vorgelegten Steuerberaterhonorarforderungen dezidiert nach Grund und Höhe. Des weiteren erhebt er die Einrede der Verjährung und wiederholt die bereits in erster Instanz vorgebachten formalen Rügen. Er meint, die Rechnungen genügten nicht den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 StBGebV, weil sie nur mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet und lediglich im Prozess übermittelt worden seien; sie seien damit weder „unterschrieben“ noch „mitgeteilt“ im Sinne des § 9 StBGebV. In der Fertigung der Rechnung auf dem Briefbogen der Kanzlei B. sieht der Beklagte überdies einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Klägers.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Honorarforderungen verjährt sind (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.). Ebenso kann offen bleiben, ob das Bestreiten des Beklagten in zweiter Instanz zuzulassen ist (§§ 529, 531, 146 ZPO). Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob die Rechnungen auch dem Beklagten „mitgeteilt“ worden sind im Sinne von § 9 Abs. 1 StBGebV. Daran könnte man zweifeln, weil die Vorlage der Rechnungen hier nicht unmittelbar an den Beklagten erfolgte, sondern die Rechnungen im Prozess lediglich den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugeleitet wurden (verneinend daher in vergleichbaren Fällen: OLG Düsseldorf, StB 1990, 312; GI 1997, 152; s.a. OLG Düsseldorf, GI 1999, 71, 72).

b) Eine Aufrechnung mit den Steuerberaterhonorarforderungen scheidet vorliegend jedenfalls deswegen aus, weil die Honorarrechnungen lediglich mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnet worden sind. Dies erfüllt nicht die Formerfordernisse des § 9 Abs. 1 StBGebV. Genügt die Einforderung eines Honoraranspruchs nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV, so ist der Honoraranspruch derzeit nicht durchsetzbar; ihm fehlt die Klagbarkeit (allg. Meinung, vgl. nur Meyer-Goez, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, 2004, § 9 Rn. 2). Da nach allgemeiner Meinung mit nicht klagbaren Forderungen nicht aufgerechnet werden kann, kann der Kläger seine angeblichen Steuerberaterhonorarforderungen schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg zur Minderung der Widerklageforderung einsetzen.

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung auf Grund einer vom ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Die Frage, ob die Steuerberaterhonorarrechnungen, die keine eigenhändige, sondern nur eine eingescannte, d.h. durch den Computer eingefügte, virtuelle Unterschrift aufweisen, als „unterschrieben“ im Sinne von § 9 Abs. 1 StBGebV angesehen werden können, ist zu verneinen. „Unterschrift“ im Sinne der Vorschrift ist nur eigenhändige Unterschrift gemäß § 126 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Unterschrift des Steuerberaters unter seiner Honorarrechnung gemäß § 9 Abs. 1 StbGebV ist – ebenso wie die des Rechtsanwalts gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO bzw. § 10 Abs. 1 RVG – unverzichtbare Voraussetzung der Einforderbarkeit des Anspruchs. Das Erfordernis der Unterschrift unterstreicht die Verantwortlichkeit des Steuerberaters für die Berechnung der Gebühren (Amtliche Begründung zu § 9, zitiert nach Eckert, SteuerberatergebührenVO, 2003, § 9 vor Ziff. 1). Der Steuerberater übernimmt mit ihr die zivilrechtliche, strafrechtliche und berufsrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung (OLG Düsseldorf, GI 2002, 93-97; Eckert, a.a.O., § 9 Ziff. 2.4 m.w.N.), d.h. er übernimmt als Aussteller die Garantie für die abgegebene Erklärung. Typischerweise kommen einer Unterschrift Abschlussfunktion und Zuordnungsfunktion bei: Aufgrund ihrer Abschlussfunktion grenzt sie einen unverbindlichen Entwurf von der Vollendung der Erklärung ab und bestätigt sie inhaltlich. In ihrer Zuordnungsfunktion vermittelt sie dem Rechtsverkehr die Identität des Ausstellers und bezeugt die Echtheit des Inhalts und bietet damit Schutz gegen Fälschungen durch Dritte (Einsele in MünchKomm., BGB, 4. Aufl., 2001, § 126 Rn. 9). Beide Garantien – Abschluss und Zuordnung – können nur durch eine eigenhändige Unterschrift übernommen werden, da bei jeder anderen Form der Unterzeichnung zweifelhaft bleibt, wer sie beigefügt hat. Anerkanntermaßen genügen daher für eine Unterzeichnung im Sinne von § 9 StBGebV weder ein Faksimilestempel noch ein Handzeichen (Paraphe) (Eckert, a.a.O., § 9 Ziff. 2.4; Meyer-Goez, a.a.O., § 9 Rn. 8; ebenso für die Parallelregelungen in § 18 Abs. 1 BRAGO bzw. § 10 Abs. 1 RVG: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, 2002, § 18 Rn. 10; dies., RVG, 2004, § 18 Rn. 10; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, 2000, § 18 Rn. 10; dies., RVG, 2005, § 10 Rn. 10).

Ebenso wenig wie ein Faksimilestempel bietet eine eingescannte Unterschrift Gewähr dafür, dass sie von dem angeblichen Aussteller beigefügt wurde. In beiden Fällen wird lediglich das Schriftbild der Unterschrift des angeblichen Ausstellers wiedergegeben: in dem einen Fall mechanisch, in dem anderen Fall in digitaler Übersetzung. Wer den Stempel bzw. die digitalisierten Daten hinzugesetzt hat, lässt sich in beiden Fällen nicht feststellen. Fest steht nur, dass der angebliche Aussteller jedenfalls nicht eigenhändig unterschrieben hat. Solange er aber nicht die Garantien übernommen hat, die mit der Unterschrift typischerweise verbunden sind, ist es auch nicht angemessen, ihn mit den weitreichenden zivilrechtlichen, strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen zu bedenken, die mit der Unterschrift unter einer Gebührenrechnung verbunden sind. Solange aber wiederum dies nicht geschehen ist, liegt auch keine einforderbare (klag- und aufrechenbare) Rechnung vor.

bb) Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 2000, 2340) bestimmende Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Die Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, sind auf den Bereich der gebührenrechtlichen Formvorschriften der §§ 9 Abs. 1 StBGebV, 18 Abs. 1 BRAGO bzw. 10 Abs. 1 RVG nicht übertragbar.

Ausgangspunkt der Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist zwar auch, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig sollen entnommen werden können. Wenn der Gemeinsame Senat sodann gleichwohl feststellt, dass der Mangel eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender der Bejahung einer „Unterschrift“ nicht unbedingt entgegensteht, so wird dies maßgeblich von dem Gedanken getragen, dass die Verfahrensvorschriften letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen; sie sollen die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (BGH NJW 2000, 2340, 2341). Um diesem Zweck gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung daher im Rahmen des Prozessrechts schon immer in erheblichem Umfang Ausnahmen zugelassen, sei es was die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmenden Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben anbelangt (BGH, ebd., m. zahlr. N.). Um mit der fortschreitenden Technik Schritt zu halten, soll nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senates daher auch die elektronische Übertragung bestimmender Schriftsätze durch eine Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zugelassen werden (ebd.). Auf § 9 Abs. 1 StbGebV übertragbar ist diese Rechtsprechung jedoch nicht. Denn sie findet ihre Rechtfertigung maßgeblich in dem Bestreben, den Parteien einen möglichst ungehinderten Zugang zum Gericht zu gewährleisten, wozu es auch gehört, dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen. Dieser Zweck greift jedoch nicht im Bereich des materiellen Rechts, dem die §§ 9 StbGebV, 18 Abs. 1 BRAGO, 10 Abs. 1 RVG zugehören. Hier geht es nicht um einen möglichst „barrierefreien Zugang zum Recht“, sondern um eine ggf. weitreichende zivilrechtliche, strafrechtliche (§ 352 StGB) und berufsrechtliche Haftung des einzelnen Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts. Es liegt sowohl in seinem als auch im Interesse seines Mandanten, die Formerfordernisse an die Gebührenrechnung streng zu handhaben.

cc) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Unterschrift des Klägers gemäß den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB durch die elektronische Form hätte ersetzt werden können, weil die Voraussetzungen der elektronischen Form gemäß § 126a BGB i.V.m. dem Signaturgesetz nicht erfüllt sind.

c) Dem Beklagten ist die Berufung auf die Nichteinhaltung des Unterschriftserfordernisses gemäß § 9 StbGebV auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt. Die Berufung auf die Nichteinhaltung eines Formerfordernisses kann zwar ausnahmsweise versagt sein, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Jedoch muss das Ergebnis für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; 138, 339, 348; OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140 ; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, 2006, § 125 Rn. 16, 27). Das ist hier nicht der Fall.

aa) Der Kläger musste alsbald nach Geltendmachung der Honorarforderungen gemäß seinem Schriftsatz vom 05.05.2004 (Bl. 123 ff. GA) erkennen, dass sich der Beklagte in erster Linie mit dem Hinweis auf die mangelnde Formwirksamkeit der Rechnungen verteidigen will (Beklagtenschriftsatz vom 25.06.2004, Bl. 154 GA). Von der Möglichkeit, formwirksame Rechnungen nachzureichen – nämlich dem Beklagten zusätzlich eigenhändig unterschriebene Rechnungen zu übersenden – hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, ohne dass ein Grund hierfür erkennbar wäre. Um so weniger verständlich ist dies, als die Rechnungen ohnehin durchweg nachträglich am 04.07. und 10.07.2003 erstellt worden sind und eine eventuelle Verjährungsproblematik zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte.

bb) Als schlechthin untragbar stellt sich das Ergebnis für den Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt dar, dass sich der Beklagte bei Berufung auf den Formmangel seiner Zahlungspflicht entzöge, obwohl die Parteien die Steuerberaterverträge über längere Zeit hinweg als gültig behandelt haben und der Beklagte aus ihnen bereits erhebliche Vorteile gezogen hat (vgl. zu diesem Ansatz BGH NJW 1997, 3169; NJW 1997, 3169). Selbst wenn der Kläger die abgerechneten Steuerberaterleistungen erbracht haben sollte – was streitig ist -, wäre er nicht etwa rechtlos gestellt. Denn der Formmangel ließe die Honoraransprüche des Klägers nicht entfallen, sondern nähme ihnen nur derzeit die Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit. Vorbehaltlich ihrer zwischenzeitlichen Verjährung – deren Eintritt der Kläger gegebenenfalls selbst zu vertreten hätte – könnten die Forderungen also künftig noch geltend gemacht werden.

cc) Der Kläger kann im Übrigen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Parteien untereinander stets auf Einhaltung der Formerfordernisse des § 9 Abs. 1 StbGebV verzichtet hätten und der Beklagte gewusst habe, dass er – der Kläger – stets mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichne. Denn der Kläger hat selbst behauptet, dass zwischen den Parteien die unausgesprochene Vereinbarung bestanden habe, wechselseitig erbrachte Leistungen einander nicht in Rechnung zu stellen. Eine Übung, die Rechnungen mit einer eingescannten Unterschrift zu versehen, kann daher nicht entstanden sein.

dd) Dem Kläger fehlt schließlich auch ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die mangelnde Einforderbarkeit der Rechnungen auch deswegen, weil von einem Steuerberater die Beachtung einer solch bedeutsamen Formvorschrift wie der des § 9 Abs. 1 StbGebV zu erwarten ist (ebenso OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140, für § 3 Abs. 1 BRAGO ).

ad 4.) Schadensersatz Pkw

Der Kläger hat hingegen in Höhe von 1.375,00 EUR wirksam mit einem Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aufgerechnet. Entgegen den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger gegen den Beklagten allerdings lediglich einen Anspruch auf Auskehr der Hälfte des Vergleichsbetrages, den der Beklagte in dem Rechtsstreit beider Parteien gegen den Vermieter K. wegen einer Beschädigung ihrer beider Pkw durch einen herabfallenden Ast – AG Köln 210 C 38/02 – erlangt hat (§ 667 BGB); das sind 1.375,00 EUR. Die Parteien haben den Bestand dieses Anspruchs des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006 dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gestellt.

Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung untergegangen. Zwar hat der Beklagte behauptet, diesen Anspruch einvernehmlich mit nichtstreitgegenständlichen Rechtsanwaltsgebührenforderungen aus verschiedenen Verfahren verrechnet zu haben und zum Beleg dessen in zweiter Instanz zahlreiche Rechtsanwaltsgebührenrechnungen vom 16.05. und 19.05.2003 vorgelegt, in denen die Aufrechnung gegen die Ausgleichsforderung aus dem Vergleich mit dem Vermieter erklärt wird (Anlagen zum Schriftsatz vom 15.08.2006, Bl. 406 bis 420 GA). Indes sind diese Gebührenforderungen von dem Kläger durchweg bestritten worden, ohne dass der Beklagte zu den Tatsachen, die die Gebührentatbestände ausgelöst haben sollen, weiter vorgetragen und seinen Vortrag unter Beweis gestellt hätte.

ad 5.) Steuerberaterhonorarforderung M.

Wirksam aufgerechnet hat der Kläger des weiteren gegenüber dem Beklagten mit einem Zahlungsanspruch in Höhe von 840,90 EUR. Denn der Kläger hatte gegen den Beklagten einen (weiteren) Anspruch auf Auskehr eines Betrages in Höhe von 840,90 EUR (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Der Beklagte hat diesen Betrag, bei dem es sich um ein Steuerberaterhonorar des Klägers aus dem Mandat M. handelte, im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben, aber nicht ausgekehrt.

Hierfür bestand weder ein rechtlicher Grund, noch ist der Anspruch des Klägers durch Aufrechnung untergegangen. Zwar hat der Beklagte behauptet, auch diesen Anspruch einvernehmlich mit nichtstreitgegenständlichen Rechtsanwaltsgebührenforderungen und Erstattungsansprüchen aus zwei Verfahren verrechnet zu haben. Jedoch sind auch diese Gebührenforderungen von dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden, ohne dass der Beklagte zu den Tatbeständen, die die Gebühren ausgelöst haben sollen, weiter vorgetragen und seinen Vortrag unter Beweis gestellt hätte.

ad 6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L.

Nach den – insoweit von keiner Partein angegriffenen – Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger gegenüber dem Beklagten ferner mit einem Zahlungsanspruch in Höhe von 637,07 EUR wirksam aufgerechnet. Bei diesem Betrag handelt es sich um eine Steuerberaterhonorarforderung des Klägers aus dem Mandat K.-L., die der Beklagte ihm persönlich in Rechnung zu stellen bat (Schreiben vom 23.12.2002, Bl. 78 AH).

ad 7.) Gerichtskostenerstattung

Der Kläger hat gegen den Beklagten wirksam aufgerechnet mit einen Anspruch auf Erstattung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 586,07 EUR, den er – der Kläger – in dem Rechtsstreit R. Hehemann ./. OB Köln (VG Köln K 8355/99) verauslagt hat, obwohl der Beklagte diesen Prozess ohne Vollmacht des Klägers auch in dessen Namen führte (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 268 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Zahlung des Klägers an die Gerichtskasse ist unbestritten geblieben, nachdem der Kläger sie durch Vorlage des Überweisungsbelegs vom 14.02.2003 nachgewiesen hat.

ad 8.) und 9.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze; Datenkonvertierung und Anschlussarbeiten

Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen des erforderlich gewordenen Wiederanschlusses seiner Computer, der Datenkonvertierung und von Anschlussarbeiten geht indes ins Leere. Der Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs des Klägers steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB), weil dem Beklagten bei der (Wieder-) Einrichtung seiner Kanzlei nach der einvernehmlichen Auflösung der gemeinsamen Sozietät Kosten in mehr oder minder gleicher („entsprechender“) Höhe entstanden sind, über die eine Auseinandersetzung nach Treu und Glauben ausscheiden muss.

Zwar hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag maßgeblich ergänzt, indem er nunmehr behauptet, dass er sich einen neuen Server habe anschaffen und alle Daten übertragen lassen müssen, als der Beklagte im Frühjahr 2003 die gemeinsamen Büroräume verlassen und rechtswidrig den gemeinsamen Server mitgenommen habe. Jedoch behauptet der Beklagte, bei der Neuinstallation seines Computers entsprechende Kosten gehabt zu haben und erachtet Datenkonvertierungskosten daher als Sowiesokosten. Dem ist der Kläger – abgesehen von dem Einwand, dass die Kosten dann als „Kosten der GbR“ zwischen den Parteien zu teilen gewesen seien – nicht mehr entgegen.

Ein (anteiliger) Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheidet daher im Ergebnis gerade deswegen aus, weil es sich – wie mittlerweile beide Parteien anerkennen – bei den Kosten für den Wiederanschluss der Computerarbeitsplätze, der Datenkonvertierung und der Anschlussarbeiten um Sowiesokosten handelt, die nach der Auflösung der Gesellschaft gleichermaßen bei beiden Parteien anfielen. Beide Parteien hatten bei der (Wieder-) Einrichtung ihrer Kanzleien mit Computern Kosten, deren Höhe der Senat gemäß § 287 ZPO gleich hoch veranschlagt (vgl. auch Beklagtenschriftsatz vom 25.06.2004, dort S. 21 f., Bl. 155 f. GA: „entsprechende“ Kosten). Der eventuellen Forderung der einen Partei stünde daher stets eine gleich hohe Forderung der anderen Partei entgegen, wie sie der Beklagte denn auch schon mit Schriftsatz vom 25.06.2004 eingewandt gemacht hat (ebd.). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre es nicht zu vereinbaren, wenn hier der einen Partei – z.B. dem Kläger – ein Erstattungsanspruch zugebilligt werden würde, der auch der anderen Partei in praktisch gleicher Höhe zusteht und daher umgehend eine entsprechende Gegenforderung nach sich zöge.

ad 10.) Faxgerät

Zu Recht hat das Landgericht einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen der Mitnahme eines gemeinsam angeschafften Faxgerätes wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen. Sein Vorbringen in der Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung zu einer anderen Betrachtung. Der Kläger ist nach wie vor seiner Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Denn er hat insoweit lediglich ergänzt, dass das Faxgerät im Jahr 2000 bei der Firma Hänsel e.K. in L. gekauft wurde. Da der Kläger hinsichtlich des Faxgerätes – anders als hinsichtlich des Aktenvernichters – einen Zahlungsanspruch geltend macht (Klägerschriftsatz vom 05.05.2004, dort S. 25, Bl. 127 GA), hätte es zumindest der Angabe des Anschaffungspreises bedurft. Im Übrigen hätte es dem Kläger oblegen, bezüglich des Faxgerätes die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf zu verlangen (§§ 731 Satz 2, 752, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB), was nicht geschehen ist.

2. Freistellungsanträge

Der Beklagte kann von dem Kläger Freistellung von Zahlungsansprüchen in Höhe von 1.167,74 EUR und weiterer 2.171,28 EUR (= 3.339,02 EUR) verlangen.

a) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Kläger verpflichtet gesehen, dem Beklagten für die Zeit von seinem Auszug aus den gemeinsamen Büroräumen am 01.03.2003 bis zum vereinbarten Ende des Mietvertrags am 15.12.2003 40 % der Büromiete zu erstatten. Soweit der Beklagte mit der Miete bereits in Vorlage getreten ist, folgt hieraus ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.766,64 EUR (s.o. Ziffer 1, Position 5.). Soweit dies noch nicht geschehen ist, hat der Kläger den Beklagten von den offenen Ansprüchen des Vermieters K. freizustellen (§§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 535 Abs. 2 BGB). Wegen der Begründung im Lichte des Berufungsvorbringen, wird auf die Ausführungen zum Zahlungsanspruch Bezug genommen (Ziffer 1 b, Position 5.).

Die Freistellung hat zum einen – in Höhe von 2.093,71 EUR (= 40 % von 5.234,28 EUR) -wegen der Büromiete vom 01.03. bis zum 15.12.2003 (s.o. Ziffer 1 b, Position 5.) zu erfolgen und zum anderen – in Höhe von 77,57 EUR (= 40 % von 193,93 EUR) – wegen der Nebenkosten für 2003; in der Summe ergibt dies einen Betrag von 2.171,28 EUR, nämlich 40 % der Summe aus 5.234,28 EUR und 193,93 EUR (= 5.428,21 EUR). Der Unterschied zu dem von dem Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von „2.192,88 EUR“ erklärt sich dadurch, dass das Landgericht einen Rechenfehler des Beklagten übernommen und anstelle von 40 % von „5.428,21 EUR“ (= 2.171,28 EUR) versehentlich 40 % von „5.482,21 EUR“ zugesprochen hat (= 2.192,88 EUR). Der Beklagte hat stets mit „5.482,21 EUR“ gerechnet, obwohl die Einsatzbeträge von 5.234,28 EUR und 193,93 EUR (= 5.428,21 EUR) unstreitig sind (vgl. Beklagtenschriftsätze vom 07.07.2005 (dort S. 5 und 9, Bl. 191 und 195).

b) Erstattung der Renovierungskosten

Zu Recht hat das Landgericht den Kläger zur Freistellung des Beklagten in Höhe von 40 % der auf die Zeit von Juni bis Dezember 2002 entfallenden Renovierungskosten, d.h. in Höhe von 1.167,74 EUR, verurteilt. Wegen der Begründung insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 b Position 8 Bezug genommen.

3. Zurückbehaltungsrechte

a) Auskunft in Sachen G.

Der Kläger hat mit seiner Berufung die im angefochtenen Urteil gerügte mangelnde Substantiierung der Angelegenheit „G.“ nachgeholt und hierzu weiter vorgetragen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob er der Vortrag des Klägers als „neues Verteidigungsmittel“ gemäß §§ 529, 531 ZPO überhaupt zugelassen werden kann. Denn der Kläger hat trotz seines weiteren Vortrags keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft darüber, mit welchem Anteil er – der Kläger – an einer erstrittenen Vergleichssumme gegen die Fa. G. beteiligt ist sowie ob und welche Leistungen die Fa. G. hierauf erbracht hat, weil der Kläger die Behauptung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.09.2006 (dort S. 4, Bl. 457 GA), wonach das Mandat „G.“ richtig abgerechnet worden sei, nicht mehr bestritten hat. Damit ist der Vortrag des Beklagten als zugestanden anzusehen.

b) Aktenvernichter

Nach den – insoweit von keiner Partei angegriffenen – Feststellungen des angefochtenen Urteils besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Herausgabe eines vormals gemeinsam angeschafften Aktenvernichters.

4. Zinsen

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

III.

Die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Hilfswiderklage ist unzulässig.

Gemäß § 533 ZPO ist eine Widerklage in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Hilfswiderlage ist jedenfalls nicht sachdienlich.

Der Beklagte verfolgt im Wege der Hilfswiderklage Rechtsanwaltshonorarforderungen in Höhe von 2.215,90 EUR im Zusammenhang mit angeblichen Tätigkeiten in den Angelegenheiten „Versicherungsschaden am Pkw des Klägers“ und „M.“. Obwohl er einzelne Gebührenrechnungen vorgelegt hat, wird nicht klar, wie sich die Forderung zusammensetzt. Das Vorbringen hätte weiterer Substantiierung und möglicherweise einer Beweiserhebung bedurft, was – abgesehen von der Problematik der §§ 529, 531 ZPO – zu einer Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits geführt hätte.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO, wobei ein Unterliegen des Klägers in Höhe von insgesamt 85.286,16 EUR zu berücksichtigen ist (Widerklageforderungen: 67.797,08 EUR, erfolglose Aufrechnungen: 14.150,06 EUR, Freistellungen: 3.339,02 EUR).

Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Komplexes „Mietvertrag mit der Fa. N. über einen Kopierer“ – d.h. wegen etwaiger Freistellungsansprüche des Beklagten in Höhe von 317,18 EUR je Monat ab dem 01.03.2004 und wegen eines etwaigen Anspruchs des Beklagten auf Widerspruch gegen eine Verlängerung des Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus – in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Freistellung des Beklagten von allen Ansprüchen aus dem Mietvertrag – hätte der Beklagte eine Freistellung von den Mietkosten nur in Höhe von 40 % verlangen können. Insoweit gelten die Ausführungen zu der gemeinsamen Telefonanlage entsprechend (oben Ziffer 1 b, Position 6.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hingegen hätte der Beklagte von dem Kläger verlangen können, dass dieser einer Verlängerung des Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus widerspricht, wenn der Vertrag nicht – was der Beklagte nicht wissen musste – schon zum 31.10.2004 beendet worden wäre (Schreiben der Fa. N. vom 01.03.2006, Bl. 241 GA).

V.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

VI.

Der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Beklagten vom 6.11.2006 hat vorgelegen, zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung aber nicht veranlasst.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

I. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006:

Berufung des Klägers: 75.558,38 EUR (= 54.435,45 EUR + 1.167,74 EUR + 2.192,88 EUR + 17.762,31 EUR)

Berufung des Beklagten: 64.549,68 EUR (= <105.087,84 EUR ./. 54.435,45 EUR> + <5.482,21 EUR ./. 2.192,88> + <10 x 317,18 EUR> + 3.000,00 EUR + 2.215,90 EUR)

Summe: 140.108,06 EUR

II. Nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006:

Berufung des Klägers: 75.558,38 EUR (s.o.)

Berufung des Beklagten: 56.157,62 EUR (<105.087,84 EUR ./. 54.435,45 EUR> + <5.482,21 EUR ./. 2.192,88> + 2.215,90 EUR; – ohne die Anträge „N.“ -)

Summe: 131.716,00 EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos