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Stiefkindadoption Minderjähriger gegen Willen des leiblichen Vaters

Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters: Eine rechtliche Analyse

Die rechtliche Frage der Adoption eines Kindes gegen den Willen eines Elternteils ist von großer Bedeutung und Komplexität. Im Mittelpunkt des Falles steht das OLG Koblenz, das über die Beschwerde eines Kindesvaters entschieden hat. Dieser Vater widersetzte sich der Entscheidung des Amtsgerichts Daun, seine Zustimmung zur Adoption seines Kindes durch einen anderen Mann zu ersetzen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 UF 86/21 >>>

Die Vorgeschichte: Ein Kind zwischen zwei Vätern

…[A], das Kind im Mittelpunkt des Falles, wurde 2008 geboren und ist das leibliche Kind von …[C] und …[D]. Nach einer Sorgerechtserklärung übten die Eltern zunächst gemeinsam das Sorgerecht aus. Doch aufgrund einer vermuteten Suchterkrankung des Vaters wurde ihm das gemeinsame Sorgerecht entzogen. Das Kind lebte dann mit seiner Mutter und ihrem neuen Partner, …[E], zusammen, den sie später heiratete. …[E] beantragte später die Adoption von …[A] mit Zustimmung der Mutter, aber ohne die des leiblichen Vaters.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Ein Vater wehrt sich

Das Familiengericht Daun ersetzte die Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption, da es der Ansicht war, dass dieser kein Interesse am Kind zeigte. Der Vater legte jedoch Beschwerde ein und argumentierte, dass gesundheitliche und wirtschaftliche Probleme ihn daran hinderten, sich um sein Kind zu kümmern. Er betonte, dass er an seiner Situation arbeite und in Zukunft eine aktive Rolle im Leben seines Sohnes spielen möchte.

Der Standpunkt des Kindes: Ein Wunsch nach Klarheit

Das Kind selbst äußerte den Wunsch, von …[E] adoptiert zu werden, da sein leiblicher Vater in den letzten Jahren keinen Kontakt zu ihm hatte. Er betrachtet …[E] als seinen wahren Vater. Die Adoptionsvermittlungsstelle bestätigte, dass dies der echte Wunsch des Kindes sei und nicht von Erwachsenen beeinflusst wurde.

Das Urteil des OLG Koblenz: Ein schwerwiegender Eingriff

Das OLG Koblenz stellte fest, dassdie Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zu einer Adoption einen tiefgreifenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eltern-Kind-Verhältnis darstellt. Solch ein Eingriff ist nur in klar definierten Fällen zulässig. Das Gericht war der Ansicht, dass die vorherige Entscheidung, die Zustimmung des Vaters zu ersetzen, nicht gerechtfertigt war, insbesondere angesichts seiner aktuellen Bemühungen, seine Situation zu verbessern.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 13 UF 86/21 – Beschluss vom 08.04.2021

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Daun vom 07.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Kindes auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Annahme als Kind wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Dem Kindesvater wird auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …[A], …[Y], ohne Zahlungsbestimmung zu den Bedingungen für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten gewährt.

Gründe

I.

Stiefkindadoption Minderjähriger gegen Willen des leiblichen Vaters
Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters: Eine juristische Herausforderung zwischen elterlichen Rechten, Kindeswohl und verfassungsrechtlichen Bedenken. (Symbolfoto: dr.D /Shutterstock.com)

…[A], geboren am ….2008, ist das leibliche Kind von …[C], geborene …, und …[D]. Gemäß Sorgerechtserklärung vom 26.08.2008 bei der Kreisverwaltung …[X] (Urkundennr: …/2008) haben die Kindeseltern die elterliche Sorge über …[B] zunächst gemeinsam ausgeübt. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Daun vom 06.07.2008 ruht die gemeinsame elterliche Sorge des Kindesvaters nach § 1674 Abs. 1 BGB wegen einer vermutlichen Suchterkrankung (Az: 2a F 199/20).

Die Eheleute …[E] lernten sich im Jahre 2009 kennen und zogen im Jahr 2010/2011 gemeinsam mit …[B] in eine gemeinsame Wohnung. Im August 2015 heirateten die Kindesmutter und Herr …[E]. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn …[F], geboren am ….2013, hervorgegangen. Durch Einbenennung nach § 1618 BGB Ende August 2015 führt …[B] als Geburtsnamen bereits den Familiennamen „…[E]“.

Mit notariellem Antrag vom 29.10.2020 hat …[E] beim Familiengericht Daun (Az: 2a F 374/20) die Annahme des am …2008 in …[W] geborenen Kindes …[B] mit Einwilligung des Kindes und der Kindesmutter begehrt. Mit Schreiben vom 26.11.2020 hat das Kind …[B], vertreten durch seine Mutter …[C], einen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind durch …[E] mit der Begründung gestellt, dass sein leiblicher Vater auf keine Anfragen reagiere und sowohl er als auch …[E] die Adoption wünschen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.01.2021 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters in die Annahme des Kindes …[B] familiengerichtlich nach § 1748 Abs. 1, Abs. 2 BGB ersetzt und zur Begründung ausgeführt, dem Kindesvater sei das Kind gleichgültig und das Unterbleiben der Annahme würde dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen. So habe der Kindesvater auf mehrmaliges Anschreiben der Adoptionsvermittlungsstelle vom 08.09.2020 sowie 06.11.2020 trotz Belehrung über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung und dem Angebot der Beratung nicht reagiert und die Dreimonatsfrist des § 1748 Abs. 2 S. 1 BGB sei ebenfalls abgelaufen. Das Kind …[B] sei in die jetzige Familie gemäß des Berichts der Adoptionsvermittlungsstelle integriert und habe Herrn …[E] ab seinem zweiten Lebensjahr als Vater wahrgenommen.

Mit der am 09.02.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 12.01.2021 und seinem gesetzlichen Betreuer am 14.01.2021 zugestellten Beschluss wehrt sich der Kindesvater gegen die Ersetzung der Einwilligung und verweigert seine Zustimmung zur erstrebten Annahme als Kind ausdrücklich. Zur Begründung führt der Kindesvater aus, er sei aufgrund von gesundheitlichen als auch wirtschaftlichen Problemen nicht in der Lage gewesen, seine Rechtsgeschäfte zu führen, weshalb für ihn ein gesetzlicher Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Leistungsträgern bestellt worden sei. Er arbeite hart an sich, um seine wirtschaftliche und soziale Selbstständigkeit wiederherzustellen und sei bereits auf dem Weg der Besserung. Er möchte seinem Sohn, der ihm keinesfalls gleichgültig sei, ein Vater sein und unter Berücksichtigung des Kindeswillens seine Vaterrolle zukünftig wahrnehmen. Es werde in Zweifel gezogen, ob der von …[B] gemäß Erklärung vom 10.03.2021 geäußerte Willen seinem wirklichen Willen entspreche und nicht durch die Erwachsenen beeinflusst sei. Er habe das Gefühl, bewusst von …[B] ferngehalten zu werden.

…[B] selbst begehrt nach wie vor die Ersetzung der Einwilligung zu seiner Annahme als Kind und erklärt, dass sein leiblicher Vater sich in den letzten 4 Jahren nicht mehr für ihn interessiert, sich nicht bei ihm gemeldet habe. Er selbst halte …[E] für seinen Vater, der sich um ihn kümmere und viel Zeit mit ihm verbringe.

Die Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt …[Z] bestätigt, mit …[B] noch einmal telefoniert und auch in einem persönlichen Termin über die Adoption gesprochen zu haben. Auch zum jetzigen Zeitpunkt wünsche sich …[B], dass …[E] auch rechtlich und nach außen sein Papa werde. Bei diesen Willensäußerungen handele es sich nach dem Eindruck der Adoptionsvermittlungsstelle auch um seinen authentischen Willen. Zu seinem leiblichen Vater hingegen wünsche …[B] zur Zeit keinen Kontakt.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Daun vom 07.01.2021 hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Senat entscheidet – auch zur Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und zur Vermeidung weiterer Kosten – ohne mündliche Anhörung der Beteiligten, da eine solche zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts angesichts der bisherigen schriftlichen Angaben der Beteiligten unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Rechtslage nicht erforderlich erscheint.

2.

Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eltern-Kind-Verhältnis dar. Die Einwilligung darf daher nur in ganz eindeutigen Fällen ersetzt werden; sie ist an eng begrenzte gesetzliche Voraussetzungen gebunden und nur dann möglich, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis so sehr von der Norm abweicht, dass die Elternverantwortung als das Korrelat des Elternrechts diesem nicht mehr gegenübersteht (OLG Frankfurt, FamRZ 1986, 1042 mwN.). Nur die strikte Orientierung der Entscheidung am Erfordernis eines besonders schweren, vollständigen Versagens der Eltern in ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entspricht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Beurteilung derart weitreichender Eingriffe in das Elternrecht nach Art. 6 GG aufgestellt hat (BVerfG, FamRZ 1988, 807 mwN.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Einwilligung in die Annahme als Kind nicht familiengerichtlich zu ersetzen.

Zwar liegt der für die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als Kind erforderliche Antrag des von seiner Mutter nach gemäß §§ 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1 und 3, 1674 Abs. 1 BGB gesetzlich vertretenen Kindes vor.

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Aber es bestehen bereits Bedenken, ob die Feststellung des Familiengerichts, dass der Kindesvater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind …[B] gleichgültig ist, zutreffend ist. Zwar hat …[B] mitgeteilt, dass sein leiblicher Vater sich seit etwa vier Jahren nicht mehr um ihn gekümmert und sich bei ihm auch nicht mehr gemeldet hat. Dieses Verhalten zeigt ein fehlendes Interesse des Kindesvaters an seinem Kind und dessen Schicksal. Diese objektiv feststellbaren Umstände lassen nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zu, dass das Kind dem Elternteil nach seiner subjektiven Einstellung gleichgültig ist. Insoweit führt Objektivität zur Vermutung der Subjektivität, lässt aber deren Widerlegung zu (MüKo/Maurer, BGB, 8. Auflage 2020, § 1748 Rn. 18). Allerdings ist strittig, ob sich derjenige gleichgültig verhält, der vorwiegend mit eigenen Problemen beschäftigt ist, wie etwa bei Drogenproblemen oder aber bei einer psychischen Erkrankung (für Gleichgültigkeit: BayObLG, NJW-RR 1991, 1219; Gleichgültigkeit ablehnend: OLG Köln, FamRZ 1990, 1152). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme von Gleichgültigkeit des Kindesvaters seinem Kind gegenüber nicht zweifelsfrei festzustellen, ist doch das Ruhen der elterlichen Sorge wegen etwaiger Suchtprobleme des Kindesvaters ausgesprochen und dem Kindesvater ein gesetzlicher Betreuer bestellt worden.

Schließlich muss die Frage der Gleichgültigkeit vorliegend nicht abschließend geklärt werden, da jedenfalls die weitere Voraussetzung, dass als Folge der ohne Ersetzung der Einwilligung unterbleibenden Adoption ein unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind entsteht, nicht gegeben ist.

Mit dem Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils zieht das einfache Gesetz der Möglichkeit, leiblichen Eltern das Elternrecht zu entziehen, die von der Verfassung gebotene Grenze. Das Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG schlägt erst bei einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Kindes in das Eingriffsrecht aus § 1748 BGB um, weil dem Staat bei leichteren Beeinträchtigungen des Kindeswohls mildere Mittel zur Verfügung stehen. Mithin ist eine umfassende Abwägung der Interessen von Eltern und Kindern erforderlich (Erman/Teklote, BGB, 16. Auflage 2020, § 1748 Rn. 14).

Stiefkindadoption erweisen sich unter dem Blickwinkel der Kindeswohldienlichkeit schon im Allgemeinen als problematisch; Stiefkindadoptionen gegen den Willen des externen Elternteils werfen ganz besondere Probleme auf. Ein Unterbleiben der Annahme gereicht dem Kind bei einer Stiefkindadoption regelmäßig nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil; denn an den konkreten Lebensumständen des Kindes ändert eine Adoption nur wenig. Der Aufenthalt des Kindes in der Familiengemeinschaft aus leiblichen Eltern- und Stiefelternteil ist in der Regel ohnehin gesichert, im übrigen ist dies eher eine Frage des Sorgerechts und nicht Aufgabe des Adoptionsrechts. Dass das Kind mit dem Stiefelternteil einen zuverlässigeren Unterhaltsschuldner erhält, reicht allein zur Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils (BayObLG, FamRZ 1989, 429, 430: OLG Schleswig, FamRZ 1994, 1351) ebenso wenig aus, wie dass mit der Adoption der Name des Stiefvaters oder dessen Staatsangehörigkeit erworben werden soll (OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 40, 42; OLG Stuttgart, Justiz 1972, 316 f.). Auch die Erlangung eines gesetzlichen Erbteils nach dem Stiefvater rechtfertigt keinesfalls die Bejahung eines unverhältnismäßigen Nachteils (KG, FamRZ 1969, 171). Im Einzelfall mögen geistig- seelische Interessen des Kindes dessen volle rechtliche Eingliederung in die Stieffamilie besonders nahelegen. In den Entscheidungen, die die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils ablehnen, wird hervorgehoben, dass das Kind auch ohne Adoption wohlbehütet bei seiner leiblichen Mutter und dem Stiefvater aufwachsen werde (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2011 – 4 UF 246/11, zitiert nach juris; BayObLG, FamRZ 2005, 1587; BayObLG, FamRZ 2004, 1814; OLG Schleswig, FamRZ 1994, 1351), während in den Entscheidungen, die sich für eine Ersetzung aussprechen, summarisch die positiven rechtlichen Veränderungen sowie die mehr im psychischen Bereich liegenden günstigen Voraussetzungen für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes hervorgehoben werden (OLG Hamm, FamRZ 2015, 868, 869; OLG Braunschweig, FamRZ 1964, 323, 324).

Eine Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als Kind ist jedoch nur dann zu befürworten, wenn der zur Ermittlung des unverhältnismäßigen Nachteils erforderliche Abwägungsprozess ergibt, dass einer ungewöhnlich schweren langanhaltenden Pflichtverletzung oder einer ausgeprägten, langandauernden Gleichgültigkeit (OLG Hamm, aaO.; OLG Saarbrücken, ZkJ 2013, 305, 307) auf der einen Seite ein gegenüber dem Fortbestand des bloßen Stiefkindverhältnisses ungewöhnlich großer Vorteil infolge der Adoption auf der anderen Seite gegenübersteht. Diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts, nach der eine Adoption gegen den Willen der leiblichen Eltern nur zulässig ist, um die infolge des Versagens der Eltern bereits eingetretene oder drohende Gefahr für eine gesunde Entwicklung des Kindes abzuwenden (BVerfG, FamRZ 1968, 578, 584), geboten. Vorliegend aber ist die Gleichgültigkeit des Kindesvaters nicht als besonders ausgeprägt und langandauernd zu qualifizieren; vielmehr hat sich der Kindesvater etwa vier Jahre lang nicht bei seinem Sohn …[B] gemeldet und sich um ihn in dieser Zeit auch nicht gekümmert. Dieses Verhalten war zudem – so legt es der Beschluss über das Ruhen der elterlichen Sorge sowie die Betreuerbestellung nahe – bedingt durch eine Erkrankung (Suchterkrankung oder psychische Erkrankung) des Kindesvaters. Auch hat der Kindesvater betont, dass er seine Vaterrolle künftig unter Berücksichtigung des Kindeswillen ausüben wolle, dh [B] insoweit keinerlei Zwängen aussetzen werde. Zwar hat die Adoptionsvermittlungsstelle eine Adoption im wohl verstandenen Kindesinteresse befürwortet. Diese wohl verstandenen Kindeswohlinteressen sind aber im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht geeignet, den Eingriff durch Ersetzung der Einwilligung in das Elternrecht des leiblichen Vaters zu rechtfertigen. Denn …[B] wird auch trotz der Zurückweisung der Ersetzung der Einwilligung weiterhin in der Stieffamilie …[E] leben; darüber hinaus trägt er bereits durch Einbenennung den Familiennamen …[E] und nach außen ist das Stiefvaterverhältnis nicht einmal mehr sichtbar. Weder …[B] noch seine Mutter oder aber die Adoptionsvermittlungsstelle haben einen unverhältnismäßigen Nachteil in der Entwicklung von …[B] durch das Unterbleiben der Annahme als Kind vortragen können. Darüber hinaus ist weiter zu berücksichtigen, dass gerade in der bei …[B] bevorstehenden Pubertätsphase auch eine Auseinandersetzung mit den leiblichen Eltern und eine Identitätsfindung erfolgen wird. Der Abbruch sämtlicher Verwandtschaftsbindungen mit dem leiblichen Kindesvater könnte vor diesem Hintergrund eher kindeswohlschädlich wirken als dem Kindeswohl zu dienen.

Nach alledem ist die Beschwerde begründet und der familiengerichtliche Beschluss war dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückzuweisen war.

III.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG.

IV.

Dem leiblichen Vater war auf seinen Antrag hin Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 115, 118, 119, 121 Abs. 1, 3 ZPO zu bewilligen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Familienrecht – Stiefkindadoption

Das Hauptthema des Textes bezieht sich auf die Stiefkindadoption, insbesondere auf die Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption durch den Stiefvater. Das Familienrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie oder Verwandtschaft miteinander verbunden sind.

Rechtsnorm: § 1748 BGB – Ersetzung der Einwilligung in die Annahme als Kind

In dem vorliegenden Fall wurde die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption des Kindes durch den Stiefvater familiengerichtlich ersetzt. Das Gericht hat jedoch auf Beschwerde des leiblichen Vaters entschieden, dass die Ersetzung der Einwilligung nicht gerechtfertigt ist.

2. Verfassungsrecht – Eltern-Kind-Verhältnis

Das Verfassungsrecht schützt das Eltern-Kind-Verhältnis, welches durch die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption beeinträchtigt wird.

Rechtsnorm: Art. 6 GG – Schutz von Ehe und Familie

Das Grundgesetz schützt das Elternrecht und das Eltern-Kind-Verhältnis. In dem vorliegenden Fall wurde betont, dass eine Ersetzung der Einwilligung nur in ganz eindeutigen Fällen erfolgen darf und dass das Eltern-Kind-Verhältnis verfassungsrechtlich geschützt ist.

3. Betreuungsrecht

Der leibliche Vater hatte gesundheitliche und wirtschaftliche Probleme, weshalb für ihn ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde.

Rechtsnorm: §§ 1896 ff. BGB – Betreuung

In dem vorliegenden Fall wurde darauf hingewiesen, dass der leibliche Vater aufgrund von gesundheitlichen und wirtschaftlichen Problemen einen gesetzlichen Betreuer hatte, der für verschiedene Aufgabenkreise zuständig war.

4. Verfahrensrecht – Beschwerdeverfahren

Das Verfahrensrecht regelt, wie rechtliche Verfahren durchzuführen sind. Hier wurde ein Beschwerdeverfahren durch den leiblichen Vater eingeleitet.

Rechtsnorm: §§ 58 ff. FamFG – Beschwerde im Familienverfahren

Der leibliche Vater hat gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt, und das Gericht hat über diese Beschwerde entschieden. Das FamFG regelt das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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