Landgericht Osnabrück
Az.: 1 O 2803/02
Urteil vom 05.03.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Eine Stadt bzw. eine Gemeinde haftet grundsätzlich für Schäden, die durch herabfallende Teile einer Straßenlaterne entstehen.
Sachverhalt: Ein Fahrzeughalter verlangte von der beklagten Gemeinde den Ersatz von Reparaturkosten für seinen beschädigten Wagen, den er unter einer Straßenlaterne abgestellt hatte. Er behauptete, dass Teile der Straßenlaterne sich gelöst hätten und unmittelbar vor und auf seinem Fahrzeug aufgeschlagen seien. Die Gemeinde behauptete dagegen, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, da bei der letzten Überprüfung der Laterne keine Mängel festgestellt worden seien. Zum Schadenszeitpunkt habe zudem ein Sturm mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 65 km/h (Windstärke 8) geherrscht, herunterfallende Lampenteile seien daher als höhere Gewalt einzustufen.
Entscheidungsgründe: Das Gericht gab der Klage des Fahrzeughalters statt. Nach Ansicht der Richter ist die Gemeinde im vorliegenden Fall ihren Verkehrssicherungspflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Die Gemeinde hätte vielmehr für eine dauerhafte standsichere Aufstellung und Kontrolle der Straßenlaterne sorgen müssen. Auch der Einwand der „höheren Gewalt“ überzeugte die Richter nicht, da Stürme bis Windstärke 8 nicht außergewöhnlich sind und daher keine „höhere Gewalt“ darstellen.