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Streitwert bei Herausgabeklage von Urkunden oder Unterlagen

LG Berlin, Az.: 88 T 150/17, Beschluss vom 05.12.2017

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2017 – in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 13.10.2017 – wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht Schöneberg gegen den Beklagten Klage auf Herausgabe von Handakten ihrer Betreuung erhoben.

Der Beklagte hat die Klage anerkannt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.09.2017 den Streitwert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.09.2017 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.09.2017 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf bis zu 500,00 EUR festzusetzen.

Das Amtsgericht hat darauf mit Beschluss vom 13.10.2017 den Streitwert auf 1.000,00 EUR festgesetzt, im Übrigen die Beschwerden zurückgewiesen und dem Landgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Der Beklagte hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 09.11.2017 zurückgenommen.

Streitwert bei Herausgabeklage von Urkunden oder Unterlagen
Symbolfoto: BagginsE/Bigstock

II. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 68 Absatz 1 GKG jedenfalls nach der teilweisen Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 13.10.2017 gemäß §§ 68 Absatz 1, 63 Absatz 3 Satz 2 GKG zulässig, hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich in bürgerlichen Streitigkeiten nach den §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ff. ZPO, soweit im GKG nichts Abweichendes geregelt ist. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Festsetzung des Amtsgerichts nach § 3 ZPO auf 1.000 EUR ist daher nicht zu beanstanden.

Bei der begehrten Herausgabe von Urkunden und Unterlagen kann – mit Ausnahme der Herausgabe von Inhaber- oder Wertpapieren, mit denen durch Vorlage des Papiers bereits die Forderungen verlangt werden kann – nicht auf den Wert des beweglichen Gegenstandes im Sinne des § 6 ZPO abgestellt werden, sondern auf das Interesse des Klägers an dem Besitz dieser Urkunden/Unterlagen.

Da die Klägerin eine Teil der Urkunden bereits in ihrem Besitz hatte, andererseits Kenntnis von anderen Unterlagen betreffend des Kaufvertrages durch Einsicht in die Gerichtsakte erlangen konnte, ist vorliegend auf das Interesse der Klägerin an dem vollständigen Besitz sämtlicher Urkunden und Unterlagen, die der Beklagten in der Zeit ihrer Betreuung, in seiner Handakte abgelegt hatte, abzustellen. Dieses Interesse ist im Hinblick auf den vom Beklagten vorgenommen Verkauf des Grundstückes und des hieraus erzielten Gegenwertes mit 1.000,00 EUR zutreffend bewertet worden.

Die Nichterstattung von Kosten beruht auf § 68 Absatz 3 Satz 2 GKG.

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