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Streitwertbeschwerde – Reformation in peius

OVG Lüneburg – Az.: 1 OA 18/20 – Beschluss vom 12.02.2020

Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Berichterstatter – vom 23. Januar 2020 wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert wird auf 134,57 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Über die Beschwerde ist entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht, wie die Kläger geltend machen, zu niedrig, sondern zu hoch festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen.

Die Kläger haben mit ihrer Klage ausschließlich die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids beantragt, mit der Begründung, ihr als „Widerspruchseingabe“ betiteltes Schreiben vom 15.8.2019, auf das dieser Bescheid ergangen sei, sei kein Widerspruch, sondern eine Äußerung im Rahmen der Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren gewesen. Der Widerspruchsbescheid beschwerte die Kläger nur deshalb, weil er Grundlage eines Kostenbescheides i.H.v. 134,57 € war; wäre der Widerspruchsbescheid bestandskräftig geworden, hätten die Kläger sich auch gegen die Kostenforderung nicht wehren können. Die Höhe der Kostenforderung bestimmt daher die Bedeutung der Sache für die Kläger.

Demgegenüber entfaltete der Widerspruchsbescheid für die Kläger keine belastende Wirkung darüber, dass er einer Berücksichtigung ihrer Bedenken gegen das nachbarliche Vorhaben im Wege gestanden hätte. Den Klägern war, wie sich aus ihrem Schreiben vom 22.10.2019 ergibt, bei Klageerhebung am 28.11.2019 bewusst, dass die Beklagte ihr Schreiben vom 15.8.2019 zusätzlich als Schreiben im Rahmen der Nachbarbeteiligung behandelt hatte. Weshalb sie vor diesem Hintergrund den Widerspruchsbescheid als „Ablehnung der Einbindung“ in das Baugenehmigungsverfahren verstanden sehen wollen, ist nicht nachvollziehbar.

Der Senat macht angesichts dessen von seiner ihm in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Streitwert von Amts wegen – auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers (HessVGH, Beschl. v. 31.10.2005 – 9 TE 2284/05 –, juris Rn. 8 m.w.N.) – zu ändern.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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