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Stromversorgungsvertrag: Mieterhaftung bei gemeinsamen Stromzähler

LG Lübeck, Az.: 14 S 157/11, Urteil vom 22.12.2011

Die Klägerin und Berufungsklägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen durch Beschluss zurückzuweisen, da auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin aus der Berufungsbegründung vom 23.08.2011 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Amtsgericht hat den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und die Rechtslage richtig beurteilt.

Stromversorgungsvertrag: Mieterhaftung bei gemeinsamen Stromzähler
Symbolfoto: Sashkin/Bigstock

Rechtsfehler i. S. d. § 513 Abs. 1 ZPO sind vorliegend nicht erkennbar. Damit hat das Berufungsgericht die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des Amtsgerichts entfallen lassen, können sich etwa aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung eines Sachverhaltes unterlaufen sind. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Berufungsführerin hält das erstinstanzliche Urteil insgesamt einer rechtlichen Prüfung stand.

Insbesondere ist weder ursprünglich noch nachträglich eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten entstanden.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die jeweilige Beklagte nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Elektrizitätslieferungsvertrages nicht nur die Bezahlung des von ihr selbst entnommenen Stromes, sondern darüber hinaus auch die Bezahlung des von den anderen Nutzern des Gebäudes über den streitgegenständlichen Zähler entnommenen Stromes schuldete. Eine derart weitgehende vertragliche Verpflichtung ist zwischen den Parteien jedoch nicht zu Stande gekommen.

Die Beklagten schlossen unstreitig Anfang 2006 jeweils einen Vertrag mit der Klägerin über die Lieferung von Elektrizität, dieses zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Nach unabhängig voneinander erfolgter Anmeldung für den Verbrauch in der jeweils genutzten Etage erhielten die Beklagten unabhängig voneinander jeweils Vertragsbestätigungen der Klägerin mit verschiedenen Vertragsnummern. Dabei wurde keine Gesamtschuldabrede zwischen den Parteien getroffen, zumal die Beklagten verschiedene Zählernummern, die ihnen von der Vermieterin jeweils genannt worden waren, hierbei angaben. Damit waren verschiedene Verträge zu verschiedenen Zählern zwischen den jeweiligen Parteien geschlossen worden. Auch die Klägerin trägt nicht vor, dass zu dem Zähler, hinsichtlich dessen sie nunmehr eine Abrechnung erstellt hat, ursprünglich ein Vertrag mit einer der beiden Beklagten zu Stande gekommen wäre.

Es ist keinesfalls so, dass ein Versorgungsvertrag konkludent durch Entnahme von Elektrizität aus dem Leitungsnetz der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und die entsprechende Bereitstellung durch Letztere zu Stande gekommen wäre, denn es bestand jeweils bereits ein ausdrücklicher Versorgungsvertrag. Warum die jeweiligen Anmeldungen der Beklagten „fehlgeschlagen“ sein sollten, erschließt sich nicht. Beide Beklagte erhielten von der Klägerin nach ihrer Anmeldung mit der Angabe einer bestimmten Zählernummer eine entsprechende Vertragsbestätigung. Hierdurch war der Vertrag jeweils mit der entsprechenden Zählernummer geschlossen. Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Vertragspartner besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zur-Verfügung-Stellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung (vgl. BGH NJW-RR 2004, 928).

Ein späterer konkludenter Vertragsschluss scheitert auch daran, dass die Klägerin selbst durch ihre Abrechnungen unter Zählernummern, die nicht der nunmehr in ihrer Abrechnung befindlichen Zählernummer entsprachen, zum Ausdruck brachte, dass unter den genannten Zählernummern Energie verbraucht worden war und diese entsprechend dem ausdrücklich geschlossenen Vertrag abgerechnet wurde. Schon eine Willenserklärung der Klägerin dahingehend, dass hinsichtlich des Zählers mit der Nummer 375517 mit beiden Beklagten ein Vertrag zu Stande kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Klägerin rechnete unter anderem am 15.02.2006 zur Vertragskontonummer der Vertragsbestätigung gegenüber der Beklagten zu 2.) hinsichtlich der Zählernummer 375878 ab, was sich am 16.02.2007 wiederholte. Damit war und ist nach den jeweiligen Verträgen separat über den jeweiligen Verbrauch der Beklagten zu 1.) und 2.) abzurechnen. Da solche Abrechnungen nicht vorliegen, ist ein grundsätzlich bestehender Zahlungsanspruch – wie das Amtsgericht korrekt ausgeführt hat – jedenfalls nicht fällig.

Selbst wenn aber Verträge mit den Beklagten jeweils hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung über den die beiden von den Beklagten genutzten Etagen erfassenden Zähler dadurch geschlossen worden wären, dass nach entsprechender Auslegung der Willenserklärungen der Parteien von einem Vertragsschluss hinsichtlich des Verbrauchs der vom „richtigen“ Zähler erfassten Energiemengen auszugehen wäre, hilft das der Klägerin nicht weiter, denn durch die nacheinander erfolgten Vertragsschlüsse konnte ihr jeweiliger Vertragspartner nicht im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung gebunden werden. Unstreitig war den Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils nicht bekannt, dass es eine gemeinsame Verbrauchserfassung – so dieses denn der Fall war – gab. Hiervon ausgehend konnte es keinen Vertragsschluss hinsichtlich der Verbräuche in beiden Etagen durch eine der beklagten Parteien geben. Denn die Beklagten hätten allein dadurch, dass sie selbst die Leistungen der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) in Anspruch nahmen und es darüber hinaus bewusst oder unbewusst zuließen, dass über den fraglichen Zähler jedenfalls die jeweils andere Beklagte Strom von der Klägerin bezog, bei einer Bewertung dieses jeweiligen Verhaltens der Beklagten zu 1.) und 2.) nicht die nach außen hervortretende Verpflichtung übernommen, die gesamten über den streitgegenständlichen Zähler erfassten Stromlieferungen bezahlen bzw. hierfür gesamtschuldnerisch haften zu wollen. Vielmehr wäre dies angesichts der Personenverschiedenheit der Beklagten und weil diese auch mit der Entnahme von Strom aus dem Netz der Klägerin jeweils eigene wirtschaftliche Interessen verfolgten, nicht sozialtypisch, sondern untypisch. Konkrete Umstände dafür, dass die jeweilige Beklagte das Angebot der Klägerin auf Lieferung von Strom nicht nur bezüglich der von ihr selbst verbrauchten Energie, sondern auch jeweils bezüglich der von der anderen Beklagten verbrauchten Energie in eigener Person als Käuferin annehmen wollte, sind hiernach nicht gegeben. Vielmehr ist zwischen den Parteien ein Energielieferungsvertrag nur bezüglich der von der jeweiligen Beklagten selbst entnommenen Strommengen zu Stande gekommen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Mengen von der jeweiligen Beklagten verbraucht wurden (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1515).

Auch ist eine nachträgliche Abrede dahingehend, dass der vermeintlich gemeinsame Verbrauch gesamtschuldnerisch gegenüber den Beklagten abgerechnet werden könnte, nicht ersichtlich. Hierzu hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass entsprechende Willenserklärungen der Beklagten abgegeben worden wären, sondern selber ausgeführt, dass die Beklagten jeweils darauf gedrungen haben, Einzelabrechnungen ihres jeweiligen Verbrauchers zu erhalten.

Das Amtsgericht hat sich auch nicht – wie die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt – auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ein Versorgungsvertrag zwischen den streitenden Parteien zu Stande gekommen sei, sondern korrekterweise ausgeführt, dass kein Vertrag mit den Beklagten gemeinsam zu Stande gekommen sei, was zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten führen könnte. Das Risiko, dass Verbräuche über ihre Zähler nicht den korrekten Räumlichkeiten und damit den korrekten Abnehmern von Elektrizität zugeordnet werden können, liegt bei der Klägerin. Sie hatte, wie das Amtsgericht richtig ausführt, angesichts der Umstände auch die Möglichkeit, die Zuordnung ihrer Zähler zu den jeweiligen Räumlichkeiten bzw. den jeweiligen Vertragsverhältnissen korrekt vorzunehmen und damit die Einzelverbräuche korrekt zu erfassen.

Der Klägerin ist es unbenommen, Schätzungen hinsichtlich des jeweiligen Verbrauchs der Beklagten vorzunehmen und diese auf der Grundlage des jeweils ausdrücklich geschlossenen Energielieferungsvertrages abzurechnen (vgl. zur Möglichkeit der Schätzung im Falle einer Belieferung von mehreren Verbrauchern, die über einen Zähler versorgt werden: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.03.2005, Az.: 32 O 142/03).

Auch Schadensersatzansprüche sind aus den von dem Amtsgericht bereits genannten Gründen nicht ersichtlich.

Hierneben hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3 ZPO). Gründe, aufgrund derer eine mündliche Verhandlung geboten sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 522 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass sich bei einer Rücknahme der Berufung die Gerichtskosten ermäßigen (KV 1222 der Anlage 1 GKG).

Die Kammer beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf € 3.793,58 festzusetzen.

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