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Verkehrsunfall: Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ auf öffentlichem Parkplatz

AG Neustadt (Weinstraße), Az.: 6 C 28/11, Urteil vom 05.01.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.184,70 Euro sowie weitere 143,57 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7. November 2007 sowie weitere 12,00 Euro Auskunftskosten an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit, die den beitreibbaren Betrag um 10 % übersteigt, abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des Pkws Opel Zafira, amtl. Kennzeichen: …, und insoweit auch im Fahrzeugschein eingetragen.

Verkehrsunfall: Vorfahrtsregelung "rechts vor links" auf öffentlichem Parkplatz
Symbolfoto: Mungkhood Studio/Bigstock

Die Beklagte zu 2. ist Halterin des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Fahrzeugs Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am 8. Oktober 2007 ereignete sich zwischen den vorgenannten Pkws auf dem Parkplatzgelände des Globus-Einkaufsmarktes in Neustadt an der Weinstraße ein Verkehrsunfall, wobei Entwicklung und näherer Hergang zwischen den Parteien völlig kontrovers sind.

Mit Anwaltsschreiben vom 23. Oktober 2007, auf dessen Wortlaut Bl. 58/59 der Akten Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 6. November 2007 zur Zahlung des kompletten unfallbedingten Schadens aus dem erwähnten Unfallereignis auf.

Gemäß Abrechnungsschreiben vom 26. Januar 2008 regulierte die Beklagte zu 2. unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % und machte der Kläger nunmehr klageweise den rechnerisch offen stehenden Betrag in Höhe von 1.184,70 Euro geltend.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Fahrerin seines Fahrzeugs habe die Haupt-Ausfahrtsstraße in Richtung Ausfahrt mit sehr geringer Geschwindigkeit befahren gehabt. Die Beklagte zu 2. sei dann mit ihrem Pkw aus der Straße zwischen den Parkreihen fünf und sieben nach links auf diese Straße eingebogen und dabei in sein Fahrzeug hineingefahren. Die Beklagte zu 2. sei mit der Fahrzeugfront ihres Pkws an den linken Kotflügel seines Fahrzeugs geprallt und habe dabei die linke Fahrzeugfrontverkleidung beschädigt.

Ansonsten meint der Kläger, die Beklagte zu 2. habe die auf dem Parkplatzgelände geltende rechts-vor-links-Regelung grob missachtet.

Weiter sei es so, dass auch bei fiktiver Schadenabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundezulegen seien und ebenso Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten geschuldet seien.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.184,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 143,57 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2007 sowie 12,00 Euro Auskunftskosten an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie machen im Wesentlichen geltend, die Beklagte zu 2. habe sich langsam dem Bereich, der sich auf dem Parkplatzgelände kreuzenden Fahrspuren genähert und dabei bereits das von rechts kommende, klägerische Fahrzeug in noch größerer Entfernung gesehen gehabt. Als sie dann beim weiteren Einfahren gesehen gehabt habe, dass das heranfahrende Klägerfahrzeug die Geschwindigkeit nicht verringert habe, habe sie sofort ihr Fahrzeug angehalten. Infolge Unaufmerksamkeit, Ablenkung und überhöhter Geschwindigkeit habe die Fahrerin des klägerischen Pkws ihr stehendes Fahrzeug so spät gesehen gehabt, dass sie nicht mehr habe reagieren können und an ihrem Fahrzeug vorbeigeschrammt sei.

Im Übrigen hätte die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ohne Weiteres an ihrem stehenden Pkw rechts vorbeifahren können.

Ansonsten meinen die Beklagten, für die schadenbedingte Reparatur seien nur 1.626,73 Euro aufzuwenden gewesen.

Außerdem könne der Kläger bei fiktiver Abrechnung nicht die in Ansatz gebrachten Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilaufschläge erstattet verlangen.

Das Gericht hat gemäß Verfügung vom 27. Oktober 2011 (Bl. 94/95 der Akten) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, wobei wegen diesbezüglicher näherer Einzelheiten der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 8. Dezember 2011 (Bl. 101 – 105 der Akten) Bezug genommen wird.

Wegen des näheren Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat zur Überzeugung des Gerichts auch in der Sache insgesamt Erfolg.

Danach kann der Kläger von den Beklagten aus dem Unfallereignis vom 8. Oktober 2007 restlichen Schadenersatz im geltend gemachten Umfang erstattet verlangen (§§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 und 2, 249 ff. BGB, 115 WG).

Nach dem nicht mehr ergänzungsbedürftigen Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nämlich davon überzeugt, dass der Kläger seinen gesamten unfallbedingten Schaden aus dem streitgegenständlichen Vorfall ersetzt verlangen kann und damit zu Recht unter Berücksichtigung des vorgerichtlichen Regulierungsbetrages seitens der Beklagten zu 1. berechtigterweise weitere 1.184,70 Euro verlangen kann.

Zunächst ist es so, dass die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich überall dort gilt, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Straßen aller Art, ebenso wie auf öffentlich genutzten Parkplätzen und damit auch dem streitgegenständlichen Parkplatzgelände des Globus-Einkaufsmarktes in Neustadt an der Weinstraße.

Weiter ist es so, dass die maßgeblichen Vorfahrts- und Vorrangregeln der StVO dort gelten, wo die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben.

Weil dies im Ausgangsfall, wie das Gericht aus eigener Ortskenntnis zu beurteilen vermag, der Fall ist, gilt hier auch die Vorfahrtsregelung „rechts vor links. Die sich kreuzenden Fahrspuren auf dem Parkplatzgelände, welche vorliegend von der Zeugin … bzw. der Beklagten zu 2. befahren worden waren, weisen in dem erwähnten Sinne eindeutig Straßencharakter auf.

Unter anderem unterscheidet sich die von der Fahrerin des klägerischen Pkws innegehaltene Zuwegung deutlich von den zwischen den einzelnen Parktaschen verlaufenden Fahrbahnbereichen. Nach alledem geht das Gericht ohne jegliche restliche vernünftige Zweifel davon aus, dass die Beklagte zu 2. das Vorfahrtsrecht der sich, aus ihrer Fahrtrichtung gesehen, von rechts annähernden Fahrerin des klägerischen Pkws zu beachten hatte.

Ansonsten hat zunächst die Beweisaufnahme der Zeugin …, der Ehefrau des Klägers, u. a. ergeben, dass diese in Richtung Ausfahrt des Parkplatzgeländes führenden Fahrspur, im ersten Gang fahrend, unterwegs war. Die Beklagte zu 2. war dann aus deren Fahrtrichtung gesehen, von links kommend, in die von der Zeugin … innegehaltene Fahrspur eingefahren gewesen.

Ansonsten hat die Zeugin … bestätigt, dass es dann auf dieser Fahrspur zur Kollision der streitgegenständlichen Fahrzeuge gekommen war und sie dann unmittelbar nach dem Anstoß abgebremst hatte.

Die Zeugin …, die im klägerischen Pkw damals als Beifahrerin gesessen hatte, hat die Angaben der Zeugin … in … sämtlichen entscheidungserheblichen Punkten bestätigt. Unter anderem hat diese Zeugin übereinstimmend angegeben, dass die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs seinerzeit im ersten Gang gefahren war sowie, dass die Beklagte zu 2. von links kommend und ohne anzuhalten in diese Fahrspur eingefahren war. Deshalb habe sie die Fahrerin unmittelbar vor der Kollision noch darauf hingewiesen gehabt, dass von links schnell ein Auto herankomme.

Im Übrigen rechtfertigt auch der Inhalt der Einvernahme der Zeugin … keine andere Beurteilung.

Zwar geht das Gericht davon aus, dass diese Zeugin sich tatsächlich als Beifahrerin in dem von der Beklagten zu 2. geführten Fahrzeug befunden hatte.

Allerdings hat auch die Zeugin … bestätigt, bereits bei Annäherung der Beklagten zu 2. an den fraglichen Einmündungsbereich das klägerische Fahrzeug dort von rechts heranfahren gesehen zu haben. Ganz so langsam sei diese damals nicht gefahren.

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Bei der geschilderten Sachlage geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin … gegen die ihr gemäß § 8 Abs. 1 und 2 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hatte.

Danach ist es so, dass an Einmündungen die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Aus Fahrtrichtung der Beklagten zu 2. gesehen, war daher die Fahrerin des klägerischen Pkws vorfahrtsberechtigt.

Demgegenüber war die Beklagte zu 2. als Wartepflichtige gehalten, rechtzeitig durch ihr Fahrverhalten erkennen zu lassen, dass sie warten werde. Die Beklagte zu 2. hätte nur weiterfahren dürfen, wenn sie hätte übersehen können, dass sie denjenigen, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert.

Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Zeugin … eindeutig nicht genügt. Sie war nämlich, obwohl sie nach dem eigenen Beklagtenvorbringen das klägerische Fahrzeug noch vor Erreichen der Einmündung hatte heranfahren sehen, in die einmündende vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren. Demgegenüber hätte es ihr als Wartepflichtige oblegen, bereits an der gedachten Sichtlinie der einmündenden Straßen anzuhalten und der Fahrerin des klägerischen Pkws die Durchfahrt ermöglichen müssen.

Bei der beschriebenen Sachverhaltsgestaltung ist nach Einschätzung des Gerichts auch keine schuldhafte Mitverantwortung zu Lasten des Klägers unter Berücksichtigung des Fahrverhaltens der Zeugin … zu erkennen und hat die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile am Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfallereignisses vollständig in den Hintergrund zu treten.

Die Beklagten sind deshalb verpflichtet, den rechnerisch noch offenstehenden unfallbedingten Schaden des Klägers auszugleichen.

Soweit es die Schadenhöhe betrifft, entspricht es der insoweit ständigen Rechtsprechung des Gerichts, dass ein Unfallgeschädigter auch bei sog. fiktiver Schadenberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und auch die entsprechenden Ersatzteilaufschläge erstattet verlangen kann.

Im Übrigen ist dem Gericht bekannt, dass es im Gebiet von Haßloch/Pfalz keine markengebundene Fachwerkstatt mit eigener Lackiererei gibt, so dass auch die vorliegend weiter geltend gemachten Verbringungskosten erstattungsfähig sind.

Nach alledem kann der Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 8. Oktober 2007 restlichen Schadenersatz in Höhe von 1.184,70 Euro erstattet verlangen und hat auch Anspruch auf Zahlung der weiter geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung im eingeklagten Umfang von 143,57 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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