LG Trier
Az.: 3 S 100/03
Urteil vom 18.12.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Ein Fußgänger trägt eine Mitschuld an seinem Sturz auf einer nicht gestreuten Straßenstelle, wenn er zuvor gesehen hat, dass dieser Teil der Strasse vereist war und er sein Ziel auch über gestreute Straßenteile hätte erreichen können. Die Mitschuld des Fußgängers am Sturz scheidet nicht dadurch aus, dass eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht vorliegt.
Sachverhalt: Die Klägerin stürzte auf Glatteis und brach sich den rechten Arm. Der Unfallort war die einzige Stelle in der ganzen Strasse, die aufgrund einer längeren Abwesenheit der verkehrssicherungspflichtigen Nachbarin nicht gestreut war. Die Klägerin wusste insoweit auch, dass ihre Nachbarin nicht zuhause war. Sie verklagte ihre Nachbarin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von insgesamt 9.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung der verklagten Nachbarin hatte 2.500 Euro gezahlt.
Entscheidungsgründe: Das Gericht sah ein Mitverschulden der Klägerin an ihrem Sturz von 75 % gegeben. Die verklagte Nachbarin ist zwar schuldhaft ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und die Klägerin ist daraufhin gefallen. Jedoch war es der Klägerin bekannt, dass die Nachbarin nicht zuhause und dass vor deren Haus nicht abgestreut war. Sie wusste des weiteren, dass vor den Häusern Glatteis herrschte, da alle übrigen Nachbarn gestreut hatten. Sie hätte mithin die Strasse auch an einer anderen Stelle überqueren können bzw. müssen. Durch ihr Handeln hat sie selbst die Gefahr heraufbeschworen und muss daher einen Teil ihres Schadens selbst tragen.