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Sturzunfall bei eigenmächtiger Probefahrt mit nur vormontierten Fahrrad

Unfall im Warenhaus: Kein Schmerzensgeld für eigenmächtige Probefahrt mit vormontiertem Fahrrad

Ein Fall, der vor dem Amtsgericht Hanau verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Frage der Verkehrssicherungspflicht in Geschäftsräumen. Die Klägerin forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Beklagten, da sie während einer eigenmächtigen Probefahrt mit einem im Warenhaus ausgestellten, vormontierten Fahrrad gestürzt war. Die Klägerin argumentierte, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da keine Schilder vorhanden waren, die auf den vormontierten Zustand der Fahrräder oder ein Probefahrverbot hinwiesen. Das Hauptproblem des Falles lag in der Frage, ob die Beklagte tatsächlich eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 39 C 110/19 (19) >>>

Verkehrssicherungspflicht und Eigenverantwortung

Sturzunfall bei eigenmächtiger Probefahrt mit nur vormontierten Fahrrad
Unfall im Warenhaus: Kein Schmerzensgeld bei eigenmächtiger Probefahrt – die Verantwortung liegt beim Kunden. (Symbolfoto: Maria Sbytova /Shutterstock.com)

Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück und argumentierte, sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ihrer Meinung nach gab es für Kunden keinen Anlass zu der Annahme, die ausgestellten Fahrräder seien für Probefahrten vorgesehen. Die Klägerin hätte die Vormontage des Fahrrads vor der Fahrt bemerken können. Das Gericht stellte fest, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine kausale Pflichtverletzung bei der Geschädigten liegt.

Risikoverteilung und Zumutbarkeit

Das Gericht ging auf die allgemeine Rechtspflicht ein, Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Es wurde jedoch klargestellt, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar ist. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. In diesem Fall war die Klägerin selbst für die Risiken verantwortlich, die sie durch die eigenmächtige Probefahrt eingegangen war.

Kundenverhalten und Geschäftspraxis

Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung keine Probefahrt unternehmen würden. Das Ausstellen von Waren in einem Selbstbedienungskaufhaus zielt darauf ab, den Kunden die Ansicht der Waren zu ermöglichen, nicht aber deren probeweise Nutzung. Das Gericht betonte, dass die Räumlichkeiten der Beklagten nicht derart beschaffen waren, dass Kunden von der Gestattung von Probefahrten ausgehen durften.

Urteilsbegründung und Konsequenzen

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hat. Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Möglichkeit hat, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

Dieses Urteil verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und betont die Eigenverantwortung der Kunden, insbesondere in Selbstbedienungskaufhäusern. Es stellt klar, dass die Verantwortung für eigenmächtige Handlungen, die zu Schäden führen, beim Kunden liegt.

Haftung bei Sturzunfall während einer Probefahrt: Wer trägt die Verantwortung?

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Das vorliegende Urteil

AG Hanau – Az.: 39 C 110/19 (19) – Urteil vom 18.12.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil insgesamt von der Beklagten gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Die Beklagte war verkehrssicherungspflichtig für die Geschäftsräume des von ihr betriebenen (Name)-Marktes in (Ort). In der Ausstellung des Warenhauses waren diverse Fahrräder in vormontiertem Zustand ausgestellt. Schilder, die auf die nur gegebene Vormontage hinwiesen oder das Probefahren untersagten, waren nicht vorhanden. Wegen Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder Bl. 31 und 44 ff. d.A. verwiesen. Am 14.04.2018 betrat die Klägerin den Markt in (Ort), nahm ein Fahrrad aus den ausgestellten Fahrrädern heraus und unternahm eine Probefahrt in dem Markt. Nach wenigen Metern Fahrt vor einer zu fahrenden Kurve lenkte der Lenker zwar ein, das Rad lenkte jedoch nicht mit. Hierdurch verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte auf die linke Seite ihres Körpers. Hierbei erlitt sie Verletzungen, wegen denen sie sich in ärztliche Behandlung begab. Wegen Einzelheiten wird auf das ärztliche Attest Bl. 16 f. d.A. Bezug genommen, für das der Klägerin 50 € berechnet wurden. Nach dem Vorfall veranlasste die Beklagte das Aufstellen von Schildern (Bl. 45 d.A.), die auf die Vormontage der Fahrräder und deren Ungeeignetheit für eine Probefahrt hinwiesen. Die Klägerin beziffert ihre Vorstellungen über ein angemessenes Schmerzensgeld auf mindestens 650 €. Die Klägerin nahm zur Forderungsbeitreibung vorgerichtlich die Hilfe der Klägervertreter in Anspruch.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei für den ihr entstandenen immateriellen und materiellen Schaden verantwortlich, weil sie eine sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Klägerin behauptet, sie habe beabsichtigt, ein Fahrrad zu kaufen und zu diesem Zweck den Markt der Beklagten betreten. Die Fahrräder seien augenscheinlich zur Probefahrt bereitgestellt und nicht als nicht fahrbereit erkennbar gewesen. Die Klägerin habe erst nach der Fahrt von einigen Metern festgestellt, dass der Lenker nicht richtig montiert war und sich das Fahrrad nicht lenken ließ. Die Räumlichkeiten der Beklagten seien für eine Probefahrt geeignet, insbesondere seien die Gänge ausreichend breit gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 650 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. an sie weitere 50,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie müsse für die streitgegenständlichen Schadenspositionen nicht haften, schon weil sie auch unter Zugrundelegung des Klägervortrags keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte behauptet, es gebe für Kunden keinen Anlass, davon auszugehen, die ausgestellten Fahrräder seien zu Probefahrtzwecken vorgesehen. Die Klägerin habe die Vormontage früher feststellen können.

Die Klägerin hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2019 zur Akte gereicht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 66 f. d.A. verwiesen wird.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten in der Hauptsache bereits dem Grunde nach keine Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls vom 14.04.2018 in dem Markt der Beklagten in (Ort) verlangen. Ein solcher Anspruch steht ihr insbesondere nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Darlegungs- und Beweislast für eine kausale Pflichtverletzung liegt bei dem Geschädigten (Palandt, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 54). Es ist nicht davon auszugehen, dass die klägerseits dargelegten Verletzungen kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen sind. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Aus den Darlegungen der Klägerin in Verbindung mit der auf den Lichtbildern ersichtlichen Situation ergibt sich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten, auch wenn man von dem klägerseits dargelegten Sachverhalt ausgeht.

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Palandt, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 46). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, das heißt darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, das heißt die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann (Palandt, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 51).

Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass ihre Kunden ohne ihre ausdrückliche Zustimmung keine Probefahrt mit einem Fahrrad vornehmen würden. Die eigenmächtige Vornahme einer Probefahrt mit einem Fahrrad in einem Warenhaus wie dem der Beklagten entspricht keiner bestimmungsgemäßen Nutzung, sondern stellt eine fernliegende bestimmungswidrige Nutzung dar. Das Ausstellen von Waren, auch in einem Selbstbedienungskaufhaus, zielt grundsätzlich darauf ab, den Kunden die Ansicht der Waren zu ermöglichen, nicht aber deren probeweise Nutzung. Probefahrten waren nicht durch entsprechende Schilder gestattet. Auch die Ausstellungsräume waren nicht derart beschaffen, dass Kunden von der Gestattung von Probefahrten ausgehen durften. Hierzu wären eindeutige gestalterische Maßnahmen, beispielsweise das Markieren einer Fahrstrecke, erforderlich gewesen. Allein die Tatsache, dass eine Probefahrt tastsächlich möglich gewesen sein mag, genügt hierfür nicht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass ein umsichtiger und verständiger Kunde vor einer Probefahrt Rücksprache mit dem Personal halten würde, was die Klägerin unstreitig nicht getan hat. Das Befahren des Verkaufsraumes mit einem Fahrrad stellt nämlich einen offensichtlich erhebliche Gefahren für den Fahrer, die anderen Kunden und die ausgestellten Waren auslösenden Umstand dar, mit dem die Beklagte nicht rechnen musste, zumal in dem Verkaufsraum keinerlei verkehrsregelnde Maßnahmen oder Hinweise für Fußgänger auf möglichen Fahrradverkehr vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund ist mit der eigenmächtigen Vornahme einer Probefahrt mit einem Fahrrad auch nicht als bestimmungswidriger Nutzung zu rechnen, ohne dass es auf die ausdrückliche Untersagung von Probefahrten durch Hinweisschilder ankommt. Die Beklagte musste nicht mit eigenmächtigen Probefahrten von Kunden rechnen. Zumindest durfte sie davon ausgehen, dass ein Kunde, bevor er eine Probefahrt unternimmt, das Fahrrad sorgfältig auf Fahr- und Verkehrstauglichkeit überprüft, wie es auch im öffentlichen Straßenverkehr seine Pflicht wäre; dies durfte zu der Annahme der Beklagten führen, dass eine Probefahrt spätestens aufgrund der bei ordnungsgemäßer Prüfung des Fahrrades vor Fahrtantritt festgestellten Vormontage unterbleiben würde.

Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten annähme, beispielsweise weil eine Probefahrt nicht ausdrücklich gegebenenfalls unter Hinweis auf die Vormontage untersagt war, wäre von einem ganz erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen, weil sie ohne Nachfrage und ausreichende Überprüfung des Fahrrades eine Probefahrt unternommen hat. Aufgrund dieser Umstände wäre von einem Mitverschulden der Klägerin von 100 % auszugehen.

Aus der Tatsache, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger eine mögliche Gefahrenquelle beseitigt hat, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass er hierzu im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre (OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2007, Az. 1 U 100/07, juris). Auch eine Entschuldigung des Personals ist nicht als Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu bewerten.

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Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen.

Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz waren gemäß § 296a ZPO nicht mehr in der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat hier erstmals dargelegt, sie habe vor Durchführung der Probefahrt einen Mitarbeiter der Beklagten um Erlaubnis gefragt, ob sie die Fahrräder probefahren könne, was dieser bejaht habe. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, insbesondere war der neue Vortrag nicht erst aufgrund der mündlichen Verhandlung veranlasst. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bereits keinen Schriftsatznachlass beantragt. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung dargelegt, die Klägerin hätte sich vor ihrem eigenmächtigen Handeln danach erkundigen müssen, ob eine Probefahrt möglich sei. Hierauf hat die Klägerin keine Erlaubnis seitens eines Mitarbeiters der Beklagten dargelegt. Auch in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin zugegen und hätte Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt zu korrigieren. Die Erörterung eines Mitverschuldens bezog sich auf den Fall, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorliegt, was nach dem zu zugrunde zulegenden Sachverhalt nicht der Fall ist. Nach alldem war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Falls man dies anders sähe, wäre der neue Vortrag der Klägerin, wenn nicht nach § 296 Abs. 1 ZPO, zumindest nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO verspätet.

Mangels Bestehens der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht: Das Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht ist in diesem Fall das zentrale Rechtsgebiet. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Beklagten aufgrund einer angeblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die relevanten Rechtsnormen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 823 ff. BGB. In § 823 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.
  2. Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht ist ein weiteres wichtiges Rechtsgebiet in diesem Fall. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, indem sie Fahrräder in einem nicht fahrbereiten Zustand ausgestellt hat, ohne dies kenntlich zu machen. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine Ausprägung der allgemeinen zivilrechtlichen Pflicht zur Rücksichtnahme und findet ihre Grundlage ebenfalls in § 823 BGB. Sie verpflichtet den Inhaber einer Gefahrenquelle dazu, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Schäden von Dritten abzuwenden.
  3. Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht regelt die Durchführung des Rechtsstreits und ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) kodifiziert. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Vorschriften zur Beweislast und zur Berücksichtigung von Schriftsätzen (§ 296a ZPO) relevant. Die Klägerin hat die Beweislast für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und für den daraus resultierenden Schaden.
  4. Vertragsrecht: Das Vertragsrecht könnte insofern relevant sein, als dass die Klägerin und die Beklagte möglicherweise einen stillschweigenden Vertrag über die Probefahrt geschlossen haben könnten. Dies wäre jedoch eine eher sekundäre Frage. Die relevanten Normen finden sich im BGB, insbesondere die §§ 145 ff. BGB, die das Zustandekommen von Verträgen regeln.
  5. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht könnte tangiert sein, da es sich um einen Unfall während einer „Probefahrt“ handelt. Allerdings findet der Vorfall in einem privaten Raum (Warenhaus) statt, weshalb die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eher nicht zur Anwendung kommen. Dennoch könnte die Frage der „Verkehrstauglichkeit“ des Fahrrads unter diesem Gesichtspunkt relevant sein.
  6. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht könnte relevant sein, wenn es um die Frage geht, ob eine Haftpflichtversicherung des Beklagten für den Schaden aufkommen muss. Dies wäre jedoch eher eine nachgelagerte Frage und hängt von der Klärung der Hauptfragen ab. Die Regelungen finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

 

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