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Tierheilpraktikerausbildungsvertrag – Wirksamkeit einer in der Studienordnung enthaltenen Preisregelung nach Kündigung

LG Konstanz, Urteil vom 12.12.2013

Az.: 61 S 26/13 C

1. Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 04.06.2013 wird wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufungsbeklagte/Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Tierheilpraktikerausbildungsvertrag - Wirksamkeit einer in der Studienordnung enthaltenen Preisregelung nach Kündigung
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin bietet eine Berufsausbildung und/oder Weiterbildung als Tierheilpraktiker an. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate. Die Studienanmeldung erfolgt auf einem aus 4 Seiten bestehenden Formular. Die Ausbildung besteht aus 3 Modulen, die einzeln oder komplett belegt werden können. Bei Komplettbelegung bietet die Klägerin eine Zahlungsvergünstigung an mit Zusatz:

„Ersparnis gegenüber Einzelbelegung 1.678,00 !“

Die Beklagte meldete sich am 19.07.2011 zur Ausbildung an; gewünschter Studienbeginn war der 18.09.2011. Sie wählte eine Komplettbelegung mit einer monatlichen Ratenzahlung in 24 Monatsraten zu je 159,30 €, beginnend ab dem 18.09.2011, für insgesamt 3.823,20 € (auf die Kopie AS I 17-23 wird Bezug genommen).

Auf Seite 4 der Anmeldung ist eine „Studienordnung“ abgedruckt. Auf Seite 3 des Formulars befinden sich in der Mitte nebeneinander zwei angekreuzte Unterschriftsbereiche. Unter einem ist in kleiner Schrift vermerkt „Unterschrift zur Studienanmeldung sowie ggfs. zum Bankeinzugsauftrag“ und unter dem anderen „Unterschrift zur Widerrufsbelehrung“. Unter den Unterschriften befindet sich ein weiterer Druckbereich folgenden Inhalts:

„Hiermit beantrage ich die Zulassung bei … gemäß der ausgefüllten und/oder angekreuzten Optionen. Die Zulassung erfolgt mit Zugang beim Institut unter Anerkennung der Studienordnung siehe. Seite 4. Für die Zahlungsweise gilt die monatliche Zahlung als vereinbart, wenn nicht Einmalzahlung oder Teilanzahlung angekreuzt wird.“

Darunter befindet sich unter der Überschrift „Einzugsermächtigung für Lastschriften“ die Einzugsermächtigung zur Abbuchung der Gebühren des Studienvertrages mit einem weiteren angekreuzten Unterschriftsbereich. Die Beklagte hat die geforderten Unterschriften an den angekreuzten Stellen geleistet, ebenfalls die geforderten Kurzzeichen auf jeder der 4 Seiten des Antrages, jeweils unten rechts.

Die Beklagte besuchte die Kurse und kündigte dann am 05.11.2012.

Mit Schreiben vom 09.11.2012 bestätigte die Klägerin die Kündigung und führte aus, dass diese entsprechend der vertraglichen Kündigungsfristen zum 18.12.2012 gelte. Weiter bestehe die Klägerin auf der Begleichung der ursprünglich vereinbarten Studiengebühren, die bis zum vereinbarten Ausbildungsende weiter in Raten an sie zu zahlen seien. Laut Vertrag gelte, dass bei Kündigung des in Komplettbelegung gebuchten Lehrgangs die Gebühr in Ansatz gebracht werde, die bei Einzelbuchung der Teile angefallen wäre. Diese entspreche einem Betrag von 3.930,00 €. Es werde aber nur die ursprünglich vereinbarte Studiengebühr in Höhe von insgesamt 3.823,20 € verlangt. Bezüglich des Schreibens der Klägerin vom 09.11.2012 wird auf Anlage K1 (As. I/47-51) Bezug genommen.

Nach Klagerücknahme über einen Teilbetrag von 231,08 € hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.075,72 € zuzüglich 12,25 % Zinsen seit dem 18.12.2012 zuzüglich 186,24 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 04.06.2013 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.075,72 € nebst 12,25 % Zinsen seit dem 18.12.2012 zuzüglich 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Studienordnung von der Beklagten anerkannt worden sei und damit Vertragsbestandteil geworden sei. Aufgrund der dort enthaltenen Klausel zur vorzeitigen Kündigung bei Komplettbelegung könne die Klägerin den geltend gemachten Betrag fordern. Zur Ergänzung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Sie bezieht sich im Berufungsverfahren auf ihre Rechts- und Sachausführungen in der ersten Instanz. Sie ist weiter der Ansicht, dass die „Studienordnung“ nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die Klägerin könne sich deshalb auch nicht auf die Vergütungsregeln im Zusammenhang mit der Kündigung bei Komplettbelegung berufen. Die Beklagte habe vielmehr nur das zu bezahlen, was während der Laufzeit des Vertrages angefallen sei.

Selbst wenn man von der Einbeziehung der „Studienordnung“ ausginge, liege in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung. Die Vorschrift verstoße gegen § 308 Nr. 7 BGB und lasse auch nicht erkennen, dass der Nachweis eines geringeren Schadens entsprechend § 309 Nr. 5 BGB gestattet werde. Deshalb sei sie unwirksam.

Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 04.06.2013 wird abgeändert.

2. Die Klage der Klägerin/Berufungsbeklagten wird abgewiesen.

Die Klägerin/Berufungsbeklagte beantragt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 04.06.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Insbesondere sei die Studienordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Vertrag einbezogen. Die streitgegenständliche Klausel enthalte keine unangemessene Benachteiligung.

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

1.)

Die Klägerin hat aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte.

Die Parteien haben einen Dienstvertrag gem. § 611 BGB geschlossen. Die Parteien gehen übereinstimmend von einer Vertragsbeendigung zum 18.12.2012 aufgrund der Kündigung der Beklagten aus. Die Beklagte ist verpflichtet, während der Vertragsdauer von 15 Monaten die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Unstreitig hat sie der Komplettbelegung entsprechende Raten für diesen Zeitraum gezahlt.

Ein weitergehender Anspruch aufgrund der Regelung bei Kündigung der Komplettbelegung in der Studienordnung besteht nicht.

2.)

Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die „Studienordnung“ als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Vertrag einbezogen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, der andere die Möglichkeit erhält, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit ihrer Geltung einverstanden ist.

a.) Nach den vorgelegten Unterlagen hatte die Beklagte unzweifelhaft die Möglichkeit, vom Inhalt der Studienordnung Kenntnis zu nehmen.

b.) Zweifel bestehen allerdings, ob die Klägerin bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese als Allgemeine Geschäftsbedingung hingewiesen hat und die Beklagte mit ihrer Geltung einverstanden gewesen ist. Der erforderliche Hinweis auf die AGB muss unmissverständlich und für die Kunden klar erkennbar geäußert werden (BGH, NJW 1987, 2431, 2432).

Ein Hinweis auf die Studienordnung befindet sich jedoch erstmals im Kleingedruckten unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“, in der am Ende – ohne Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung – durch die Unterschrift zur Widerrufsbelehrung auch bestätigt werden soll, eine Kopie des Vertrages inkl. Studienordnung ausgehändigt bekommen zu haben. Unter den Unterschriften zur Anmeldung und zur Widerrufsbelehrung befindet sich ein weiterer Druckbereich folgenden Inhalts: „Hiermit beantrage ich die Zulassung bei … gemäß der ausgefüllten und/oder angekreuzten Optionen. Die Zulassung erfolgt mit Zugang beim Institut unter Anerkennung der Studienordnung siehe Seite 4. Für die Zahlungsweise gilt die monatliche Zahlung als vereinbart, wenn nicht Einmalzahlung oder Teilanzahlung angekreuzt wird.“

Es gibt also keinen Hinweis auf die Geltung der Studienordnung als AGB, der „ins Auge springt“ und von einer Unterschrift gedeckt ist. Der erste Hinweis – auch noch versteckt unter falscher Überschrift – soll den Empfang bestätigen, der zweite Hinweis befindet sich – ebenfalls kleingedruckt – unterhalb der Unterschriftsleiste. Die nachfolgende dritte Unterschrift dient nur der Abbuchungsermächtigung.

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Allein aus der Abzeichnung mit dem Kürzel der Beklagten auch auf Seite 4 des Antrages unter der Studienordnung ergibt sich eindeutig weder die Einbeziehung noch das Einverständnis. Ergeben könnte sich dies unproblematisch aus den Gesprächen bei der Anmeldung. Hierzu hat die Klägerin jedoch, obwohl von Beklagtenseite die Einbeziehung angezweifelt worden ist, keinen Vortrag erbracht (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 112 f.).

3.)

Selbst bei unterstellter wirksamer Einbeziehung der „Studienordnung“ als AGB stünden der Klägerin keine höheren Gebühren als die von der Beklagten vertragsgemäß zu leistenden Raten bis zum Vertragsende zu.

Die Parteien gehen übereinstimmend von einer Vertragsbeendigung zum 18.12.2012 aufgrund der Kündigung der Beklagten aus.

Die „Studienordnung“ enthält an zwei Stellen einen Hinweis darauf, dass der Preis für eine Komplettbelegung im Falle einer ordentlichen Kündigung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Der eine Hinweis befindet sich im 2. Abschnitt unter der Überschrift „Voraussetzungen“. Dort wird darauf hingewiesen, dass bei ordentlicher Kündigung von Teilen oder des ganzen komplett belegten Lehrgangs die im Hinblick auf die Komplettbelegung gewährten Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden können. Die Gebühren würden dann zu Einzel- und Teilbelegungspreisen analog zur ungekündigten Studienzeit berechnet. Vorausgezahlte Gebühren würden unverzüglich zurückerstattet, verbleibende Restgebühren nach Neuberechnung sofort fällig.

Ein weiterer Hinweis befindet sich im drittletzten Abschnitt unter der Überschrift „Kündigung“. Hier wird, nachdem auf Kündigungsmöglichkeit erstmals zum Ablauf des 12. Studienmonats hingewiesen wird, ausgeführt, dass bei Kündigung einer Komplettbelegung diejenigen Gebühren in Ansatz gebracht werden, die bei Einzelbelegung der Module angefallen wären. (Es entfalle der Nachlass von 1678 € (Einmalzahlung) bzw. 1890 € (Ratenzahlung) der Komplettbelegung).

Kündigungsmöglichkeit und Kündigungsfolgen sind teilbare Klauseln mit der Folge des § 306 I und II BGB. Die Regelung über die Kündigungsmöglichkeit bleibt wirksam.

a.)

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 -, juris). Der BGH führt in der zitierten Entscheidung aus:

„Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 113; vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03, NJW-RR 2004, 780 unter II 2 d aa; vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 – V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 159; vom 24. Oktober 2000 – XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420 unter II 2 a aa; vom 10. September 2002 – XI ZR 305/01, NJW 2002, 3627 unter II). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, aaO; vom 22. November 2005 – XI ZR 226/04, NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 4; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305c Rn. 12 f.; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2012, § 305c Rn. 17, 38).

Studienordnungen (auch Studienpläne) legen die Rahmenbedingungen und Regelungen für ein ordnungsgemäßes Studium fest. Anhand der Studienordnung können die Studierenden ihr Studium planen und Stundenpläne für jedes Semester erstellen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in den dazugehörigen Prüfungsordnungen geregelt. Eine Studienordnung ist also gegenüber der dazugehörigen Prüfungsordnung subsidiär (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Studienordnung). Studienordnungen an Hochschulen beschreiben unter anderem die Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (Semester, Semesterwochenstunden), die Gliederung des Studiums, die Definition von Lehrveranstaltungstypen (Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika…), den Inhalt des Studiums, Zulassungsvoraussetzungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen (z. B. das Bestehen bestimmter Klausuren als Voraussetzung für Fortgeschrittenen-Veranstaltungen), den Studienplan (Stundenpläne oder Stundenplan-Empfehlungen) und die Studien- und Prüfungsleistungen (Voraussetzungen für die Erteilung von Leistungsnachweisen). Nicht geregelt werden dort herkömmlich die Studiengebühren.

In einer „Studienordnung“ muss der Vertragspartner nicht damit rechnen, dass Regelungen zum Vertragspreis nach Kündigung aufgenommen werden. Dies gilt verstärkt dadurch, dass die „Studienordnung“ der Klägerin nach ihrem einleitenden Satz die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln soll, soweit die Vertragsinhalte nicht auf den Vorderseiten bestimmt sind. Auf der Vorderseite 2 werden aber ausführlich die Preisgestaltungsmöglichkeiten dargestellt und der letztendlich vereinbarte Preis bestimmt.

b.)

Die Regelung über die Kündigungsfolgen verstößt auch gegen § 308 Nr. 7 BGB, wonach eine Bestimmung unwirksam ist, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechtes oder für erbrachte Leistungen verlangen kann.

Ausgangspunkt der Prüfung der Unangemessenheit ist der Betrag, der kraft Gesetzes geschuldet worden wäre. Hier ist sich an § 628 BGB zu orientieren. Das Kündigungsrecht soll nicht dadurch entwertet werden, dass wesentlich mehr als die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen vergütet werden müssen (Coester-Waltjen in Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, § 308 Nr. 7, Rn 7). Eine Klausel, die die volle Vergütung unabhängig von der erbrachten Leistung zuspricht, ist jedenfalls unangemessen (BGH, Urteil vom 3. 2. 2005 – III ZR 268/04).

Die Klägerin beruft sich wegen der Erhöhung der Zahlungen bei Kündigung auf den Wegfall einer Vergünstigung. Diese wäre also die Differenz bei Ratenzahlungen aufgrund der Komplettbelegung im Gegensatz zu den erheblich höheren Raten bei Einzelbelegung, in der Summe, statt Raten von 177 € monatlich, Raten von 248 € zuzüglich einer Einmalzahlung von 210 €. Die Bezeichnung, dass eine Vergünstigung im Fall der Kündigung wegfällt, kann jedoch nicht darüber täuschen, dass die dann geforderte Nachzahlung eine unangemessen hohe Vergütung beinhaltet und das Kündigungsrecht entwertet.

Die unangemessen hohe Vergütung ist daran ersichtlich, dass bereits im Falle der Beklagten bei einer Kündigung nach 15 Monaten der 24-monatigen Ausbildung der Gesamtpreis bei Komplettbelegung (3.823,20 €) niedriger ist als die Summe der anteilig nach der Teilnahmezeit gemäß der „Studienordnung“ berechneten Einzelpreise (3.930,00 €). Dieses ergibt sich deutlich aus dem Schreiben der Klägerin vom 09.11.2012 (Anlage K1, As. I 47-51), auch wenn dort die Klägerin mitgeteilt hat, dass sie nicht auf der Bezahlung des höheren Betrages nach Einzelbuchungsbelegung besteht, sondern nur auf Zahlung der konkreten weiteren Raten dieser Komplettbuchung bis zum avisierten Ausbildungsende. Bereits hieraus ergibt sich, dass die eingeräumte Kündigungsmöglichkeit in der Studienordnung durch die dann geänderte Berechnung das Kündigungsrecht komplett entwertet, die dann entstehende Vergütung unangemessen hoch ist und offenbar eine finanzielle Auswirkung der Kündigung bei der Klägerin verhindern soll. Nach den vertraglichen Regelungen wird der zusätzliche Betrag sofort fällig. Für die Beurteilung der allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es im Hinblick auf das Verbot geltungserhaltender Reduktion nicht darauf an, ob bei jeder Kündigung die Einzelpreise den Preis der Komplettbelegung übersteigen. Eine Abzinsung erfolgt nicht. Die Klägerin kann daher bei der Kündigung sogar besser stehen als wenn der Vertrag bis zur regulären Dauer fortgeführt wird.

Die Regelung enthält, wenn sie am generellen Maßstab des § 307 BGB gemessen wird, eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung. Bei der Beurteilung ist abzuwägen auf der einen Seite das Interesse der Kursteilnehmer an einer vorzeitigen Vertragsauflösung, insbesondere weil die Teilnahme an einer Berufsausbildung erhebliche Bedeutung für die weitere Lebensplanung des Teilnehmers bedeutet (vgl. hierzu auch BGH, MDR 1993, 120 = Urteil v. 04.11.1992, VIII ZR 235/91). Ein bei Kündigung anfallendes Entgelt, das die ursprünglichen Ausbildungskosten erreicht oder sogar übersteigt, brächte den Kursteilnehmer in eine unangemessen schwierige Interessenlage. Dem gegenüber steht das Bedürfnis der Klägerin nach Planungssicherheit. Die Ausbildungsmodule werden im sogenannten Revolvingverfahren durchführt mit sich wiederholenden Themenabläufen. Dieses bedeutet, dass zu unterschiedlichen Zeiten in das Studium eingestiegen werden kann, da die Lernthemen jeweils blockweise angeboten werden. Wie die Klägerin in der „Studienordnung“ unter der Rubrik „Studienbeginn“ ausführt, können auch aufgrund von organisatorischen Gründen oder geringen Teilnehmerzahlen Lehrveranstaltungen ausfallen oder woanders angeboten werden, ohne dass der Teilnehmer einen Einfluss darauf hat oder deshalb kündigen könnte. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Kalkulation und Planung der Klägerin für ihre Kurse vielfachen, nicht immer vorhersehbaren, Anforderungen bezüglich Studenten, Dozenten und Studienstätten unterliegen, aber auch erhebliche Flexibilität ermöglicht. Der Faktor „Planungssicherheit“ rechtfertigt also nicht in so großem Maße Kosten für bereits fest gebuchte, zukünftige Veranstaltungen, dass diese nur durch die laufenden Zahlungen des Kursteilnehmers gedeckt werden könnten bzw. bei Ausscheiden sogar durch höhere, sofort fällige Zahlungen.

Mit der Klausel werden durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen des Vertragspartners durchgesetzt. Dies widerspricht einer umfassenden Interessenabwägung der Parteien. Die Interessen der Klägerin wären auch dann gewahrt, wenn sie beispielsweise regeln würde, dass nach Kündigung die anteilig nach Teilnahmezeit gemäß der „Studienordnung“ berechneten Einzelpreise den vereinbarten Komplettpreis unter Berücksichtigung einer Abzinsung nicht überschreiten würden.

4.)

Da die Beklagte unzweifelhaft die vereinbarten Raten bis zum Vertragsende gezahlt hat, was der Regelung des § 628 BGB entspricht, und ein weitergehender Anspruch der Klägerin nicht besteht, war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert ( § 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat keinen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt; eine Zulassung von Amts wegen ist nicht geboten.

a.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 08. Februar 2010 – II ZR 54/09 -, juris; vom 10. Dezember 2003 – IV ZR 319/02 -, juris; vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 – NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02 – NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ 152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.).

Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bundesweit Ausbildungsverträge anbietet, ist von einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auszugehen. Eine klärungsbedingte Rechtsfrage im Sinne der Rechtsprechung des BGH liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht aufzuzeigen vermögen, dass ein gleich- oder höherrangiges Gericht eine andere Meinung als die 6. Zivilkammer vertritt. Auf die Möglichkeit der höheren Belastung des Vertragspartners der Klägerin bei einer ordentlichen Kündigung als bei einer Fortdauer des Vertrages bis zum Ende geht keine der Entscheidungen ein. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 27. Januar 2011 – 11 U 94/10 -, juris) hält es für zulässig, dass der Berechnung der anteilig auf den bis dahin verstrichenen Zeitraum entfallenden Studiengebühren die regulären Gebühren der gewählten Ausbildungsteile zu Grunde gelegt werden. Auch dieses Gericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, dass die Belastung bei einer Kündigung höher sein kann als bei einer Fortführung des Vertrages bis zum Vertragsende.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Eine Entscheidung erging in dem Verfahren Landgericht Landeshut 73 O 1680/11 = OLG München 20 U 4855/11 nicht. Die Parteien haben sich nach dem Hinweisbeschluss verglichen, was sich aus den beigezogenen Akten ergibt. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Konstanz – 1. Zivilkammer – beruft, sind bereits die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht identisch (vgl. Akte AG Konstanz 9 C 1163/01 = 11 S 78/02 E). Da der Geschäftsführer der Klägerin unentschuldigt im Termin fehlte, konnte auch nicht geklärt werden, welche allgemeinen Geschäftsbedingungen den jeweiligen Entscheidungen zugrunde lagen. Mit Verfügung vom 19.09.2013 hat die Kammer auf die Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel hingewiesen. Die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen (Landgericht Potsdam, Urteil vom 05.11.2008 – 13 S 86/08 (As II, 97) (OLG München, Beschluss vom 17.11.2011 – 20 U 4855/11) befassen sich mit der Frage, dass bei einer Kündigung die Kosten höher sein können als ohne Kündigung. Die Klägerin hat bei der letztgenannten Entscheidung des OLG Münchens auch vergessen darauf hinzuweisen, dass eine abschließende Entscheidung des OLG München nicht erging.

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