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Kreuzfahrt: Reisepreisminderung wegen rauchender Mitreisender

AG Rostock, Az.: 47 C 299/13

Urteil vom 18.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Minderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Rauchen auf dem Freideck eines Kreuzfahrtschiffes geltend.

Der Kläger buchte für sich und eine Mitreisende eine Kreuzfahrt vom 13.02. bis 01.03.2013 zu einem Reisepreis in Höhe von insgesamt 5.070,00 €.

Im der Reise zugrundeliegendem Reisekatalog heißt es unter der Überschrift „Nichtraucherschutz“:

Kreuzfahrt: Reisepreisminderung wegen rauchender Mitreisender
Symbolfoto: Maridav/Bigstock

„Mit einem erholsamen Urlaub an Bord von XYZ gönnen Sie auch Ihrer Gesundheit etwas Gutes. Seit Januar 2008 sind alle Kabinen und nahezu alle öffentlichen Räume unseres Schiffes Nichtraucherbereiche. Damit unterstützen wir die europaweiten Bestrebungen zum Schutz der Nichtraucher. Wer dennoch nicht auf eine Zigarette verzichten möchte kann z.B. auf den Kabinenbalkons und in der Anytime Bar rauchen. Auf den Freidecks darf weiterhin in den mit Aschenbechern ausgestatteten Bereichen geraucht werden.“

Der Kläger und seine Begleiterin hielten sich jeden Tag überwiegend auf dem Freideck auf. In sämtlichen Bereichen des Freidecks wurde in Kenntnis und mit Duldung der Besatzung geraucht. Die rauchenden Reisenden nahmen die Aschenbecher aus den ausgestatteten Bereichen in andere Bereiche des Freidecks mit. Der Kläger und seine Begleiterin fühlten sich durch Nikotindunst und herumfliegende Asche „ständig“ belästigt. Während der Reise beschwerte sich der Kläger an der Rezeption über die Raucher in den nicht mit Aschenbechern ausgestatteten Bereichen.

Der Kläger macht eine 15prozentige Minderung des Reisepreises geltend und fordert diesen dementsprechend in Höhe von 760,50 € zurück.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 760,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 23.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, aus dem Vortrag des Klägers lasse sich nicht konkret entnehmen, in welchem Umfang und welchen Zeiträumen der Kläger und seine Begleiterin von Nikotindunst belästigt worden wären. Auch aus der auf dem Schiff getätigten Mängelanzeige gehe dies nicht hervor. Weiter meint die Beklagte, sie sei für eine möglicherweise fehlende Rücksichtnahme von Mitreisenden nicht verantwortlich.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises aufgrund des Rauchens von Mitreisenden in allen Bereichen des Freidecks während der Kreuzfahrt vom 30.02. bis 01.03.2013 und somit keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Reisepreises.

Die vom Kläger dargestellten Tatsachen rechtfertigen keine Feststellung eines Mangels im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB.

Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Fehler liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam vorausgesetzt haben (Sollbeschaffenheit), und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird.

Im vorliegenden Fall schuldete die Beklagte keine fest eingerichteten Nichtraucherbereiche auf dem Freideck.

Zwar lässt die Formulierung im Katalog, nach der das Rauchen in den mit Aschenbechern ausgestatteten Bereichen zulässig sei, den Schluss darauf zu, dass es auch nicht mit Aschenbechern ausgestattete Bereiche gibt, in denen demzufolge das Rauchen untersagt ist. Eine vertraglich verbindliche Zusage kann dieser Formulierung jedoch nicht entnommen werden. Hierzu ist sie zu unbestimmt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, in welchem Bereichen des Freidecks das Rauchen gestattet ist bzw. welche Bereiche mit Aschenbechern ausgestattet sind. Darüber hinaus ist es nach dieser Formulierung denkbar, dass durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter in großen Teilen des Freidecks Aschenbecher bereitgestellt werden bzw. die Bereiche, in denen Aschenbecher ausgestellt werden, wechseln können.

Weiterhin ist festzustellen, dass die Beklagte sich nicht ausdrücklich verpflichtete, auf dem Freideck konkrete Nichtraucherzonen einzurichten bzw. für solche zu Sorgen. Die Nichtraucherbereiche wurden ausdrücklich mit den Kabinen und den öffentlichen Räumen (Ausnahme Anytime Bar) beschrieben.

Letztlich ist es auch von Bedeutung, dass Angesichts der hohen Passagierzahl auf einem Kreuzfahrtschiff die Beklagten nicht sämtliche von Mitreisenden hervorgerufene Störungen, wie z.B. Tabakrauch in Bereichen, in denen es keine feste Abgrenzung gibt, unterbinden kann. Im Zeitalter des Massentourismus stellt das schlechte Verhalten anderer Urlauber eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar (Vgl. LG Kleve, RRa 2001, 39 und AG Bad Homburg, RRa 1999, 205 für starken Alkoholkonsum am Bord eines Schiffes bzw. in einem Hotel; AG Potsdam RRa 2004, 143 für ständiges Mobiltelefonklingeln in einem Hotelrestaurant). Dies gilt zumindest soweit, als für deren Unterbindung keine ausdrückliche Verpflichtung übernommen wurde.

Angesichts der vorstehenden Bewertung kann es dahingestellt bleiben, dass das tatsächliche Ausmaßes der Belästigungen, denen sich der Kläger und seine Reisebegleiterin ausgesetzt sah, bereits in zeitlicher Hinsicht nicht feststellbar ist. Fraglich wäre in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Nikotinbelästigungen tatsächlich jeden (!) Tag ständig aufgetreten seien. Dies deshalb, weil das Schiff üblicherweise an den meisten Tagen der Kreuzfahrt Häfen angelaufen haben wird und der Großteil der Passagiere tagsüber nicht auf dem Schiff gewesen sein dürfte. Der Kläger und seine Reisebegleiterin, die nach ihrem Vortrag keine oder nur sehr kurze Landgänge durchführten, da sie sich jeden Tag überwiegend auf dem Freideck aufhielten, dürften an diesen Tagen Bereiche auf dem Freideck vorgefunden haben, die kaum besucht waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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