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Parkhaus – Fahrzeugbeschädigung durch Kollision mit Lüftungsschacht beim Rückwärtseinparken

AG Hannover, Az.: 438 C 1632/14, Urteil vom 27.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer Kollision beim Einparken geltend.

Der Kläger ist Halter des Pkw Jaguar mit dem amtlichen Kennzeichen …. Am 28.12.2013 fuhr die Ehefrau des Klägers mit dem klägerischen Fahrzeug in das Parkhaus H. A./S., das von der Beklagten betrieben wird. Sie fuhr dort rückwärts in den Einstellplatz Nr. 619 ein. Auf der Rückseite ist dieser Parkplatz begrenzt durch einen quer verlaufenden Lüftungsschacht.

Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Lichtbilder Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen. Die Unterkante des Luftschachts ist mit einer rot-weißen Banderole beklebt. Von dem Lüftungsschacht steht eine etwa 5 cm breite Metallschiene ab. Diese befindet sich etwa auf der Mitte des Parkplatzes. Diese Metallschiene ist nicht mit rot-weißem Klebeband ummantelt.

Beim Rückwärtseinparken übersah die Ehefrau des Klägers, die Zeugin …, diese Metallnase und stieß mit der oberen Kofferraumkante gegen das Metallteil.

Der Kläger beziffert den daraus resultierenden Schaden wie folgt:

Fahrzeugschaden: 2.027,51 Euro

Auslagenpauschale:     25,00 Euro

Summe: 2.052,51 Euro

Der Kläger behauptet, das Hindernis sei weder in der Rückfahrkamera noch beim Rückwärtsfahren zu sehen gewesen. Er meint, dass der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.052,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger weitere 281,30 Euro vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Unfall beruhe auf grober Unachtsamkeit der Zeugin …. Die Aufhängung des Lüftungsschachtes sei vorschriftsmäßig rot/weiß markiert und bei entsprechender Rundumsicht nicht zu übersehen gewesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Parkhaus - Fahrzeugbeschädigung durch Kollision mit Lüftungsschacht beim Rückwärtseinparken
Symbolfoto: Von Vera Petrunina /Shutterstock.com

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wer eine von ihm geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle nicht mit den notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen soweit absichert, als dadurch Schäden anderer verhindert werden. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die in Rede stehende Gefahrenquelle ist vorliegend der mit Metallstreben aufgehängte Lüftungsschacht, der eine rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes darstellt. Diese Gefahrenquelle hat die Beklagte gesichert, indem sie die Höhe der Unterkante mit rot-weißem Klebeband hervorgehoben hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht darin, dass der etwa 5 cm hervorkragende Metallträger nicht extra mit derartigem Klebeband versehen ist. Denn die Metallschiene steht nicht so weit hervor, als dass hierin eine eigenständige isolierte Gefahrenquelle zu sehen wäre. Die rot-weiße Hinweisbanderole am Lüftungsschacht war insoweit ausreichend, um auch auf die Gefahr durch die Metallstrebe hinzuweisen.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Weil dem Kläger ein Anspruch auf die Hauptleistung nicht zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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