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Trennung unter dem Weihnachtsbaum? – Steuerliche Konsequenzen der Trennung:

Als Ehepaar kann man sich steuerlich gemäß § 26 b EStG gemeinsam veranlagen lassen.

Bei der Zusammenveranlagung wird für beide Ehepartner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen. Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der sog. „Splittingtarif“ angewandt. Insgesamt ergibt sich bei einer Zusammenveranlagung immer dann ein steuerlicher Vorteil, wenn zwischen den Eheleuten ein erhebliches Einkommensgefälle besteht oder lediglich ein Ehepartner über Arbeitseinkommen verfügt. Der Steuervorteil ergibt sich insbesondere aufgrund des progressiven Steuersatzes, der bei der Besteuerung des zu versteuernden Einkommens zur Anwendung kommt. Sobald ein Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt, findet die getrennte Veranlagung statt (§ 26 II 2 EStG).

Die getrennte Veranlagung wird in solchen Fällen häufig vom schlechter verdienenden Ehegatten allein aus Schikanegründen gewählt. Hiergegen kann sich der andere Ehegatte jedoch wehren. Denn es besteht eine Zustimmungsverpflichtung, wenn der andere Ehegatte sich im Gegenzug verpflichtet, hiermit verbundene steuerliche Nachteile auszugleichen. Eine Zusammenveranlagung kann nur solange beantragt werden, wie die Ehe noch besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sobald sich die Ehegatten trennen, gewährt das Finanzamt noch für den Rest des Jahres die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. In dem Folgejahr ist jedoch eine steuerlich getrennte Veranlagung vom Gesetzgeber vorgesehen. Denn der maßgebende Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Demnach ist eine Trennung Ende Dezember steuerlich äußerst nachteilig, da das Jahr schon so gut wie abgelaufen ist. Wenn der Auszug aber auf Januar verschoben wird, besteht für ein komplettes Jahr zusätzlich die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenveranlagung. Weihnachten wird jedoch nicht umsonst das Fest der Liebe genannt.…………

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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