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Trennungsjahr nicht eingehalten da in gemeinsamen Haus weiter zusammengelebt!

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 12 UF 820/01

Verkündet am 04.07.2001

Vorinstanz: AG München – Az.: 561 F 8358/00


In der Familiensache wegen Scheidung erläßt der 12. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2001 folgendes ENDURTEIL:

I. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom 01.02.2001 aufgehoben.

II. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand:

I.

Die Parteien, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 01.06.1981 vor dem Standesbeamten des Standesamts München l die Ehe miteinander geschlossen (Heiratsregjsternummer). Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wovon der Sohn D geboren XX.XX.XXXXX noch minderjährig ist.

Beide Parteien leben ebenso wie der Sohn im Anwesen P München. Das Haus verfügt über eine Wohnfläche von über 400 qm.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 20.10.2000 zugestellt.

Der Antragsteller hat in erster Instanz vorgetragen, daß er seit Dezember 1997 innerhalb der Ehewohnung von der Antragsgegnerin getrennt lebe. Insoweit wird auf die Niederschrift des Amtsgerichts München vom 18.01.2001 ausdrücklich Bezug genommen.

In zweiter Instanz hat der Antragsteller vorgetragen, daß sich die ehelichen Gemeinsamkeiten bereits in den Jahren 1997/1998 reduziert hätten. Aus dem gemeinsamen Schlafzimmer sei er, der Antragsteller, ca. im Juli 2000 ausgezogen. Gelegentlich seien gemeinsame Mahlzeiten auf Wunsch der Kinder eingenommen worden. Wäsche und Reinigung sei von zwei Zugehfrauen erledigt worden. Desweiteren hat der Antragsteller vorgetragen, im Laufe des Jahres 1998 habe er sich innerlich von der Ehe distanziert, nachdem die Antragsgegnerin es kategorisch abgelehnt habe, die Ehe fortzusetzen. Insoweit wird auf die Niederschrift vor dem Oberlandesgericht München vom 02.05.2001 Bezug genommen.

In der Folgezeit hat der Antragsteller diese Aussage revidiert und vorgetragen, er habe nunmehr anhand von Unterlagen festgestellt, daß er bereits im Mai 2000 aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen sei. Auf Frage hat er erklärt, die Räume des gemeinsamen Hauses in der in München seien von ihm und der Antragsgegnerin im Jahr 2000 noch gemeinsam benutzt worden, eine Nutzungsabsprache sei nicht erfolgt. Insoweit wird auf die Niederschrift des Oberlandesgericht München vom 23.05.2001 ausdrücklich Bezug genommen.

Der Antragsteller ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen und möchte geschieden werden.

Das Amtsgericht – Familiengericht – München hat mit Endurteil vom 01.02.2000 die Ehe der Parteien geschieden. Auf das Endurteil vom 01.02.2001 wird ausdrücklich Bezug genommen.

II.

Gegen das ihr am 08.07.2001 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 06.03.2001 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Antragsgegnerin hat in beiden Instanzen vorgetragen, daß die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Antragsteller bis Anfang Dezember 2000 bestanden habe. Sie hat auch in erster Instanz Abweisung des Scheidungsantrags beantragt. Insoweit wird ebenfalls auf die Niederschrift des Amtsgericht München vom 18.01.2001 Bezug genommen.

Auch in zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin vor, daß sie erst seit Mitte Dezember 2000 vom Antragsteller innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebe. Insbesondere hätten sich die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig versorgt, zusammen Mahlzeiten vorbereitet und eingenommen und die Antragsgegnerin habe bis zu diesem Zeitpunkt für den Antragsteller Wäsche gewaschen und gebügelt, was vom Antragsteller auch nicht substantiiert bestritten worden sei.

Desweiteren führt die Antragsgegnerin aus, der ihr im Oktober 2000 zugestellte Scheidungsantrag sei für sie überraschend gekommen. Der Antragsteller sei erst im Juli 2000 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen. Innerlich fühle sie sich seit 01.08.2000 von ihrem Mann getrennt, als sie erfahren habe, daß er von den Vollmachten, die sie ihm erteilt habe, entgegen der gemeinsamen Absprache Gebrauch gemacht habe.

Ferner führt die Antragsgegnerin aus, sie habe ihre häuslichen Tätigkeiten erst im Dezember 2000 eingestellt. Vorher habe man noch gelegentlich, die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen und die Antragsgegnerin habe bis Dezember 2000 auch noch Wäsche für den Antragsteller gewaschen. Die Aussage des Antragstellers, daß die Nutzung der Gemeinschaftsräume nicht aufgeteilt gewesen seien, hat die Antragsgegnerin nicht bestritten.

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 01.02.2001 wird aufgehoben.

2. Der Scheidungsantrag wird abgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im übrigen wird auf den- Akteninhalt beider Instanzen, die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Niederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet.

Entgegen den Ausführungen des Familiengerichts München ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit die Zerrüttung der Ehe der Parteien keinesfalls offenkundig.

Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist Grundvoraussetzung der Scheidung, daß die Ehe gescheitert ist. Im vorliegenden Fall gilt die Zerrüttungsvermutung des § 1566 BGB nicht, da die Parteien nach Überzeugung des Senats noch nicht seit einem Jahr getrennt leben. Gründe für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB wurden nicht vorgetragen. Jedenfalls stellen wechselseitige Streitigkeiten keine ausreichenden Gründe für das Eingreifen der Härteklausel zu Gunsten des Antragstellers dar.

Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt das Getrenntleben der Ehegatten in objektiver Hinsicht voraus, daß zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Es reicht insoweit nicht aus, daß die häusliche Gemeinschaft eingeschränkt ist. Gerade beim Getrenntleben in der ehelichen Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Auf die Beweggründe, die die Parteien im Einzelfall dazu bestimmt haben, die gemeinschaftliche Haushaltsführung in wesentlichen Teilen aufrecht zu erhalten, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH NJW 1997, 105).

Nach dem gemeinsamen Vortrag der Parteien wurden noch bis Mitte des Jahres 2000 gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Mach seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller auch die Mittel für die Haushaltsführung zur Verfügung gestellt, weshalb von einem Bestehen der häuslichen Gemeinschaft auszugehen ist. Auch wenn der Antragsteller den ehelichen Willen und die eheliche Empfindung nicht mehr aufrecht zu erhalten vermag und eine deutliche Entfremdung der Ehegatten festzustellen war, muß diese Entfremdung sich jedoch äußerlich durch eine entsprechende Trennungsdauer manifestieren.

Nach der überwiegenden Rechtsprechung bleibt es dabei, daß die Unterhaltung eines gemeinsamen Haushalts das Getrenntleben grundsätzlich ausschließt, mögen die ehelichen Gefühle auch noch so erloschen sein (vgl. Schwab Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, II, Rn 155).

Wegen der Vermutungswirkung des Getrenntlebens ist der objektive Zustand als das äußere Erscheinungsbild abgesonderter Lebensbereiche der Eheleute festzustellen (vgl. Johannsen/Henrich Eherecht, § 1567, Rn 18).

Mit der ausdrücklichen Aufnahme des besonderen Tatbestands des Getrenntlebens in das Gesetz wollte der .Gesetzgeber klarstellen/daß die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten eine vollkommene tatsächliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt haben. Eine vollkommene Trennung ist aber nur in sehr großen Wohnungen mit mehreren Küchen, Bädern usw, zu realisieren. In solchen Fällen darf vom Erscheinungsbild einer strikten ausnahmslosen Trennung nicht abgewichen werden (vgi. Johannsen/Henrich a.a.O., Rn 20).

In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Benutzung der nur einmal vorhandenen Räume und Wohnungseinrichtungen, auf die ein Mensch angewiesen ist, beiden Ehegatten möglich sein muß (Flur, Küche, Toilette, Bad, Waschküche, Kellerraum); dort ist ein gelegentliches Aufeinanderzugehen der Eheleute mit der Annahme des Getrenntlebens vereinbar.

Im vorliegenden Fall wohnen die Parteien jedoch in einem äußerst großen Anwesen von über 400 qm Wohnfläche, in dem es eine Vielzahl von Zimmern und auch zwei Bäder gibt, wie der Antragsteller im Termin vom 23.05.2001 vorgetragen hat. Es wäre zwischen den Parteien somit ein getrenntes Wohnen und Schlafen ebenso möglich gewesen wie eine Aufteilung der Bäder. Eine solche Aufteilung des großen Hauses haben die Parteien jedoch nicht, vorgenommen. Dies trägt nicht einmal der Antragsteller vor. Obwohl sich im ersten Stock des Hauses außer dem ehelichen Schlafzimmer noch ein Computerzimmer und das ehemalige Zimmer der Ende 1999 ausgezogenen Tochter Natalie befinden, haben die Parteien bis in den Sommer des Jahres 2000 im gemeinsamen Schlafzimmer genächtigt.

Entscheidend aber ist, daß sie die beiden im ersten Stock des Anwesens befindlichen Bäder nicht aufgeteilt haben und auch bezüglich der anderen Räume keine Nutzungsregelung getroffen haben. Diese Tatsache der Lebensführung im gemeinsamen Haus bringt nach Überzeugung des Senats so viele hauswirtschaftliche und persönliche Berührungen der Ehegatten mit sich, daß nur von der Fortsetzung einer eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft, nicht aber von deren Aufhebung gesprochen werden kann.

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Im Hinblick auf diese Gegebenheiten zeigen auch sehr reduzierte Haushaltstätigkeiten an, daß die Eheleute eine tatsächliche Absonderung in allen Lebensbereichen noch nicht konsequent durchgeführt haben, und indizieren gerade das nicht, was das Getrenntleben als Vermutungsbasis leisten soll. Außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räume darf im übrigen auch kein Zimmer der Wohnung gemeinsam genutzt werden. Dies scheint wegen der Schwierigkeiten der Absprache über die Benutzung hin und wieder in der Praxis schwer zu fallen; die tatsächlichen Probleme dürfen jedoch nicht dazu führen, den Getrenntlebensbegriff aufzuweichen und Rechtsunklarheit zu schaffen. Dies kann im Interesse der inneren Glaubwürdigkeit der Vermutungswirkungen (§1566 BGB) nicht gebilligt werden (vgl. Johannsen/Hennrich, § 1567, Anm. 24 und Schwab, FamRZ 1979, 14, 16 ff).

Im vorliegenden Fall ist das Anwesen der Parteien groß genug, daß sie eine tatsächliche Trennung herbeiführen hätten können. Die Bäder hätten aufgeteilt werden können, vorhandene Zimmer hätten zu Wohnbereichen gemacht werden können. Es ist auch nicht davon auszugehen, daß sich im Haus der Parteien lediglich ein Fernsehapparat befindet, den man gemeinsam benutzen muß.

Wach dem Ergebnis der Parteianhörungen und dem Akteninhalt ist der Senat deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß objektiv gesehen kein Getrenntleben von über einem Jahr vorliegt.

< Sinn und Funktion des § 1567 Abs. 1 BGB ist es, daß Ehegatten, die mit- dem Getrenntleben die Scheidung einleiten wollen, damit das Ziel einer vollständigen Trennung ihrer beiderseitigen Lebensbereiche anstreben, selbst wenn sie wirtschaftlich bedrängt sind, was bei den Parteien dieses Rechtsstreits nicht der Fall ist. Außerdem entspricht es dem Zweck des durch § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich geforderten Trennungsjahres, wenn sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung nebst ihren Langzeitwirkungen klar werden und prüfen, ob sie sie aushalten. Es besteht daher kein überzeugender Grund, ihnen die wirtschaftlichen und sonstigen Unannehmlichkeiten, die ihnen nach der Scheidung nicht erspart bleiben, vor der Scheidung auf dem Felde der gesetzlichen Anforderungen an das Getrenntleben und damit an die Scheidungsvoraussetzungen nicht zuzumuten (vgl. Schwab FamRZ 1979 a.a.O.. und Johannsen/Henrich, § 1567, Rn 25).

Im vorliegenden Fall lag keine tatsächliche und konsequente Absonderung aller Lebensbereiche vor. Dies hat auch nichts mit den Gemeinsamkeiten zu tun, die die Parteien unter Umständen mit Rücksicht auf den minderjährigen Sohn Jp((f aufrecht erhalten haben. Grundsätzlich ist aber die Feststellung eines Getrenntlebens ausgeschlossen, wenn mit Rücksicht auf das psychische Empfinden eines Kindes weiterhin regelmäßig gekocht und gegessen wird. Ein solches, vom Antragsteller in Abrede gestelltes gemeinsames Essen ist jedoch im vorliegenden Fall unbeachtlich, da es bereits an der Voraussetzung eines objektiven Trennungszustands fehlt.

Da somit das Amtsgericht München in seinem Endurteil vom 01.02.2001 fehlerhaft das Vorliegen eines Trennungsjahres bejaht hat, ohne auf den Parteivortrag der Antragsgegnerin einzugehen, war auf die Berufung der Antragsgegnerin hin das Endurteil aufzuheben und der Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Keine vorläufige Vollstreckbarkeit, § 704 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor, §§ 629a, 546 ZPO.

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