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Sportboot – Trunkenheitsfahrt und Entziehung Kfz-Fahrerlaubnis

Schifffahrtsobergericht Brandenburg

Az: 1 Ss 21/08

Urteil vom 16.04.2008


Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 4. Dezember 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel – Schifffahrtsgericht – hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75,00 Euro verurteilt; von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen. Das Schifffahrtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„I. Der ledige und kinderlose Angeklagte ist als kaufmännischer …..

II. Am 28.04.2007 führte der Angeklagte als Eigentümer des Sportmotorbootes „Neue Fahrt“, Kennzeichen: ….mit 4 Freunden von Berlin kommend eine Bootsfahrt zum Baumblütenfest nach Werder durch. Auf dem Baumblütenfest erwarb die Gruppe um den Angeklagten mehrere Flaschen Obstwein, die im Rahmen der Feierlichkeiten geleert wurden.

Am späten Nachmittag machte sich die Gruppe auf die Rückfahrt nach Berlin, wobei der Angeklagte das Boot, das er zwei Wochen zuvor erworben hatte, führte. Der Angeklagte wusste um seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Gegen 17:40 Uhr führte er das Boot auf der Potsdamer Havel in Höhe von Kilometer 25,2 in der Ortslage Potsdam. Die Untersuchung der ihm am selben Tage um 18:21 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,57 mg/g.“

Zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis führt das Gericht aus:

„Entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft sah sich das Gericht nicht veranlasst, die Fahrerlaubnis des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift bei Kraftfahrzeugen mit Sportboote im Gegensatz zu Verstößen im Straßenverkehr nicht (vgl. Tröndle/Fischer, 54. Auflage 2007, § 69 StGB, Rn. 25). .

Über den Umstand der bewussten absoluten Fahruntüchtigkeit hinausgehend waren in der Hauptverhandlung keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die auf eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hindeuten und damit eine Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB eröffnen würde. Vielmehr hat der Angeklagte einen außerordentlich verständigen Eindruck gemacht. Das Gericht ist überzeugt davon, dass er, zumal gut 7 Monate nach Tatbegehung, zukünftig weder Fahrzeuge im Straßenverkehr noch im Schifffahrtsverkehr alkoholisiert führen wird.“

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Potsdam unter dem Datum des 7. Dezember 2007 Berufung eingelegt und diese am 22. Februar 2008 begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist dem Rechtsmittel mit der Maßgabe beigetreten, dass die Berufung auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt wird.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Beschränkung der Berufung auf den Gesichtspunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam (§ 318 S. 1 StPO). Die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen (vgl. dazu BGHSt 27, S. 70, 72; BGHSt 29, S. 359, 364). Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), die ihre Rechtfertigung aus dem Sicherheitsbedürfnis der Straßenverkehrsgemeinschaft bezieht.

Dieses ist bedingt durch die hohen Risiken, die der Straßenverkehr infolge seiner Dynamik für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt (vgl. BVerfGE 99, S. 249, 250; BGHSt (Gs) 50, S. 93, 98 f.). Diese Risiken werden durch körperlich, geistig, ebenso aber auch durch charakterlich ungeeignete Kraftfahrer verstärkt; dem soll durch den Ausschluss des Betreffenden von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entgegengewirkt werden. Als Maßregel der Besserung und Sicherung fehlt § 69 StGB jeglicher Strafcharakter und steht damit beispielsweise nicht in Wechselwirkung zu der erkannten (Geld-) Strafe.

Aufgrund der danach wirksamen Rechtsmittelbeschränkung sind der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und zusammen mit den sie tragenden Feststellungen für den Senat bindend geworden.

2. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg; das Amtsgericht Brandenburg an der Havel – Schifffahrtsgericht – hat zu Recht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Vorliegend ist zu differenzieren zwischen der Erlaubnis zum Führen von „Sportbooten mit Antriebsmaschine“ auf Binnenschifffahrtsstrafen (Sportbootführerschein-Binnen) (vgl. § 1, 2 der Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen – SportbootFüV-Bin – in der Fassung vom 22. März 1989, BGBl. I, S. 536 ff.) und der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (§§ 4 ff. Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV).

a) Soweit die Staatsanwaltschaft Potsdam in ihrer Berufungsbegründung vom 22. Februar 2008 der Auffassung ist, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69, 69a StGB im vorliegenden Fall „konsequenter Weise auch auf Bootsführerscheine“ Anwendung finden müsse, kann der Senat dieser Rechtsansicht nicht folgen. Die ausschließliche Kompetenz zum Entziehen der Erlaubnis zum Führen von Sportbooten liegt gem. § 11 Abs. 3 SportbootFüV-Bin bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, im vorliegenden Fall bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte in Hannover.

Dies ergibt sich zum einen aus der Entstehungsgeschichte von § 69 StGB. Die Maßregel wurde durch das (erste) Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 als § 42m in das Strafgesetzbuch eingeführt (BGBl. I, S. 832). Anlass dafür war die „sprunghafte“ Zunahme der Zahl der Straßenverkehrsunfälle, die eine „Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen“ gebot (vgl. BT-Drucks. I/2674: „Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr“, S. 7, 8 f., 12 f.). Nach Auffassung des Gesetzgebers hatte sich als „Hemmnis für eine sachgemäße strafgerichtliche Bekämpfung von Verkehrszuwiderhandlungen“ (BT-Drucks. aaO., S. 8) erwiesen, dass die Fahrerlaubnis nach der damaligen Rechtslage nur durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden konnte. Deshalb und um die „Feststellungen des Strafverfahrens über die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nutzbar zu machen“ (BT-Drucks. aaO.), wurde durch § 42m Abs. 1 S. 1 StGB a.F., der mit § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB inhaltlich übereinstimmt, in den darin genannten Fällen auch dem Strafrichter eine Zuständigkeit für die Entziehung der Fahrerlaubnis zugewiesen (BT-Drucks I/2674, S. 8, 12 f., 24 f.). Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I, S. 921) wurde als damaliger § 42m Abs. 2 StGB a.F. der Regelkatalog eingeführt, der dem heutigen § 69 Abs. 2 StGB entspricht. Diese „bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts“ (BT-Drucks. IV/651, S. 17) wurde auf die „unbestreitbare Erfahrungstatsache“ gestützt, dass „bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr [= Straßenverkehr] ungeeignet“ (BT-Drucks. IV/651, S. 17, s. auch S. 9, 16). Durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 7. Juli 1969 (BGBl. I, S. 717) erhielt die Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre jetzige Paragraphennummer; weitere Änderungen hatten lediglich redaktionellen Charakter, im Übrigen blieb die Vorschrift unverändert, insbesondere das Einführungsgesetz zum StGB vom 2. März 1974 (BGBl. I, S. 469, 476) und das 18. Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. März 1980 (BGBl. I, S. 373) führten nicht zu einer Änderung des Begriffs des Kraftfahrzeugs in seiner ursprünglichen Fassung und Bedeutung (zur Historie siehe ausf. LK-Geppert, StGB 11. Aufl. 1996, Vor § 69; MK-Athing, StGB 2005, § 69 Rdnr. 8 f.; Lackner MDR 1953, S. 73 ff.; ders., JZ 1965, S. 92 ff.).

Die Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich die Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr betrifft. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber der Jahre 1952 und 1964 die Erlaubnis zum Führen von Motorbooten auf Binnenschifffahrtstraßen nicht im Blick gehabt haben konnte, da die Erlaubnispflicht („Befähigungsnachweis“) erst mit der Bootsführerscheinverordnung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBl. I, S. 420; für Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässer siehe MotorbootsführerscheinVO vom 17. Januar 1967, BGBl. II, S. 731) eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 69 StGB auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Motorbooten erweitern wollen, hätte es einer Änderung der Norm bedurft, wozu mehrfach Gelegenheit bestand, wozu es aber nicht gekommen ist.

Zum anderen kann auch bei Heranziehung des Schutzzwecks der Norm § 69 StGB nicht auf die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Motorbooten Anwendung finden. Schutzzweck der Maßregel des § 69 StGB ist allein die Sicherheit des Straßenverkehrs (BGHSt (Gs) 50, 93, 99; vgl. auch MK-Athing, StGB 2005, § 69 Rdnr. 2 ff., 10; Lackner/Kühl, StGB, 26.Aufl. 2007, § 69 Rdnr. 6; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 69 Rdnr. 2, 40 ff., 44 jeweils m.w.N.). Der auf die Sicherheit des Straßenverkehrs beschränkte Schutzzweck der Vorschrift resultiert maßgeblich aus dem Verhältnis von § 69 StGB zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 11 Abs. 1 S. 3 FeV; § 46 Abs. 1 S. 2 FeV. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit den genannten Vorschriften des Straßenverkehrs- und (Straßen-) Fahrerlaubnisrechts überein (BGH (GS) aaO.).

b) Das rechtskräftig festgestellte Führen eines Motorbootes in alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) kann auch nicht als Anlasstat zur Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen.

aa) Soweit dem Angeklagten Trunkenheit im Verkehr wegen Führens eines Motorbootes vorzuwerfen ist (§ 316 StGB), handelt es sich nicht um eine Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB begangen hat. Denn nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gilt für den Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB die verkehrsrechtliche Definition des § 1 Abs. 2 StVG, wonach als Kraftfahrzeuge nur „Landfahrzeuge“ gelten, „die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein“ (vgl. BayObLG MDR 1993, S. 1100, 1101; OLG Oldenburg NJW 1969, S. 199; LG Oldenburg NZV 2008, S. 50 f.; MK-Athing, StGB 2005, § 69 Rdnr. 30; LK-Geppert, StGB, 11. Auflage 1996 ff., § 69 Rdnr. 22; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 69 Rdnr. 3; Sch/Sch/Stree, StGB, 27. Aufl. 2006, § 69 Rdnr. 11; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 69 Rdnr. 3, 25; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2006, § 316 StGB Rdnr. 3a; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 10. Aufl. 2006, Rdnr. 577; Hentschel NZV 1993, S. 84; Schäpe DAR 2006, S. 700).

Damit fallen Boote ebenso wenig wie beispielsweise Lokomotiven (BayObLG MDR 1993, S. 1100, 1101) unter den Begriff des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB. Rechtswidrige Taten im Zusammenhang mit dem Führen von Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen scheiden daher als Anlasstaten für die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nach § 69 StGB aus. Der Gesetzgeber hätte die Formulierung in § 69 Abs. 1 StGB wohl längst durch eine dem § 1 Abs. 2 StVG entsprechende ersetzt, erschiene eine derartige Auslegung der Kraftfahrzeugdefinition nicht selbstverständlich (vgl. Laschewski NZV 2008, S. 50, 51; Janiszewski NStZ 1993, S. 274; Hentschel NZV 1993, S. 84).

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Soweit in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung das Landgericht Kiel (DAR 2006, S. 699 = NStZ-RR 2007, S. 59) die Auffassung vertreten hat, dass einem Beschuldigten oder Angeklagten, der rauschmittelbedingt ein Motorboot im Zustand der Fahrunsicherheit geführt hat, nach § 69 StGB die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis entzogen werden könne (ähnlich für Lokomotive: LG München II NZV 1993, S. 83 [§ 111a StPO]; dagegen: BayObLG MDR 1993, S. 1100, 1101 [im Revisionsverfahren in gleicher Sache]), pflichtet der Senat dem nicht bei. Die Argumentation des Landgerichts Kiel, wonach sich die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 StVG nur auf Kraftfahrzeuge „im Sinne dieses Gesetzes“, also im Sinne des StVG, bezieht, ist zwar für sich genommen zutreffend, führt aber nicht weiter, da die weiter gefasste Vorschrift des § 248b Abs. 4 StGB ebenfalls nur bei Anwendung „dieser Vorschrift“, nämlich nur für § 248b StGB, gilt. Gegen die Auffassung des Landgerichts Kiel (ähnlich: LG München II NZV 1993, S. 83; OLG Stuttgart NJW 1956, S. 1081; dagegen: BayObLG MDR 1993, S. 1100, 1101; LG Oldenburg NZV 2008, S. 50 f.) spricht sowohl die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB als auch der Schutzzweck der Norm, wonach – wie oben dargelegt – ein straßenverkehrsrechtlicher Bezug gegeben sein muss bzw. die Sicherheit des Straßenverkehrs betroffen sein muss.

Selbst wenn man – entgegen hier vertretener Ansicht – das Motorboot als Kraftfahrzeug im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ansehen würde, folgt aus dem ausschließlich die Sicherheit des Straßenverkehrs erfassenden Schutzzweck, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen müsste, dass der Täter bereit wäre, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (kriminellen) Interessen unterzuordnen (BGHSt (Gs) 50, S. 93 ff., 98). Daran fehlt es im vorliegenden Fall schon deswegen, weil kein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat (Führen eines Motorbootes in absolut fahruntüchtigem Zustand) und Straßenverkehrssicherheit besteht. Die zu beurteilende charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr im Rahmen des § 69 Abs. 1 StGB kann nur dann „aus der Tat“ als sog. Anlasstat hergeleitet werden, wenn dabei konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftäter hinweisen (vgl. BGHSt (GS) 50, S. 98, 102 f.), woran es hier gerade fehlt.

bb) Auch die Regelbeispiele nach § 69 Abs. 2 StGB führen nicht weiter. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nennt zwar als Regelfall die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB, wonach der Täter in der Regel als ungeeignet zu führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anzusehen ist. Gemeint kann hiermit aber nur die Trunkenheit im Straßenverkehr sein. Zwar ist § 316 StGB nicht auf Landfahrzeuge ohne Schienenanbindung beschränkt. Die oben dargestellte Entstehungsgeschichte des § 69 StGB und der Schutzzweck dieser Norm, aber auch die Wechselwirkung von § 69 Abs. 1 StGB und § 69 Abs. 2 StGB mit dem Erfordernis des straßenverkehrsrechtlichen „Zusammenhangs“ führen dazu, dass die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur die Trunkenheit im Straßen verkehr entfalten kann.

c) Abschließend sei – worauf es aus vorgenannten Gründen jedoch nicht ankommt – darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Brandenburg die charakterliche Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr festgestellt hat; dem widersprechende Erkenntnisse hat die Berufungshauptverhandlung nicht erbracht.

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