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Umgangsverpflichtung des Kindesvaters – Vollzugsfähigkeit

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 11 WF 490/06

Beschluss vom 25.09.2006


Der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 25. September 2006 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bingen am Rhein vom 22. März 2006 abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

2. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt; ihm wird Rechtsanwältin S… in B… beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 1998 rechtskräftig geschiedene Eheleute und die Eltern des im Heim lebenden D… (*… April 1989) sowie der bei der Antragstellerin lebenden Kinder C… (*… Dezember 1994) und S… (*… Mai 2001).

In der nicht öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom 9. November 2005 (Protokoll Bl. 19 f. GA) schlossen die Parteien einen Vergleich (Umgangsvereinbarung) wie folgt:

„Der Antragsgegner verpflichtet sich seine beiden minderjährigen Kinder S… (…) und C… (…) alle 14 Tage zu sich zu nehmen und zwar C… von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und S… sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend am 19.11.2005. (…)“

Die Antragstellerin verfolgt die „Wahrnehmung des geregelten Umgangsrechts“ durch den Antragsgegner. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2006 (Bl. 31 f. GA) dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vergleich vom 9. November 2005 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro angedroht; es hat dabei ausdrücklich die Umgangsregelung der Eltern gebilligt.

Zu einem Umgang des Antragsgegners mit den beiden minderjährigen Kindern ist es bisher erst an einem einzigen Wochenende gekommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2006 (Bl. 43 f. GA) gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich vom 9. November 2005 i.V.m. dem Beschluss vom 13. Januar 2006 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt und ihm zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt; hiergegen richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des Antragsgegners vom 7. April 2006 (Bl. 51 und 60 ff. GA).

II.

Die gemäß § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die – allerdings vom Amtsgericht gebilligte und damit als Entscheidung übernommene (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1988,1196 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Oktober 1995 – 15 WF 968/95 – = FamRZ 1996,560 f.) – Umgangsvereinbarung der Eltern vom 9. November 2005 stellt keine im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG vollzugsfähige gerichtliche Verfügung nach § 1684 Abs. 3 BGB dar. Denn der insofern vom Antragsgegner übernommenen Umgangsverpflichtung mangelt es an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für ihre zwangsweise Durchsetzung (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1984,508 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 1997,899 f.; Bumiller/Winkler, FG, 8. Auflage 2006, § 33 Rn. 5). Das an den Antragsgegner gerichtete Handlungsgebot ist lediglich in zeitlicher und wohl auch örtlicher Hinsicht konkretisiert; die weiteren Modalitäten der Umgangskontakte (Abholen oder Bringen?; Art und Weise der Abstimmung?; Ersatztagsregelung und damit korrespondierende Informationspflichten?; Ferien – und Urlaubsregelung?) bleiben indessen im Dunkeln. Gerade hierüber aber vermögen sich die Eltern – wie das Beschwerdevorbringen eindrücklich zeigt – nicht zu einigen. Sie werfen sich vielmehr wechselseitig die Vereitelung der Umgangskontakte vor; die Vermittlung der Verfahrensbevollmächtigten sowie auch ein Gespräch bei der weiteren Beteiligten blieben erfolglos.

Auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Senats (Verfügung vom 28. Juli 2006; Bl. 83 GA) hat die Antragstellerin nichts erinnert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KostO.

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