OLG Oldenburg
Az.: 3 U 2/03
Urteil vom 30.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Begeht ein Autofahrer nach einem Unfall eine Unfallflucht, so muss seine Vollkasko- bzw. Kaskoversicherung nicht für den Unfall eintreten. Dies gilt auch dann, wenn der Autofahrer in „tätiger Reue“ den Unfall am Folgetag bei der Polizei meldet, so dass der § 142 StGB (Unfallflucht) unter Umständen nicht gegeben ist.
Sachverhalt:
Der klagende Autofahrer war mit seinem Wagen von der Fahrbahn abgekommen. Hierbei überfuhr er ein Straßenschild und durchfuhr ein Gartengrundstück. Es wurden neben dem Straßenschild mehrere Bäume und Büsche beschädigt. Erst am nächsten Tag meldete er sich bei der Polizei. Seine Versicherung weigerte sich, den Schaden an seinem Fahrzeug zu ersetzen. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger mit seiner Unfallflucht gegen seine Vertragspflicht verstoßen habe, alles zu unternehmen, was der Aufklärung des Versicherungsfalles dient.
Entscheidungsgründe:
Das OLG Oldenburg wies die Klage des Autofahrers ab. Der Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB soll die Schadensersatzansprüche geschädigter Dritter sichern. Demgegenüber geht es in der Kaskoversicherung in erster Linie darum zu prüfen, ob der Unfall vom Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Denn bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln wird der Versicherer leistungsfrei.