AG Marburg, Az.: 9 C 757/16 (77), Urteil vom 16.02.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Duldung der Trennung der Stromverbrauchsstelle des Beklagten vom Stromnetz.
Der Beklagte ist Kunde der Klägerin an der Verbrauchsstelle in 35096 Weimar.
Für das Vertragsverhältnis gilt die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26.10.2006, in Kraft getreten am 08.11.2006.
Der Verbrauchszeitraum vom 01.11.2014 bis 23.10.2015 wurde von der Klägerin mit der Jahresrechnung vom 18.11.2015 abgerechnet. Aus diesem Zeitraum resultierte eine angebliche Forderung der Klägerin in Höhe von 8.220,45 €, die sich aus einer Entgeltforderung in Höhe von 10.116,45 € abzgl. geleisteter Zahlungen in Höhe von 2.858,– € zzgl. weiterer 962,– € zusammensetzte. Nachdem zunächst monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 962,– € gefordert wurden, wurden diese nach erfolgter Beschwerde des Beklagten auf 242,– € gesenkt. Aus der Jahresrechnung errechnet die Klägerin nunmehr einen Zahlungsrückstand in Höhe von 7.500,45 €.
Nach der Rechnungserteilung vom 18.11.2015 hat der Beklagte auf zu leistende Abschlagszahlungen von 2.178,– € insgesamt 2.420,– € geleistet.
Die Klägerin berechnet ihre derzeit bestehende Forderung wie folgt:
- Forderung aus Rechnung vom 18.11.2015: 7.500,45 €;
- Abschlagszahlungen: 2.178, — €;
- Vorsprachekosten: 68,52 €;
- Mahnkosten: 10, — €;
- geleistete Zahlungen: 2.420, — €;
- Zahlungsrückstand: 7.336, 97 €.
Bereits eine der vorhergehenden Jahresabrechnungen für den Zeitraum vom 27.10.2012 bis 30.10.2013 musste korrigiert werden. Die Rechnung vom 18.11.2013 wies einen Zahlungsbetrag von 8.089,23 € und einen Stromverbrauch von 30.276 kw/h aus. Die korrigierte Jahresrechnung vom 04.07.2014 wies einen Jahresverbrauch von 6.011 kw/h und einen Zahlungsbetrag von 1.712, 80 € aus.
Der anschließende Zeitraum 31.10.2013 bis 31.10. 2014 wies einen Jahresstromverbrauch von 6.655 kw/h und einen Rechnungsbetrag von 1.920,56 € (Rechnung vom 16.12.2014) aus.
Der Beklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 03.12.2015 der Abrechnung vom 18.11.2015 widersprochen.
Auf den Widerspruch des Beklagten wurde eine Zählerbefundprüfung beauftragt und der Zähler mit der Nummer 1049130071546251 am 03.03.2016 durch den Zähler mit der Nummer 1 APADA90538415 ersetzt. Der ausgewechselte Zähler wurde durch die Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität Kassel am 17.05.2016 überprüft, wobei der Zähler keiner inneren Beschaffenheitsprüfung unterzogen wurde.
Die Klägerin behauptet, am 11.08.2016 habe ein beauftragter Mitarbeiter versucht, die ausstehende Forderung zu kassieren sowie die angedrohte Versorgungseinstellung vorzunehmen.
Sie beantragt, die beklagte Partei wird verurteilt, einen mit Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu der Verbrauchstelle in 35096 Weimar zu gestatten und die Trennung vom Stromnetz bzgl. des Zählers mit der Fabrikationsendnummer 415 zu dulden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, allein aus dem Umstand, dass der Verbrauchswert in der streitgegenständlichen Abrechnung in etwa um das 5 – 6-fache über dem regelmäßigen Stromverbrauch einer 4-köpfigen Familie liege, lasse den Schluss zu, dass der Stromverbrauch nicht zutreffend erfasst und ein viel zu hoher Stromverbrauch ermittelt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Einstellung der Versorgung zu dulden. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 Strom GVV darf der Grundversorger eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,– € in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben gem. § 19 Abs. 2 Satz 5 StromGVV diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet, beanstandet hat.
Es kann vorliegend nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass jedenfalls ein Zahlungsrückstand von 100,–€ besteht. Der Beklagte hat den abgerechneten Stromverbrauch für den Abrechnungszeitraum 2014/15 (Blatt 15 ff. d. A.) form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet. Das hat gem. § 19 Abs. 2 Satz 5 Strom GVV zur Folge, dass dieser Teil bei der Berechnung des Rückstandes außer Betracht zu bleiben hat.
Die Beanstandung des abgerechneten Verbrauchs im Abrechnungszeitraum 2014/2015 ist nachvollziehbar und damit schlüssig begründet, da der Beklagte insoweit auf die niedrigeren Verbräuche in dem nachträglich korrigierten Zeitraum 2012/13, und dem Zeitraum 2013/14 Bezug genommen und die ordnungsgemäße Funktion des Stromzählers bezweifelt hat.
Soweit die Klägerin eingewandt hat, die Funktionsfähigkeit des am 03.03.2016 ausgetauschten Zählers sei durch eine am 13.05.2016 vorgenommene Befundprüfung nachgewiesen, ist darauf hinzuweisen, dass das Messgerät keiner inneren Beschaffenheitsprüfung unterzogen wurde. Es wurde lediglich festgestellt, dass das Gerät den Anforderungen im Rahmen der äußeren Beschaffenheitsprüfung genügt. Soweit der Kläger die Mitteilung erhalten hat, dass zum Zeitpunkt der Prüfung von einer inneren Beschaffenheitsprüfung seitens der Prüfstelle abgesehen werde, der Kläger jedoch jederzeit die Durchführung einer inneren Beschaffenheitsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen könne, widerspricht dieses Vorgehen der Regelung des § 8 Abs. 2 Strom GVV. Hiernach ist es nicht Aufgabe des Kunden, sondern Verpflichtung des Grundversorgers, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle zu veranlassen. Dieser Anforderung ist die Klägerin bisher nicht nachgekommen, da eine umfassende Befundprüfung auch die innere Beschaffenheitsprüfung erfordert hätte. Erst im Rahmen einer solchen umfassenden Beschaffenheitsprüfung wäre eine Aussage zur Messrichtigkeit des Zählers möglich gewesen.
Es liegen daher die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 GVV bzgl. des aus der Jahresabrechnung 2014/15 offen stehenden Betrages vor, sodass der Beklagte die Zahlung verweigern kann. Nach § 17 Abs. 1 Ziffer 2 StromGVV ist die Voraussetzung einer berechtigten Zahlungsverweigerung, dass der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum war und nicht durch eine Nachprüfung die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt wurde.
Ob die Beanstandungen des Beklagten letztlich berechtigt sind, ist im Rahmen des § 19 Abs. 2 StromGVV unerheblich, da es hiernach allein auf deren schlüssige Begründung ankommt. Es ist daher nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, inzident die materielle Berechtigung der klägerischen Forderung zu klären. Vielmehr ist der Grundversorger nur dann zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigt, wenn ein Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 100,–€ entweder unstreitig oder vom Kunden ohne schlüssige Begründung bestritten worden ist. In allen anderen Fällen ist der Grundversorger gehalten, seine Ansprüche ggfs. im Wege der Zahlungsklage zu verfolgen (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 30.04.2010 – 7 S 123/09 -, juris).
Soweit sich die Klägerin auf Zahlungsrückstände wegen sogenannter Vorsprachekosten beruft, erreichen diese zum einen nicht den Betrag von 100,– € und sind darüber hinaus streitig.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromGVV liegt bei der Klägerin, sodass die verbleibenden Zweifel am Vorliegen eines ausreichend großen Zahlungsrückstandes des Beklagten vollständig zu ihren Lasten gehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.