OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Zivilsenat – Senat für Familiensachen –
Az.: 2 UF 30/97
Verkündet am: 31.07.1997
Vorinstanz: Amtsgericht Karlsruhe – Az.: 6 F 298/95
In Sachen wegen Ehegattenunterhalts hat der 2. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1997 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 19.12.1996 (6 F 298/95) aufgehoben und wie folgt neu erkannt:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Dezember 1995 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 840,00 DM zu zahlen, zahlbar jeweils monatlich im voraus,
b) Im übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
2, Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3, Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist am 29.04.1938, der Beklagte ist am 31.03.1940 geboren. Die Parteien haben am 16.12.1983 die Ehe geschlossen, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Diese ist seit 04.04.1995 rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin war in der Ehezeit und ist auch noch heute stundenweise als Reinigungskraft beschäftigt, Der Beklagte ist Kfz-Meister, seit Januar 1996 bezieht er Arbeitslosengeld. Die Ehewohnung der Parteien befand sich in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus, das dieser seit der Trennung der Parteien alleine bewohnt.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt ab Dezember 1995 geltend – bis einschließlich November 1995 hatte der Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1,600,00 DM bezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, Unterhalt stehe ihr aufgrund ihres Alters, ihrer eingeschränkten Gesundheit – sie leide an Depressionen -, ihrer bisherigen Teilerwerbstätigkeit und der Arbeitsmarktsituation zu.
Vor dem Amtsgericht hat die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1,600,00 DM, beginnend mit dem 10.12.1995, zu bezahlen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, die Klägerin sei verpflichtet und in der Lage, sich nach der Scheidung selbst zu unterhalten. Im übrigen habe die Klägerin einen etwaigen
Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie den Beklagten bei seinem (früheren) Arbeitgeber angeschwärzt habe.
Die Klägerin bestreitet nicht, daß der (frühere) Arbeitgeber des Beklagten über sie Informationen erhalten habe, die den Verdacht erweckt hätten, der Beklagte habe seinen Arbeitgeber bestohlen. Sie ist aber der Auffassung, daß dies keine unterhaltsrechtlichen Auswirkungen haben dürfe.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch Einholung eines (allgemein-) medizinischen und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Mit Urteil vom 19.12.1996 hat das Amtsgericht der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 415,00 DM ab Januar 1996 zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen, Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe nachehelicher Unterhalt zu. Zwar sei sie gesundheitlich in der Lage, eine leichte Vollzeittätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne besondere nervliche Belastung auszuüben, Eine entsprechende Arbeitsstelle – etwa in Form einer Fließbandtätigkeit – könne sie bei der derzeitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt aber nicht finden; die Ausweitung der bislang ausgeübten Putztätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Der der Klägerin zustehende Unterhaltsanspruch von rechnerisch 829,00 DM monatlich sei gemäß § 1579 Nr. 4 BGB auf die Hälfte zu kürzen, weil die Klägerin die Ursache dafür gesetzt habe, daß dem Beklagten fristlos gekündigt worden sei. Hierdurch habe sie sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Beklagten hinweggesetzt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt, Beide Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Unter geringfügiger Erweiterung ihrer Klage beantragt die Klägerin:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.12.1996 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin monatlichen, jeweils im voraus fälligen, nachehelichen Ehegattenunterhalt ab Dezember 1995 in Höhe von jeweils 1.600,00 DM zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen, das genannte Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe abzuändern und die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Klägerin steht Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB nicht zu. Zwar stand die Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Ehescheidung kurz vor ihrem 57. Geburtstag. Diese Tatsache löst für sich genommen aber keinen Anspruch auf Altersunterhalt aus, denn eine feste Altersgrenze, ab welcher der Anspruch aus § 1571 BGB besteht, ist in Literatur und Rechtsprechung nicht anerkannt, Vielmehr kommt es für einen Unterhaltsanspruch nach der genannten Vorschrift darauf an, ob für eine konkret in Betracht zu ziehende Erwerbstätigkeit ein Hindernis sich gerade aus dem Alter ergibt. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall, die zwar keinen Beruf erlernt hat, aber ungelernte, leichte Tätigkeiten grundsätzlich trotz ihres Alters auch noch seit April 1995 hätte ausüben können.
2. Der Klägerin steht auch kein Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB zu. Denn sie hat nicht nachzuweisen vermocht, daß sie im Zeitpunkt der Scheidung durch Krankheit an der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert war. Die vom Amtsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stützen den entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht.
3. Der Klägerin steht jedoch ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu. Der Senat geht mit dem Amtsgericht davon aus, daß die Klägerin – unter Berücksichtigung ihres Alters – seit April 1995 keine reale Chance mehr hatte, bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage eine ihren beruflichen Fähigkeiten entsprechende und ihrer gesundheitlichen Situation angemessene Arbeitsstelle zu finden, die es ihr ermöglicht hätte, ihren vollen Unterhalt oder ihren Unterhalt in größerem Umfang als tatsächlich geschehen selbst zu verdienen.
4. Die Höhe der von der Klägerin geforderten Unterhaltsrente begegnet im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) keinen Bedenken. Hierbei hat das Amtsgericht auf Seiten des Beklagten nur die von beiden Parteien akzeptierten monatlichen Einkünfte von 2.100,00 DM Arbeitslosengeld und 739,00 DM Unfallrente berücksichtigt, das seit September 1994 bestehende mietfreie Wohnen des Beklagten in der HMtraße 28 in aber zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Daß hierfür das Amtsgericht bei der im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangenen einstweiligen Anordnung auf Unterhalt einen Mietwert von 1.200,00 DM bei ca. 160 qm Wohnfläche angesetzt hat, erscheint angemessen, zumal der Beklagte selbst früher den Mietwert des Hauses mit 1.500,00 DM monatlich angenommen hat (einstweilige Anordnung vom 25.04.1994, 6 F 71/94 EA I des Amtsgerichts Karlsruhe). Geht man somit für den Klagzeitraum ab Dezember 1995 von dem zugrundegelegten Einkommen von 2.839,00 DM aus (das im Dezember 1995 erhaltene Krankengeld, nebst anteiliger Steuerrückerstattung für 1995 zuzüglich Unfallrente führt sogar zu einem höheren Einkommen), so ist dies wegen des Vorteils des mietfreien Wohnens um 1.200,00 DM auf insgesamt 4.039,00 DM monatlich zu erweitern. Daneben sind die ehelichen Lebensverhältnisse, entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts, durch die Nebeneinkünfte der Klägerin geprägt worden, die bereits seit 1989 und bis zur Ehescheidung im Umfang von wöchentlich 80,00 DM teilzeitbeschäftigt war. Dies bedeutete ein damaliges monatliches Einkommen von 347,00 DM (80,00 DM x 52 Wochen : 12 Monate) und nach Abzug eines 1/7 – Bonus 297,00 DM monatlich, Im Wege der Additionsmethode ergibt sich damit ein eheprägendes Gesamteinkommen von 4.336,00 DM und somit ein Bedarf der Klägerin von monatlich 2.168,00 DM, Obwohl unterhaltsrechtlich das Arbeitslosengeld des Beklagten wie Einkommen zu behandeln ist (vgl. Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, S, 3, 19), kommt im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung ein Bonus von 1/7 nicht in Betracht, da dem Arbeitslosengeld nicht der Charakter eines Arbeitsanreizes inne wohnt (vgl. Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3, Aufl,, § 1, Rn, 81; OLG Hamburg, FamRZ 1992, 1308).
Von dem klägerischen Bedarf von 2.168,00 DM ist ihr jetziges Einkommen von monatlich 460,00 DM, abzüglich 1/7 Bonus, mithin in Höhe von 394,00 DM abzuziehen, so daß sich ein grundsätzlicher Unterhaltsanspruch von monatlich 1.874,00 DM ergibt, Die klägerische Forderung von 1,600,00 DM ist daher rechnerisch gerechtfertigt.
5. Allerdings ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch teilweise gemäß § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt hat. Die Klägerin hat noch während des laufenden Scheidungsverfahrens im September 1994 Fotos von Gegenständen gefertigt, die der Beklagte nach ihrem Verdacht bei seiner Arbeitgeberfirma gestohlen und zu Hause aufbewahrt hatte. Sie wollte diese Fotos nach eigenen Angaben zunächst im Scheidungsverfahren „zu ihren Gunsten“ verwenden, hat diese Fotos nach der Scheidung aber – auf welchem Wege auch immer – dem damaligen Arbeitgeber des Beklagten zugänglich gemacht. Dies hat zur Anzeige des Beklagten wegen angeblichen Diebstahls geführt, auch hat die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten im Februar 1996 fristlos gekündigt, wobei dieser Kündigung allerdings im Herbst 1995 bereits eine betriebsbedingte Kündigung wegen Konkurses vorausgegangen war. Es kann dahinstehen, ob sich die Vorgänge anläßlich der Übergabe der Fotos Ende 1995 im einzelnen tatsächlich so wie von der Klägerin geschildert, aber vom Beklagten bestritten, ereignet haben. Denn jedenfalls erfüllt die Überlassung der Fotos den Tatbestand des § 1579 Nr, 4 BGB auf mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten. Zwar ist es dem Unterhaltsberechtigten nicht verwehrt, seine eigenen Ansprüche mit Nachruck geltend zu machen – er hat jedoch alles zu unterlassen, was zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs nicht erforderlich ist, wenn es den Verpflichteten nachhaltig schädigen und ihm dadurch die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erschweren oder unmöglich machen kann (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1155), Vorliegend hat sich die Klägerin über schwerwiegende Vermögenspositionen des Beklagten mutwillig (nämlich bedingt vorsätzlich) hinweggesetzt und riskiert, daß diesem – wie auch geschehen – der Arbeitsplatz fristlos gekündigt wurde. Im Hinblick auf das Alter des Beklagten und die derzeitige Arbeitsmarktlage mußte und konnte die Klägerin davon ausgehen, daß einer erfolgreichen fristlosen Kündigung eine bis zur Verrentung des Beklagten laufende Arbeitslosigkeit nachfolgen würde. Damit hat das Verhalten der Klägerin auch objektiv eine besondere Intensität erreicht, was für die Zeit ab ihrem Fehlverhalten, somit (durchaus) ab Dezember 1995, zum teilweisen oder gänzlichen Wegfall ihres Unterhalts führen kann, Dabei reicht in objektiver Weise aus, daß das Anschwärzen des Beklagten bei seinem Arbeitgeber den Arbeitsplatz gefährdet, ihn nicht auch tatsächlich in Wegfall bringen muß (insgesamt hierzu Wendl/Staudigl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rn, 693 ff.; Heiß/Heiß, a.a.O., S. 9, 20 ff.; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1987, 946 f.; OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 63 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1312 f.).
Der Hinweis der Klägerin, sie habe nicht selbst in den Verdacht des Diebstahls geraten wollen und sei zudem während der Zeit des Zusammenlebens vom Beklagten überaus schlecht behandelt worden, ändert an dieser Beurteilung nichts, wird allerdings vom Senat bei der Berechnung des Kürzungsbetrages berücksichtigt (s. unten 6.), Nachdem die Klägerin nicht ebenfalls beim Arbeitgeber des Beklagten beschäftigt war, konnte ein Diebstahlsverdacht auf sie selbst nicht ohne weiteres fallen, dies rechtfertigt die ungefragte Übermittlung der Informationen an den Arbeitgeber bzw. dessen Ehefrau nicht. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts an.
6. Der Senat hält es für angemessen, den der Klägerin zustehenden Unterhalt auf einen Betrag von monatlich 840,00 DM zu kürzen, § 1579 Nr. 4 BGB. Bei der Abwägung der Belange des Beklagten und seinem Interesse an einem völligen Wegfall des Unterhaltsanspruchs einerseits und der Belange der Klägerin und ihrem Interesse an einer Sicherung ihres Lebensunterhalts in vollem Umfang berücksichtigt der Senat insbesondere, daß die Klägerin ohne Not, sogar ohne jeglichen konkreten Anlaß, ohne zeitlichen Zusammenhang mit einem gravierend vorwerfbaren Verhalten des Beklagten und zu einem Zeitpunkt, als dieser an sie Unterhalt zahlte, Informationen über ihn in der geschilderten Weise weitergegeben hat, die geeignet waren, ihn wirtschaftlich schwer zu schädigen, Andererseits sind zugunsten der Klägerin ihr fortgeschrittenes Alter, die hierdurch fehlende Möglichkeit zu eigener erheblicher Erwerbstätigkeit, die vorhandene psychische Belastung aufgrund von Trennung und Scheidung (vgl. die vom Amtsgericht eingeholten medizinischen Gutachten) und die Ehedauer von immerhin über 10 Jahren zu berücksichtigen, Die letztgenannten Gesichtspunkte lassen eine gänzliche Versagung des Unterhaltsanspruchs als unangemessene Sanktion erscheinen; demgegenüber erscheint eine erhebliche Reduzierung des Unterhaltsanspruchs als billig.
Bei Gewährung eines Betrages von 840,00 DM wird der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen von 2.168,00 DM (s. oben 4.) zwar weit unterschritten, andererseits verfügt die nur wenige Stunden im Monat berufstätige Klägerin unter Berücksichtigung ihres Eigeneinkommens von 460,00 DM, noch über einen Betrag, der ihren Unterhalt notdürftig sichert (vgl. den in der Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.1996, FamRZ 1995, 1323 – genannten notwendigen Eigenbedarfsbetrag von ebenfalls 1.300,00 DM für einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen). Der Senat entscheidet sich somit nicht für eine anteilsmäßige Kürzung des Unterhaltsanspruchs, sondern eine dem Betrag nach festgelegte Beschränkung des Anspruchs in der Höhe. Die Klägerin hat reit ihrem Verhalten in erheblicher Weise gegen die Pflicht zur nachehelichen Solidarität verstoßen, so daß es angemessen erscheint, sie mit den verbleibenden Unterhaltsansprüchen von der nachehelichen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten auszuschließen. Nachdem die Klägerin zu einem Zeitpunkt, der erheblich nach der Beendigung des Scheidungsverfahrens lag, mutwillig Handlungen begangen hat, die zum wirtschaftlichen Ruin des Beklagten hätten führen können und die durch ein eheliches, zeitlich somit weit vorher liegendes Fehlverhalten des Beklagten kaum in milderem Licht erscheinen, besteht für den Beklagten eine Pflicht zu weitergehender nachehelicher Solidarität nicht (vgl. OLG Koblenz, NJWE-FER 1997, 3 = FamRZ 1997, 418 – nur Leitsatz – und FamRZ 1991, 1312, 1313).
7. Der vom Beklagen zu zahlende Unterhalt wird ab 01.12.1995 geschuldet; der Beklagte ist, nachdem er mit Schreiben vom 06.12.1995 die Zahlung von Unterhalt ab Dezember 1995 vollumfänglich verweigert hat, mit der Zahlung des Dezemberunterhaltes ohne weitere Mahnung in Verzug geraten, §§ 1585 b Abs. 2, 284 Abs. 1 BGB.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr, 10, 711, 713 ZPO.
9. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt; die Entscheidung beruht auf tatrichterlicher Würdigung eines Einzelfalles