AG Kleve – Az.: 3 C 223/19 – Urteil vom 10.07.2020
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ein Kraftfahrzeug auf einem der von der Klägerin angemieteten und gekennzeichneten Stellplätze vor dem Bürogebäude XXX in XXX zu parken oder abzustellen oder parken oder abstellen zu lassen, wenn nicht die Klägerin vorher in die Benutzung ausdrücklich eingewilligt hat.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.500,- EUR leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung aus der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten.
Die Klägerin ist eine in XXX ansässige Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft. Vor ihrem Bürogebäude hat die Klägerin Parkplätze angemietet, welche sie mit Schildern mit der Aufschrift „XXX – Nur für Besucher“ gekennzeichnet hat. An der Einfahrt des Parkplatzes befindet sich zudem ein Schild mit der Aufschrift „Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Der Beklagte parkte am XXX gegen XXX Uhr mit seinem Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX auf einem der Stellplätze der Klägerin. Die Kanzlei der Klägerin suchte er an diesem Tage nicht auf. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom XXX auf, bis zum XXX eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die für eine Halterauskunft verauslagten 5,10 EUR zu zahlen. Der Beklagte zahlte die geforderten 5,10 EUR am XXX an die Klägerin, gab die geforderte Unterlassungserklärung aber nicht ab.
Die Klägerin trägt vor:
Es habe keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestanden. Alle Parkplätze der Klägerin seien am XXX gegen XXX Uhr von „Fremdparkern“ wie dem Beklagten besetzt gewesen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ein Kraftfahrzeug auf einem der von der Klägerin angemieteten und gekennzeichneten Stellplätze vor dem Bürogebäude XXX in XXX zu parken oder abzustellen oder parken oder abstellen zu lassen, wenn nicht die Klägerin vorher in die Benutzung ausdrücklich eingewilligt hat.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein: Er habe keine verbotene Eigenmacht begangen. Ausweislich des Schildes sei das Parken für „Besucher“, also „Kunden“ der Klägerin erlaubt. Im November XXX habe eine Geschäftsbeziehung der Parteien bestanden, so dass das Parken erlaubt gewesen sei. Diese Geschäftsbeziehung sei zwischenzeitlich beendet, so dass er selbst davon ausgehe, nicht mehr auf den Parkplätzen parken zu dürfen. Daher fehle es zumindest an einer Wiederholungsgefahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die aus der Urteilsformel ersichtliche Unterlassungserklärung aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Beklagte hat den Besitz der Klägerin an dem Stellplatz durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) gestört, indem er am XXX gegen XXX Uhr darauf sein Kfz abgestellt hat. Wer unberechtigt auf einem privaten Parkplatz parkt, stört den Besitz des Berechtigten durch verbotene Eigenmacht (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, juris, Rn. 17; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 862, Rn. 3). Das Parken des Beklagten auf dem Stellplatz am XXX war unberechtigt. Die Klägerin hat das Parken nur „Besuchern“ erlaubt. Daraus ergibt sich klar und deutlich, dass das Parken nur gestattet ist, solange man die Kanzlei der Klägerin aufsucht. Der Beklagte hat die Kanzlei der Klägerin am XXX unstreitig nicht aufgesucht. Auf das Bestehen einer – vom Beklagten nicht hinreichend dargetanen und von der Klägerin bestrittenen – Geschäftsbeziehung kommt es daher nicht an.
Es besteht Wiederholungsgefahr. Diese wird aufgrund des unberechtigten Parkens vom XXX vermutet. Schon das einmalige unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, juris, Rn. 25). An ihre Widerlegung durch den Störer sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1004, Rn. 32; § 862, Rn. 9). Grundsätzlich reicht dazu nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aus, weil nicht nur künftiges Untätigsein geschuldet wird, sondern ein Verhalten, welches den Nichteintritt der drohenden Störung bewirkt (Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 862, Rn. 9).
Vorliegend sind unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Einzelfall keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, welche die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr zu widerlegen geeignet wären. Der Beklagte hat unstreitig keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dass die von ihm – nicht näher dargelegte und von der Klägerin bestrittene – Geschäftsbeziehung der Parteien nunmehr beendet sein soll und er daher nunmehr selbst der Auffassung ist, nicht parkberechtigt zu sein, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die auf dem Parkplatzschild geregelte Benutzungsordnung stellt ersichtlich auf einen Besuch in der Kanzlei und nicht auf eine Geschäftsbeziehung der Parteien ab. Ersichtlich soll auch Geschäftspartnern das Parken dort nicht gestattet werden, wenn sie die Kanzlei der Klägerin nicht aufsuchen.
Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 9, 711 ZPO.
Streitwert: 1.500,- EUR
Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO mit dem Interesse der Klägerin an der künftigen Unterlassung der konkret behaupteten Störung zu bemessen (vgl. Schneider/Herget/Noethen, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 1906). Bei der Ermittlung des Interesses ist zu berücksichtigten, dass die Klägerin die Parkplätze zur Ausübung ihrer unternehmerischen Tätigkeit gebraucht. In derartigen Fällen hat die eigene Wertangabe des Klägers indizielle Bedeutung für den Wert des im Streit stehenden Interesses (vgl. Schneider/Herget/Noethen, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 2650). Ihr ist daher grundsätzlich zu folgen, wenn sie mit vergleichbaren Fällen im Einklang steht. Das ist vorliegend zu bejahen. Bei Besitzstörungen wegen unberechtigten Parkens werden regelmäßig Streitwerte zwischen 1.500,- EUR und 2.000,- EUR angesetzt (vgl. AG München, Urteil vom 22.12.2009 – 241 C 7703/09, juris; AG Pfaffenhofen, Urteil vom 15.11.2019 – 1 C 552/19, juris).