OLG Nürnberg – Az.: 2 U 3776/19 – Urteil vom 15.07.2020
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.08.2019, Az. 4 O 1539/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
In Bezug auf die erste Instanz gilt: Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte zu 2 25 % und die Klägerin 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin 50 %. Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin 75 %. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.000 € festgesetzt. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 beläuft er sich auf 5.500 €.
Gründe
A.
In der Berufung streiten die Parteien um die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 als Schienennetzbetreiberin für die Folgen eines glatteisbedingten Sturzes der Klägerin am Morgen des 23.12.2016 auf dem Weg zur S-Bahn im Bereich des Zugangs zum Bahnsteig der Haltestelle O. Darüber hinaus wenden sich die Beklagten unter Verweis auf ein anzunehmendes Mitverschulden der Klägerin gegen den Haftungsumfang.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 134 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin im Hinblick auf die erlittene Unterschenkelmehrfragmentfraktur ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 € nebst Zinsen zu bezahlen. Zudem hat es die Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für zukünftige noch entstehende materielle Schäden festgestellt.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Die Beklagte zu 1 sei zwar Eigentümerin des Grundstücks. Sie habe aber den Verkehr nicht eröffnet und damit die Gefahrenlage nicht geschaffen; sie habe keine Sachherrschaft gehabt. Deshalb sei sie nicht verkehrssicherungspflichtig. Als Schienennetzbetreiberin schulde die Beklagte zu 1 nicht den sicheren Zu- und Abgang zum Bahnsteig. Eine vertragliche Beziehung mit der Klägerin habe nicht bestanden. Im Übrigen sei ein Mitverschulden der Klägerin von mindestens 30 % zu berücksichtigen. Die überfrierende Nässe sei vom Wetterdienst angekündigt, die gemeindlichen Straßen seien bereits gestreut, Glätte sei an anderen Stellen feststellbar und die Eisfläche auf dem Zuweg zum Treppenaufgang sei auch erkennbar gewesen. Weil kein Dauerschaden zu erwarten sei, sei das Schmerzensgeld zudem niedriger anzusetzen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.11.2019 (Bl. 101 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 13.12.2019 (Bl. 183 d. A.) Bezug genommen.
Gestützt darauf beantragen die Beklagten,
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.08.2019 – Az.: 4 O 1539/18 – wird abgeändert.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 09.12.2019 (Bl. 179 ff. d. A.) Bezug genommen.
B.
I. Die Beklagte zu 1 ist der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Zutreffend verweist die Beklagte zu 1 darauf, dass ein Anspruch der Klägerin gegen sie gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 BGB (ggf. in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB) nicht besteht. Hierfür fehlt es an der erforderlichen vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 3 AEG. Denn der Personenbeförderungsvertrag wird ausschließlich mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 AEG geschlossen (Filthaut, NZV 2013, 319, 321). Die Beklagte zu 1 kommt deshalb nicht als Schuldnerin der vertraglichen Nebenpflichten in Betracht, im Rahmen der Abwicklung des Beförderungsvertrags für einen sicheren Zu- und Abgang des Fahrgastes zu sorgen.
2. Die Haftung der Beklagten zu 1 als Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 1 HaftPflG scheidet ebenfalls aus. Dies würde voraussetzen, dass sich der Unfall „bei dem Betrieb“ der Bahn ereignet hätte. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn zu den Beförderungsvorgängen nur eine entfernte räumliche Beziehung besteht (Piontek in: Filthaut/Piontek/Kayser, HaftPflG, 10. Aufl., § 1 Rn. 160), wie dies bei Unfällen auf Treppen zu oder von den Ein- oder Ausgängen oder den Bahnsteigen der Fall ist (OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.1981 – 14 U 185/80 -, abgedruckt in VersR 1984, 544; OLG Tübingen, Urteil vom 29.05.1953 – 53 II W 83/53 -, abgedruckt in VersR 1953, 264). Dies ist hier der Fall. Es fehlt an einem Zusammenhang mit dem technischen Fahrbetrieb. Denn nur aus ihm erwachsen die typischen Gefahren, die mit der Gefährdungshaftung abgedeckt werden sollen (Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 5 Rn. 10; Piontek in: Filthaut/Piontek/Kayser, HaftPflG, 10. Aufl., § 1 Rn. 106).
3. Nach den (nicht angegriffenen) Feststellungen des Landgerichts hatte die Beklagte zu 2 den Winterdienst auf die X-Service GmbH und diese ihn auf die Streithelferin übertragen. Einer Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 831 BGB, der einen eigenständigen Haftungstatbestand darstellt (Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 831 Rn. 1), steht der fehlende Nachweis entgegen, dass die Beklagte zu 2 und/oder die X-Service GmbH und/oder die Streithelferin Verrichtungsgehilfinnen waren.
a. Der Personenkreis, der im Sinne von § 831 BGB „zu einer Verrichtung bestellt“ ist, unterscheidet sich von dem Kreis der Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB durch den Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Während selbstständige Unternehmen ohne Weiteres Erfüllungsgehilfen sein können, setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus; der Geschäftsherr muss dazu in der Lage sein, die Tätigkeit dem Handelnden jederzeit zu entziehen, sie zu beschränken oder nach Zeit und Umfang zu regeln (BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13 -, juris Rn. 18).
b. Daran fehlt es in der Regel bei selbständigen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie mit dem Unternehmen, für das sie eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen, in einem Konzernverhältnis stehen. Die Übertragung von Aufgaben auf ein bestimmtes Unternehmen innerhalb eines Konzerns dient regelmäßig gerade dem Zweck, durch die selbständige – nicht weisungsgebundene – Erledigung der Aufgabe andere Teile des Konzerns zu entlasten (BGH, Urteil vom 06.11.2012 – VI ZR 174/11 -, juris Rn. 16; Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 831 Rn. 17). Dass die Beklagte zu 2, die X-Service GmbH oder die Streithelferin abweichend davon in den Organisationskreis der Beklagten zu 1 eingegliedert und ihren Weisungen unterworfen waren, trägt die Klägerin weder vor noch ist dies ersichtlich. Die Darlegungs- und Beweislast für die Eigenschaft des Urhebers des schädlichen Verhaltens als Verrichtungsgehilfe und für dessen Zuordnung zum Betrieb des Geschäftsherrn, trägt der Geschädigte (BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13 -, juris Rn. 19; Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 831 Rn. 50; Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 831 Rn. 18).
4. Die Beklagte zu 1 haftet der Klägerin auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Sie hat zwar die ihr obliegende Pflicht verletzt, die ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den Winterdienst zu überwachen. Die Klägerin hat aber die Kausalität dieser Pflichtverletzung für ihren Sturz nicht nachgewiesen.
a. Die winterliche Räum- und Streupflicht entsteht mit der Eröffnung eines Verkehrs. Sie knüpft demgemäß – worauf die Beklagte zu 1 zutreffend verweist – wie jede andere Verkehrssicherungspflicht nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern daran an, wer auf einem Grundstück einen Verkehr eröffnet hat (BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III ZR 132/65 -, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2001 – 9 U 16/01 -, juris Rn. 4; Wellner in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 14 Rn. 165 und Rn. 28; Hager in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 75); nur dieser haftet für die Verkehrssicherheit (BGH, Urteil vom 01.10.1959 – III ZR 96/58 -, juris Rn. 5; Urteil vom 28.05.1962 – III ZR 38/61 -, juris Rn. 8).
b. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung der Beklagten zu 1, dass durch sie kein Verkehr eröffnet worden sei. Zwar mag die Beklagte zu 2 die alleinige Betreiberin der Haltestelle sein. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur im Zuge der Eisenbahnstrukturreform verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb; ein reibungsloser Bahnverkehr ist nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen (BGH, Urteil vom 17.01.2012 – X ZR 59/11 -, juris Rn. 12). So ist es das Ziel des Betriebs der Haltestelle durch die Beklagte zu 2 auf dem Eigentum der Beklagten zu 1, den Bahnverkehr zu ermöglichen. Dies wiederum geschieht im Interesse der Beklagten zu 1. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1 ihr Grundstückseigentum – in welcher Form auch immer – der Beklagten zu 2 zur freien Verwendung überlassen hätte. Die Beklagte zu 2 ist bekanntermaßen die Betreibergesellschaft der Verkehrsstationen am Streckennetz der Beklagten zu 1; ihr Geschäftszweck ist der Betrieb von Bahnhöfen und Haltepunkten. Mit anderen Worten: Die Eröffnung des Verkehrs an der streitgegenständlichen S-Bahn-Haltestelle beruhte nicht auf einer autonomen Entscheidung der Beklagten zu 2.
c. Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen – wie im vorliegenden Fall durch die Überlassung des Grundstücks an die Beklagte zu 2 – ganz oder teilweise entzogen ist, kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung vor allem darauf an, wer in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies hängt – worauf die Beklagte zu 1 zutreffend verweist – wesentlich von der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die jeweilige Gefahrenquelle ab (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2006 – III ZR 159/05 -, juris Rn. 21). Wird die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten unter gleichzeitiger Einräumung des unmittelbaren Besitzes delegiert, so wird der Dritte für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen verantwortlich.
Damit ist der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige – hier also die Beklagte zu 1 – jedoch nicht völlig entlastet. Dass die Beklagte zu 2 selbst originär verkehrssicherungspflichtig ist, ändert daran nichts. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich (BGH, Urteil vom 13.06.2017 – VI ZR 395/16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369 -, juris Rn. 16); die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Verantwortlichen wird auf Auswahl- und Überwachungspflichten verengt (BGH, Urteil vom 17.01.1989 – VI ZR 186/88 -, juris Rn, 9; Urteil vom 26.09.2006 – VIR ZR 166/05 -, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2008 – 18 U 58/07 -, juris Rn. 29). Erforderlichenfalls muss der originär Verpflichtete die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht sogar erzwingen (BGH, Urteil vom 11.06.1992 – III ZR 134/91 -, juris Rn. 20; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2004 – 12 U 1491 -, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.1997 – 18 U 24/97 -, juris Rn. 10).
Die Haftung für die Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 831 BGB vorliegen. Denn bei diesem Haftungstatbestand handelt es sich um einen Fall normierter Verkehrssicherungspflichten, die grundsätzlich bei § 823 BGB zu lokalisieren sind, bezüglich derer aber die Beweislastverteilung besonders ausgestaltet ist (Bernau in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 831 Rn. 20; Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 831 Rn. 11; Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl., Einf v § 823 Rn. 5 und § 831 Rn. 1).
d. Werden Räum- und Streupflichten delegiert, ist mit Rücksicht auf die durch Eis- und Schneeglätte drohenden Gefahren für Leben und Gesundheit an das Maß der bei der Überwachung anzuwendenden Sorgfalt grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 27.11.1984 – VI ZR 49/83 -, juris Rn. 17; Urteil vom 08.10.1974 – VI ZR 43/72 -, abgedruckt in VersR 1975, 42). In Grenzen kann der ursprünglich Verpflichtete jedoch darauf vertrauen, dass der (nunmehr) Verpflichtete der Pflicht auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern müssen (BGH, Urteil vom 02.10.1984 – VI ZR 125/83 -, juris Rn. 11). Dies gilt insbesondere dann, wenn die primäre Zuständigkeit für einen Gefahrenbereich auf ein Fachunternehmen übergeht; der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind durch das Erfordernis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch dessen Selbstständigkeit und Weisungsunabhängigkeit Grenzen gesetzt (BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 369/12 -, juris Rn. 16; Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 166/05 -, juris Rn. 11). Hiervon kann im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beklagte zu 2 ausgegangen werden. Denn die Organisation eines Winterdienstes ist typischerweise Teil der Tätigkeit einer Gesellschaft, deren Geschäftszweck – wie es der Betrieb eines Bahnhofs voraussetzt – die Verwaltung und Betreuung einer Liegenschaft umfasst.
Dennoch musste sich die Beklagte 1 durch stichprobenartige Kontrollen ein Bild davon verschaffen, ob die Beklagte zu 2 ihren Pflichten, einen Winterdienst durchzuführen, grundsätzlich nachkommt (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.08.2008 – 2 U 15/07 -, juris Rn. 25). Der Umstand, dass die Beklagte zu 2 (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts) ihrerseits die X-Service GmbH einschaltete und erst diese die letztlich zur Ausführung verpflichtete Streithelferin mit dem Winterdienst betraute, hat letztlich zu einer Ausdehnung dieser Pflicht der Beklagten zu 1 geführt. Sie musste infolgedessen zumindest überprüfen, ob die Beklagte zu 2 ihrerseits kontrollierte, ob die X- Service GmbH einen geeigneten und zuverlässigen Fachbetrieb auswählte und im gebotenen Umfang überwachte. Jedenfalls in diesem Sinn hat sich ihre Kontrollpflicht als originär Verpflichtete mit der zunehmenden Zahl von Subunternehmern, deren sie sich selbst bediente oder deren Einschaltung sie zuließ, erhöht (OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2012 – 12 U 1247/11 -, juris Rn. 137).
e. Die Klägerin wirft der Beklagten zu 1 vor, dass sie „im Fall einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht weiterhin die Pflicht [gehabt hätte], die streitgegenständliche Grundstücksfläche/Sturzstelle zu überwachen, um gegebenenfalls Nachlässigkeiten der anderen verkehrssicherungspflichtigen Gesellschaften korrigieren zu können“. Es mag Argumente dafür geben, dass die von der Beklagten zu 1 geschuldete stichprobenartige Kontrolle tatsächlich sinnvoll nur durch eine entsprechende unmittelbare Überwachung der Tätigkeit der verpflichteten Streithelferin selbst möglich war – und sei es auch durch eine unmittelbare Kontrolle des Überwachers (also der Beklagten zu 2) des Überwachers (also der X-Service GmbH). Eine Überspannung der Kontroll- und Überwachungspflichten ergäbe sich daraus jedenfalls nicht ohne weiteres. Denn hätte die Beklagte zu 2 den Winterdienst selbst ausgeführt, hätte die Beklagte zu 1 diese ebenfalls unmittelbar überwachen müssen. Der genaue Inhalt der Pflicht der Beklagten zu 1 kann letztlich aber offenbleiben, weil sich ihrem Vortrag schon nicht entnehmen lässt, dass sie überhaupt jemals in irgendeiner Weise ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nachgekommen wäre. Dies aber legt die Klägerin der Beklagten zu 1 im Kern zur Last.
Die Beweislast für die Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflicht der Beklagten zu 1 mag nach den allgemeinen Regeln der Klägerin obliegen (Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 823 Rn. 230; andere Ansicht aber wohl: Hager in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 144; OLG Köln, Urteil vom 17.11.1995 – 19 U 37/95 -, juris Rn. 3). Unabhängig davon, dass die Auffassung, ausschließlich die Beklagte zu 2 sei verkehrssicherungspflichtig, der Wahrnehmung von Überwachungspflichten durch die Beklagte zu 1 entgegensteht, hat diese jedenfalls versäumt, nach den anzuwendenden Grundsätzen der sekundären Beweislast (zu deren Anwendbarkeit: OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2012 – 6 U 206/11 -, juris Rn. 5; Sprau in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 823 Rn. 230) nähere Einzelheiten ihrer Kontrollmaßnahmen (in Bezug auf wen auch immer) vorzutragen. Insbesondere ergibt sich aus den Anlagen K6, B6, B7 sowie aus dem Vorbringen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.09.2018 (Bl. 50 d. A.) lediglich, dass die Glatteisbildung an den Zuwegen zur Haltestelle O. im Konzern (wem bzw. welcher Gesellschaft auch immer) am 23.12.2017 um ca. 5.30 Uhr bekannt war und demgemäß Feststellungen zum erforderlichen, aber noch nicht ausgeführten Winterdienst getroffen worden waren. Genügt der Anspruchsgegner – wie im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1 – seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 als zugestanden (BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15 -, juris Rn. 30).
f. Die Klägerin hat allerdings nicht nachgewiesen, dass das Unterlassen der geschuldeten Überwachung und Kontrolle durch die Beklagte zu 1 ursächlich für ihren glatteisbedingten Sturz war. Dies schließt eine Haftung der Beklagten zu 1 gemäß § 823 Abs. 1 BGB aus.
Besteht die Pflichtverletzung in einer Unterlassung, ist diese für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln (hier also die gebotene Kontrolle der Beklagten zu 2 in Bezug auf die streitgegenständliche Haltestelle in Ottensoos durch die Beklagte zu 1) den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urteil vom 17.10.2002 – IX ZR 3/01 -, juris Rn. 11). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte; er hat die haftungsbegründende Kausalität zu beweisen (BGH, Urteil vom 07.02.2012 – IV ZR 63/11 -, juris Rn. 10; Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn 85). Den danach erforderlichen Kausalitätsnachweis hat die Klägerin nicht geführt. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nach § 286 ZPO nicht (BGH a.a.O. ).
aa. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass – weil der Vertrag mit der Streithelferin erst Ende November 2016 geschlossen worden und der Dezember 2016 ein extrem warmer und trockener Monat war, in dem erstmals in der Nacht zum 23.12. in Franken Glatteisregen einsetzte – nur eine (beklagtenseits behauptete) Kontrolle am 05.12.2016 nicht ausreichend gewesen sei, um zu beurteilen, ob die im Bereich S. angesiedelte Streithelferin der ihr übertragenen Aufgaben überhaupt gewachsen gewesen sei. Im Ergebnis hat das Landgericht damit eine Kontrolle der Leistungserbringung durch die Streithelferin am 23.12.2016 gefordert, wobei diese unter Berücksichtigung des Berufsverkehrs sicherlich deutlich vor 9.00 Uhr, also vor dem streitgegenständlichen Sturz hätte durchgeführt werden müssen. Hierfür streitet insbesondere auch, dass – wie die Anlagen B6, B7 und K6 zeigen – die Glatteisbildung jedenfalls im Konzern zuständigen Stellen bekannt war und gegenüber der Streithelferin eine Streuung bis 8.00 Uhr angeordnet worden war (vgl. Anlage K6). Angesichts des von den Zeugen beschriebenen Ausmaßes des vorhandenen Glatteises spricht dabei vieles dafür, dass der Mangel bei der Ausführung des Winterdienstes durch die Streithelferin auch aufgefallen wäre.
Unterstellt man, dass die Pflicht der Beklagten zu 1 sich infolge der Delegation auf eine bloße nachträgliche (wie auch immer ausgestaltete) Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kontrolle der X- Service GmbH durch die Beklagte zu 2 beschränkt, kann die Klägerin hieraus aber nichts herleiten. Und selbst wenn man eine (stichprobenartige) unmittelbare Überwachung der Streithelferin durch die Beklagte zu 1 als notwendig ansieht, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Pflicht zur Kontrolle am Morgen des 23.12.2016 bestand. Denn dies würde erfordern, dass die Beklagte zu 1 Kenntnis davon gehabt hätte oder zumindest hätte haben müssen, dass der Vertrag mit der Streithelferin erst Ende November 2016 geschlossen worden war. Ausgehend von der Feststellung des Landgerichts hätte die Beklagte zu 1 nur unter dieser Voraussetzung Anlass zur Kontrolle gehabt. Hierzu lässt sich dem Vortrag der Klägerin indes nichts entnehmen. Angesichts dessen war die Beklagten zu 1 auch nicht verpflichtet, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (hierzu: BGH, Urteil vom 04.12.2012 – VI ZR 381/11 -, juris Rn. 13) nähere Angaben zu ihrem Kenntnisstand betreffend denjenigen zu machen, der letztlich mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht betraut worden war.
bb. Auf die Regeln des Anscheinsbeweises kann die Klägerin sich nicht berufen, weil es an einem dafür erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Denn der Sturz auf einem vereisten Weg ist keine typische Folge der Verletzung einer Kontroll- und Überwachungspflicht (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2012 – 6 U 206/11 -, juris Rn. 7; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.08.2008 – 2 U 15/07 -, juris Rn. 28). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kontroll- und Überwachungspflicht – wie oben dargelegt – lediglich im eingeschränkten Umfang besteht.
Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass von der Beklagten zu 1 bei den geschuldeten allenfalls stichprobenartigen Kontrollen der Pflichterfüllung durch die Beklagte zu 2 der verkehrssicherungswidrige Zustand, der zum Unfall geführt hat und auf einem Fehlverhalten der von der X-Service GmbH eingeschalteten Streithelferin beruht, festgestellt und infolge der gebotenen Intervention der Beklagten zu 1 noch rechtzeitig vor dem Unfall beseitigt worden wäre. Ebenso wenig gibt es keine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein nachlässiges Verhalten eines mit dem Winterdienst betrauten Unternehmens bei der Erfüllung übertragener Verkehrssicherungspflichten bereits vor einem Unfall bekannt wird. Insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, dass es bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall Auffälligkeiten beim Winterdienst und/oder bei der Kontrolle durch die Beklagte zu 2 gab. Mit anderen Worten: Der pflichtwidrige Zustand könnte im vorliegenden Fall bei einer generalisierenden Betrachtung ebenso gut auch bei ordnungsgemäßer Pflichtenwahrnehmung durch die Beklagte zu 1 eingetreten sein.
Soweit anerkannt ist, dass im Fall des Verstoßes gegen Schutzgesetze oder technische Regelwerke wie Unfallverhütungsvorschriften, die dem Schutz vor bestimmten Gefahren dienen, der Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität für solche Schäden, die vom Schutzzweck umfasst sind, zu bejahen ist, und dies auch beim Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten in Betracht kommt (dazu: Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 823 Rn. 88), lässt sich hieraus nichts Gegenteiliges herleiten. Denn dieser auf der allgemeinen Lebenserfahrung gestützte Ursächlichkeitszusammenhang betrifft allein die „primäre“ Pflicht, gefahrträchtige Zustände durch geeignete Vorkehrungen zu beherrschen. Im Streitfall steht jedoch allein die „sekundäre“ Pflicht in Rede, die Durchführung zulässigerweise übertragener Pflichten zu überwachen.
Allein die Erwägung, dass der Verstoß gegen Kontrollpflichten nicht sanktionslos bleiben dürfe und deshalb Beweisschwierigkeiten des Geschädigten zulasten des pflichtwidrig Handelnden gehen müssen, rechtfertigt keine Beweislastumkehr (im Ergebnis ebenso: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.08.2008 – 2 U 15/07 -, juris Rn. 29). Dieser Ansicht steht entgegen, dass bei der Delegation von Verkehrssicherungspflichten die Haftung derjenigen in den Vordergrund tritt, welche die drohenden Gefahren vor Ort beherrschen können. Der Geschädigte ist nicht darauf beschränkt, den ursprünglich Verpflichteten in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus legt selbst ein vollständiges Unterlassen der Kontroll- und Überwachungspflichten eine Schädigung nicht besonders nahe.
II. Die Beklagte zu 2 ist der Klägerin ebenfalls nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weshalb sie schon deshalb nicht über den akzeptierten Betrag von 7.500 € hinaus haftet. Darüber hinaus kommt keine Einstandspflicht der Beklagten zu 2 für zukünftige oder noch entstehende materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 23.12.2016 in Betracht.
1. Ebenso wenig wie mit der Beklagten zu 1 bestand ein Schuldverhältnis mit der Beklagten zu 2, was einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (ggf. in Verbindung mit § 311 Abs. 2 BGB) ausschließt.
2. Einer Haftung der Beklagten zu 2 gemäß § 1 HaftPflG scheidet schon deshalb aus, weil – wie oben dargelegt – sich der Unfall nicht „bei dem Betrieb“ der Bahn ereignet hat. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 2 eine Betriebsunternehmerin im Sinne dieser Vorschrift ist.
3. Einer Haftung der Beklagten zu 2 gemäß § 831 BGB steht – wie in Bezug auf die Beklagte zu 1 – der fehlende Nachweis entgegen, dass die nachfolgenden Unternehmen ihre Verrichtungsgehilfinnen waren. Insbesondere lässt sich auch dem beklagtenseits vorgelegten „Vertrag über die Mitgeltung von Regelwerken“ vom 01.11.2012 nicht entnehmen, dass die X-Service GmbH in Bezug auf den Winterdienst in den Organisationskreis der Beklagten zu 2 eingegliedert und ihren Weisungen unterworfen gewesen wäre. Angesichts dessen scheidet eine mittelbare Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit der Streithelferin von bzw. gegenüber der Beklagten zu 2 ebenfalls aus. Damit kann auch dahinstehen, ob die Streithelferin infolge der aus dem (Rahmen-)Vertrag vom 15./28.11.2016 resultierenden Pflichten Verrichtungsgehilfin der X- Service GmbH war.
Dass das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 2 auf der Grundlage von § 831 BGB angenommen und das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, soweit der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen zuerkannt wurde, steht einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch den Senat in Bezug auf diesen Haftungstatbestand nicht entgegen. In objektiv-inhaltlicher Hinsicht ist die Rechtskraft auf den Entscheidungssatz beschränkt und umfasst grundsätzlich weder rechtliche Zwischenergebnisse noch sonstige Urteilselemente oder Vorfragen, aus denen die ausgeurteilte Rechtsfolge abgeleitet wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.5.2019 – 10 U 15/19 -, juris Rn. 26). Die Rechtskraft bedeutet keine Bindung an den juristischen Obersatz als solchen. Die Geltung einer Rechtsnorm, ihre Auslegung und ihre Anwendbarkeit auf einen bestimmten Sachverhalt werden für sich nicht rechtskräftig festgestellt (Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 74; Gottwald in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 322 Rn. 93).
4. Die Beklagte zu 2 war im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB zwar – entsprechend der Beklagten zu 1 – dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgabe durch Stichproben zu überwachen und eventuellen Anzeichen und Hinweisen für nachlässiges Verhalten nachzugehen. Auch insofern gelten jedoch obige Ausführungen entsprechend: Dass eine – vom Landgericht im Ergebnis verneinte – ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle der Streithelferin den streitgegenständlichen Unfall verhindert hätte, käme – wenn überhaupt – allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 2 Anlass gehabt hätte, eine stichprobenmäßig geschuldete unmittelbare Kontrolle der Pflichterfüllung durch die Streithelferin am Morgen des 23.12.2016 auszuführen. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere behauptet die Klägerin nicht einmal, dass die Beklagte zu 2 Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Vertrag mit der Streithelferin erst Ende November 2016 geschlossen worden war.
III. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO und im Übrigen auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10 ZPO und § 713 ZPO zugrunde.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.