LANDGERICHT BRAUNSCHWEIG
Az.: 21 O 2068/09
Beschluss vom 21.06.2010
In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Braunschweig am 14.09.2010 beschlossen:
1. Dem Geschäftsführer der Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Braunschweig vom 21. Juni 2010 (21 O 2068/09) Ziff. 4 niedergelegten Verpflichtung – namentlich,
es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Visitenkarten mit Fotoaufnahmen der Flutlichtanlage … zu werben, insbesondere wie auf der Visitenkarte des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn … geschehen –
ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder aber Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe:
Der Antrag der Gläubigerin auf isolierte Androhung eines Ordnungsmittels ist nach dem am 21. Juni 2010 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich, der auf eine Unterlassungsverpflichtung gerichtet ist, begründet. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist diese bei einem Prozessvergleich durch gesonderten Beschluss des Gerichtes auszusprechen, weil ein Vergleich eine wirksame Androhung nicht enthalten kann (Zöller, ZPO, 27. Aufl. § 890 Rz. 12 a m. w. N.).
Die Kosten des Verfahrens waren nach § 891 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO der Schuldnerin aufzuerlegen. Eine Anwendung von § 93 ZPO entspricht trotz des von der Schuldnerin abgegebenen Anerkenntnisses nicht der Billigkeit.
Eine Anwendung von § 93 ZPO käme nur in Betracht, wenn der Antrag auf isolierte Androhung des Ordnungsmittels erkennbar unnötig war, weil für die Gläubigerin klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Weil der Vergleich in Ziffer 4) einen Unterlassungsanspruch zum Gegenstand hat und damit nicht durch eine einmalige Handlung erfüllt werden kann, ist nämlich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem berechtigten Interesse des Gläubigers an der Schaffung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auszugehen, ohne dass bereits eine Zuwiderhandlung des Schuldners vorliegen muss (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12.09.1989, 13 W 91/88, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.11.1986, 5 W 5283/86).
Zu Recht beruft sich die Gläubigerin im Übrigen auf die zwischen den Parteien diskutierte Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 26.02.2007, 6 W 26/07). Dieses hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt, dass die besondere Konstellation bei einem Prozessvergleich, der selbstverständlich keine richterliche Androhung von Ordnungsmitteln enthalten kann, quasi zwangsläufig dazu führt, dass diese durch gesonderten Beschluss nachzuholen ist, wenn nicht zukünftige Zuwiderhandlungen des Schuldners ohne angemessene Sanktionen bleiben sollen. Da sich die nachträgliche richterliche Ordnungsmittelandrohung damit als praktisch unvermeidliche Konsequenz der, im Vergleich titulierten Unterlassungspflicht darstellt, hat das OLG Köln es für billig gehalten, mit etwa hierfür anfallenden Kosten den Schuldner und nicht den Vollstreckungsgläubiger zu belasten. Die Kammer schließt sich der vorgenannten Auffassung an.
Besondere Umstände im vorliegenden Fall, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten, liegen nicht vor und ergeben sich auch nicht aus der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung.