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Unternehmenserwerb – Haftung des Erwerbers bei Fortführung einer Geschäftsbezeichnung

Unternehmensübernahme und Kontinuität: Haftungsrisiko durch Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung

Im Fokus dieses Urteils steht die Frage der Haftung bei der Fortführung einer Geschäftsbezeichnung nach einem Unternehmenserwerb. Der Kernpunkt des Falls liegt in der Deutung von Unternehmenskontinuität, die durch die Fortführung der bisherigen Firma oder Geschäftsbezeichnung nach außen sichtbar wird. Die Rechtsprechung argumentiert, dass bei einer stark prägenden Geschäftsbezeichnung, die in der Öffentlichkeit eng mit dem Unternehmen verbunden ist, eine Unternehmenskontinuität angenommen werden kann. Diese wiederum kann zur Haftung des Erwerbers führen, auch wenn die Bezeichnung nicht vollständig und buchstabengenau übernommen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 44/19 >>>

Der Umfang der Unternehmenskontinuität

Die Unternehmenskontinuität wird als gegeben angesehen, wenn der prägende Teil der alten Bezeichnung in der neuen Firma beibehalten wurde. Es geht dabei um die Wahrnehmung im Geschäftsverkehr: Identifizieren die Geschäftspartner die neue Firma noch mit der alten, ist dies ausreichend, um eine Haftung zu begründen. Besonders in der Hotel- und Gastronomiebranche sind Geschäftsbezeichnungen in der Form von Etablissementbezeichnungen verbreitet und prägend.

Die Rolle der Geschäftsbezeichnung und der Verkehrskreise

Ein weiterer Punkt ist die Rolle des Namens des Inhabers im Vergleich zur Geschäftsbezeichnung. Auch wenn der Name des Inhabers Gewicht hat, wird er nicht als so überragend angesehen, dass er die Geschäftsbezeichnung völlig überlagert. Es wird angenommen, dass die Verkehrskreise – die Geschäftspartner des Unternehmens – bei einer Namensänderung, die auf einen Wechsel des Inhabers hinweist, Zweifel an der Unternehmenskontinuität haben könnten.

Bedeutung der tatsächlichen Geschäftsführung

Im vorgelegten Urteil wird betont, dass die Gewerbean- und -abmeldungen nicht entscheidend für die Betriebsübernahme sind, sondern die tatsächliche Übernahme der Geschäftsführung. Wenn der vorherige Inhaber nach der Übernahme noch unter seinem Namen Erklärungen abgegeben hat, fehlt ein Anhaltspunkt für ein Handeln des neuen Inhabers selbst oder mit dessen Vollmacht.

Abschließende Betrachtung und Rechtsschein

Abschließend wird in dem Urteil festgestellt, dass der neue Inhaber auch nicht für einen Rechtsschein einzustehen hat, der gegenüber der Klägerin entstanden sein könnte. Mit anderen Worten, der neue Inhaber haftet nicht automatisch für Verpflichtungen, die unter der alten Geschäftsbezeichnung entstanden sind.

Mit diesem Urteil wird verdeutlicht, dass die Haftung des Erwerbers bei der Fortführung einer Geschäftsbezeichnung nach einem Unternehmenserwerb von vielen Faktoren abhängt, insbesondere von der Wahrnehmung der Unternehmenskontinuität in den Verkehrskreisen und der tatsächlichen Übernahme der Geschäftsführung. Es ist ein wichtiger Leitfaden für Unternehmer, die einen Unternehmenserwerb planen oder durchführen und die Geschäftsbezeichnung des erworbenen Unternehmens beibehalten möchten.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 44/19 – Urteil vom 24.06.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. März 2019 abgeändert:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 7. Dezember 2017 – 17-1067561-2-6 – wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Versäumnis der Beklagten veranlassten Kosten; diese Kosten trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a I 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Bedenken der Klägerin gegen die Zulässigkeit des Einspruchs (§ 694 II 1 ZPO) der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid sind nicht berechtigt. Die Beklagte ist bei dieser Prozeßhandlung wirksam vertreten worden. Der Vertreter hat im Namen der Beklagten gehandelt. Er hat ihren Namen als die „Bezeichnung des Absenders“ in das Widerspruchsformular eingetragen (Bl. 17). Daß er angegeben hat, den Widerspruch „als Prozessbevollmächtigter“ zu erheben, indem er die Zeilen 8 bis 10 des Formular ausgefüllt und dort den Namen eines Rechtsanwalts eingetragen hat, ist als Irrtum beim Ausfüllen eines für Laien ungewohnten, unübersichtlichen Formulars erkennbar. Der Erklärende hat selbst den Widerspruch für die Beklagte erheben und dabei darauf hinweisen wollen, der Prozeß werde sodann mit Hilfe eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigtem geführt werden. Ob der Vertreter schon zur Zeit der Abgabe der Erklärung bevollmächtigt war, bedarf wegen der von der Beklagten erklärten Genehmigung (Bl. 142) keiner Erörterung.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 8.244,67 Euro, die die Klägerin zuvor mit den als Anlagen K 4 bis K 13 (Bl. 102 ff.) vorgelegten Rechnungen für Steuerberaterleistungen von dem Ehemann der Klägerin, Herrn G… N…, verlangt hat, der unter der seinem Namen hinzugesetzten Bezeichnung „Hotel S…“ mit der Klägerin einen „Steuerberatungsvertrag“ geschlossen hatte (Anlage K 3 = Bl. 100 f.).

Für diese von ihrem Ehemann als früherem Geschäftsinhaber vereinbarten Zahlungsverpflichtungen haftet die Beklagte nicht. Sie hat während ihrer Fortführung des Unternehmens die vor ihrer Übernahme der Geschäftsführung verwendete Firma nicht fortgeführt (§ 25 I 1 HGB).

Die Kontinuität des Unternehmens ist der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger. Diese Unternehmenskontinuität tritt nach außen in Erscheinung durch die Fortführung der Firma (BGH, ZIP 2001, 567, 568; 2004, 1103, 1104).

Die haftungsbegründende Unternehmenskontinuität ist in diesem Sinne sichtbar, wenn die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dazu muß der neue Inhaber die alte Firma nicht vollständig und buchstabengenau unverändert fortführen. Die Unternehmenskontinuität wird schon ausreichend sichtbar, um die Haftung zu rechtfertigen, wenn der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (BGH, ZIP 2004, 1103, 1104).

Für die Sicht des maßgeblichen Verkehrs kommt es nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen oder beider Firmen an (BGH, ZIP 2001, 567, 568). Ob die hier fraglichen Bezeichnungen nach § 19 I Nr. 1 HGB als Firmen geführt werden durften, braucht deshalb nicht näher erörtert zu werden.

Die Fortführung der Bezeichnung „Berghotel und Restaurant ‚S…‘“ (vgl. Anlagen K 15, K 16 = Bl. 151 f.) oder von Teilen davon begründet die Haftung der Beklagten nicht. Die Fortführung allein einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung begründet die Haftung des neuen Inhabers nach § 25 I 1 HGB nicht. Geschäftsbezeichnungen in der Form der Etablissementbezeichnung sind gerade bei Hotels und Gaststätten seit jeher verbreitet. Der Rechtsverkehr versteht solche Namen regelmäßig als Bezeichnung eines bestimmten Geschäfts und nicht als Firma, die das Unternehmen kennzeichnet (BGH, ZIP 2014, 1329, Rdnr. 9). Geschäftsbezeichnungen von Hotels und Gaststätten unterscheiden sich von einer Firma dadurch, daß sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweisen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965 – Laterna).

Der Senat bleibt dabei, eine analoge Anwendung des § 25 I 1 HGB auf Geschäftsbezeichnungen abzulehnen (vgl. Senatsurt., NJW-RR 1999, 395 f. – Strandhotel Imperator). Eine Regelungslücke besteht nicht. Bei der umfassenden Neuregelung des Firmenrechts (§§ 17 ff. HGB) 1998 bestand die Gelegenheit, die bekannten Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen, ob der Tatbestand § 25 I HGB den Grund der Haftung des Unternehmenserwerbers zutreffend und vollständig abbilde. Der Tatbestand ist indes auf die Fortführung der Firma beschränkt geblieben und nicht auf Geschäftsbezeichnungen erweitert worden.

Daß sowohl der alte Inhaber als auch die Beklagte der Geschäftsbezeichnung ihre bürgerlichen Namen hinzugesetzt haben, führt nicht zu einer der Klägerin günstigeren Beurteilung. Ob auch bei Verwendung einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung eine Haftung gemäß § 25 I 1 HGB in Betracht kommen kann, wenn der Erwerber nicht allein die vom früheren Inhaber genutzte Geschäftsbezeichnung fortführt, sondern sie als Kern seiner eigenen, neuen Firma verwendet (vgl. Staub-Burgard, HGB, 5. Aufl. 2009, § 25 Rdnr. 64; Schodder, EWiR 2014, 407, 408), braucht nicht vertieft zu werden. Sowohl der alte Inhaber als auch die Beklagte haben der Geschäftsbezeichnung ihren bürgerlichen Namen hinzugefügt. Neben dem Namen des Inhabers erlangt eine Geschäftsbezeichnung nicht ein so überragendes Gewicht, daß der Name als prägender Teil der Firma oder – wenn § 19 I Nr. 1 HGB mißachtet wird – firmenähnlichen Bezeichnung nicht mehr in Betracht käme. Die Verkehrskreise, nämlich diejenigen Teilnehmer am Geschäftsverkehr, die Vertragsbeziehungen mit dem Unternehmensträger eingehen, werden bei einer Namensverschiedenheit, die auf eine Personenverschiedenheit hinweist, gerade Zweifel an der Unternehmenskontinuität hegen. Es liegt nämlich nicht fern, daß ein neuer Inhaber mit der Verwendung seines und nicht mehr des Namens des alten Inhabers darauf hinweisen will, daß das Unternehmen nun nach anderen, neuen Grundsätzen und eventuell sogar mit anderem Geschäftsgegenstand betrieben werden soll. Deshalb reicht für eine solche Namensverschiedenheit die Verschiedenheit im Vornamen bei gleichem Familiennamen aus, denn auch so wird eine Personenverschiedenheit deutlich. Während das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die daneben den Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, die Kontinuität des Unternehmens hervorheben kann (vgl. BGH, NJW 1986, 581, 582), unterstreicht das Ersetzen eines Vornamens durch einen anderen nicht nur den Wechsel der Unternehmensträgers, sondern stellt auch die Kontinuität des Unternehmens in Frage.

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Die Anlagen K 15 bis K 19 (Bl. 151 ff.), auf die die Klägerin und das Landgericht verweisen, eignen sich gerade nicht, um eine Firmenfortführung durch die Beklagte nachzuweisen. Soweit in diesen Anlagen Erklärungen abgegeben wurden, handelte nicht die Beklagte, sondern der alte Inhaber unterschrieb mit seinem Namen unter der Geschäftsbezeichnung, der sein Name hinzugesetzt war. Das spricht dafür, daß die Erklärungen vor der Übernahme des Betriebes durch die Beklagte abgegeben wurden. Nicht der Vertrag zur Übereignung des Grundstücks (Anlage K 2 = Bl. 94 ff.) und nicht die Gewerbean- und -abmeldungen sind entscheidend für die Betriebsübernahme, sondern die tatsächliche Übernahme der Geschäftsführung durch die Beklagte. Sollt der vormalige Inhaber danach noch unter seinem Namen Erklärungen abgegeben haben, so fehlt ein Anhaltspunkt für ein Handeln der Beklagten selbst oder mit ihrer Vollmacht.

Auch für einen Rechtsschein hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht einzustehen. Dazu hätte sie gegenüber der Öffentlichkeit erkennbar werden lassen müssen, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen. Allein die Fortführung einer Etablissementbezeichnung reicht dazu nicht aus, selbst wenn ein annähernd unverändertes Angebot an die Marktteilnehmer gerichtet und das Logo des Unternehmens ebenfalls fortgeführt wird (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Selbst wenn es ausreichen sollte, den Rechtsschein gesetzt zu haben, mit dem früheren Unternehmensträger identisch oder dessen Rechtsnachfolger zu sein (BGH, ZIP 2012, 2007, Rdnr. 23), so läßt sich dies hier gerade nicht feststellen, weil in der geführten Firma oder firmenähnlichen Bezeichnung ein anderer bürgerlicher Name verwendet wird als vom bisherigen Unternehmensträger. Damit wird die Identität gerade verneint.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I 1, 700 I, 344 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 8.244,67 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Handelsrecht / Unternehmensrecht / Firmenrecht:  Dies ist wohl das Hauptrechtsgebiet, das in dem gegebenen Text behandelt wird. Es geht speziell um die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung nach einem Unternehmenserwerb und die damit verbundene Haftung. Hier ist besonders § 25 I 1 HGB (Handelsgesetzbuch) zu nennen, der sich mit der Haftung bei Geschäftsfortführung unter früherer Firma befasst. Im konkreten Fall wurde argumentiert, dass die Beibehaltung eines prägenden Teils der alten Geschäftsbezeichnung in der neuen Firma eine Unternehmenskontinuität suggeriert, die die Haftung des Erwerbers rechtfertigen könnte. Es wurde jedoch entschieden, dass die Hinzufügung der bürgerlichen Namen sowohl durch den alten als auch durch den neuen Inhaber die Annahme einer solchen Unternehmenskontinuität und damit eine Haftung nach § 25 I 1 HGB verhindert.
  2. Zivilprozessrecht: Die zivilprozessrechtlichen Normen spielen in diesem Urteil eine bedeutende Rolle. Insbesondere die §§ 91 I 1, 700 I, 344 ZPO (Zivilprozessordnung), die sich auf die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beziehen. Die Kostenentscheidung legt fest, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, während die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit die Durchsetzung des Urteils betreffen.
  3. Steuerrecht: Das Steuerrecht spielt ebenfalls eine Rolle, insbesondere da die Klägerin Zahlungen für Steuerberatungsleistungen geltend macht. Zwar ist das Steuerrecht in diesem Fall eher indirekt betroffen, es könnte jedoch relevante rechtliche Aspekte in Bezug auf die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den Steuerberatungsleistungen geben, die Teil des Geschäftsbetriebs waren.
  4. Schuldrecht: Das Schuldrecht ist auch beteiligt, da es um einen Anspruch auf Zahlung geht, der aus einem Vertrag (dem „Steuerberatungsvertrag“) herrührt. Im Allgemeinen betrifft das Schuldrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern und regelt, wer unter welchen Umständen zur Zahlung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von der Beklagten hat, weil es an den Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 25 I 1 HGB fehlt.

 

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