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Urheberrechtsverletzung Anschlussinhaber – sekundäre Darlegungslast Alternativtäter

AG Stuttgart – Az.: 3 C 2844/20 – Beschluss vom 06.11.2020

Gründe

1.

Das Gericht weist gem. § 139 ZPO auf Folgendes hin:

Eine Verpflichtung zur Mitteilung ladungsfähiger Anschriften der von dem beklagten Anschlussinhaber benannten Alternativtäter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen (File-Sharing) besteht im Streitfall nicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin entspringt eine – grundsätzlich in Betracht kommende – Verpflichtung des Anschlussinhabers, die ladungsfähige Anschriften der Alternativtäter mitzuteilen, allerdings schon nicht der ihn auf Grund der Täterschaftsvermutung treffenden sekundären Darlegungslast, sondern kann nur daraus folgen, dass der Anschlussinhaber nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln, verpflichtet sein kann, an dem Beweisantritt der beweisbelasteten Partei mitzuwirken (dazu a)). Dass der Beklagte dazu heute nicht mehr in der Lage ist, weil ihm die Anschriften seiner – ehemaligen – Mitbewohner nicht mehr bekannt sind, nachdem zwischen Feststellung der Urheberrechtsverletzung am 27.10.2017 und der gerichtlichen Verfolgung der daraus erwachsenden Ansprüche mehr als zweineinhalb Jahre vergangen sind und die Wohngemeinschaft zwischenzeitlich aufgelöst ist, ohne dass deren Mitglieder in Kontakt geblieben wären, gereicht dem Beklagten nicht zum Nachteil (dazu b).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers „weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Absatz 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. […] Der Inhaber eines Internetanschlusses hat […] nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen“ (vgl. nur BGH, NJW 2018, 68 Rn. 13 – Egoshooter [Hervorhebung nur hier]).

Urheberrechtsverletzung Anschlussinhaber - sekundäre Darlegungslast Alternativtäter
Symbolfoto: Von jefftakespics2/Shutterstock.com

Mit der namentlichen Benennung der Alternativtäter, welche entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben auf Grundlage des Beklagtenvortrags jeweils konkret als Täter in Betracht kommen, hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen der Täterschaftsvermutung genügt. Es ist folglich an der Klägerin einen Beweis anzutreten, um entweder die Täterschaft des Anschlussinhabers oder – was genügen würde – die Unwahrheit seines Vortrags zu beweisen (zutreffend: LG Frankfurt, MMR 2018, 842 Rn. 34; vgl. auch BGHZ 19, 387, 390 sowie Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 14 mwN). Soweit die Klägerin dem entgegen tritt und geltend macht, dass der Anschlussinhaber den Alternativtäter im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht nur namentlich benennen (dazu: BGH, GRUR 2017, 1233 Rn. 24 ff. – Loud), sondern im Prozess auch dessen – aktuelle – ladungsfähige Anschrift mitteilen müsse, verkennt sie, dass es sich insoweit nicht um Tatsachenvortrag zur Täterschaft – der allein im Rahmen der sekundären Darlegungslast geschuldet sein kann – sondern um eine Mitwirkungshandlung im Rahmen des Beweisantritts und der Beweisführung handelt (insofern zutreffend: LG Frankfurt, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 2-03 S 12/17, juris Rn. 11 mwN). Denn die „Benennung eines Zeugen mit den nach § 373 ZPO notwendigen Angaben einschließlich dessen ladungsfähiger Anschrift ist nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden darum hierauf keine Anwendung“ (so ausdrücklich: BGH, NJW 2008, 982 Rn. 18; vgl. auch BGH NJW 1960, 821; Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 286 Rn. 200 mwN).

b) Richtig ist danach allerdings, dass ein Beweis – sofern ein tauglicher Beweisantritt erfolgt – unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung als geführt angesehen werden kann, wenn sich die nicht beweispflichtige Partei ohne triftigen Grund weigert, die nur ihr bekannte ladungsfähige Anschrift eines Zeugen mitzuteilen (BGH, NJW 1960, 821; vgl. auch BGH, NJW 2008, 982 Rn. 18). So liegt es hier aber nicht, da dem Beklagten – nach seinem Vorbringen – das Wissen um die aktuelle Anschrift ebenso fehlt wie der Klägerin. Dieser Umstand wirkt sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu Ungunsten des Beklagten aus.

Zwar ist der Anschlussinhaber bezogen auf die Frage, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, dazu verpflichtet – im Rahmen des Zumutbaren – Nachforschungen anzustellen und deren Ergebnis mitzuteilen (vgl. etwa BGH, NJW 2018, 68 Rn. 13 – Egoshooter; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 42 – Tauschbörse III). Dieser Pflicht hat der Beklagte aber genügt. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vortrag, dass die Wohngemeinschaft zum Zeitpunkt seiner Nachforschungen nach Erhalt der Abmahnung vom 21.11.2017 noch bestand, mithin die nunmehr veralteten ladungsfähigen Anschriften zum Zeitpunkt seiner Nachforschungen noch aktuell waren. Dass eine aktuelle Anschrift nicht mehr vorliegt, nachdem sich die Klägerin entschlossen hat, ihre Ansprüche nicht zeitnah, sondern erst nach zweieinhalb Jahren gerichtlich geltend zu machen, fällt der Klägerin daher selbst zur Last. Insbesondere besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, Anschriften der Alternativtäter stets aktuell zu halten und insoweit fortlaufend weiter nachzuforschen.

2.

Gem. § 356 ZPO wird der Klägerin aufgegeben, die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen L. und N. mitzuteilen bis längstens: 11.12.2020

 

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