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Urheberrechtsverletzung Filesharing – sekundäre Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers

LG München I – Az.: 21 S 26548/13 – Urteil vom 09.07.2014

1. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 31.10.2013, Az. 155 C 9298/13, wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 956,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Urheberrechtsverletzung Filesharing - sekundäre Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers
Symbolfoto: Von Gil C /Shutterstock.com

Die Klägerin greift das Ersturteil vollumfänglich an.

Die Klagepartei beantragt:

1. Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der Beklagte verurteilt, einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 450,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2012 sowie

2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Die beklagte Partei beantragt:

1. die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Amtsgerichts München vom 31.10.2013 (Az. 155 C 9298/13) zurückzuweisen.

2. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellung entfällt im Übrigen gemäß §§ 540 II, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die Berufung ist zulässig insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das Erstgericht ausgehend von den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen die tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die Rechtsverletzung zu verantworten hat, aufgrund seines Sachvortrags als erschüttert angesehen hat, jedoch den an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend gerecht geworden ist.

Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird mit folgenden Erwägungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO):

1. Soweit mit der Berufung gerügt wird, dass der Vortrag des Beklagten die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt habe, greifen die angeführten Gründe durch:

Nach seinem Vorbringen war der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zuhause und gibt weiter an, dass auch seine Lebensgefährtin und sein Sohn zuhause gewesen seien, die eine Zugriffsmöglichkeit auf das Internet gehabt hätten.

Damit ist zwar nach der BearShare-Entscheidung (Randziffer 15) die tatsächliche Vermutung entkräftet. Den Beklagten trifft jedoch die sekundäre Darlegungslast. Dieser hat er mit seinem pauschalen Vorbringen der Zugriffsmöglichkeit von Lebensgefährtin und Sohn nicht genügt. Es fehlen tatzeitbezogene konkrete Angaben, die Ausführungen zum generellen Nutzerverhalten wie unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 09.10.2013 genügen nicht. Der Verweis auf eine Begehung durch einen unbekannten Dritten, der sich trotz WPA2-Verschlüsselung Zugang verschafft habe, stellt eine reine Spekulation dar.

Die Entscheidung des OLG Köln (Az. 6 W 60/13 vom 28.05.2013), auf die sich der Beklagte beruft, ist durch diejenige vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13) überholt.

2. Als Täter ist der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, den das Gericht auf EUR 450,00 schätzt, § 287 ZPO. Die Schadenshöhe kann im Wege der Lizenzanalogie bestimmt werden, wobei dem Gericht nach § 287 ZPO die Möglichkeit der Schätzung offensteht. Als Schätzgrundlage stehen die Angaben auf den Seiten 16 bis 28 des Schriftsatzes vom 21.03.2013 zur Verfügung. Das Gericht besitzt aufgrund seiner täglichen Befassung mit Tauschbörsenfällen hinreichende Sachkunde, um zu beurteilen, dass ein Betrag von EUR 450,00 angemessen ist. Bei der Bemessung muss insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass bei jedem Herunterladen eine weitere Downloadmöglichkeit geschaffen wird.

3. Die nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zur erstattenden Abmahnkosten in Höhe von EUR 506,00 EUR sind auf der Grundlage des angemessenen Gegenstandswerts von EUR 10.000,00 zutreffend berechnet. Für die behauptete Gebührenabsprache, dass Abmahnkosten nicht anfielen, wenn die außergerichtliche Vertretung nicht erfolgreich war, bleibt der Beklagte beweisfällig. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken findet mangels Rückwirkung keine Anwendung.

4. Zinsen: §§ 286 Abs. 1. Satz 1 und 288 Abs. 1 BGB

5. Kosten: § 91 ZPO

6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO

7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht statthaft.

 

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