AG Völklingen, Az.: 5 C 549/15 (14), Urteil vom 11.05.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1, Satz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur in dem zuerkannten Umfang begründet. Die weitergehende Klage war deshalb abzuweisen.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verwertung des streitgegenständlichen Bildes einen Betrag in Höhe von 40,00 € fordern.
Der Kläger hat zwar behauptet, dass ihm ein höherer Schadensersatzanspruch zustehe. Dies deshalb, weil der Schadensersatzanspruch auf Grundlage der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing berechnet werden müsse.
Dem kann jedoch nach der Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden.
Unstreitig wurde das Bild nämlich nicht von einem Berufsfotografen erstellt. Unerheblich ist nach der Auffassung des Gerichts dabei, dass das von der Beklagten genutzte Bild tatsächlich eine professionelle Qualität aufweist. Entscheidend ist nämlich, dass die das Bild herstellende Hobbyfotografin im Vergleich zu einem Berufsfotografen nicht im gleichen Maße schützenswert ist, weil bei einem Hobbyfotografen grundsätzlich eine Gefährdung der durch die Fotos erzielten Einnahmen, also des beruflichen Einkommens, nicht gegeben ist.
Nach der Auffassung des Gerichts ist daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20,00 € für die Nutzung des Bildes zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von ebenfalls 20,00 € wegen der fehlenden namentlichen Benennung des Lizenzinhabers gerechtfertigt.

Als Schadensersatz war daher ein Betrag in Höhe von 40,00 € zuzusprechen.
2.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Kläger jedoch Abmahnkosten in Höhe von 100,00 € gemäß § 97 a Abs. 1, Satz 1 UrhG fordern.
Nach der Auffassung des Gerichts ist nicht entscheidend, ob der Kläger in der Vergangenheit entsprechende Abmahnungen selbst erstellt hat oder nicht.
Der Kläger ist nämlich nicht verpflichtet, Juristen in seinem Unternehmen zu beschäftigen bzw. sich selbst entsprechende Kenntnisse anzueignen. Dies wäre im Übrigen nach der Auffassung des Gerichts auch nicht verlässlich möglich. Bereits der vorliegende Rechtsstreit wegen der Nutzung eines einfachen Bildes zeigt, dass selbst zwischen Juristen erhebliche Streitigkeiten darüber bestehen, welche Rechte der Kläger überhaupt geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nach der Auffassung des Gerichts weder möglich noch zumutbar, seine Rechte ohne juristischen Beistand überhaupt wahrzunehmen.
Der Kläger müsste, wenn er eine derartige Vorgehensweise wählen würde, regelmäßig damit rechnen, dass die Betroffenen seiner Abmahnungen einen Anwalt aufsuchen würden, so dass sich der Kläger der Gefahr aussetzen würde, gegnerische Anwaltskosten tragen zu müssen. Effektiv kann der Kläger dies nur vermeiden, wenn er selbst zuvor einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
Alles andere ist auch nicht zumutbar, weil es dem Kläger als Wirtschaftsunternehmen selbst überlassen sein muss, wie er seinen Geschäftsbetrieb organisiert. Das dabei auch wesentliche Arbeiten des Geschäftsbetriebes ausgegliedert werden, ist dem Kläger nicht vorwerfbar.
Insgesamt belaufen sich die Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 €.
Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 2 ZPO. Zwar hat der Kläger einen Teilbetrag der Klage in Höhe von 10,00 € nicht gewonnen. Insoweit handelt es sich jedoch um eine nur geringfügige Zuvielforderung (6,66 %), durch die höhere Kosten nicht verursacht wurden.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt, 713 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 150,00 € festgesetzt.