Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Ta 399/09
Beschluss vom 10.12.2009
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 3. November 2009 – 1 Ca 2273/09 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung des Gesuchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sch ist unbegründet.
Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub in Höhe von EUR 1.526,32 zusteht.
Mit der Klage macht die Klägerin den zeitlich nicht begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.
Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis kommt eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht (arg. § 7 Abs. 4 BUrlG). Ist der Urlaub verfallen, weil er weder im laufenden Kalenderjahr noch bei einer Übertragung nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG im Übertragungszeitraum gewährt und genommen wurde, und hat der Arbeitgeber dafür einzustehen, so kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, der auf Gewährung eines Ersatzurlaubs in gleicher Höhe durch bezahlte Freistellung von der Arbeit gerichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 1986 – 8 AZR 75/83 – und Urteil vom 21. Februar 1995 – 9 AZR 166/94 -). Ein Schadensersatzanspruch auf Abgeltung des Urlaubs kommt auch dann nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 4 BUrlG in Betracht, d. h. wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Damit wird dem gesetzlichen Vorrang der tatsächlichen Urlaubsgewährung vor einer Urlaubsabgeltung, wie er durch das Abgeltungsverbot unter § 7 Abs. 4 BurlG zum Ausdruck kommt, Rechnung getragen.
Die Ansicht der Klägerin, im vorliegenden Fall sei der Urlaub ausnahmsweise auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abzugelten, weil er ihr bewusst vorenthalten worden sei und sie im Sinne des § 826 BGB geschädigt worden sei, trifft nicht zu. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, einen solchen Schadensersatzanspruch, sollte er zu bejahen sein, anders zu gestalten als den Schadensersatzanspruch, der nach Ablauf des Urlaubsgewährungszeitraums besteht, sofern der Arbeitgeber in Verzug gesetzt worden war.
Soweit die anwaltlich Klägerin darauf verweist, der Kündigungsschutzprozess könne zu ihren Lasten ausgehen, was bedeute, dass das Arbeitsverhältnis zum 15. September 2009 beendet sei, kann sie diesem Umstand durch eine Antragstellung dahin Rechnung tragen, dass tatsächliche Gewährung des Urlaubs beantragt wird und nur hilfsweise für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage Schadensersatz in Form der Urlaubsabgeltung verlangt wird (vgl. dazu etwa: BAG, Urteil vom 21. Februar 1995 – 9 AZR 166/94 -).
Nach alledem hat es das Arbeitsgericht zutreffend abgelehnt, für den unbedingt geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz in Form einer Urlaubsabgeltung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.