Gericht ordnet Rückübertragung von Grundstücks-Miteigentum nach Scheidung an
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil (Az.: 13 UF 65/23) entschieden, dass die Antragsgegnerin ihr hälftiges Miteigentum an einem Grundstück auf ihren ehemaligen Ehemann, den Antragsteller, gegen Zahlung eines Betrags zurückübertragen muss, wobei diese Entscheidung im Kontext eines Scheidungsverbundverfahrens und der damit verbundenen Zugewinnausgleichsansprüche zu sehen ist. Der Fall betont die juristische Auseinandersetzung um eine ehebedingte Zuwendung und deren Rückabwicklung nach der Scheidung, wobei die besonderen Umstände der Ehe, die Dauer des Alleineigentums des Antragstellers vor der Ehe, und die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Miteigentums für den Antragsteller hervorgehoben wurden.
Übersicht:
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Was versteht man unter einer ehebedingten Zuwendung?
- Wie wird der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung berechnet?
- Unter welchen Umständen kann die Rückübertragung von Miteigentum gefordert werden?
- Welche Rolle spielt die Geschäftsgrundlage bei der Rückübertragung von Eigentum?
- Kann die Rückübertragung von Eigentum einen finanziellen Ausgleich nach sich ziehen?
- Wie wirkt sich eine Eigentumsrückübertragung auf die Altersvorsorge aus?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Der Antragsteller übertrug während der Ehe unentgeltlich eine Grundstückshälfte an die Antragsgegnerin, was später als ehebedingte Zuwendung klassifiziert und nach der Scheidung zur Rückübertragung führte.
- Das Gericht ordnete die Rückübertragung der Miteigentumshälfte an den Antragsteller gegen eine Ausgleichszahlung an, wobei es besonders die kurze Ehedauer, den Zweck der Übertragung und die Altersvorsorge des Antragstellers berücksichtigte.
- Der Antragsteller ist besonders auf das Grundstück für seine Altersvorsorge angewiesen, weshalb die Aufrechterhaltung des Miteigentums als unzumutbar bewertet wurde.
- Die Antragsgegnerin hat den Anspruch des Antragstellers auf Zugewinnausgleich anerkannt, was im Kontext der Rückübertragungsverpflichtung relevant wurde.
- Die Beurteilung der Unzumutbarkeit berücksichtigte auch die Wahrscheinlichkeit einer Teilungsversteigerung und die damit verbundene potenzielle Unmöglichkeit der Nutzung des Grundstücks durch den Antragsteller.
- Die Höhe des Wertausgleichs für die Rückübertragung wurde unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, einschließlich einer vorherigen Ausgleichszahlung für den Zugewinnausgleich, festgelegt.
Die Rückübertragungspflicht nach der Scheidung
Bei einer Scheidung stellt sich häufig die Frage nach dem Umgang mit gemeinsam erworbenen Vermögenswerten. Insbesondere bei Immobilien, die oft den größten Vermögenswert darstellen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen komplex. Wurden im Laufe der Ehe Eigentumsverhältnisse an Grundstücken oder Häusern verschoben, kann eine sogenannte Rückübertragungsverpflichtung entstehen.
Eine solche Pflicht zur rückwirkenden Übertragung des Eigentums an den ursprünglichen Eigentümer kann beispielsweise dann relevant werden, wenn die ehebedingten Zuwendungen im Rahmen der Scheidung aufgehoben werden müssen. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und die faire Handhabung solcher Rückübertragungen sind häufig Gegenstand kontroverser Diskussionen und erfordern sorgfältige juristische Abwägungen.
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➜ Der Fall im Detail
Rückübertragung von Miteigentum nach Scheidung
Ein Fall von großer Tragweite wurde vor dem OLG Brandenburg entschieden, bei dem es um die Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück ging. Im Kern der Auseinandersetzung stand ein ehemaliges Ehepaar: der Antragsteller, der sein ehemaliges Miteigentum zurückforderte, und die Antragsgegnerin, die gegen die Rückübertragung Widerspruch einlegte. Der Ausgangspunkt war ein notariell beglaubigter Vertrag, in dem der Antragsteller 2017 unentgeltlich das hälftige Miteigentum eines mit verschiedenen Gebäuden bebauten Grundstücks an seine damalige Ehefrau übertrug. Nach der Trennung im Jahr 2018 und der anschließenden Scheidung, erhob der Antragsteller Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentums, basierend auf dem Vertrauen in den Fortbestand der Ehe und gemeinsamen Plänen, die nicht realisiert wurden.
Gerichtsentscheidung zugunsten des Antragstellers
Das OLG Brandenburg entschied zugunsten des Antragstellers, indem es die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückwies und somit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigte. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, das Miteigentum gegen eine Ausgleichszahlung von 81.866,46 € zurück zu übertragen. Dieses Urteil fußt auf der Bewertung, dass die Fortführung der Miteigentümerstellung der Antragsgegnerin für den Antragsteller unzumutbar wäre. Besonders hervorgehoben wurde die Rolle der ehebedingten Zuwendung und deren Rückabwicklung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Ehebedingte Zuwendungen und ihre Rückabwicklung
Die Gerichtsentscheidung beruht maßgeblich auf dem Konzept der ehebedingten Zuwendungen. Wenn Ehegatten einander Vermögenswerte unentgeltlich übertragen, geht dies oft mit der Erwartung des Fortbestands der Ehe einher. Das Gericht erkannte die Übertragung des Miteigentums als solche Zuwendung an, die aufgrund des Scheiterns der Ehe und der damit verbundenen Entfallung der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden konnte. Diese Rückabwicklung erfolgt im Kontext des Zugewinnausgleichs, wobei das Gericht klarstellte, dass eine Rückübertragung nur in Ausnahmefällen möglich ist, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage unzumutbar wäre.
Die finanzielle und persönliche Dimension des Falles
Für den Antragsteller stellte das Grundstück nicht nur einen materiellen Wert dar, sondern war eng mit seiner Altersvorsorge und beruflichen Existenz verbunden. Die Entscheidung reflektiert die Notwendigkeit, das Alleineigentum zur Sicherstellung seiner finanziellen und persönlichen Zukunft wiederzuerlangen. Interessanterweise wurde auch die finanzielle Situation der Antragsgegnerin berücksichtigt, die durch die Rückübertragung nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden sollte. Dies spiegelt die komplexe Abwägung von Interessen wider, die in solchen Fällen erforderlich ist.
Abschließende Bemerkungen
Das Urteil des OLG Brandenburg verdeutlicht die juristische Herausforderung, die mit der Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen einhergeht. Es betont die Notwendigkeit, die individuellen Umstände und die Auswirkungen der Entscheidung auf beide Parteien sorgfältig zu prüfen. Dieser Fall zeigt, dass im Zentrum solcher Entscheidungen nicht nur rechtliche Normen, sondern auch das menschliche Schicksal und die damit verbundenen Hoffnungen und Enttäuschungen stehen.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was versteht man unter einer ehebedingten Zuwendung?
Eine ehebedingte Zuwendung ist eine Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern, die mit der Erwartung erfolgt, dass die Ehe Bestand haben wird. Der zuwendende Ehegatte überträgt dem anderen einen Vermögenswert „um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft“.
Dabei geht der zuwendende Ehegatte davon aus, dass er innerhalb der fortbestehenden Ehe weiterhin an dem übertragenen Vermögenswert und dessen Erträgen teilhaben wird. Typische Beispiele sind die Übertragung von Miteigentum an einer Immobilie oder die Übernahme einer Darlehensverpflichtung des Partners.
Rechtlich handelt es sich bei der ehebedingten Zuwendung um ein Rechtsgeschäft eigener Art (sui generis), das vom Schenkungsrecht zu unterscheiden ist. Eine Schenkung erfolgt unabhängig vom Bestand der Ehe, während die ehebedingte Zuwendung gerade im Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird.
Diese Unterscheidung ist vor allem relevant, wenn die Ehe scheitert. Dann stellt sich die Frage eines Ausgleichs oder einer Rückabwicklung der Zuwendung. Anders als Schenkungen können ehebedingte Zuwendungen nur unter engen Voraussetzungen zurückgefordert werden, in der Regel nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Festhalten an der Vermögensübertragung für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist, kommt eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Wie wird der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung berechnet?
Der Zugewinnausgleich dient dazu, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei einer Scheidung gerecht zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Anfangsvermögens: Zuerst wird das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung festgestellt. Dazu zählen alle Vermögenswerte abzüglich eventueller Schulden. Seit 2009 können auch negative Anfangsvermögen berücksichtigt werden.
- Ermittlung des Endvermögens: Als nächstes wird das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Auch hier werden Vermögenswerte und Schulden gegenübergestellt. Privilegierte Erwerbe wie Erbschaften oder Schenkungen bleiben unberücksichtigt.
- Berechnung des Zugewinns: Der Zugewinn ergibt sich für jeden Ehepartner aus der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Ein negativer Zugewinn wird mit null angesetzt.
- Ermittlung der Ausgleichsforderung: Die Zugewinne beider Ehepartner werden verglichen. Übersteigt der Zugewinn eines Partners den des anderen, hat letzterer einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.
- Begrenzung auf das tatsächliche Endvermögen: Der Ausgleichsanspruch ist auf das tatsächlich vorhandene Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehepartners begrenzt. Dieser muss keine Schulden aufnehmen, um den Zugewinnausgleich zu leisten.
Beispiel:
Ehemann (A) und Ehefrau (B) lassen sich scheiden.
- Anfangsvermögen: A 10.000 €, B 5.000 €
- Endvermögen: A 50.000 €, B 15.000 €
- Zugewinn: A 40.000 €, B 10.000 €
- Ausgleichsforderung: B hat Anspruch auf (40.000 € – 10.000 €) / 2 = 15.000 €
Der Zugewinnausgleich muss innerhalb von 3 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden, sonst verjährt der Anspruch. Durch einen Ehevertrag können die Eheleute den Zugewinnausgleich auch modifizieren oder ganz ausschließen.
Unter welchen Umständen kann die Rückübertragung von Miteigentum gefordert werden?
Eine Rückübertragung von Miteigentum, das im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung übertragen wurde, kann nach einer Scheidung nur unter engen Voraussetzungen gefordert werden: Ehebedingte Zuwendungen erfolgen in der Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird und der zuwendende Ehegatte weiterhin an dem übertragenen Vermögenswert teilhaben wird. Scheitert die Ehe, entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dennoch besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Rückgewähr der Zuwendung.
Zugewinngemeinschaft
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt bei Scheidung ein Ausgleich der ehebedingten Zuwendungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Der Wert der Zuwendung wird dem Endvermögen des beschenkten Ehegatten hinzugerechnet. Eine Rückübertragung des Eigentums selbst kann in der Regel nicht verlangt werden. Nur wenn der Zugewinnausgleich zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde, kann ausnahmsweise ein zusätzlicher Ausgleich der ehebedingten Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen. Die Hürden dafür sind jedoch hoch.
Gütertrennung
Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, erfolgt kein Zugewinnausgleich. Hier kann eine Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung nach § 313 BGB verlangt werden, wenn dem zuwendenden Ehegatten ein Festhalten an der Vermögensübertragung nicht zuzumuten ist. Das setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach der Zuwendung schwerwiegend verändert haben und der zuwendende Ehegatte die Scheidung bei der Übertragung nicht vorausgesehen hat. Auch hier sind die Voraussetzungen sehr eng und werden nur selten bejaht.
Rückübertragungsklauseln
Um Streitigkeiten vorzubeugen, können die Ehegatten die Rückübertragung für den Scheidungsfall auch ausdrücklich vereinbaren. Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam. Allerdings dürfen sie nicht zu einer sittenwidrigen Benachteiligung eines Ehegatten führen. Fazit: Ein Anspruch auf Rückübertragung von ehebedingten Zuwendungen besteht nur ausnahmsweise, wenn die Abwicklung über den Zugewinnausgleich zu einem untragbaren Ergebnis führt oder die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben und ein Festhalten an der Zuwendung unzumutbar ist. Im Zweifel sollten klare vertragliche Regelungen getroffen werden.
Welche Rolle spielt die Geschäftsgrundlage bei der Rückübertragung von Eigentum?
Die Geschäftsgrundlage spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung von Eigentum verlangt werden kann, das im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung übertragen wurde.
Ehebedingte Zuwendungen und ihre Geschäftsgrundlage
Ehebedingte Zuwendungen erfolgen in der Erwartung, dass die Ehe Bestand haben wird und der zuwendende Ehegatte weiterhin an dem übertragenen Vermögenswert teilhaben wird. Diese Erwartung bildet die Geschäftsgrundlage der Zuwendung. Scheitert die Ehe, entfällt diese Geschäftsgrundlage.
Rückabwicklung nach Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ist die Geschäftsgrundlage weggefallen, kann der zuwendende Ehegatte grundsätzlich eine Rückabwicklung der Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen. Dabei sind jedoch die güterrechtlichen Verhältnisse zu beachten:
Zugewinngemeinschaft
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt bei Scheidung ein Ausgleich der ehebedingten Zuwendungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Eine Rückübertragung des Eigentums selbst kann in der Regel nicht verlangt werden. Nur wenn der Zugewinnausgleich zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde, kann ausnahmsweise ein zusätzlicher Ausgleich der ehebedingten Zuwendung nach § 313 BGB in Betracht kommen. Die Hürden dafür sind jedoch hoch.
Gütertrennung
Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, erfolgt kein Zugewinnausgleich. Hier kann eine Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung nach § 313 BGB verlangt werden, wenn dem zuwendenden Ehegatten ein Festhalten an der Vermögensübertragung nicht zuzumuten ist. Das setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach der Zuwendung schwerwiegend verändert haben und der zuwendende Ehegatte die Scheidung bei der Übertragung nicht vorausgesehen hat. Auch hier sind die Voraussetzungen sehr eng und werden nur selten bejaht.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ermöglicht grundsätzlich eine Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen. Im gesetzlichen Güterstand erfolgt dies jedoch vorrangig über den Zugewinnausgleich. Nur in Ausnahmefällen oder bei Gütertrennung kommt eine Rückübertragung des Eigentums nach § 313 BGB in Betracht, wenn ein Festhalten an der Zuwendung für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist.
Kann die Rückübertragung von Eigentum einen finanziellen Ausgleich nach sich ziehen?
Ja, die Rückübertragung von Eigentum kann durchaus einen finanziellen Ausgleich nach sich ziehen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls und den getroffenen vertraglichen Regelungen ab.
Wertsteigerungen und Investitionen
Hat der beschenkte Ehegatte in das zurückzuübertragene Vermögen investiert oder ist der Wert des Vermögens gestiegen, kann er einen Ausgleich für diese Wertsteigerungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wertsteigerungen auf seinem Einsatz beruhen und nicht bloß auf allgemeinen Marktentwicklungen. Beispiel: Hat der beschenkte Ehegatte eine zugewendete Immobilie durch Renovierungen aufgewertet, kann er bei Rückübertragung einen Ausgleich für diese Investitionen verlangen.
Nutzungen und Erträge
Umgekehrt muss sich der beschenkte Ehegatte Nutzungen und Erträge aus dem zurückzuübertragenden Vermögen anrechnen lassen. Hat er beispielsweise Mieteinnahmen aus einer zugewendeten Immobilie erzielt, muss er diese bei der Rückabwicklung herausgeben oder sich anrechnen lassen.
Vertragliche Regelungen
Die Ehegatten können die finanziellen Folgen einer Rückübertragung auch vertraglich regeln, etwa in einem Ehevertrag oder einer Schenkungsvereinbarung. Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam, dürfen aber nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten führen. Beispiel: Die Ehegatten können vereinbaren, dass bei Rückübertragung einer Immobilie ein bestimmter Prozentsatz der Wertsteigerung auszugleichen ist oder dass Investitionen nach einem festgelegten Schlüssel zu erstatten sind.
Zugewinnausgleich
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, werden ehebedingte Zuwendungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Der Wert der Zuwendung wird dem Endvermögen des beschenkten Ehegatten hinzugerechnet. Dadurch erhält der zuwendende Ehegatte einen finanziellen Ausgleich, ohne dass es einer gesonderten Rückübertragung bedarf.
Die Rückübertragung von Eigentum kann je nach den Umständen des Einzelfalls und den getroffenen Vereinbarungen unterschiedliche finanzielle Folgen haben. Wertsteigerungen, Investitionen, Nutzungen und Erträge sind dabei zu berücksichtigen. Im gesetzlichen Güterstand erfolgt der Ausgleich vorrangig über die Regeln des Zugewinnausgleichs. Durch sorgfältige vertragliche Gestaltung können die Ehegatten die finanziellen Konsequenzen einer Rückübertragung aber auch selbst regeln.
Wie wirkt sich eine Eigentumsrückübertragung auf die Altersvorsorge aus?
Eine Eigentumsrückübertragung, insbesondere von Immobilien, kann erhebliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge der betroffenen Parteien haben:
Immobilien als Altersvorsorge
Immobilien stellen für viele Menschen nicht nur ein Zuhause dar, sondern sind auch ein wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge. Der Wert einer Immobilie kann im Alter als finanzielle Reserve dienen, sei es durch Verkauf, Vermietung oder die Einsparung von Mietkosten im selbstgenutzten Eigentum.
Wird im Zuge einer Scheidung oder Trennung eine Immobilie zurückübertragen, kann dies die Altersvorsorge des abgebenden Partners empfindlich schmälern. Ihm entgeht nicht nur der Sachwert der Immobilie, sondern auch die Möglichkeit, diese im Alter zu nutzen oder zu verwerten.
Rückübertragung als finanzieller Verlust
Selbst wenn der abgebende Partner für die Rückübertragung finanziell entschädigt wird, etwa im Rahmen des Zugewinnausgleichs, kann dies die Altersvorsorge beeinträchtigen. Denn oft stammen die Mittel für den Immobilienerwerb aus der Altersvorsorge eines Partners, die dann durch die Rückübertragung aufgezehrt wird.
Zudem ist zu bedenken, dass Immobilien langfristig oft eine gute Wertentwicklung aufweisen. Eine Kompensation zum Zeitpunkt der Rückübertragung berücksichtigt diese künftigen Wertsteigerungen nicht, sodass dem abgebenden Partner auch insoweit ein Nachteil für seine Altersvorsorge entsteht.
Auswirkungen auf staatliche Förderung
Wurde die Immobilie mithilfe staatlicher Fördermittel finanziert, etwa über die Eigenheimrente (Wohn-Riester), kann eine Rückübertragung dazu führen, dass die Förderung zurückgezahlt werden muss. Auch dies schmälert die Altersvorsorge, da die eingeplanten Fördermittel dann nicht mehr zur Verfügung stehen.
Absicherung durch vertragliche Regelungen
Um die Altersvorsorge bei einer Eigentumsrückübertragung zu schützen, empfiehlt es sich, die Folgen schon bei Erwerb der Immobilie vertraglich zu regeln. So können die Partner vereinbaren, dass im Falle einer Trennung eine Abfindung in Höhe der eingebrachten Altersvorsorgemittel zu zahlen ist.
Auch ein lebenslängliches Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht zugunsten des abgebenden Partners kann sinnvoll sein, um ihm die Nutzung der Immobilie weiter zu ermöglichen und so seine Altersvorsorge zu sichern.
Fazit: Eine Eigentumsrückübertragung kann die Altersvorsorge erheblich beeinträchtigen, wenn die Immobilie ganz oder teilweise aus Vorsorgevermögen finanziert wurde. Um Nachteile zu vermeiden, sollten die Partner die Folgen einer Rückübertragung frühzeitig vertraglich regeln und dabei auch die Altersvorsorge im Blick haben.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage: Dieser Paragraph regelt, dass ein Vertrag angepasst oder aufgehoben werden kann, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Im Kontext des vorliegenden Falles ist dieser Paragraph relevant, weil die Übertragung der Miteigentumshälfte unter der Annahme des Fortbestands der Ehe erfolgte, deren Scheitern dann eine Störung dieser Geschäftsgrundlage darstellte.
- § 242 BGB – Treu und Glauben: Dieser allgemeine Grundsatz besagt, dass sich die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten innerhalb der Grenzen von Treu und Glauben bewegen müssen. Im vorliegenden Fall spielt dieser Grundsatz eine Rolle bei der Entscheidung des Gerichts, die Rückübertragung der Miteigentumshälfte zu fordern, da die Aufrechterhaltung der durch die ehebedingte Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für den Antragsteller unzumutbar wäre.
- § 1363 BGB – Zugewinngemeinschaft: Dieser Paragraph bildet die rechtliche Grundlage für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch gilt, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wurde der Vermögenszuwachs, der durch die ehebedingte Zuwendung entstanden ist, berücksichtigt, was für die Entscheidung zur Rückübertragung der Miteigentumshälfte relevant ist.
- FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den Familiengerichten, einschließlich Scheidungen und damit verbundener vermögensrechtlicher Auseinandersetzungen. Es ist im vorliegenden Fall relevant, da es den rechtlichen Rahmen für das gerichtliche Verfahren zur Rückübertragung der Miteigentumshälfte nach der Scheidung bietet.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Obwohl in diesem speziellen Fall nicht direkt anwendbar, ist das WEG allgemein relevant für Fragen des Miteigentums an Immobilien. Es regelt die Teilung des Eigentums an Immobilien in Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
- BGB Allgemeiner Teil und Schuldrecht: Diese Buchteile des BGB enthalten grundlegende Regelungen zum Recht der Schuldverhältnisse, einschließlich Vertragsrecht, die für die Interpretation und Anwendung der spezifischeren Normen wie § 313 und § 242 BGB im Kontext von ehebedingten Zuwendungen und deren Rückabwicklung bei Scheitern der Ehe grundlegend sind.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 13 UF 65/23 – Beschluss vom 22.01.2024
1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch zu Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts („Ort 02“) vom 07.12.2021 – 53 F 73/19 – zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihr hälftiges Miteigentum an dem Grundstück („Adresse 01“), („Ort 01“), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts („Ort 02“), Grundbuch …, Flur …, Flurstück …, auf den Antragsteller zu übertragen, aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen sowie die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 81.866,46 € durch den Antragsteller.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdegegenstands wird jeweils auf 160.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück auf den Antragsteller, ihren ehemaligen Ehemann.
Mit notariell beglaubigtem Vertrag des Notars („Name 01“) in („Ort 02“) vom 18.09.2017, UR-Nr. … (Bl. 122 Sonderheft Güterrecht, im Folgenden: SH GÜ) hat der Antragsteller das hälftige Miteigentum an dem ursprünglich seit Oktober 2004 in seinem Alleineigentum befindlichen, 12.117 qm großen, mit der Ehewohnung, einem weiteren Gebäude, Nebengelassen und einem Werkstattgebäude bebauten Grundstück in („Ort 01“) auf die Antragsgegnerin, mit der er seit dem 09.10.2015 verheiratet war, unentgeltlich übertragen. Die grundbuchrechtliche Eintragung der Antragsgegnerin erfolgte am 20.02.2018. Die Beteiligten trennten sich im April 2018 und sind mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens hat das Amtsgericht über den Zugewinnausgleich der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführten Ehe der Beteiligten entschieden, ohne dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte in den Vermögensbilanzen der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat den in das Endvermögen der Antragsgegnerin aufgenommenen Wert der auf sie übertragenen Grundstückshälfte – von ihr unwidersprochen – mit 160.000 € beziffert. Die Antragsgegnerin hat daraufhin einen Anspruch des Antragstellers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 76.866,46 € anerkannt (Bl. 55).
Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe die Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe übertragen. Er und die Antragsgegnerin hätten den Aufbau einer Alpakafarm und einer Solaranlage auf dem Grundstück geplant, zu deren Mitfinanzierung als Bürgin oder Kreditnehmerin sich die Antragsgegnerin ihm gegenüber unter der Bedingung bereit erklärt habe, dass er ihr das hälftige Miteigentum an dem Grundstück übertrage. Mangels eigener Kreditwürdigkeit habe er die Grundstückshälfte zu dem – seit der Trennung und Scheidung nicht weiter verfolgten – Zweck der Verwirklichung dieser Projekte unentgeltlich auf die Antragsgegnerin übertragen. Die ihm infolge des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin zufließende Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 76.866,46 € kompensiere den Verlust seines hälftigen Grundstückseigentums nicht angemessen. Die Rückübertragung sei aus Billigkeitsgründen erforderlich, da er auf das Alleineigentum aufgrund seiner ansonsten unzureichenden Altersvorsorge angewiesen sei. Das Grundstück und die von ihm seit 2004 dafür erbrachten materiellen und immateriellen Wertsteigerungen stellten seine einzige Altersvorsorge dar. Sein Tischlereibetrieb sei nur bei miet- und pachtfreier Nutzung der Werkstatt auf diesem Grundstück rentabel.
Der Antragsteller hat – sinngemäß – beantragt (Bl. 55, 159 SH GÜ), die Antragsgegnerin zu verpflichten, Zug um Zug gegen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Ausgleichszahlung bzw. unter Verrechnung einer von der Antragsgegnerin anerkannten Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 76.866,46 € das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück („Adresse 01“), („Ort 01“), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin, Grundbuch …, Flur …, Flurstück …, zum Alleineigentum an den Antragsteller zu übertragen, aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen sowie die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 55, 176 SH GÜ), den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller habe ihr das Miteigentum für ihre ansonsten unzureichende Altersvorsorge übertragen. Sie habe während der Zeit des Zusammenlebens mit dem Antragsteller auf diesem Grundstück, also seit 2009, erhebliche Arbeitsleistungen zugunsten dessen Werterhalts und – steigerung erbracht.
Das Amtsgericht hat auf den am 09.07.2019 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers (Bl. 1) durch Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 07.12.2021 (Bl. 60) die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt und die Antragsgegnerin ihrem Anerkenntnis entsprechend zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 76.866,46 € verpflichtet. Durch Ziffer 4. des Scheidungsverbundbeschlusses hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin zur Rückübertragung der Grundstückshälfte auf den Antragsteller Zug um Zug gegen Verrechnung der anerkannten Zugewinnausgleichsforderung und unter Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.000 € durch den Antragsteller verpflichtet. Der Antragsteller sei auf das Alleineigentum an dem streitbefangenen Grundstück, das den wesentlichen Baustein seiner Altersvorsorge darstelle, mehr angewiesen als die Antragsgegnerin, die bei Fortsetzung ihrer unselbständigen Tätigkeit bis zum Renteneintritt ihre bereits derzeit ausreichende Altersvorsorge besser ausbauen könne als der um sechs Jahre ältere Antragsteller. Wegen der langen Zeit, die der Antragsteller vorehelich Alleineigentümer gewesen sei, seiner persönlichen Bindung an das Grundstück, der kurzen Ehedauer und des kurzen Zeitraums zwischen der Eintragung der Antragsgegnerin als Miteigentümerin und der Trennung sei die Aufrechterhaltung des Miteigentums der Antragsgegnerin für den Antragsteller unzumutbar. Die Höhe der wegen der teilweisen Zweckerreichung zu erbringenden Ausgleichszahlung orientiere sich an der Lebenserwartung der Ehegatten von 76 Jahren im Verhältnis zu dem Zeitraum von 7 Monaten, während dem die Ehe nach der Zuwendung bis zur Trennung noch Bestand gehabt habe.
Mit ihrer gegen Ziffer 4. des Scheidungsverbundbeschlusses gerichteten Beschwerde vom 21.01.2022 (Bl. 104, 109) verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Ziel unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags weiter. Sie macht zusätzlich geltend, der Wert der Grundstückshälfte sei seit dem im Zugewinnausgleichsverfahren maßgeblichen Stichtag, dem 09.07.2019, erheblich gestiegen. Ihre Miteigentumshälfte habe mittlerweile einen Wert von 200.000 € bis 225.000 € (Bl. 8, 12 elA). Weiter sei der Antragsteller auf das Alleineigentum an diesem Grundstück für seine Altersvorsorge nicht angewiesen. Er sei Alleineigentümer eines weiteren, 661 qm großen Grundstücks in („Ort 03“), das mit einem ca. 260 qm großen, von seinem Sohn bewohnten Einfamilienhaus bebaut sei, dessen Wert sie auf 400.000 € schätze (Bl. 111). Zuzüglich seines Bankguthabens, seines Betriebsvermögens aus der Tischlerei und seines hälftigen Miteigentums an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück verblieben dem Antragsteller nach Abzug seiner Darlehensverbindlichkeiten bereits ohne Berücksichtigung der von ihr geschuldeten Zugewinnausgleichszahlung Vermögenswerte von rund 590.000 € (Bl. 111). Weiter nutze er das („Ort 01“)er Grundstück seit Oktober 2018 weder zum Wohnen noch für seinen Tischlereibetrieb.
Sie beantragt sinngemäß (Bl. 109), den Teilanerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts („Ort 02“) vom 07.12.2021 zu Ziffer 4 des Beschlusses abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück („Adresse 01“) in („Ort 01“), Gemarkung („Ort 01“) Flur …, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch … Blatt …, abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt (Bl. 126), die Beschwerde zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Hausgrundstück in („Ort 03“) für seine Altersvorsorge nicht einsetzen zu können, da er sich gegenüber seinem Sohn, der dort mit seiner Familie dauerhaft lebe, zur Übertragung desselben verpflichtet habe (Bl. 26 Sonderheft GÜ). Außerdem handele es sich um ein mit einer Grunddienstbarkeit und einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Landes („Ort 03“) belastetes sogenanntes „Modrow-Grundstück“, dessen Veräußerung unwirtschaftlich sei (Bl. 131f.). Da die ihm verbleibenden Vermögenswerte außerdem um eine gegenüber seinen Eltern bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 48.970 € geschmälert seien (Bl. 131R), stünden ihm seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung ohne Berücksichtigung der Zugewinnausgleichszahlung nur Vermögenswerte in Höhe von 141.589 € zur Verfügung. Die Antragsgegnerin agiere rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr – abweichend vom Zugewinnausgleichsverfahren – das („Ort 03“)er Grundstück nicht, wie dort, mit „0“ und das („Ort 01“)er Grundstück nicht mit 320.000 € bewerte. Von der tatsächlichen Nutzung des („Ort 01“)er Grundstücks, dessen Wert sich gegenüber der Bezifferung im Zugewinnausgleichsverfahren keinesfalls erhöht habe, sehe er seit Oktober 2018 nur deshalb notgedrungen ab, weil er zu einer Zahlung des von der Antragsgegnerin verlangten Nutzungsentgelts nicht in der Lage sei. Insbesondere ab dem bevorstehenden Rentenbezug sei er darauf angewiesen, seinen Tischlereibetrieb wieder auf dem („Ort 01“)er Grundstück führen und dort mietfrei wohnen zu können (Bl. 49f. elA).
Der Senat hat durch Beschluss vom 16.05.2023 (13 UF 10/22) das Verfahren betreffend den Beschwerdegegenstand vom Scheidungsverbund abgetrennt; über das mit Rechtsmitteln nicht angegriffene, nach der Abtrennung verbliebene Scheidungsverbundverfahren war eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 185R, Bl. 64, 74 elA), über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der umfangreiche Schriftwechsel der Beteiligten in beiden Rechtszügen, durch den die Beteiligten ihre Positionen zu den im Einzelnen streitgegenständlichen Umständen ausführlich dargelegt und ihre jeweiligen Auffassungen detailliert vorgetragen haben, haben dem Senat ein umfassendes und vollständiges Bild des verfahrensgegenständlichen Streitstoffs zu vermitteln vermocht. Angesichts dessen ist von einer zusätzlichen mündlichen Verhandlung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten. Das gilt auch in Ansehung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.12.2023, mit dem sie unter Hinweis darauf, dass sie „schon in erster Instanz nicht ausreichend zu Wort gekommen“ sei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Die Beteiligten haben – worauf der Antragsteller in seinem am 21.12.2023 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 77 elA) zutreffend hingewiesen hat – in beiden Rechtszügen umfassend schriftsätzlich vorgetragen und im ersten Rechtszug besonders ausführlich und umfassend in mehreren Terminen mündlich verhandelt. Dafür, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin bislang noch nicht Vorgebrachtes nur werde mündlich äußern können, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Eine erneute mündliche Erörterung ist auch nicht wegen der Erwartung veranlasst, die Beteiligten könnten sich aus Anlass eines solchen Verhandlungstermins gütlich einigen. Die Beteiligten konnten sich bislang – trotz hinreichender Gelegenheit – weder außergerichtlich noch zuletzt auf entsprechendes Anraten des Senats auf eine vergleichsweise Einigung verständigen. Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Wiederholung der bislang bereits erfolglos erörterten Vergleichsmöglichkeiten nunmehr erfolgversprechend sein könnte, sind weder ersichtlich, noch haben die Beteiligten eine bei ihnen zwischenzeitlich entstandene Vergleichsbereitschaft signalisiert.
II.
1. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit zutreffender Begründung zur Rückübertragung der Grundstückshälfte auf den Antragsteller verpflichtet und dem Antragsteller im Übrigen – unter Berücksichtigung der Zugewinnausgleichszahlung der Antragsgegnerin in Höhe von 76.866,46 € – die Zahlung eines mit 5.000 € angemessenen Ausgleichsbetrags auferlegt. Da die vom Amtsgericht ausgesprochene Verrechnung mit der rechtskräftigen Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin keinen vollstreckbaren Inhalt hat, war mit der Beschwerdeentscheidung zur Klarstellung der vom Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlende Ausgleichsbetrag um eine Zahlung in Höhe der Zugewinnausgleichsverpflichtung zu erhöhen.
Der Antragsteller kann sich erfolgreich darauf berufen, dass die Aufrechterhaltung der hälftigen Miteigentümerstellung der Antragsgegnerin an dem streitgegenständlichen Grundstück für ihn ungeachtet seines Anspruchs auf Zahlung von 76.866,41 € aus Zugewinnausgleich unzumutbar wäre, weil er seine Angewiesenheit auf das Alleineigentum an dem Grundstück für seine Altersvorsorge hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat.
Bei der Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin handelt es sich um eine sogenannte ehebedingte Zuwendung (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26). Eine solche ist anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet, für den kein anderer Grund als die eheliche Verbundenheit in Betracht kommt, mithin die gemeinsame Vorstellung beider Ehegatten, die Lebensgemeinschaft werde weiterhin Bestand haben und der Zuwendende werde deshalb an dem, was er dem anderen Ehegatten unentgeltlich zuwendet, weiterhin partizipieren (BGH FamRZ 2003, 230; NJW 1999, 2962; NJW 1997, 2747; NJW-RR 1990, 386; 1991, 2553; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, § 1363 BGB Rn. 26). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers lag der Übertragung des Miteigentums die beiderseitige Erwartung des Fortbestands der Ehe zugrunde. Die Antragsgegnerin bestreitet zwar den vom Antragsteller behaupteten Beweggrund – die Errichtung einer Alpakafarm und einer Solaranlage – für die Übertragung des Miteigentums, nennt aber ihrerseits ihre Altersvorsorge als Grund für die Zuwendung und damit einen Zuwendungszweck, der seinerseits auf keinen anderen Beweggrund als den der ehelichen Verbundenheit schließen lässt. Wenn ein Ehegatte einem anderen einen größeren Vermögenswert zuwendet, ohne dazu verpflichtet zu sein, so handelt es sich im Zweifel nicht um ein sogenanntes „eheneutrales“ Rechtsgeschäft oder eine Schenkung (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 910). Vielmehr ist eine solche Zuwendung in der Regel durch die Motivation bestimmt, die die ehebedingte Zuwendung kennzeichnet, nämlich einen Beitrag zur Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft leisten zu wollen (OLG Frankfurt FamRZ 2020, 910). Dies ist nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter der Fall.
Eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung kann nach Maßgabe der Anforderungen in Betracht kommen, die für den Ausgleich der Vermögenspositionen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 313, 242 BGB, gelten (BGH NJW 2007, 1744; FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; OLG Köln FamRZ 2002, 1404; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 28). Mit dem Scheitern der Ehe zeigt sich in der Regel, dass die bestehende Erwartung ihres dauerhaften Bestands sich nicht erfüllt hat, so dass die Geschäftsgrundlage der ehebedingten Zuwendung entfallen ist. Dass vorliegend mit der schon wenige Wochen nach dem Vollzug der ehebedingten Zuwendung erfolgten endgültigen Trennung der Ehegatten die Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin entfallen ist, legt der Antragsteller nachvollziehbar und im Übrigen auch unwidersprochen dar.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt allerdings nicht automatisch zu einer Rückabwicklung der Zuwendung oder einem Ausgleichsanspruch. Insbesondere kommt in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die Ehegatten ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben, eine dingliche Rückabwicklung der durch die ehebedingten Zuwendung geschaffenen Rechtslage nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Ergebnis, zu dem das Zugewinnausgleichsverfahren unter Einbeziehung der Zuwendung führt, für den Zuwendenden schlechthin unangemessen und unzumutbar wäre, § 242 BGB. Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt, im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert (BGH FamRZ 2003, 230; NJW-RR 2002, 1297; NJW 1997, 2747; NJW 1991, 2553; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Oldenburg NJW-RR 2008, 596; OLG Celle FamRZ 2000, 668).
Vorliegend ist der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten im Scheidungsverbund unter Einschluss des Vermögenszuwachses der Antragsgegnerin aufgrund der ehebedingten Zuwendung durchgeführt worden und hat zu dem von der Antragsgegnerin anerkannten Zahlungsanspruch des Antragstellers geführt. Der Zugewinn der Antragsgegnerin beruht im wesentlichen auf dem streitgegenständlichen Eigentumserwerb, während das Vermögen des Antragstellers während der Ehezeit mit und ohne Berücksichtigung der Zuwendung nicht angewachsen ist; der Antragsteller hätte mit oder ohne Berücksichtigung des hier verfahrensgegenständlichen Rückübertragungsanspruchs während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Durch die von der Antragsgegnerin anerkannte Ausgleichszahlung in Höhe von 76.866,46 € wird mithin die Übertragung der im Zugewinnausgleichsverfahren mit 160.000 € bezifferten Grundstückshälfte insoweit kompensiert, dass der Antragsteller einen Ausgleichsanspruch in Höhe von – knapp – der Hälfte des Werts der Zuwendung erhält.
Bei einer derartigen Kompensation einer ehebedingten Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs kommt eine Rückabwicklung aus Billigkeitsgründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist die hälftige Ausgleichung der während der Ehezeit erlangten Vermögenswerte zwischen den Ehegatten. Solange der Zuwendende einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung oder einen nicht übermäßig dahinter zurückbleibenden Wert erhält, ist die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit kaum je überschritten (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 25; FamRZ 2003, 230; NJW 1991, 2553, 2556; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 793; MüKoBGB/Koch § 1363 Rn. 29).
Eine darüber hinaus gehende Rückabwicklung kann in derartigen Fällen nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen, und zwar dann, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne zusätzliche schuldrechtliche Korrektur schlechthin unangemessen und untragbar wäre. Insbesondere kommt ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich der Zuwendende ein schutzwürdiges Interesse gerade an der Rückübertragung des Vermögensobjekts selbst hat und es unerträglich erscheint, dass der andere Ehegatte das Eigentum daran behält, anstatt es – gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs – zurück zu übertragen (BGH FamRZ 2012, 1789 Rn. 35; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).
Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beschränkung des Zuwendenden auf den durch den Zugewinnausgleich herbeigeführten ungefähr hälftigen finanziellen Ausgleich des Eigentumsverlusts sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine dingliche Rückabwicklung kann in Betracht kommen, wenn besondere Umstände vorliegen, die speziell den Fortbestand eines ungeteilten Grundstücks im Eigentum des Zuwendenden zwingend erfordern. Dabei kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Alter und den Gesundheitszustand der Ehegatten sowie die Dauer der Ehe bis zur Trennung ankommen (BGH FamRZ 2012, 1789; OLG Bremen NJW 2017, 1120; OLG Celle FamRZ 2000, 668).
Vorliegend stellt die Kompensation der unentgeltlichen Übertragung der Grundstückshälfte durch die von der Antragsgegnerin anerkannte Zahlungsverpflichtung für den Antragsteller eine unzumutbare, nicht hinzunehmende Härte dar. Da die Antragsgegnerin unstreitig nicht über hinreichende Barmittel zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Zugewinnausgleich verfügt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass – was der Senat seinem Vergleichsvorschlag vom 08.06.2023 von beiden Beteiligten unwidersprochen zugrunde gelegt hat – die Antragsgegnerin die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu betreiben haben könnte, um ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Zugewinnausgleich zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, auf welche andere Weise sie ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller erfüllen könnte.
Wenn es zu einer Teilungsversteigerung käme, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Antragsteller mangels hinreichender Barmittel sein Eigentum an dem Grundstück insgesamt verlieren würde. Im Ergebnis würde dem Antragsteller deshalb voraussichtlich bei Aufrechterhaltung der durch die Miteigentümerstellung der Beteiligten und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zugewinnausgleichszahlung geschaffenen Lage die weitere Nutzung seines verbliebenen Miteigentumsanteils an dem („Ort 01“)er Grundstück dauerhaft verunmöglicht. Unter Berücksichtigung der besonders kurzen Dauer der Ehezeit bis zur Trennung, nämlich 3, 6 Jahre, im Verhältnis zu der Dauer der alleinigen Eigentümerstellung des Antragstellers vor der Eheschließung von 11 Jahren, des kurzen Zeitablaufs zwischen Eigentumserwerb der Antragsgegnerin und Trennung der Beteiligten, nämlich 7 Monate, stellt das Ergebnis, zu dem der Zugewinnausgleich ohne eine Rückabwicklung der im Wege der ehebezogenen Zuwendung geschaffenen Vermögenslage führt, für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar.
Der Antragsteller legt hinreichend substantiiert dar, für die Sicherung seiner Altersvorsorge auf das ungeteilte Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück angewiesen zu sein. Nach der im Beschwerderechtszug vorgelegten Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 01.04.2022 (Bl. 145) wird der Antragsteller voraussichtlich bei Erreichung des Renteneintrittsalters im Jahr 2029 eine Altersrente in Höhe von 419,95 € erwirtschaftet haben. Diese genügt auch unter Berücksichtigung der weiteren Monatsrente in Höhe von 25,76 €, die er durch den Versorgungsausgleich von der Antragsgegnerin erhält, nicht zur Alterssicherung.
Weiter trägt der Antragsteller substantiiert vor, auf das mietfreie Wohnen und die Fortführung des Tischlereibetriebs auf dem („Ort 01“)er Grundstück als wesentlichen Baustein seiner Altersvorsorge angewiesen zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden das Grundstück seit Oktober 2018 vorläufig nicht zum Wohnen und für seinen Tischlerbetrieb nutzt, weil er die von der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemachten Nutzungsentgelte nicht aufzubringen imstande ist. Seiner nachvollziehbaren Einlassung, auf die kostenfreie Nutzung des Grundstücks ab dem Renteneintritt auf jeden Fall angewiesen zu sein, hat die Antragsgegnerin nichts von Substanz entgegnet.
Weiter ist dem Antragsteller der – wie oben dargelegt, voraussichtliche – Verlust des gesamten („Ort 01“)er Grundstück auch nicht deshalb zuzumuten, weil er Alleineigentümer eines weiteren Grundstücks in („Ort 03“) ist. Die mit dem Verlust des Eigentums an dem („Ort 01“)er Grundstück für den Antragsteller einhergehenden Nachteile wiegen unverhältnismäßig schwer im Verhältnis zu den finanziellen Einbußen, die die Antragsgegnerin durch die Rückübertragung ihrer Grundstückshälfte auf den Antragsteller erleidet. Da die Antragsgegnerin ihre Miteigentumshälfte – wie vorstehend dargelegt – auch im Fall eines Unterbleibens einer dinglichen Rückabwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit verlöre, sind bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten auf der Seite der Antragsgegnerin auch für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Miteigentums finanzielle Interessen gegenüber der Möglichkeit einer weiteren Nutzung der Grundstückshälfte vorrangig zu berücksichtigen. Ihrem Einwand, auf das hälftige Miteigentum an dem Grundstück mehr angewiesen zu sein als der Antragsteller, da sie durch dessen Vermietung Einnahmen erzielen und dadurch ihre Renteneinkünfte aufstocken könne, fehlt es insoweit an Substanz.
Der Antragsteller legt überzeugend dar, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Vermögenswerte zu einer Ersteigerung des („Ort 01“)er Grundstücks im Rahmen eines gegebenenfalls von der Antragsgegnerin betriebenen Teilungsversteigerungsverfahrens nicht in der Lage zu sein. Die Verweisung auf die Möglichkeit, sein („Ort 03“)er Grundstück zu veräußern, um das („Ort 01“)er Grundstück im Versteigerungsverfahren zurückzuerwerben, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, da das („Ort 03“)er Grundstück – unwidersprochenermaßen – mit einem Vorkaufsrecht des Landes („Ort 03“) belastet ist, so dass dessen Veräußerung zum Zweck des Rückerwerbs des („Ort 01“)er Grundstücks für den Antragsteller wirtschaftlich unverhältnismäßig nachteilhaft wäre. Dabei kommt es auf den aktuellen Verkehrswert des („Ort 03“)er Grundstücks auch nicht an. Da die Beteiligten das („Ort 03“)er Grundstück des Antragstellers im Zugewinnausgleichsverfahren übereinstimmend nicht mit einem aktiven Vermögenswert, sondern mit „0“ in seine Anfangs- und Endvermögensbilanz eingestellt haben, kommt eine nachträgliche Wertermittlung dieses Grundstücks mit dem Ziel einer vom Zugewinnausgleichsverfahren abweichenden Bewertung nicht in Betracht. Die vorliegend in Rede stehende Rückabwicklung der ehebedingten Zuwendung hätte richtigerweise nicht außerhalb des Zugewinnausgleichs erfolgen dürfen, so dass eine unterschiedliche Bewertung der zu berücksichtigenden Vermögenspositionen im Zugewinnausgleich und im Rückabwicklungsverfahren von vornherein außer Betracht geblieben wäre. Bei der Prüfung einer Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung von Ehegatten, die ihre Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt haben, ist zunächst das Bestehen einer derartigen Rückübertragungsverpflichtung rechtskräftig festzustellen und ein etwaiger Anspruch bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs in die Endvermögensbilanzen der Ehegatten einzustellen (BGH NJW 2007, 1744; NJW 1991, 2553). Dass diese Prüfungsreihenfolge vorliegend nicht eingehalten worden ist, vermag der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit zu verleihen, im Wege einer für sie günstigeren Bewertung der Vermögenslage des Antragstellers zu einem Ergebnis zu gelangen, das von den dem Zugewinnausgleichsverfahren zugrunde liegenden Bewertungen abweicht.
Der Antragsteller legt weiter hinreichend substantiiert dar und weist durch Vorlage einer Kopie eines sich auf den Zeitraum vom 25.08.2004 bis zum 27.08.2018 erstreckenden Darlehensgewährung durch seine Eltern („Name 02“) und („Name 03“) in Höhe von insgesamt 48.970 € (Bl. 131, 153) nach, zuzüglich der von der Antragsgegnerin im Übrigen nicht bestrittenenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung über Vermögenswerte in Höhe von 141.589 € zu verfügen, was ihm den Erwerb des („Ort 01“)er Grundstücks in einem bevorstehenden Teilungsversteigerungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ermöglichen würde. Eine Aufrechterhaltung einer Vermögenslage, bei der der Antragsteller das Eigentum am („Ort 01“)er Grundstück aller Voraussicht nach nur wiedererlangen können wird, indem er sein („Ort 03“)er Grundstück auf voraussichtlich unwirtschaftliche Weise zu verwerten und das („Ort 01“)er Grundstück unter Inkaufnahme finanzieller Verluste zu ersteigern haben könnte, während die Antragsgegnerin ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin verlieren würde, um ihre Zahlungsverpflichtung aus Zugewinnausgleich gegenüber dem Antragsteller zu erfüllen, ist dem Antragsteller aber nicht zuzumuten.
Die Antragsgegnerin kann sich auch im Übrigen nicht in vergleichbarem Umfang darauf berufen, auf das hälftige Miteigentum an dem Grundstück für ihre Altersvorsorge dringend angewiesen zu sein. Sie war bislang als Verkäuferin in Teilzeit tätig und hat zum Zeitpunkt des Eingangs des Scheidungsantrags rund 1.000 € monatlich verdient. Nach den zum Versorgungsausgleich vorgelegten Auskünften der Versorgungsträger wird sie bei Renteneintritt im Jahr 2035 eine Rente in Höhe von 688,51 € monatlich – nach Abzug des zugunsten des Antragstellers übertragenen Ausgleichswerts – von der Deutschen Rentenversicherung („Ort 03“)-Brandenburg beziehen, sowie Anrechte aus betrieblicher und privater Altersvorsorge, deren Kapitalbeträge sich zusammengerechnet auf 5.231 € belaufen. Die Höhe dieser Alterssicherung übertrifft die des Antragstellers zwar nicht eklatant. Jedoch ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin bis zum Renteneintritt im Gegensatz zum Antragsteller auch ohne die Nutzung des Grundstücks eine spürbarere Steigerung ihrer Anwartschaften erwirtschaften kann als es der Antragsteller vermag.
2. Der Verpflichtung zur Rückübertragung steht die Zug-um-Zug-Zahlung eines Wertausgleichs gegenüber, den der Senat in Höhe von 81.866,46 € für angemessen erachtet.
Da die auf einem Wegfall der Geschäftsgrundlage beruhende Rückübertragung einer ehebezogenen Zuwendung im Wege einer Vertragsanpassung (§§ 242, 313 BGB) erfolgt, kann dem zur Rückübertragung Verpflichteten im Gegenzug in der Regel ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags aus Billigkeitsgesichtspunkten zuzuerkennen sein. Die Gewährung einer derartigen Ausgleichszahlung und deren Höhe hängen von allen in Betracht kommenden Umständen des Einzelfalls ab; zu berücksichtigen sind etwa die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, ihr Alter sowie das wertmäßige Vorhandensein der Zuwendung im Vermögen des Zuwendungsempfängers (BGH NJW 2012, 3374; NJW-RR 2002, 1297; OLG Bremen NJW 2017, 1120). Auch kann dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass der mit der Zuwendung verfolgte Zweck bis zum Scheitern der Ehe erreicht worden und im Hinblick darauf der Rückübertragungsanspruch wegen Zweckerreichung zu kürzen ist (BGH FamRZ 2006, 394; OLG Düsseldorf NJW 2014, 2512; MüKoBGB/Koch § 1363 BGB Rn. 31; Wever, Die ehebezogene Zuwendung in der Vermögensauseinandersetzung, FamRZ 2021, 329, 335 m. w. N.). Weiter kann zu berücksichtigen sein, dass die vom Rückgewährpflichtigen während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens erwartete Beteiligung an den gemeinsam geschaffenen Werten und die Mitnutzung der Früchte der gemeinsamen Arbeit für die Zukunft entfällt; der zur Rückgewähr Verpflichtete kann insoweit einen finanziellen Ausgleich für seine im Hinblick auf die gemeinsame Weiternutzung erbrachten Aufwendungen für den Werterhalt und die – steigerung der zugewendeten Sache zu beanspruchen haben (BGH NJW-RR 2002, 1297; NJW 1994, 2545). Bei einer dinglichen Rückabwicklung kann, wenn sich diese auf die Rückgabe des übereigneten Gegenstands beschränken soll, die Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Betracht kommen, dessen Höhe dem Wert der Zuwendung entspricht, so dass durch die Rückabwicklung der Mechanismus des Zugewinnausgleichs wertmäßig nicht beeinflusst wird (BGH NJW 2007, 1744; NJW-RR 2002, 1297; MüKoBGB/Koch § 1363 BGB Rn. 32).
Hieran gemessen begegnet die erstinstanzliche Bemessung des Wertausgleichs wegen Zweckerreichung in Höhe von 5.000 € keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin kann einen finanziellen Ausgleich in dem Umfang beanspruchen, in dem sich der Zweck der Zuwendung bis zur Trennung der Ehegatten – mithin für die Dauer von 7 Monaten – verwirklicht hat. Der Abschlag für diese teilweise Zweckerreichung hat sich nach dem Verhältnis zu bemessen, nach dem die Dauer der Ehe nach der Zuwendung bis zu ihrem Scheitern zur vom Zuwendenden angenommenen Ehedauer – also lebenslang – steht (BGH FamRZ 1999, 1580; Wever a. a. O.). Vorliegend errechnet sich auf diese Weise aus einer Lebenserwartung der 1968 geborenen Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zuwendung im Jahr 2017 bis zu ihrem Lebensalter von 83 Jahren (Sterbetafel 2017/2019 Statistische Bibliothek, https://www.statistischebibliothek.de) im Jahr 2051 eine ab dem Zeitpunkt der Zuwendung noch zu erwartende Ehedauer von 34 Jahren (408 Monaten). Im Verhältnis zur Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens von 7 Monaten nach dem Zeitpunkt der Übertragung (Abschluss des notariellen Vertrags) errechnet sich ein Quotient von 0,01 (7 Monate ./. 408 Monate), woraus sich – bezogen auf den Wert der Miteigentumshälfte – ein betragsmäßiger Abschlag von 1.600 € ergibt. Der vom Amtsgericht mit 5.000 € geschätzte, vom Antragsteller im Beschwerderechtszug nicht angegriffene Ausgleichsbetrag ist daher nicht zu beanstanden.
Eine Erhöhung der Ausgleichszahlung wegen der von der Antragsgegnerin seit dem Jahr 2009 erbrachten Arbeitsleistungen zum Zweck der Werterhaltung und – steigerung des Grundstücks kommt nicht in Betracht. Die bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags vorzunehmende Gesamtwürdigung kann es im Einzelfall rechtfertigten, auch Arbeitsleistungen des rückübertragungspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen, die dieser vor der Eheschließung erbracht hat, wenn die ehebezogene Zuwendung gerade auch im Hinblick auf die insgesamt vom Zuwendungsempfänger erbrachten Leistungen erfolgt ist (BGH NJW-RR 2002, 1297). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen, dass die Übertragung der Miteigentumshälfte gerade im Hinblick auf ihre vor oder nach Eheschließung erbrachten Arbeitsleistungen erfolgt sein könnte. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin hat die Übertragung des Miteigentums auf sie erstmals im Jahr 2016 zwischen ihr und dem Antragsteller im Raum gestanden, so dass darüber hinaus nur Arbeitsleistungen zu kompensieren sein könnten, die die Antragsgegnerin im Zeitraum von 2016 bis zur Trennung der Beteiligten im April 2018 im Hinblick auf den Erwerb des Miteigentums erbracht hat.
Eine Erhöhung der Ausgleichszahlung ist auch nicht im Hinblick darauf veranlasst, dass der Wert der rückzuübertragenden Grundstückshälfte im Zeitraum seit der von den Beteiligten erstinstanzlich vorgenommenen Bezifferung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens gestiegen sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Wertsteigerungen, die die Grundstückshälfte seit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, mithin der Trennung der Beteiligten, erfahren haben könnte, der Antragsgegnerin zuzukommen haben könnten, sind nicht ersichtlich von der Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Bei einer zugunsten eines zur Rückübertragung Verpflichteten zu bemessenden Ausgleichszahlungen können jedenfalls solche Wertsteigerungen zu berücksichtigen sein, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung bis zu dem Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erfahren hat (BGH NJW-RR 2006, 664; NJW 1999, 353). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Zuwendungsempfänger während dieses Zeitraums auf den Fortbestand der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage vertrauen konnte, so dass ihm die Wertsteigerungen der Sache gebühren. Demgegenüber sind vorliegend keine Umstände erkennbar, aufgrund derer der Antragsgegnerin eine Kompensation für eine etwaige Wertsteigerung ihrer Grundstückshälfte seit der Trennung zuzubillen sein könnte.
Darüber hinaus ist der der Antragsgegnerin zuzubilligende Ausgleichsbetrag um die von ihr anerkannte Zugewinnausgleichszahlung zu erhöhen, mithin um 76.866,46 €. Das Amtsgericht hat den Zugewinnausgleich unter Außerachtlassung der Rückübertragungsverpflichtung durchgeführt und ausschließlich deswegen einen Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe des knapp hälftigen Werts der Zuwendung ermittelt. Die Rückübertragungsverpflichtung wäre zutreffenderweise im Endvermögen der Antragsgegnerin mit dem Wert der Grundstückshälfte, mithin 160.000 €, zu passivieren und im Endvermögen des Antragstellers in derselben Höhe zu aktivieren gewesen (vgl. BGH NJW 2007, 1744). Während es beim Antragsteller gleichwohl nicht zu einem Zugewinn gekommen wäre, wäre der durch die Zuwendung im Endvermögen entstandene Vermögenszuwachs der Antragsgegnerin durch ihre Rückübertragungsverpflichtung vollständig kompensiert; die Antragsgegnerin hätte keinen Zugewinnausgleich an den Antragsteller zu zahlen. Dieses wirtschaftliche Ergebnis ist durch die Ausgleichszahlung herbeizuführen, da es der zutreffenden Durchführung des Zugewinnausgleichs unter Berücksichtigung der Rückübertragungsverpflichtung entspricht. Bliebe es trotz der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Grundstückshälfte zurückzuübertragen, bei ihrer Verpflichtung zur Zahlung des von ihr anerkannten Zugewinnausgleichs, so stünde sie ungerechtfertigterweise schlechter, als sie stünde, wenn sie nicht zur Rückübertragung des Grundstücks verpflichtet wäre. Sie wäre nicht nur zur Rückgewähr der Zuwendung verpflichtet, sondern ihr Vermögen wäre darüber hinaus in einem nicht von Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichsverfahren gedeckten Umfang geschmälert.
Ein darüber hinausgehender Wertausgleich ist nicht veranlasst. Billigkeitsgründe, deretwegen die Antragsgegnerin für den mit der Rückübertragung einhergehenden Verlust des Vermögenswerts an sich – mithin 160.000 € – zu kompensieren sein könnte, sind – zusätzlich zu dem mit 5.000 € angemessen bezifferten Ausgleich für das Vertrauen in den Fortbestand ihrer Eigentümerstellung – nicht ersichtlich. Ein Ausgleich des Werts des zurückzuübertragenden Gegenstands kommt nicht in Betracht, da die Erforderlichkeit der dinglichen Rückabwicklung vorliegend gerade auf der Unangemessenheit der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage beruht.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91, 97 ZPO.
Die Wertfestsetzung für das – nach der Abtrennung hier verfahrensgegenständlich gebliebene – erstinstanzliche Verfahren und für den Beschwerdegegenstand folgt jeweils aus §§ 55 Abs. 2, 3 Nr. 2, 40, 42 Abs. 1 FamGKG. Eine Zug-um-Zug-Leistung bleibt bei der Bestimmung des Verfahrenswerts außer Betracht (BGH BeckRS 1999, 3005531; BeckOK ZPO/Wendtland, 48. Ed. 1.3.2023, § 3 ZPO Rn. 36).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).