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Urteil zu Vollkaskoversicherung: Keine Mehrwertsteuer-Erstattung

Keine Mehrwertsteuer-Erstattung bei vor Unfall bestelltem Ersatzfahrzeug

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer aus der Vollkaskoversicherung für ihr nach einem Unfall beschädigtes Fahrzeug hat. Die Versicherung erfüllte ihre Verpflichtung durch Zahlung des Netto-Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert und Selbstbehalt. Eine Mehrwertsteuer-Erstattung setzt voraus, dass diese im Zuge der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist, was hier nicht der Fall war, da das Ersatzfahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 234 C 160/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Klage gegen Vollkaskoversicherung auf Mehrwertsteuer-Erstattung erfolglos.
  • Netto-Wiederbeschaffungswert minus Restwert und Selbstbehalt wurde gezahlt.
  • Mehrwertsteuer-Erstattung setzt tatsächliches Anfallen bei Schadensbeseitigung voraus.
  • Keine Kausalität zwischen Unfallereignis und Mehrwertsteuer-Anfall, da Ersatzfahrzeug vorher bestellt.
  • Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ausschlaggebend für Entscheidung.
  • Rechtliche Grundlage für Urteil: AKB 2015 und §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
  • Klagezulässigkeit gegeben, doch inhaltlich unbegründet.
  • Streitwert festgesetzt auf 3.432,77 Euro.
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Im Zentrum des Falls stand die Klage einer Fahrzeughalterin gegen ihre Vollkaskoversicherung, vertreten durch das Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 234 C 160/23. Die Klägerin forderte die Erstattung der Mehrwertsteuer für ein Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Audi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Unfall ereignete sich am 28. April 2023, als die Klägerin einen vorfahrtsberechtigten Pkw übersah.

Der Unfall und die finanziellen Folgen

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Vollkaskoversicherung für ihr Fahrzeug abgeschlossen, die einen Selbstbehalt von 500,00 Euro vorsah. Die Versicherung rechnete den Schaden ab, indem sie den Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts und des Selbstbehalts erstattete. Die Klägerin stellte jedoch zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer, die beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs angefallen war.

Streitpunkt Mehrwertsteuer-Erstattung

Die Versicherung lehnte die Forderung nach Mehrwertsteuer-Erstattung ab. Sie argumentierte, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) eine Erstattung der Mehrwertsteuer nur vorsehen, wenn diese tatsächlich im Zuge der Schadensbeseitigung angefallen ist. Im vorliegenden Fall wurde das Ersatzfahrzeug jedoch bereits vor dem Unfall bestellt, weshalb die Versicherung eine direkte Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Anfall der Mehrwertsteuer verneinte.

Die rechtliche Auseinandersetzung

Die Klägerin sah dies anders und brachte den Fall vor das Amtsgericht Düsseldorf. Sie argumentierte, dass die Mehrwertsteuer für das Ersatzfahrzeug, das sie nach dem Unfall erworben hatte, erstattungsfähig sei. Die Beklagte, die Versicherung, stellte den Antrag auf Klageabweisung, was zur rechtlichen Prüfung des Falles führte.

Urteilsbegründung des Amtsgerichts Düsseldorf

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Mehrwertsteuer nicht im Sinne der AKB 2015 „bei der Schadenbeseitigung“ angefallen sei. Entscheidend sei die direkte Kausalität zwischen dem versicherten Ereignis – dem Unfall – und dem Anfall der Mehrwertsteuer. Da das Ersatzfahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt wurde, sah das Gericht diese Kausalität als nicht gegeben an. Zudem hätte die Klägerin ohne den Unfall das Fahrzeug mit derselben Mehrwertsteuerbelastung erworben, was die Forderung nach einer Erstattung hinfällig macht.

Fazit des Verfahrens

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Versicherungsbedingungen und die Notwendigkeit einer direkten Kausalität zwischen dem Versicherungsfall und den entstandenen Kosten. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht an, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht erfüllt hatte, indem sie den Schaden abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung regulierte. Eine zusätzliche Erstattung der Mehrwertsteuer war unter den gegebenen Umständen rechtlich nicht haltbar.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird der Wiederbeschaffungswert in der Versicherungswirtschaft definiert?

Der Wiederbeschaffungswert in der Versicherungswirtschaft bezeichnet die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen beschädigten oder verlorenen Gegenstand durch einen gleichwertigen zu ersetzen. Dieser Wert wird von einem Sachverständigen individuell ermittelt und berücksichtigt verschiedene Aspekte wie Laufleistung, Ausstattung, Datum der Erstzulassung und Pflegezustand bei Fahrzeugen.

In der Kfz-Versicherung wird der Wiederbeschaffungswert beispielsweise bei einem Totalschaden, Diebstahl oder Zerstörung durch ein Naturereignis relevant. Er beinhaltet auch mögliche Finanzierungskosten sowie die Marge für den Händler und liegt daher immer über dem tatsächlichen Preis, den ein Gebrauchtwagenkäufer für das Auto vor dem Unfall bezahlt hätte. Die Formel zur Berechnung des Wiederbeschaffungswertes lautet: Kosten für ein gleichwertiges Fahrzeug + etwaige Beschaffungskosten = Wiederbeschaffungswert.

In der Hausratversicherung entspricht der Wiederbeschaffungswert dem Neuwert, also dem Wert, der für einen neuen, gleichwertigen Gegenstand aufgewendet werden muss. Bei bestimmten Gegenständen wie Antiquitäten, Kunstobjekten oder Schmuck, die über die Jahre an Wert gewinnen, kann der Wiederbeschaffungswert sogar höher als der ursprüngliche Anschaffungspreis sein.

Es ist zu beachten, dass der Wiederbeschaffungswert sich vom Zeitwert eines Fahrzeugs unterscheidet. Der Zeitwert ist der Wert, den man beim Verkauf des Fahrzeugs erzielen würde, während der Wiederbeschaffungswert den Betrag darstellt, den man aufwenden müsste, um ein gleichartiges Fahrzeug wiederzubeschaffen.

Wie wird der Anspruch auf Mehrwertsteuer-Erstattung in der Versicherung gehandhabt?

Die Handhabung der Mehrwertsteuer-Erstattung in der Versicherungswirtschaft variiert je nach Situation und ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Im Allgemeinen gilt, dass die Mehrwertsteuer im Schadensfall von der Versicherung erstattet wird, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies betrifft sowohl die Kfz-Versicherung als auch die Hausratversicherung und andere Versicherungsarten.

Kfz-Versicherung

Bei einem Verkehrsunfall übernimmt die Kfz-Versicherung den Rechnungsbetrag inklusive der enthaltenen Mehrwertsteuer, wenn der Schaden durch eine Werkstatt instandgesetzt wird. Für Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, bedeutet dies, dass sie die Mehrwertsteuer aus der Reparaturrechnung bei ihrer nächsten Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen können. Wenn ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv per Gutachten abrechnet und ein Ersatzfahrzeug inklusive Mehrwertsteuer erwirbt, besteht kein Anspruch auf Zahlung der Mehrwertsteuer gegenüber der Versicherung, sofern die Ersatzbeschaffung nicht konkret abgerechnet wird.

Hausratversicherung

In der Hausratversicherung wird die Mehrwertsteuer erstattet, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich gezahlt hat. Dies gilt auch, wenn nach einem Schadenfall auf die Neuanschaffung verzichtet wird, sofern die Versicherungsbedingungen dies vorsehen.

Besonderheiten

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen müssen bei der Schadenabwicklung mit der Versicherung die Mehrwertsteueranteile aus der Rechnung selbst tragen, können diese aber wie üblich bei der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.

  • Bei fiktiver Abrechnung eines Haftpflichtschadens werden nur die Nettoreparaturkosten erstattet, ohne Mehrwertsteuer.
  • Eine Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt nur, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die Kosten aber nicht konkret abgerechnet werden.

Zusammenfassend hängt die Erstattung der Mehrwertsteuer in der Versicherungswirtschaft von der konkreten Situation ab, insbesondere davon, ob die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist und ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.


Das vorliegende Urteil

AG Düsseldorf – Az.: 234 C 160/23 – Urteil vom 24.11.2023

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.10.2023 für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistung aus einer Vollkaskoversicherung für das – finanzierte und an die Bank sicherungsübereignete – Fahrzeug der Klägerin Audi, amtliches Kennzeichen N01 anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 28.04.2023, bei dem sie einen vorfahrtsberechtigten Pkw übersehen hatte und mit diesem kollidiert war. Das Auto der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Für das Fahrzeug bestand bei Schadenseintritt eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 Euro.

Die auf den Vertrag anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) lauten auszugsweise:

„[…]

A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

[…]

A.2.2.2.2 Unfall

Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

[…]

A.2.5.4 Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

[…]“

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 (Bl. 90 ff. [100 ff.] d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte rechnete wie folgt ab:

Wiederbeschaffungswert netto: 18.067,23 Euro

Restwert: ./. 12.410,00 Euro

Selbstbehalt: ./. 500,00 Euro

Zahlung: 5.157,23 Euro.

Das Abrechnungsschreiben vom 12.06.2023 lautet auszugsweise: „Wir zahlen zunächst den Wiederbeschaffungswert netto. Sie haben allerdings Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies gilt, sofern sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, also wenn Sie die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht verrechnen können.

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Reichen Sie uns in diesem Fall die Rechnung eines Ersatzfahrzeugs ein, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Dann erstatten wir den Betrag.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K-3 (Bl. 39 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin reichte eine Rechnung vom 12.05.2023 über einen Autokauf ein, aus dem sich ein Umsatzsteuerbetrag von 6.922,96 Euro ergab und forderte die Zahlung der auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 3.432,77 Euro. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung, dass der Wagen bereits vor dem Unfallschaden verbindlich bestellt worden war, ab.

Die Klägerin hatte den neuen Pkw im September 2022 bestellt, da die Finanzierung des späteren Unfall-Pkws zum 11.12.2022 ausgelaufen wäre. Das Ersatzfahrzeug sollte zunächst im Dezember 2022 geliefert werden. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten wurde der Neuwagen sodann erst für Juni 2023 angekündigt. Die Klägerin verlängerte den Finanzierungsvertrag für das spätere Unfallfahrzeug bis zum 11.06.2023 und nutzte das Fahrzeug weiter.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 06.07.2023 erneut erfolglos zur Zahlung auf.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.432,77 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 07.07.2023 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die Akten des Gerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Düsseldorf örtlich zuständig gemäß § 215 VVG.

B.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 3.432,77 Euro zu. In Betracht kommt insoweit nur ein Anspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis.

1.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Mit der Zahlung eines Betrages von 5.157,23 Euro hat die Beklagte ihre Verpflichtung jedoch erfüllt. Sie hat den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung erstattet.

Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert besteht nicht.

Dabei kann dahinstehen, ob einer Erstattung der Mehrwertsteuer eine eventuelle Vorsteuerabzugsberechtigung der finanzierenden Bank und Sicherungseigentümerin entgegenstünde.

Denn bereits aus anderen Gründen scheidet eine Erstattungspflicht insoweit aus.

Nach Ziff. A.2.5.4 der AKB 2015 ist die Mehrwertsteuer nur zu erstatten, wenn und soweit diese für den Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.

Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Denn die Mehrwertsteuer ist nicht „bei der […] Schadenbeseitigung“ angefallen. Die AKB sind nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass ein Anfall „bei der […] Schadenbeseitigung“ nur dann angenommen werden kann, wenn der Anfall der Mehrwertsteuer kausal durch das versicherte Ereignis – den Unfall – verursacht worden ist. Dass zufällig in zeitlichem Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis Mehrwertsteuer anfällt, kann nicht ausreichen.

An der Kausalität fehlt es vorliegend. Eine Ursache ist als condicio sine qua non dann für einen Schaden kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage, Vorb v § 249 Rdnr. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Die Mehrwertsteuer für das neuerworbene Fahrzeug wäre jedoch in jedem Fall angefallen, auch wenn es nicht zu dem versicherten Unfallereignis gekommen wäre. Die Klägerin hat das Ersatzfahrzeug bereits im September 2022 – vor dem Unfall – bestellt. Auch die Verschiebung des Auslieferungstermins im Dezember 2022 auf das Jahr 2023 erfolgte bereits vor dem Unfall. Auch ohne den Unfall wäre das neue Auto im Mai 2023 ausgeliefert worden.

Dahinstehen kann dabei, ob die Klägerin zum Unfallzeitpunkt von der Bestellung noch hätte zurücktreten können. Denn auch dies würde nicht dazu führen, dass die Bestellung und der Anfall der Mehrwertsteuer kausal durch den Unfall verursacht worden wären. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich zurücktreten wollte, aufgrund des Unfalls dann doch an der Bestellung festgehalten hat. Eine bloß hypothetische Fallgestaltung dahingehend, dass die Klägerin theoretisch von der Bestellung hätte zurücktreten und diese Entscheidung aufgrund des Unfalls revidieren können, genügt nicht für eine Haftung der Beklagten. Denn zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs darf zwar das streitige Ereignis weggedacht, nicht jedoch ein weiteres hinzugedacht werden (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O. m.w.N.). Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin ohne den Unfall eine Stornierung der Bestellung auch nur in Erwägung gezogen hätte. Dieses Ereignis müsste also hinzugedacht werden, um von einer fehlenden Verbindlichkeit der Bestellung zum Unfallzeitpunkt ausgehen zu können.

Unbeachtlich ist ebenfalls, zu welchem Zeitpunkt die Mehrwertsteuer angefallen ist. Den nach den vorstehenden Ausführungen ist ihr Anfall jedenfalls nicht kausal durch das versicherte Schadensereignis verursacht worden.

3.

Besteht die Hauptforderung nicht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 3.432,77 Euro festgesetzt.

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