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Vereinsbeschlüsse – Feststellung der Unwirksamkeit

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 1 U 450/07-142

Urteil vom 02.04.2008


In dem Rechtsstreit wegen Herausgabe von Mitgliederlisten, Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 für Recht erkannt:

I. Auf die Erstberufung des Beklagten wird das am 17. Juli 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 106/07 – in Ziffer 1. des Tenors teilweise dahingehend abgeändert, dass der Klageantrag zu 2. abgewiesen wird. Im Übrigen werden die Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

II. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
A.
Der beklagte Verband ist ein Zusammenschluss von Selbständigen, Angehörigen freier Berufe, kleinerer und mittlerer Unternehmen und sonstigen Vereinigungen oder Einzelpersonen, die die Interessen von Selbständigen vertreten. Der Kläger ist Mitglied bei dem Beklagten. Er erstrebt mit seiner Klage die Herausgabe des vollständigen Mitgliederverzeichnisses des Beklagten, eine Liste jener Personen, die sich seit dem 30.11.2004 bei dem Beklagten um eine Mitgliedschaft beworben haben sowie die Feststellung, dass die bei der außerordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 30.11.2004 in Bonn und ferner die bei der außerordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse nichtig sind.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 151 ff. d. A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben. Es hat den Beklagten zur Herausgabe der verlangten Mitgliederlisten entsprechend den Anträgen zu 1. und 2. verurteilt und darüber hinaus festgestellt, dass die im Jahre 2007 in M. gefassten Beschlüsse nichtig sind. Im Übrigen – soweit die Feststellung der Nichtigkeit der im Jahre 2004 in Bonn gefassten Beschlüsse nachgesucht wurde – hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger bereits aus allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ein durchsetzbarer Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit den Anschriften der Mitglieder zustehe, der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Belegen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern seit dem 30.11.2004. Die am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse seien jedenfalls deshalb nichtig, weil diese gegen elementare Wahlrechtsprinzipien verstoßen hätten. Da das ebenfalls zum Präsidentenamt kandidierende und letztlich gewählte Vereinsmitglied B2 – im Gegensatz zu dem Kläger – im Vorfeld der Wahlen unstreitig über ein Mitgliederverzeichnis verfügt habe, das er zu Zwecken der Wahlwerbung habe nutzen können und auch genutzt habe, sei durch die Verweigerung der Herausgabe einer Mitgliederliste an den Kläger gegen das Prinzip der Chancengleichheit verstoßen worden. Demgegenüber könne sich der Kläger auf die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 30.11.2004 bereits deshalb nicht mehr mit Erfolg berufen, weil seinem diesbezüglichen Feststellungsantrag der Einwand der Verwirkung entgegenstehe.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien jeweils Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind, weiterverfolgen. Die Parteien treten dabei dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei unter Beibehaltung ihrer bisherigen Rechtstandpunkte entgegen und beantragen dessen Zurückweisung.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Die Erstberufung des Beklagten hat teilweise und zwar hinsichtlich des Antrages zu 2. Erfolg (I.), die Zweitberufung ist demgegenüber unbegründet (II.).

I. Erstberufung des Beklagten:

1. a) Ohne Erfolg rügt der Beklagte die angeblich fehlende Prozessfähigkeit des Klägers und damit zusammenhängend, dass das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, zu der Frage der Geschäftsfähigkeit des Klägers das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Zwar ist die Prozessfähigkeit einer Partei grundsätzlich in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen, die in § 56 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen sind unverzichtbar. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der aus behaupteten Prozessvoraussetzungen Rechte für sich herleitet, für ihr Vorliegen die objektive Beweislast trägt. Regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende Kläger die Beweislast, dass er und der Beklagte partei- und prozessfähig sind (BGH NJW 1896, 1029). Nach der Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass es der sich hierauf berufenden Partei obliegt, entsprechende Tatsachen darzulegen, andernfalls ist aufgrund allgemeiner Erfahrung von der Prozessfähigkeit der betreffenden Partei auszugehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 56 Rz. 9 m.w.N.). Hinreichende Umstände, die ernsthafte Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit des Klägers begründen und Veranlassung zu einer entsprechenden Beweiserhebung geben könnten, sind im Streitfall nicht erkennbar und seitens des Beklagten auch nicht dargetan. Insbesondere der Hinweis auf zahlreiche von dem Kläger eingeleitete Verfahren sowie die Versendung von ihm verfasster Schreiben an Dritte, reicht für sich genommen keineswegs aus. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsverfolgung des Klägers gegen den Beklagten in dem Vorprozess (Senatsurteil vom 15.11.2006 – 1 U 636/05-218) und in dem vorliegenden Verfahren – zumindest teilweise -erfolgreich war und ist. Anhaltspunkte für einen ausgeprägten Querulantenwahn (vgl. BGH NJW 2000, 289) sind nicht erkennbar; bloße Lästigkeit, die aus Sicht des Beklagten sicherlich gegeben ist, reicht für einen derartigen Verdacht nicht aus.

b) Der Kläger muss sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst das in § 14 der Vereinssatzung bezeichnete Ehrengericht anzurufen. Abgesehen davon, dass zur Zeit der Klageeinreichung (Dezember 2006) noch kein funktionsfähiges Ehrengericht existierte (Bl. 324 d.A.), scheitert die in diesem Zusammenhang erhobene prozessuale Einrede jedenfalls daran, dass sie erstmals in dieser Instanz geltend gemacht wurde. Nach § 532 Satz 2 ZPO sind verzichtbare Rügen zur Zulässigkeit der Klage in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen, wenn sie bereits erstinstanzlich hätten vorgebracht werden können. Von einem vorläufigen Ausschluss der Klagbarkeit des Klagebegehrens (BGH NJW 1977, 2263; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rz. 1704) ist mithin nicht auszugehen.

2. Die Erstberufung hat hinsichtlich des Antrages zu 2. Erfolg (im Folgenden b)), hinsichtlich der Anträge zu 1. und 4. ist sie unbegründet (im Folgenden a) und c)).

a) Soweit das Landgericht dem Anspruch des Klägers auf Herausgabe des vollständigen Verzeichnisses der Mitglieder des Beklagten mit Name, Anschrift und Eintrittsdatum stattgegeben hat, ist dem uneingeschränkt zu folgen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Erstberufung führen nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

Die Begründetheit des Begehrens des Klägers folgt aus einem mitgliedschaftlichen Informationsanspruch, der sich aus den allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ableiten lässt. Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederlisten und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften (vgl. Bayerischer VGH München, Beschluss vom 5.10.1998 Az.: 21 ZE 98.2707; Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrecht, a.a.O., Rz. 7; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rz. 336). Der Anspruch beruht darauf, dass sich der Einzelne bei privatrechtlichen Vereinen freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist, die von ihm auch fordert, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht (Bayerischer VGH München a.a.O.). Ganz im Gegenteil zu dem Zwangsmitglied in einer Zwangskörperschaft, das den anderen Mitgliedern nicht die Preisgabe persönlicher Daten schuldet. Fraglos verfügt der beklagte Verband auch über eine entsprechende Mitgliederliste, was von ihm nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Welche Anforderungen im Einzelnen an das „berechtigte Interesse“ des Mitglieds zu stellen sind, kann dabei im Streitfall ersichtlich dahinstehen. Nach der Kommentierung bei Sauter/Schweyer (a.a.O., Rz. 336 ff.) muss die Einsicht in die Mitgliederliste bei größeren Vereinen – wie hier – schon deshalb gewährt werden, weil die wenigsten Mitglieder sich persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich würde, von dem Minderheitsrecht nach § 37 BGB Gebrauch zu machen, während Stöber hierzu eine restriktive Auffassung vertritt (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. Rz. 306). In der Person des Klägers ist ein berechtigtes Interesse an der Aushändigung einer Mitgliederliste zweifelsfrei zu bejahen. Der Kläger beteiligt sich – unstreitig – seit längerem aktiv am Vereinsleben, er wurde in der Vergangenheit u.a. in das Präsidium des Beklagten gewählt und kandidierte im Jahre 2007 für das Amt des Präsidenten. Jedes Mitglied, das sich aktiv am Vereinsleben engagiert, hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es repräsentiert. Ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder ist beispielsweise die Organisation einer Opposition gegen die Vereinsführung oder eine vereinsinterne Wahlwerbung nicht möglich, ganz abgesehen von einer erfolgversprechenden Kandidatur für Führungspositionen. Der Senat nimmt im Übrigen ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang Bezug.

Dem berechtigten Anliegen des Klägers stehen auch nicht sonstige Gründe entgegen, insbesondere begegnet es angesichts der Größe des beklagten Verbandes bereits durchgreifenden Bedenken, dieses auf ein bloßes Recht zur Einsichtnahme zu beschränken. Soweit die Erteilung der Mitgliederliste an den Kläger für den Verein mit Kosten verbunden sein sollte, erwächst dem Beklagten hieraus kein Nachteil, da diese Kosten analog § 811 Abs. 3 BGB von dem Kläger zu tragen sind (Sauter/Schweyer, a.a.O., Rz. 336). Dass die an den Kläger herauszugebende Liste der aktuellen Mitglieder zu gesetz- oder satzungswidrigen Zwecken missbraucht würde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Landgericht hat ebenso zutreffend festgestellt, dass datenschutzrechtliche Gründe im konkreten Fall der Herausgabe der Mitgliederliste ebenfalls nicht entgegenstehen (Reichert, a. a. O., Rz. 1183, 2570). Zur Durchsetzung des Minderheitsschutzrecht nach § 37 BGB muss der Verein Mitgliederlisten preisgeben (vgl. auch OLG München, Urteil vom 15.11.1990 – 19 U 3483/90; Weichert DUD 1994, 200 ff.). Die Datenweitergabe im Vorfeld vereinsinterner Wahlen stellt aus demokratischen Gründen einen rechtlich besonders geschützten Zweck dar, dem Vorrang gegenüber der informationellen Selbstbestimmung der Mitglieder einzuräumen ist. Soweit von dem beklagten Verband vorgetragen wird, dem Kläger sei angeboten worden, für ihn die entsprechende Mitgliederwerbung zu betreiben (Bl. 222 d.A.), kommt diesem Vorbringen bereits deshalb keine Relevanz zu, weil dem Kläger zuzugeben ist, dass er sich insoweit nicht auf eine Tätigkeit des Vereines verweisen lassen muss. Unabhängig davon wäre das diesbezügliche, von dem Kläger bestrittene Vorbringen neu und daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im zweiten Rechtszug nicht mehr zuzulassen. Letztlich ist ein Interesse des Klägers an der Herausgabe der Mitgliederliste auch nicht deshalb entfallen, weil in der außerordentlichen Generalversammlung vom 9.2.2007 bereits Wahlen zum Präsidium stattgefunden haben. Denn die dort gefassten Beschlüsse entbehren – worauf später einzugehen sein wird – der Wirksamkeit.

b) Allerdings ist der Antrag zu 2. auf Erteilung einer gesonderten Liste der seit dem 30.11.2004 beigetretenen Mitglieder rechtlich nicht begründet.

Soweit der Kläger zur Begründung geltend macht, dass die Aufnahme von Mitgliedern nach dem 30.11.2004 wegen der Unwirksamkeit der Präsidiumswahl vom 30.11.2004 unwirksam gewesen sei, im Hinblick darauf hätten diese Mitglieder auch nicht an der Abstimmung vom 9.2.2007 teilnehmen dürfen, woraus bereits die Unwirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse resultiere, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Der Senat vertritt – was nachfolgend unter II. auszuführen sein wird – in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung, dass der Kläger die am 30.11.2004 in Bonn gefassten Beschlüsse ohnehin nicht mehr angreifen kann bzw. ihm verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit dieser Beschlüsse wie auch auf die Unwirksamkeit hierauf beruhender Folgeentscheidungen zu berufen. Darüber hinaus ist auch aus den vom Landgericht unter Ziff. 4.a) bb)-cc) dargelegten Gründen von einer wirksamen Aufnahme der Neumitglieder nach dem 30.11.2004 auszugehen, so dass ein sachlicher Grund und ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm geforderten Differenzierung nicht gegeben ist. Der Anspruch des Klägers scheitert aber jedenfalls auch daran, dass es ihm selbst möglich und zumutbar ist, aus der ihm auf seinen Antrag zu 1. hin zur Verfügung zu stellenden vollständigen Mitgliederliste die Personen, die seit dem 30.11.2004 bei dem Beklagten Mitglied wurden, selbst zu ermitteln, und im Übrigen nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte diese Differenzierung für ihn vornehmen soll.

c) Erfolglos bleibt die Erstberufung des Beklagten hinsichtlich des Antrages zu 4.

aa) Zunächst folgt die Nichtigkeit der am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse – wie zuvor dargelegt – nicht daraus, dass an den dort vorgenommenen Abstimmungen Personen teilgenommen haben, die zwischen dem 30.11.2004 und 9.2.2007 Mitglied bei dem Beklagten geworden sind. Die Argumentation des Landgerichts wird auch durch den Kläger, allenfalls diesem könnten sie nachteilig sein, nicht angegriffen.

bb) Die am 9.2.2007 in M. gefassten Beschlüsse sind jedenfalls deshalb nichtig, da im Vorfeld der Beschlussfassung gegen elementare Wahlrechtsprinzipien verstoßen wurde und insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit ersichtlich nicht genügt wurde. Den in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen, von einer weiteren Darstellung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen abgesehen.

Soweit der Beklagte geltend macht, das Landgericht habe in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft zugrundegelegt, das Vereinsmitglied B2 habe über ein Mitgliederverzeichnis verfügt und dieses zur Versendung von Briefen an die Mitglieder verwendet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat verschiedene Anschreiben pp. (Bl. 35 ff. d.A.) vorgelegt, die eindeutig belegen, dass das Vereinsmitglied B2 auf die Mitgliederverzeichnisse zugreifen konnte und konkret um Unterstützung für seine Kandidatur um das Amt des Präsidenten warb. Dass das Schreiben (Bl. 35 d.A.) den Briefkopf des Gewerbeverbandes des S. e.V. trug, ändert an dem sachlichen Gehalt der Schreiben nichts. Der Verweis des Beklagten auf ein dem Kläger unterbreitetes Angebot, über den Verein an alle erwünschten Mitglieder ein von dem Kläger zu entwerfendes Schreiben zu versenden, ist dabei bereits deshalb – ungeachtet der aus § 531 Abs. 2 ZPO resultierenden Bedenken – unbehelflich, da diese Möglichkeit – wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt – keinen adäquaten zumutbaren Ausgleich darstellt. Der Kläger, dem mithin keine vergleichbaren Möglichkeiten der Wahlwerbung eröffnet waren, hat diesen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Wahlrechts auch entgegen der Darstellung des Beklagten mehrfach gerügt (Bl. 44, 56 d.A.). Es ist auch nicht auszuschließen, vielmehr spricht sogar Einiges dafür, dass die persönlich gehaltenen Anschreiben des Kandidaten B2, die die Motivation der Vereinsmitglieder hervorrufen sollten, an der Generalversammlung teilzunehmen und dessen Wahl zu unterstützen, sich bei der Wahl zu seinen Gunsten ausgewirkt haben. Jedenfalls fehlt es an dem zu fordernden Nachweis, dass die stattgefundene Wahl nicht auf diesem Mangel beruht, was der Beklagte darlegen und beweisen müsste (BGH NJW 1973, 235).

cc) Die Beschlüsse vom 9.2.2007 beruhen überdies auf einem Einberufungsmangel, der zu ihrer Nichtigkeit führt. Gemäß § 6 Nr. 3 Satz 2 der Vereinssatzung (Bl. 4 d.A.) hängt die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung von einem Beschluss des Präsidiums ab, der mit 2/3-Mehrheit gefasst werden muss. Präsidium ist dabei – insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen – das Präsidium im Sinne des § 9 der Vereinssatzung, welches gemäß Nr. 1 aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Präsidium besteht. Der Kläger hat sich auf diesen Mangel auch berufen (Bl. 44, 53 d.A.), ohne dass der Beklagte diese Umstände erstinstanzlich in Abrede gestellt hätte. Im Übrigen lässt sich dem vorgelegten Protokoll der außerordentlichren Generalversammlung vom 9.2.2007 (Bl. 132 ff. d. A.) entnehmen, dass der Kläger bereits in der Sitzung eigens darauf hingewiesen hat, dass die Einladung von nicht dazu berechtigten Personen ausgesprochen wurde. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, das erweiterte Präsidium habe sehr wohl den Beschluss zu Neuwahlen gefasst, wurde ein entsprechender Beschluss weder vorgelegt noch hinreichend substantiiert dargetan, wann und wo ein solcher mit welchem konkreten Inhalt gefasst wurde. Das vorgelegte Protokoll der Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums vom 9.11.2006 (Bl. 22 ff. d. A.) stützt demgegenüber gerade die Sachdarstellung des Klägers.

II. Der Zweitberufung des Klägers, mit der die Feststellung der Nichtigkeit der Bonner Beschlüsse vom 30.11.2004 nachgesucht wird, muss der Erfolg versagt bleiben.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in 2004 in Bonn gefassten Beschlüsse rechtswidrig und daher nichtig waren. Denn dem Landgericht ist darin zu folgen, dass einem hierauf gerichteten Feststellungsanspruch des Klägers jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegensteht (§ 242 BGB).

1. Die angegriffenen Beschlüsse datieren vom 30.11.2004, die Klageerweiterung und das auf diese Beschlüsse bezogene Feststellungsbegehren (Antrag zu 3.) wurde am 24.1.2007, also 2 Jahre und 2 Monate später bei Gericht eingereicht (Bl. 27 d.A.). Der Senat geht mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 59, 369; BGH NJW 75, 2101) und der bekanntgewordenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Köln WM 1990, 1068; KG OLGZ 1971, 480) davon aus, dass die in §§ 243 ff. Aktiengesetz enthaltenen Regelungen auf den eingetragenen Verein – anders als bei der GmbH – keine entsprechende Anwendung finden. Fehlerhafte Vereinsbeschlüsse sind gültig oder ungültig, es bedarf nicht zur Beseitigung eines ungültigen Beschlusses einer nur befristet zulässigen Anfechtungsklage. Ihre Ungültigkeit kann vielmehr durch eine grundsätzlich nicht fristgebundene Feststellungsklage geltend gemacht werden (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 989 m.w.N.). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich indes nicht, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen gemäß § 256 ZPO zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, lässt es deshalb als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird (BGH NJW 1973, 235; KG OLGZ 1971, 480). Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt das Mitglied dies, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht mehr klageweise dagegen vorgehen will. Einer gleichwohl später erhobenen Klage, steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (OLG Hamm, a. a. O.; Reichert, a. a. O., Rz. 1868 m.w.N.).

2. Im Streitfall liegt zwischen der Beschlussfassung vom 30.11.2004 und dem Eingang der Klageerweiterung Ende Januar 2007 ein Zeitraum, der vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze mit einem Bemühen um eine zumutbare Beschleunigung nicht mehr in Einklang steht. Das Zeitmoment ist mithin fraglos erfüllt. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch vom Vorliegen des erforderlichen Umstandsmomentes aus. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass er durch die von ihm erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitigen Satzungsbestimmung deutlich gemacht hat, dass er die Handhabung von Beschlussfassungen im beklagten Verein als rechtswidrig ansah. Er hat auch die Bestellung eines „Notvorstandes“ angeregt. Andererseits hat der Kläger bezeichnenderweise auch in dem Vorprozess nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse geltend gemacht, obwohl er ansonsten erkennbar geneigt war, seine Interessen als Vereinsmitglied gegenüber dem beklagten Verband durchaus zeitnah und umfassend zu verfolgen. Gerade hieraus konnte der Eindruck entstehen, dass er sich die Feststellung der Unwirksamkeit der am 30.11.2004 gefassten Beschlüsse – möglicherweise aus taktischen Gründen -vorbehalten wollte; dies gilt umso mehr, als er selbst in das erweiterte Präsidium gewählt worden war und die Wahl auch angenommen hatte. Dass der Kläger möglicherweise aus Kostengründen die Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess abwarten wollte, muss hinter dem anerkennenswerten Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zurücktreten. Entscheidend kommt hinzu, dass sich das Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der am 30.11.2004 gefassten Beschlüsse zuvörderst daran festmacht, dass die stattgefundene Wahl nicht ordnungsgemäß war und deshalb das Präsidium seitdem nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Dem Kläger geht es mithin in erster Linie um eine Anfechtung der in der Generalversammlung vom 30.11.2004 stattgefundenen Wahlen des Vorstandes des Beklagten. Ist die Frage der Gültigkeit von Wahlen in Vereinsämter streitig, so betrifft dies eine Frage, die für das Verfassungsleben des Vereins von erheblicher Bedeutung ist. Betroffen sind die durch die Wahl festgesetzten Organe, unter Umständen die bei der Wahl unterlegenen Bewerber und die Wähler. Deshalb muss bei Fehlen einer satzungsmäßigen Anfechtungsfrist der Anfechtende sein Recht alsbald geltend machen. Im Allgemeinen steht hierfür eine Frist von einem Monat zur Verfügung (Reichert, a.a.O., Rz. 1767; BGHZ 106, 67; KG NJW 1988, 3159). Der Umstand, dass ein Verein ein sozialer Organismus mit einem dynamischen, sich stets verändernden Eigenleben ist, nötigt dazu, mit lange zurückwirkenden kassatorischen Eingriffen in Verbandsentscheidungen Zurückhaltung zu üben. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das rechtsuchende Mitglied sehr viel früher in zumutbarer Weise hätte Klage erheben können und seine Interessen und Rechte durch die alten Beschlüsse nicht (mehr) in gravierender Weise beeinträchtigt werden. So liegt es auch hier. Da die in der Generalversammlung vom 9.2.2007 gefassten Beschlüsse nichtig sind und im Hinblick darauf Neuwahlen erforderlich sind, ist dem Interesse des Klägers in ausreichender Weise genügt.

Nach alledem war – wie geschehen – zu entscheiden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 Abs.1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

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