Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 32 C 2722/98-40
Verkündet am 17.11.1998
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 32 – im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO mit Schriftsatzschluß zum 04.11.1998 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ENTSCHEIDUNGSGRGrüNDE
(Ohne Tatbestand gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Zum Zeitpunkt der Begleichung der Kostennote des Klägers befand sich der Beklagte nicht in Verzug. Deshalb kann der Kläger weder die gesetzlichen Verzugszinsen noch einen ohnehin nicht schlüssig dargelegten höheren Zinsschaden beanspruchen. Nach dem klägerischen Vortrag wurde in der Kostennote einseitig ein Zahlungstermin festgesetzt. Damit war aber der Zahlungszeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB. Eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift hätte vorliegend nur durch Vereinbarung beider Parteien getroffen werden können. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Zur Begründung eines Zahlungsverzuges des Beklagten bedurfte es daher einer Mahnung gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mahnung hat der Kläger jedoch ebenfalls nicht vorgetragen.
Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 und 511 a ZPO.
Chronologie eines Verfahrens mit einem Streitwert von 1,65 DM:
Zeitlicher Ablauf:
15.05.1998
Mahnbescheid über 402,05 DM Anwaltskosten (der Kläger hat den Beklagten anwaltlich vertreten) beim Mahngericht ohne Vorschußzahlung eingegangen.
29.05.1998
Der Mahnbescheidsantrag wird hinsichtlich der Hauptforderung von 402,05 DM zurückgenommen, da der Beklagte am 25.05.1998 diesen Betrag gezahlt hat; hinsichtlich der Zinsen und Kosten wird das Verfahren fortgesetzt.
06.07.1998
Über 1,65 DM (12,5 % Zinsen aus 402,05 DM für die Zeit vom 13.05.1998 bis 24.05.1998) ergeht ein Mahnbescheid mit Verfahrenskosten von zu diesem Zeitpunkt 82,50 DM (25,00 DM Gerichtskosten, 57,50 DM Anwaltskosten).
14.07.1998
Der Beklagte legt Widerspruch ein.
23.07.1998
Der Kläger zahlt über die bereits gezahlten 25,00 DM hinaus weitere 125,00 DM Gerichtskosten, so daß das Verfahren bei dem Prozeßgericht in Gang kommt.
07.10.1998
Für den Beklagten meldet sich ein Rechtsanwalt und beantragt Klageabweisung mit der Begründung, der Beklagte habe sich nicht in Verzug befunden. Erst mit dem Schreiben vom 29.04.98 habe der Kläger, der zuvor einen höheren Betrag verlangt habe; eine richtige Abrechnung
der Anwaltsgebühren. erteilt und einen Zahlungstermin gesetzt. Danach sei eine Mahnung nicht mehr erfolgt, so daß der Beklagte bei der Zahlung am 25.05.1998 nicht in Verzug gewesen sei.
17.11.1998
Die Klage wird abgewiesen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zinsen zu, da Verzug nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe insoweit nicht vorgetragen, daß nach dem Anwaltsvertrag als Zahlungszeitpunkt der 13.05.1998 kalendermäßig vereinbart worden sei. Zur Begründung des Verzuges habe es daher über das Setzen eines Zahlungstermines in der Abrechnung vom 29.04.1998 einer Mahnung bedurft, für die der Kläger nichts vorgetragen hat.
Ergebnis:
Die Klage auf 1,65 DM wurde abgewiesen. An Kosten sind dabei entstanden:
1. Gerichtskosten 150,00 DM
2. Anwaltsgebühren des Bevollmächtigten des Beklagten in dem Verfahren einschl. Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale 133,40 DM
Insgesamt: 283,40 DM
Die eigenen Kosten des Klägers, von Beruf Rechtsanwalt, sind dabei noch nicht berücksichtigt.