Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 17 U 5/22 – Urteil vom 03.06.2022
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Dezember 2021 – Aktenzeichen 10 O 127/21 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand gespeicherten Informationen zum Kläger,
„Insolvenzverfahren aufgehoben. Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […]. Das zuständige Amtsgericht führt den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020. Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht.“,
zu löschen und den Score-Wert des Klägers künftig in der Weise zu berechnen, dass keine Informationen zu dem vorgenannten Insolvenzverfahren des Klägers berücksichtigt werden.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 150,00 vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank der Beklagten.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und betreibt ein Bonitätsinformationssystem, welches auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen aufbaut. Diese Daten sollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen Kreditnehmern schützen. Bei Auskünften über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte für diese Vertragspartner aufgrund der über sie gespeicherten Daten einen Score-Wert, der etwas über die Bonität aussagen soll.
Der Kläger ist als selbständiger Unternehmer im Stahlrohrhandel tätig und betreibt als Inhaber unter der Firma D. ein Einzelunternehmen. Zudem ist er nebenberuflich als Handelsvertreter tätig.
Über das Vermögen des Klägers wurde in der Vergangenheit ein Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 25. März 2020 zum Aktenzeichen […] (Anlage K13, Anlagenband) wurde das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO (Planinsolvenz) aufgehoben. Diese Information wurde auf dem zentralen und länderübergreifenden Internetportal unter „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ veröffentlicht und von dort von der Beklagten am 25. März 2020 erhoben. Die Beklagte speicherte die Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in ihrer Datenbank, um sie im Falle einer Anfrage zum Kläger einem Dritten mitteilen zu können.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten eine Auskunft über seine von der Beklagten gespeicherten Daten. Die Beklagte erteilte ihm am 3. November 2020 eine entsprechende Auskunft.
Mit Schreiben vom 30. November 2020 (Anlage K14, Anlagenband) forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, die Information über die Eröffnung seines Insolvenzverfahrens nicht mehr Dritten zu überlassen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 (Anlage K15, Anlagenband), sie lehne eine Löschung der ihr vorliegenden Informationen vor Ablauf der Speicherfristen ab.
Der Kläger hat behauptet, es sei ihm aufgrund des streitgegenständlichen Eintrags bei der Beklagten unmöglich, einen Dispokredit oder einen Kreditkartenvertrag bei der X Bank oder der Z Bank zu erhalten. Die interne Software potentieller Kreditgeber nehme direkten Zugriff auf die Daten der Beklagten. Dem Senat gegenüber hat der Kläger – persönlich angehört – mitgeteilt, dass er seinen potentiellen Vertragspartnern regelmäßig die von ihm eingeholte Auskunft der Beklagten vorlege, in der das streitgegenständliche Datum enthalten sei. Die Vertragspartner müssten dann keine Auskunft bei der Beklagten einholen. Das könne erklären, warum seine potentiellen Vertragspartner in letzter Zeit keine Auskünfte von der Beklagten eingeholt hätten.
Er hat weiter behauptet, sobald in einer Auskunft der Beklagten negative Einträge vorhanden seien, würden Vertragsverhandlungen sofort scheitern. Aufgrund des Eintrags sei es ihm nur noch möglich, gegen Vorkasse zu bestellen, was eine enorme Liquidität erfordere. Vier Unternehmen hätten ihm dies schriftlich mitgeteilt (Anlagen K4 – K7, Anlagenband). Der Eintrag sorge dafür, dass ihm geringere Provisionen gezahlt würden. Auch der Abschluss von Versicherungsverträgen sei nicht möglich (Anlage K10, Anlagenband). Er könne auch keinen Energieversorgungsvertrag oder eine Pflegeversicherung abschließen oder die Krankenversicherung wechseln. Zwei Bewerbungen als Niederlassungsleiter seien ebenfalls an dem Eintrag gescheitert. Die Anmietung einer Wohnung in Berlin sei ihm nicht möglich, was ausschließlich an dem streitgegenständlichen Eintrag liege. Der Abschluss eines Leasingvertrages für ein Fahrzeug sei ihm nur bei einer Sonderzahlung von 11.000 € und Stellung einer Bürgin möglich gewesen.
Der Kläger ist unter anderem der Auffassung gewesen, ein rein finanzielles Eigeninteresse der Beklagten an der Datenverarbeitung könne einen Eingriff in die Rechte von Betroffenen nicht rechtfertigen. Auch Vertragspartner der Beklagten hätten kein erhebliches Interesse an dem abgeschlossenen Insolvenzverfahren, da er seither wieder Vermögen und Rücklagen habe aufbauen können und deshalb kein Ausfallrisiko bestehe. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, wie sie ein berechtigtes Interesse ihrer Kunden im Einzelfall nachprüfe, bevor sie die ihn betreffenden Daten herausgebe. Durch die Erhebung und Speicherung der Daten aus dem Insolvenzportal ergebe sich für ihn eine doppelte Benachteiligung. Schließlich sei es gängige Praxis, dass offene Forderungen gegen ihn auch von Gläubigern bei der Beklagten gemeldet würden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: „Insolvenzverfahren aufgehoben. Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […] Das zuständige Amtsgericht führt den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020 Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht“ zu löschen,
2. die Beklagte zu verurteilen, seinen Score-Wert in der Weise wiederherzustellen, als habe es die unter dem Antrag zu 1. vorgenommene Speicherung nicht gegeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe seit Aufnahme der streitgegenständlichen Informationen in ihren Datenbestand bis zur Klageerwiderung allenfalls drei Vertragspartnern Auskünfte zum Kläger erteilt. Soweit der Kläger für sein Privatkonto oder sein Geschäftskonto bei der X Bank keinen Überziehungskredit erhalten haben möge, könne dies nicht am Eintrag bei der Beklagten gelegen haben, da die Geschäftsbeziehung mit der X Bank schon während des Insolvenzverfahrens bestanden habe. Der Kläger habe trotz des streitgegenständlichen Eintrags einen Vertrag zur geschäftlichen Leasingfinanzierung mit der Y Bank abschließen können. „Weitere“ Auskünfte seien von ihr nicht erteilt worden. Soweit der Kläger behauptet habe, Geschäftsabschlüsse seien wegen des Eintrags gescheitert, habe die Beklagte keinem der beteiligten Unternehmen (Anlage K4 bis K10) Auskünfte zum Kläger erteilt und es sei aufgrund verschiedener Umstände und Unstimmigkeiten zweifelhaft, ob die behaupteten Beeinträchtigungen des Klägers überhaupt zuträfen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, eine Nichtbeauskunftung der streitgegenständlichen Information würde es dem Kläger ermöglichen, kreditrelevante Geschäfte unter dem Eindruck der dadurch erzeugten falschen Tatsachen abzuschließen. Wenn sie ihren Vertragspartnern Auskünfte erteile, beantworte sie die Frage, ob ihr aus den vergangenen drei Jahren Informationen über Zahlungsstörungen vorlägen. Das sei bei dem Kläger der Fall, da er bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens vermögenslos und zahlungsunfähig gewesen sei. Verheimliche die Beklagte ihren Vertragspartnern dies, werde der Kläger zu Unrecht mit Personen gleichgestellt, bei denen keinerlei Zahlungsstörungen aufgetreten seien. Fortdauernde Erschwernisse beim Abschluss kreditrelevanter Geschäfte stellten die typische Situation nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens dar. Der Eintrag führe in angemessener Weise dazu, dass ein Kreditnehmer seinen potentiellen Vertragspartnern Inkonsistenzen seiner wirtschaftlichen Entwicklung erklären müsse. Der Eintrag sei zur Beurteilung der Bonität notwendig und geeignet. Eine Speicherung für drei Jahre sei angemessen, was durch die behördlich genehmigten “Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018“ bestätigt worden sei.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung gewesen, es liege keine besondere Situation des Klägers vor, die eine Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)) rechtfertigen könne. Selbst wenn die behaupteten Folgen zuträfen, entsprächen sie den normalen und erwartbaren Schwierigkeiten nach einem Insolvenzverfahren.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des Score-Wertes und zudem erfolge die Berechnung für jede Anfrage neu. Im Falle einer Löschung des Eintrags würde dies bei künftiger Berechnung also ohnehin berücksichtigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Löschungsanspruch des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO bestehe nicht. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig, weil sie nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig sei. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Datenverarbeitung, welches gegenüber den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten des Klägers überwiege. Die Vertragspartner der Beklagten bräuchten die Daten, um die Bonität des Klägers zutreffend und objektiv einschätzen zu können. Die Beklagte selbst habe ein Interesse an der Datenverarbeitung, da diese einen wirtschaftlichen Wert für die Beklagte darstelle. Einem Interesse der Beklagten oder ihrer Geschäftspartner stehe nicht die in § 3 InsoBekV vorgesehene Löschung aus dem Internetportal nach sechs Monaten entgegen. § 3 InsoBekV könne ein europarechtlich begründetes berechtigtes Interesse nicht ausschließen. Es gelte der Vorrang des Europarechts. Zum anderen sei die Speicherung im Insolvenzbekanntmachungsportal mit der Verarbeitung durch die Beklagte nicht vergleichbar. Die Speicherung in diesem Portal weise als hoheitlicher Akt eine deutlich höhere Eingriffsintensität auf.
Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwögen nicht das berechtigte Interesse der Beklagten und ihrer Kunden. Insoweit könne auf den Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V. zurückgegriffen werden, der eine dreijährige Speicherfrist vorsehe und mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt worden sei. Der Kodex stelle einen für den Regelfall beachtlichen Interessenausgleich her. Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die eine andere Bewertung erforderten. Er befinde sich in der typischen Situation nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Das Interesse des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, Verträge zu schließen, die der eigenen Solvenz entsprächen, überwiege nicht das Interesse der potentiellen Gläubiger an einer Information über die Kreditwürdigkeit.
Die weitere Speicherung sei auch notwendig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO, weil der Zweck, von den möglichen Vertragspartnern Auskunft über mögliche Kreditrisiken zu erlangen, fortbestehe.
Eine besondere Situation im Sinne von Art. 21 Abs. 1 DSGVO liege nicht vor. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zwei seiner Bewerbungen als Niederlassungsleiter allein aufgrund eines negativen Eintrags in der Datenbank der Beklagten gescheitert seien. Der Umstand, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Wohnung anzumieten, begründe ebenfalls keine Notsituation, zumal er über eine Wohnung verfüge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen.
Mit der Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe zu Unrecht nicht erkannt, dass ihm ein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zustehe, da die praktizierte Speicherfrist von drei Jahren im Widerspruch zu § 3 InsoBekV stehe. Zudem prüfe die Beklagte ein berechtigtes Interesse ihrer Vertragspartner nicht ab. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte ihre Auskünfte ausschließlich einem fest definierten Kreis von Vertragspartnern auf konkrete Nachfrage und nach Geltendmachung eines berechtigten Interesses zur Verfügung stelle. Es werde bestritten, dass die Speicherung zur Beauskunftung erfolge, die Beklagte die berechtigten Interessen der Vertragspartner abfrage, prüfe und dokumentiere und die Auskünfte nur auf Anfrage erfolgten. Es finde zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern unkontrollierter Datenaustausch statt. Die Beklagte greife durch ihr Scoring tief in die Grundrechte Betroffener ein und habe in dem Bereich ein Quasi-Monopol. Die Beklagte führe auch Nachmeldungen durch, was bedeute, dass ein Negativeintrag eines Betroffenen nach Erhebung allen bestehenden Vertragspartnern des Betroffenen gemeldet würde, wenn sie auch Vertragspartner der Beklagten seien. Die Annahme des Landgerichts, die Eingriffsintensität des Insolvenzbekanntmachungsportals selbst sei intensiver, sei daher völlig unzutreffend. Auch müsse bestritten werden, dass es innerhalb von drei Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens überhaupt ein höheres Risiko von Zahlungsstörungen gebe.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 31. August 2021 – 6 K 226/21.WI – bei Juris) habe bereits grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit der Speicherpraxis der Beklagten und die Sache daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere sei fraglich, ob grundsätzlich Daten aus öffentlichen Registern von Privaten ohne konkreten Anlass erhoben und länger verarbeitet werden dürften, als das nationale Recht es für die öffentlichen Datenbanken vorschreibe.
Das Landgericht habe nicht erkannt, dass die Beklagte sich zur Rechtfertigung nicht auf die erwähnten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien berufen könne, da diese keinen normativen Charakter hätten. Diese Verhaltensregeln könnten auch keine Präzisierung der DSGVO darstellen. Aus Art. 40 DSGVO ergebe sich nur, dass der Normgeber es den Verbänden gestatte, freiwillige Selbstverpflichtungen zu schaffen. Eine Regelung der Speicherungsdauer sei nach Art. 40 Abs. 2 DSGVO zudem nicht als Gegenstand der Selbstverpflichtungen vorgesehen.
Der Beklagten fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Schon vor Inkrafttreten der DSGVO habe es erhebliche europarechtliche Bedenken gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG a.F. gegeben. Im geänderten Vorschlag der Richtlinie des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (später: Richtlinie 95/46/EG) sei der zunächst geplante Erlaubnisgrund, der es Auskunfteien ermöglichen sollte, Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu verarbeiten, ersatzlos gestrichen worden. Als Grund hierfür sei ausgeführt worden, dass in bestimmten Fällen in öffentlich zugänglichen Quellen empfindliche personenbezogene Daten enthalten sein könnten, die in den meisten Fällen für bestimmte Zwecke verarbeitet worden seien und deshalb nicht für andere Zwecke genutzt werden sollten (Abl. EG C 311 vom 27. November 1992, Seite 30 ff.).
Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Zweck der Datenverarbeitung nicht weggefallen sei. Zudem sei die Speicherfrist von drei Jahren unverhältnismäßig und ohne objektiven oder rechtlichen Grund festgelegt worden. Bei der Regelung der Speicherfrist in den Verhaltensregeln handele es sich auch nicht um eine Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, da die Speicherfristen in der DSGVO oder dem BDSG nicht geregelt seien.
Nachdem der Kläger zunächst den erstinstanzlichen Antrag zu 2.) angekündigt hatte, hat er diesen auf Hinweis des Senats angepasst.
Der Kläger beantragt, das am 20.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel aufzuheben und wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: „Insolvenzverfahren aufgehoben Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Das Verfahren wurde aufgehoben (beendet). Aktenzeichen […] Das zuständige Amtsgericht führt den Vorgang unter diesem Aktenzeichen. Datum des Ereignisses: 25.03.2020 Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amtsgericht“ zu löschen.
2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, den Score-Wert des Klägers und Berufungsklägers künftig ohne die mit dem Antrag zu Ziffer 1. erfasste Information zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass kein Obergericht der Rechtsprechung des Senats nach dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021 (Aktenzeichen 17 U 15/21, bei Juris) gefolgt sei. So hätten das OLG Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 – 13 U 63/21 -, bei Juris), das OLG Köln (Urteil vom 27. Januar 2022 – 15 U 153/21 -, bei Juris) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15. Februar 2022 – 27 U 51/21 -, bei Juris) Löschungsansprüche der Betroffenen abgelehnt.
Entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – geäußerten Rechtsauffassung erfolge die Datenverarbeitung durch die Beklagte rechtmäßig. Auf Grundlage der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sei die Datenverarbeitung gerechtfertigt, weil überwiegende Interessen der Beklagten, ihrer Vertragspartner und der Allgemeinheit bestünden. Die Interessen der Vertragspartner und der Allgemeinheit könnten als Interessen Dritter bei der Abwägung berücksichtigt werden. Die Auskünfte der Beklagten über potentielle Vertragspartner seien erforderlich, um ein Informationsungleichgewicht zwischen den künftigen Vertragspartnern auszugleichen. Anderenfalls wären die Vertragspartner der Beklagten nur auf die Angaben ihrer Kunden angewiesen. Die von der Beklagten vorgenommenen Nachmeldungen seien auch im Interesse der Betroffenen. So habe die Beklagte bezüglich des Klägers bis zur Nachmeldung die Information gespeichert gehabt, dass für ihn ein Insolvenzverfahren laufe.
Die Interessen des Klägers überwögen die Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner nicht. Die Interessenabwägung verlange eine allgemeine Abwägung. Auf besondere Situationen könne im Rahmen eines Widerspruchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO reagiert werden. Bei allgemeiner Betrachtung sei die Information über den Abschluss des Insolvenzverfahrens ein bonitätsrelevantes Datum und daher für Vertragspartner von Interesse. Eine Löschung dieser Information würde den Kläger mit Personen gleichstellen, die kein Insolvenzverfahren durchlaufen hätten.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 davon ausgegangen sei, dass nur die Interessen von bekannten Dritten berücksichtigt werden könnten, sei dies nicht überzeugend. In Art. 13 Abs. 1 lit. e) und Art. 14 Abs. 1 lit. e) DSGVO sei von „Kategorien“ von Empfängern die Rede. Das brauche es nicht, wenn die Dritten immer bereits bekannt sein müssten. Der EuGH sehe für die Verarbeitung von Daten zur Sicherstellung der generellen Funktionsfähigkeit eines Dienstes ein berechtigtes Interesse, auch wenn noch nicht feststehe, ob die Daten später benötigt würden (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer – C-582/14 -, EU:C:2016:779, Rn. 64). Ebenso habe der EuGH anerkannt, dass IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen systematisch gespeichert werden dürften, um gegebenenfalls Auskunft an Rechteinhaber geben zu können (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. – C-597/19 – EU:C:2021:492, Rn. 132), obwohl unklar sei, ob und wann eine Auskunft ersucht werden würde. Unabhängig davon sei ihr – der Beklagten – der Kreis ihrer Vertragspartner bekannt, so dass sie die Interessen ihrer Vertragspartner als „bekannte“ Dritte berücksichtige.
Die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten sei auch weiterhin erforderlich. Ohne das Datum könne die Beklagte dieses nicht ihren Vertragspartnern mitteilen. Um die Speicherdauer angemessen und transparent zu begrenzen, lösche sie die Daten Tag genau drei Jahre nach Eintragung. Diese Fristen seien verbindlich in den erwähnten Verhaltensregeln festgelegt. Diese seien vom Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, dessen Mitglied die Beklagte sei, und den Datenaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes abgestimmt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Das Risiko künftiger Zahlungsstörungen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sei bereits mit gesundem Menschenverstand nachzuvollziehen. Andere Gerichte hätten die Angemessenheit der Löschungsfristen bestätigt.
Soweit der Senat die Auffassung vertrete, eine Speicherung entsprechend § 3 Abs. 1 InsoBekV sei nur für sechs Monate zulässig, sei dies unzutreffend. Eine deutsche Norm könne nicht zur Auslegung der DSGVO herangezogen werden, wie auch der 10. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Hinweisbeschluss vom 8. September 2021 (10 W 6/21) zutreffend ausgeführt habe. § 3 InsoBekV sei auch deshalb nicht entsprechend zu berücksichtigen, weil die Eingriffsintensität des öffentlich einsehbaren Internetregisters eine andere sei. Es entspreche zudem nicht dem Willen des deutschen Gesetzgebers, einen Gleichlauf der Verarbeitungsdauer im Insolvenzbekanntmachungsportal und bei der Beklagten herzustellen.
Eine besondere Situation des Klägers im Sinne von Art. 21 DSGVO sei nach wie vor nicht erkennbar.
Die Behauptungen des Klägers zu einem weitergehenden Datenaustausch der Beklagten mit ihren Vertragspartnern sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Sie erteile die Auskünfte nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Privatkunden könnten keine Daten abfragen. Nachmeldungen erfolgten nur in Konstellationen, in denen bei Kreditinstituten wegen Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse immanent sei.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2022 den Kläger persönlich angehört. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Mai 2022 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
Der Senat hält nach Überprüfung und entgegen der Auffassung des Landgerichts an seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – fest und sieht den Unterlassungsanspruch des Klägers als begründet an. Das Urteil des Landgerichts war daher aufgrund einer Rechtsverletzung nach §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO abzuändern und der Klage stattzugeben.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information über die Aufhebung seines Privatinsolvenzverfahrens aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht rechtmäßig erfolgt.
Die Daten werden von der Beklagten spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr rechtmäßig im Sinne von Art. 6 DSGVO verarbeitet. Für die Voraussetzungen des Löschungsanspruchs kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der Prüfung des Löschungsanspruchs und nicht etwa den Erhebungszeitpunkt an (Auernhammer, DSGVO/BDSG, Art. 17 DSGVO, Rn. 32).
Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte als zweifelsohne „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn im Sinne von Art. 6 DSGVO eine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung besteht oder der Kläger in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Da der Kläger vorliegend in die Verarbeitung des streitgegenständlichen Datums gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt hat und eine Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Juni 2021 – 17 U 15/21 -, bei Juris Rn. 44 ff.), kann sich eine rechtmäßige Verarbeitung durch die Beklagte allein auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO stützen.
Der Senat hält nach sorgfältiger Abwägung allerdings an seiner Auffassung aus dem vorgenannten Senatsurteil (hierzu unter a.) fest, dass die Verarbeitung des streitgegenständlichen Datums durch die Beklagte mehr als sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht ohne Weiteres nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten oder eines Dritten rechtmäßig ist. Zumindest nach Ablauf der Löschungsfrist in § 3 Abs. 1 InsoBekV kann die Beklagte die aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten über Gang und Aufhebung des den Kläger betreffenden Insolvenzverfahrens nicht mehr zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten (hierzu unter b.) oder eines Dritten (hierzu unter c.) rechtmäßig verarbeiten, da die Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechte des Klägers als früheren Insolvenzschuldners in Bezug auf seine Daten jeweils überwiegen.
a.
Der Senat hatte im Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – die Auffassung vertreten, die Beklagte verfolge mit der Datenverarbeitung zwar grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse, welches von der Rechtsordnung nicht missbilligt werde. Jedoch könne sich das Interesse der Beklagten an einer Verarbeitung der Information über die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren mit Ablauf der Löschungsfrist in § 3 InsoBekV deshalb nicht mehr als berechtigt darstellen, weil eine weitere Verarbeitung die normativen Vorgaben aus der InsoBekV unterliefe.
Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI – bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 – bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 – bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).
In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Köln (a.a.O.) aus, dass bei einer Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO die Wertungen in § 3 InsoBekV nicht maßgeblich seien, da diese Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar sei. § 3 InsoBekV regele eine andere Form der Datenverarbeitung, da die Veröffentlichung im Insolvenzbekanntmachungsportal und die Verarbeitung bei der Beklagten nicht vergleichbar seien. Das OLG Oldenburg erkannte in § 3 InsoBekV keine allgemeine gesetzgeberische Wertung, welche die Speicherung der Daten eines Insolvenzschuldners über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus als unzulässig erscheinen ließe.
Im Ergebnis hält der Senat unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung daran fest, dass die Interessen der Beklagten eine Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten zumindest über den in § 3 Abs. 1 InsoBekV genannten Zeitraum hinaus regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermögen. Dies ergibt sich – insoweit ist dem OLG Köln (a.a.O., Rn. 40 ff.) beizupflichten – nicht bereits daraus, dass die Vorschrift direkt oder analog auf eine Datenverarbeitung der Beklagten anwendbar wäre, was der Senat im Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – auch nicht angenommen hat. Allerdings ist die Wertung, welche der nationale Verordnungsgeber mit der Regelung der Löschungsfristen in § 3 Abs. 1 InsoBekV verbunden hat, zur Überzeugung des Senats sehr wohl in die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO vorzunehmende sorgfältige und umfassende Interessenabwägung einzustellen. Ein Teil der am Senatsurteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – geäußerten Kritik in Rechtsprechung und Literatur lässt eben eine solche sorgfältige und umfassende Abwägung vermissen.
Hierbei ist es auch unerheblich, dass es sich bei § 3 InsoBekV um eine Vorschrift des nationalen Rechts handelt. Eine Abwägung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen mit den Interessen, Grundfreiheiten und Grundrechten eines Betroffenen muss zur Überzeugung des Senats stets vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung getroffen werden. Dabei kann die in einer nationalen Vorschrift enthaltene Wertung allenfalls dann nicht in der Abwägung zu berücksichtigen sein, wenn sie im Widerspruch zu europäischem Recht steht. Die Regelung in § 3 InsoBekV steht aber – soweit ersichtlich – nicht im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben zum Insolvenzrecht, wie auch aus Art. 79 Abs. 5 Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren deutlich wird. Die dort geregelte Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, Betroffene darauf hinzuweisen, für welchen Zeitraum ihre Daten in den amtlichen Insolvenzregistern zugänglich sind, zeigt, dass der europäische Normgeber sich darüber bewusst war, dass in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten unterschiedliche Regelungen zur Speicherdauer der in Insolvenzregistern zugänglichen personenbezogenen Daten vorhanden sind. Zwar sah er keine Veranlassung, diese Fristen zu harmonisieren, ging aber doch ersichtlich davon aus, dass eine wirksame Befristung erforderlich sein werde. Die Annahme etwa von Thüsing/Flink/Rombey (a.a.O.), das legitime Interesse eines Verantwortlichen sei stets nur aus dem Europarecht heraus zu betrachten, geht daher ebenso fehl, wie sie auch zu kurz greift, da es gerade für das Insolvenzrecht – wie gezeigt – einen bereichsspezifischen europarechtlichen Kontext durchaus gibt. Im Übrigen ging auch das von Thüsing/Flink/Rombey angeführte österreichische Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 21. April 2021 – W214 2228164-1 – (ECLI:AT:BVWG:2021: W214.2228164.1.01, Ziffer 3.2.1) davon aus, dass der Zweck einer Datenverarbeitung von der nationalen Rechtsordnung anerkannt sein müsse.
Europarechtskonforme Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sind daher stets zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie den Mindestdatenschutzstandard nach der DSGVO zugunsten der Betroffenen ergänzen. Dies folgt bereits aus den Erwägungsgründen der DSGVO. Aus Erwägungsgrund 7 Satz 1 DSGVO ergibt sich, dass der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle über seine eigenen Daten besitzen soll. Erwägungsgrund 10 Satz 6 DSGVO gibt ausdrücklich vor, dass die DSGVO Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht ausschließt, in denen die Umstände besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschließlich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Erwägungsgrund 40 und 41 stellen darüber hinaus deutlich klar, dass das „Recht der Mitgliedsstaaten“ bei der Frage nach einer rechtmäßigen Datenverarbeitung zu berücksichtigen ist.
Die genannte Auffassung, wonach bei der Abwägung bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung nur europarechtliche Rechtsvorschriften heranzuziehen seien, widerlegt sich zudem selbst, indem sie zwar die Regelung und normative Wertung in § 3 InsoBekV bei einer Abwägung nicht berücksichtigen will, gleichwohl die nationalen „Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018“ des Verbandes „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ als „Richtschnur für den Regelfall“ (Thüsing/Flink/Rombey a.a.O.) bzw. als „Anhaltspunkt“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 40 bei Beck Online) einer Interessenabwägung ansieht. Denn damit wird auf ein Abwägungsergebnis zurückgegriffen, das nach Zustandekommen und Berücksichtigungsgrad divergierender Interessen schon im Ansatz staatlicher Normsetzung nicht entspricht.
b.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung geht auch der Senat nach wie vor davon aus, dass ein grundsätzliches Interesse der Beklagten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an der Speicherung der Informationen zum Insolvenzverfahren des Klägers gegeben ist.
Die Beklagte macht nachvollziehbar geltend, dass die Speicherung der Information über den Zeitraum der Veröffentlichung nach § 3 InsoBekV hinaus in ihrem berechtigten Interesse liege, da es sich um eine wirtschaftlich relevante Information handele und es der Geschäftszweck der Beklagten sei, bonitätsrelevante Informationen über Menschen zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Die Verarbeitung diene dazu, den Kunden der Beklagten diese Daten im Vorfeld der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder des Abschlusses von Vertragsbeziehungen zur Verfügung stellen zu können, damit diese Kunden einschätzen könnten, ob es bei einem möglichen Vertragspartner zu Zahlungsschwierigkeiten kommen könne.
Dieses eigene Interesse der Beklagten hatte der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – schon deshalb nicht mehr als berechtigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO angesehen, weil damit ein Wertungswiderspruch zu § 3 InsoBekV entstand. Während nämlich der nationale Verordnungsgeber in Konkretisierung der Vorgaben des europäischen Insolvenzrechts eine Speicherdauer im Insolvenzregister nur von sechs Monaten für angemessen erachtete, wollte die Beklagte die von dort gewonnenen Daten noch zweieinhalb weitere Jahre nach Löschung aus dem Register in ihren Datenbanken verarbeiten. Es liegt auf der Hand, dass damit eines der Ziele eines modernen Insolvenzrechts, nämlich einem Insolvenzschuldner nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren einen Neustart zu ermöglichen, zumindest erschwert wird. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob schon aufgrund dieses Wertungswiderspruchs die Berechtigung des von der Beklagten verfolgten Interesses entfällt, wie der Senat im Urteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – ausgeführt hat. Denn auch eine konkrete Abwägung dieses Interesses mit den Interessen und Grundrechten des Klägers und früheren Insolvenzschuldners im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO führt im vorliegenden Fall – selbst unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 9. Mai 2022 – zu der Einschätzung, dass die Grundrechte und Interessen des Klägers den eigenen Interessen der Beklagten vorgehen.
Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe deshalb ein eigenes berechtigtes Interesse an der Erhebung und Speicherung der Daten, weil sie ihren Kunden möglichst umfassend über den Kläger Auskunft erteilen wolle, wenn die Kunden bei ihr anfragten, ob ihr aus den vergangenen drei Jahren Informationen über Zahlungsstörungen eines potentiellen Vertragspartners – hier des Klägers – bekannt seien. Das eigene Interesse der Beklagten stellt sich also als wirtschaftliches Interesse im Sinne einer möglichst umfassend vollständigen Datenbank mit möglichst vielen bonitätsrelevanten Daten zu möglichen Schuldnern dar. Grundsätzlich könnte die Beklagte zwar ihre Tätigkeit auch ohne die streitgegenständlichen Daten ausüben, da sie vornehmlich Daten von ihren Vertragspartnern aus bestehenden Vertragsverhältnissen mit den Kunden dieser Vertragspartner erhebt und viele Informationen mit Einwilligung der Betroffenen an die Beklagte zur Datenverarbeitung gemeldet werden. Allerdings ist zuzugeben, dass die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten aus dem Insolvenzregister der Beklagten ihre Arbeit erleichtert, effektiviert und ihre Marktstellung stärken kann.
Eine derartige Datenverarbeitung bei der Beklagten berührt jedoch zahlreiche Interessen und Grundrechte des Klägers. Die Beklagte hat eingeräumt, dass die vom Kläger behaupteten Folgen, also insbesondere die Erschwernisse bei der Anmietung einer Wohnung, bei der Beantragung einer Kreditkarte, bei Eingehung eines Leasingvertrags und bei der Bestellung von Waren auf Rechnung die typischen Folgen einer Insolvenz und damit auch der streitgegenständlichen Datenverarbeitung seien. Die Datenverarbeitung greift damit nicht nur erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1, 2 Grundgesetz und Art. 8 Grundrechte-Charta der Europäischen Union selbst ein, sondern auch in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, die allgemeine Vertragsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit. Auch wenn der Kläger über eine Wohnung und ein Girokonto verfügen mag, ist es ihm aufgrund der Datenverarbeitung unstreitig erschwert, die Bank zu wechseln oder sich eine neue Wohnung zu suchen. Eine grundrechtliche Beeinträchtigung ist demnach unzweifelhaft gegeben.
In der damit notwendigen Abwägung geht zur Überzeugung des Senats bereits das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers dem Interesse der Beklagte an der Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO vor. Erwägungsgrund 6 der DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass der Betroffene grundsätzlich selbst darüber bestimmen können soll, wer von ihm welche personenbezogenen Daten verarbeitet. Allein ein wirtschaftliches Interesse an der Unterhaltung einer privaten Datenbank vermag die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Dass dies die Rechtspraxis ebenso sieht, zeigt der Umstand der von Internetnutzern erbetenen Zustimmung zur Nutzung ihrer persönlichen Daten durch Cookie-Setzung. Auch das Sammeln von personenbezogenen Daten von Internetseitenbesuchern ist für den Internetseitenbetreiber oder den Betreiber der eingebundenen Werbedienste wirtschaftlich äußerst relevant, da diese personenbezogenen Daten die personalisierte und wesentlich effektivere Werbeansprache des Endkunden ermöglichen. Allein dieses grundsätzlich wirtschaftlich berechtigte Interesse vermag aber die Rechte der Betroffenen nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zu überwiegen. Betrachtet man also das Interesse der Beklagten allein, wäre die Einwilligung des Klägers zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erforderlich.
c.
Aber auch die Abwägung der Interessen und Grundrechte des Klägers mit den berechtigten Interessen der Vertragspartner der Beklagten im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO führt zur Überzeugung des Senats dazu, dass die Interessen und Grundrechte des Klägers überwiegen. Dabei steht zumeist, wie auch im vorliegenden Fall, noch kein konkreter Dritter fest, mit dessen Interessen eine konkrete Abwägung stattfinden könnte (hierzu unter aa.). Doch selbst eine typisierende Betrachtung möglicher Interessen heutiger oder künftiger Vertragspartner der Beklagten führt in ihrer Konsequenz dazu, dass die Interessen des Klägers überwiegen und die Datenverarbeitung in der derzeitigen Form bei der Beklagten nicht rechtmäßig ist (hierzu unter bb).
aa.
Soweit im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – die Feststellung getroffen wurde, dass zur Abwägung der berechtigten Interessen Dritter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ein konkreter Dritter bereits bekannt sein müsse, um eine Abwägung im Einzelfall zu treffen (insoweit zustimmend: Anmerkung Brzoza zu Senatsurteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 –, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2), gilt diese Einschätzung grundsätzlich fort, wobei der Senat einschränkend feststellt, dass auch eine typisierende Abwägung widerstreitender Interessen Dritter grundsätzlich möglich ist.
Einen konkreten Dritten, mit dessen berechtigten Interessen eine Abwägung erfolgen könnte, hat die Beklagte nicht benannt, so dass eine solche konkrete Abwägung durch den Senat nicht vorgenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die drei Vertragspartner betrachtet, denen die Beklagte – so trägt sie es im Schriftsatz vom 15. September 2021 auf Seite 6 vor – das streitgegenständliche Datum mitgeteilt haben will. Selbst wenn man diesbezüglich argumentieren wollte, die Beklagte hätte das streitgegenständliche Datum im Interesse der X Bank am 1. April 2020 erhoben und dieser unmittelbar, sowie in der Folgezeit bis zum 22. Juni 2020 zwei weiteren Vertragspartnern mitgeteilt, wäre zumindest ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung die Datenverarbeitung für diese Vertragspartner nicht mehr erforderlich. Schließlich hätten dann die konkret in Beziehungen zum Kläger stehenden Vertragspartner der Beklagten das Datum erhalten und eine weitere Verarbeitung in deren Interesse durch die Beklagte wäre nicht erforderlich. Nach dem Vortrag der Beklagten sind weitere Auskünfte zu dem streitgegenständlichen Datum nicht erteilt worden.
bb.
Kommt es damit auf eine Abwägung gegenüber den typisierend zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner an, überwiegen nach Einschätzung des Senats die Grundrechte und Interessen des Klägers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes auch dort.
(1)
Die notwendige Abwägung ist zunächst selbständig durchzuführen und lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht durch einen Verweis auf die Speicher- und Löschungsfristen in den Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien ersetzen.
Der Senat kann sich daher nicht den Auffassungen des OLG Köln und des OLG Oldenburg dahingehend anschließen, dass die beeinträchtigten Grundrechte und Interessen eines ehemaligen Insolvenzschuldners stets hinter den Interessen der Vertragspartner der Beklagten zurücktreten müssten. In beiden Urteilen ist eine sorgfältige Abwägung weder für allgemein zu erwartende Anfragen, noch für den Einzelfall ersichtlich. Die Auffassung des OLG Köln, es könne das in den Verhaltensregeln der Auskunfteien „abstrakt vorgezeichnete Abwägungsergebnis im konkreten Einzelfall als Anhaltspunkt für die Abwägung dienen“ (OLG Köln, a.a.O., Rn. 48 bei Juris) überzeugt ebenso wenig, wie die Auffassung des OLG Oldenburg (a.a.O., Rn. 27 bei Beck Online), dass im Ausgangspunkt auf die im Regelfall anwendbare Abwägung aus den Verhaltensregeln zurückzugreifen sei und der Einzelfall keinen Anlass zu anderer Beurteilung gebe. Dies wäre ohne weitere Begründung und Abwägung nur dann vertretbar, wenn die in diesen Verhaltensregeln mitgeteilten Inhalte gewissermaßen „evidenzbasiert“ wären. Dies ist aber nicht der Fall, weil die Verhaltensregeln überhaupt keine Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der Datenerhebung anstellen oder mitteilen, sondern nur die Dauer der Prüf- und Löschfristen typisieren. Ungeachtet dessen kann eine Bezugnahme auf die Verhaltensregeln eines Wirtschaftsverbandes, die offenbar entgegen der eindeutigen Erwägungsgründe 98 und 99 DSGVO – soweit aus den Verhaltensregeln ersichtlich – ohne Beteiligung der Betroffenen oder ihrer Interessenvertreter aufgestellt worden sind, weder – wie schon erwähnt worden ist – staatliche Normgebung noch die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gebotene Abwägung ersetzen.
Einen zu berücksichtigenden normativen Anhaltspunkt für das Ergebnis einer typisierenden Abwägung der Interessen von ehemaligen Insolvenzschuldnern und Vertragspartnern der Beklagten bezüglich der Speicherdauer des Datums der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellt zur Überzeugung des Senats jedoch die Löschungsfrist aus § 3 Abs. 1 InsoBekV dar. Denn es ist zu unterstellen, dass der Verordnungsgeber hinreichend abgewogen hat, in welchem Umfang durch eine öffentliche Bekanntmachung in die Rechte der Insolvenzschuldner eingegriffen wird und inwieweit die berechtigten Informationsinteressen der Allgemeinheit einen solchen Eingriff rechtfertigen. Ergebnis dieser Abwägung durch den Verordnungsgeber war offenkundig, dass eine Veröffentlichungsdauer von sechs Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausreichend und angemessen ist.
Soweit demgegenüber eingewandt wird, dass § 3 Abs. 1 InsoBekV nur den wesentlich intensiveren hoheitlichen Eingriff regele, der in der generellen Verfügbarkeit der Insolvenzdaten für jedermann liege, während eine weitere Speicherung bei Auskunfteien für entgeltliche Auskünfte nur geringer in die Grundrechte des früheren Insolvenzschuldners eingreife (so namentlich OLG Köln a.a.O., Rn. 45 ff; OLG Oldenburg a.a.O., Rn. 21), überzeugt dies nur vordergründig. Denn eine „Jedermannseinsichtnahme“ mag auch nur schlichte Neugier befriedigen, aus der Weiteres nicht folgt, während eine längerfristige Speicherung etwa durch die Beklagte verbunden mit weiterer Verarbeitung durch die Berechnung von Score-Werten und anschließender Auskunftserteilung, den wirtschaftlichen Aktionsradius eines früheren Insolvenzschuldners viel deutlicher einschränken kann.
Umgekehrt dürfte die Datenverarbeitung durch die Beklagte während der Verfügbarkeit des Datums im Insolvenzbekanntmachungsportal zur Überzeugung des Senats auch dann rechtmäßig sein, wenn die Regelung in § 3 Abs. 1 InsoBekV keine gesetzliche Grundlage für eine Datenverarbeitung durch die Beklagte darstellt. Das folgt aus der Überlegung, dass der Insolvenzschuldner, wenn er schon die allgemeine Verfügbarkeit seines Datums im Insolvenzbekanntmachungsportal hinnehmen muss, durch eine Verarbeitung innerhalb des gleichen Zeitraums bei der Beklagten nicht einschneidender in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Das aus § 3 InsoBekV abzuleitende Wertungsmodell zeigt damit aber auch, dass eine Datenverarbeitung durch die Beklagte über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein kann. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Insolvenzschuldner nach Durchführung seines Insolvenzverfahrens und Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ein solches erhebliches Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben hat, welches regelmäßig bei Abwägung mit den allgemeinen Interessen der Vertragspartner der Beklagten überwiegen dürfte.
(2)
Kommt es damit auf eine Abwägung gegenüber den typisierend zu betrachtenden Interessen der Vertragspartner an, ist bei dieser folgendes zu beachten:
Zum einen sind die möglicherweise am schwersten beeinträchtigten Grundrechte und Interessen in die Abwägung einzustellen. Zum anderen müssen sich mit diesen Rechtspositionen sämtliche in Betracht kommenden berechtigten Drittinteressen messen lassen. Sind Fallkonstellationen denkbar, in denen das berechtigte Interesse eines Dritten an einer Datenerhebung zurückzustehen hat, stellt sich die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen insgesamt als rechtswidrig dar.
Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass ein erheblicher Teil der ohne nähere Betrachtung und Prüfung aus öffentlichen Quellen erfassten Daten nie von Vertragspartnern der Beklagten abgefragt werden wird. Diese Daten werden im mutmaßlichen Interesse etwaiger Vertragspartner erfasst und nach drei Jahren wieder gelöscht, ohne dass der antizipierte Fall eines Drittinteresses überhaupt jemals eingetreten wäre. Es wird dadurch ohne konkreten Anlass rein vorsorglich in die Rechte der Betroffenen eingegriffen. So verhielt es sich auch im Fall des Klägers aus dem Verfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen 17 U 15/21, in welchem die Beklagte mitteilte, sie habe zu dem dortigen Kläger gar keine Auskünfte über das streitgegenständliche Datum gegenüber Dritten erteilt.
Je weiter und großflächiger Daten erhoben werden, ohne dass der Verantwortliche weiß, ob diese während der Dauer der Verarbeitung überhaupt jemals zur Wahrung von Drittinteressen notwendig werden könnten, desto strenger muss aber der Abwägungsprozess sein, da anderenfalls keine Gewähr dafür gegeben wäre, dass nicht in einer Vielzahl von Fällen die Daten von Betroffenen unberechtigt verarbeitet werden. Zudem müssen die Drittinteressen umso überragender im Vergleich zu den Grundrechten und Interessen eines Betroffenen sein, je weniger konkret sich die berechtigten Interessen eines möglichen Vertragspartners der Beklagten fassen lassen und je automatisierter und breiter angelegt die Datenerfassung aus öffentlich zugänglichen Quellen erfolgt.
Die Datenverarbeitung zu einem legitimen Zweck, ohne dass die Notwendigkeit der Verarbeitung des einzelnen Datums eines Betroffenen bei Erhebung feststeht, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig. So hat das Bundesverfassungsgericht für die sogenannte Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in Deutschland wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit einer vorsorglichen Erhebung von Daten gestellt und anspruchsvolle sowie normenklare Regelungen zu Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutz gefordert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 – 1 BvR 256/08 u.a. -, BVerfGE 125, 260 ff., auch bei Juris). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mehrfach mit der Frage der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt. Im Urteil vom 6. Oktober 2020 – C-623/17 – stellte der EuGH zuletzt fest, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) im Lichte von Art. 4 Abs. 2 EUV sowie der Art. 7, 8 und 11 der Charta und ihres Art. 52 Abs. 1 dahin auszulegen sei und er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es einer staatlichen Stelle gestatte, zur Wahrung der nationalen Sicherheit den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, den Sicherheits- und Nachrichtendiensten allgemein und unterschiedslos Verkehrs- und Standortdaten zu übermitteln (EuGH, a.a.O., Rn. 82). Der EuGH sieht demnach eine allgemeine und unterschiedslose Erhebung und Speicherung von Daten grundsätzlich als unzulässig an, selbst wenn es um die nationale Sicherheit gehe. Eine Regelung zu einer solchen Datenverarbeitung müsse zumindest sicherstellen, dass sich die Erhebung und Speicherung auf das absolut notwendige Maß beschränke (EuGH, a.a.O., Rn. 76 ff.).
(3)
Übertragen auf die Verarbeitung durch die Beklagte bedeutet das, dass die allgemeine Speicherung von personenbezogenen Daten aus einem Insolvenzverfahren nach Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn aus der Person des Insolvenzschuldners oder dem Ablauf des Insolvenzverfahrens besondere Umstände erkennbar sind, welche ausnahmsweise dazu führen, dass ein überwiegendes Interesse der Vertragspartner an einer längeren Verarbeitung der Daten angenommen werden kann. Denkbar wären in etwa erhebliche Straftaten des Insolvenzschuldners aus dem Bereich der Vermögensdelikte über einen gewissen Zeitraum, welche zu der Annahme führen könnten, dass ein Forderungsausfall in Zukunft sehr wahrscheinlich ist. Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall allerdings nicht von den Parteien vorgetragen worden und für den Senat nicht erkennbar. Vielmehr hat der Kläger ein Planinsolvenzverfahren durchgeführt und nach eigenem Bekunden ausschließlich Forderungen von Banken nicht bedienen können. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Einschränkungen aufgrund ihrer Datenverarbeitung zu den üblichen Folgen bei ehemaligen Insolvenzschuldnern gehören.
Den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Sinne eines „Korrektivs im Einzelfall“ allein auf einen möglichen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO zu verweisen (so etwa OLG Köln a.a.O., Rn. 53), widerspricht zur Überzeugung des Senats der Konzeption der DSGVO, da der Verantwortliche bei Erhebung und für die Dauer der Verarbeitung der Daten sicherzustellen hat, dass die Datenverarbeitung berechtigt ist. Es ist nicht die Aufgabe des Betroffenen, quasi im Rahmen einer Kontrolle des Verantwortlichen dessen Versäumnisse offenzulegen.
Ob es in der Vergangenheit tatsächlich die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen gegeben hat, ist für die Frage einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO nicht entscheidend, sondern allenfalls für einen Antrag nach Art. 21 DSGVO. Gerade im Rahmen einer Abwägung von Interessen Dritter, die im Einzelnen noch nicht bekannt sind, ist es zur Überzeugung des Senats ausreichend, die wahrscheinlich relevanten Interessen des Betroffenen im möglichen künftigen Anfragezeitpunkt zu betrachten.
2.
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, dass bei künftiger Berechnung und Beauskunftung seines Score-Wertes das streitgegenständliche Datum unberücksichtigt bleibt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO, da die Beklagte die streitgegenständlichen Daten nicht rechtmäßig verarbeitet und sie demnach auch der Berechnung eines Bonitätswertes nicht mehr zugrunde legen darf. Selbstverständlich darf die Beklagte auch die weiteren Daten zum Insolvenzverfahren, zumindest soweit diese bereits aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht sind, nicht mehr verarbeiten.
Die Konkretisierung des klägerischen Antrags in diesem Zusammenhang stellt sich für den Senat nicht als Klagänderung, sondern lediglich als eine Klarstellung des klägerischen Begehrens dar. Der Kläger wollte bei Klageerhebung bei verständiger Auslegung seines ursprünglich formulierten Antrags zu 2. nicht, dass die Beklagte seinen Score-Wert tatsächlich künftig in der Weise berechnet, als hätte es das Ereignis der Insolvenzaufhebung nicht gegeben, also als sei das Insolvenzverfahren des Klägers nach wie vor anhängig. Das Klageziel war von vornherein eindeutig und ging dahin, dass die Beklagte bei künftigen Anfragen einen Score-Wert des Klägers mitteilt, der ohne Berücksichtigung jeglicher Informationen zu dem streitgegenständlichen Insolvenzverfahren aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal berechnet wurde.
Dieser Anspruch steht auch im Einklang mit der Regelung in § 31 Abs. 1 BDSG, wonach die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person nur zulässig ist, wenn die Vorschriften des Datenschutzrechts, also auch der DSGVO, eingehalten werden. Dies war, wie unter II.1. dargestellt, bezüglich des streitgegenständlichen Datums spätestens seit der Klageerhebung nicht der Fall. Die Tenorierung ist daher letztendlich klarstellender Natur.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Summe der Sicherheitsleistung soll eine Sicherung in Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach § 717 ZPO darstellen (Münchener Kommentar zur ZPO/Götz, 6. Auflage, § 709, Rn. 8). Zwar mag die Löschung und Ermittlung von Vertragspartnern, an welche die Information ggf. mitgeteilt wurde, mit einigem Aufwand verbunden und daher eine Sicherheitsleistung festzusetzen sein. Da nach Auskunft der Beklagten die Daten seit Eintragung bisher höchstens drei Vertragspartnern mitgeteilt worden ist und diese bekannt sind, dürfte sich der Kostenaufwand auf die Information der Vertragspartner und auf die Löschung der Information und ggf. das Wiedereinstellen derselben beschränken, welchen der Senat auf nicht mehr als 150,00 € schätzt.
4.
Gegen das Urteil war die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache ist nach wie vor von grundsätzlicher Bedeutung, da das Revisionsverfahren zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021 – 17 U 15/21 – vor dem BGH (Aktenzeichen VI ZR 225/21) noch nicht abgeschlossen ist. Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich daraus, dass zum einen die Verarbeitung von Daten durch die Beklagte allgemein große Teile der Bevölkerung und im Besonderen sämtliche Schuldner eines Privatinsolvenzverfahrens betrifft und zum anderen aufgrund der Neufassung des BDSG die bis zum 25. Mai 2018 geltenden Regelungen in §§ 27 bis 38a BDSG, die sich teilweise ausdrücklich auf Auskunfteien und aus öffentlich zugänglichen Quellen erhobene Daten bezogen, weggefallen sind und diese gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung daher offenkundig nicht mehr auf die Regelungen der DSGVO angewendet werden können.