Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: II ZR 245/06
Urteil vom 14.01.2008
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Breitensportverein. Nach § 2 seiner Satzung ist der Verein auf der Grundlage des Amateurgedankens tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Im August 2001 bzw. im Januar 2002 schloss der Kläger – vertreten unter anderem durch den Beklagten als ersten Vorsitzenden – mit den rumänischen Handballspielerinnen B. und A. jeweils einen Arbeitsvertrag. Dieser regelte, dass beide Damen gegen Zahlung einer Arbeitsvergütung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als Handballtrainerinnen tätig sein sollten. Beide Damen wurden als Spielerinnen zur Verstärkung der ersten Damenhandballmannschaft eingesetzt, um deren Aufstieg in die zweite Bundesliga zu erreichen. Frau A. war für den Kläger nicht als Trainerin tätig; in welchem Umfang Frau B. Trainertätigkeit ausübte, ist zwischen den Parteien streitig. Die zur Erfüllung der Arbeitsverträge erforderlichen Mittel wollte der Beklagte, der nicht nur erster Vorsitzender des Klägers, sondern auch Manager der ersten Damenhandballmannschaft war, durch Gewinnung von Werbekunden und Sponsoren beschaffen. Da ihm dies nur teilweise gelang, traten beim Kläger Finanzierungslücken auf. Aus diesem Grund kam es zwischen dem Beklagten und einzelnen Vorstandsmitgliedern im Februar und im September 2003 zu Gesprächen. In der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 stand die durch Beschäftigung der Spielerinnen A. und B. eingetretene Unterdeckung auf der Tagesordnung. In dem u.a. von dem Beklagten unterzeichneten Protokoll der Vorstandssitzung heißt es unter
„TOP 7 – Finanzierung B. und A. :
– Mit M. A. und N. B. wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen; die Finanzierung sollte über M. F. (das ist der Beklagte) abgedeckt sein.
– Zur Zeit besteht ein Unterschuss, der aber bis zum Jahresende durch M. F. ausgeglichen werden soll. Dafür steht M. F. mit seinem Wort. …“
Der Kläger verlangt von dem Beklagten – gestützt auf eine Verlustübernahmeerklärung und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung seiner Pflichten als Vorstand – Ausgleich der durch den Abschluss der Arbeitsverträge entstandenen Unterdeckung, die er auf 22.976,15 € beziffert hat.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 21.052,15 € stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe die Arbeitsverträge mit den Spielerinnen nicht eigenmächtig, sondern – entsprechend der Satzung – zusammen mit der zweiten Vorsitzenden und dem ersten Schatzmeister abgeschlossen. Aus der satzungsgemäßen Vertretung im Außenverhältnis ergebe sich, dass dem Beklagten die Anstellung der beiden Spielerinnen auch im Innenverhältnis gestattet gewesen sei. Dem Beklagten hätten entgegenstehende Interessen des Klägers nicht bewusst sein müssen, da beide Spielerinnen nach dem Inhalt der Verträge auch als Trainerinnen tätig sein sollten und tätig geworden seien, auch wenn dies bei der Spielerin A. erst zu einem späteren Zeitpunkt und in geringerem Umfang als vereinbart geschehen sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verstoßen; er habe nicht voraussehen können, dass die durch die Verträge begründeten Zahlungspflichten – anders als von ihm beabsichtigt – nicht durch Einwerbung von Sponsorengelder abgedeckt werden könnten. Ebenso wenig sei ihm eine Pflichtverletzung durch die eigenmächtige Verlängerung der Verträge vorzuwerfen. Ansprüche des Klägers bestünden auch nicht aus Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantieversprechen. Zwar könne der Erklärung des Beklagten in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 entnommen werden, dass er sich zur Schadloshaltung des Klägers verpflichtet habe; dieses – schenkweise erteilte – abstrakte Schuldversprechen sei jedoch mangels der gem. § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen notariellen Beurkundung formunwirksam.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten verneint.
a) Schon im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten sei schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bei Abschluss der Arbeitsverträge durch den Beklagten und zwei weitere Vorstandsmitglieder satzungsgemäß vertreten gewesen sei. Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.
Gegenteiliges ist dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Senats v. 12. Oktober 1992 (BGHZ 119, 379 ff.) keinesfalls zu entnehmen. Der Senat hat in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass ein pflichtwidriges, zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln eines Vorstandsmitglieds eines eingetragenen Vereins nicht bereits darin liegt, dass es für den Verein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Einzelvertretungsmacht ein Rechtsgeschäft abschließt, wenn es dabei einem internen, in der Satzung nicht vorgesehenen Vorstandsbeschluss zuwiderhandelt. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel daran gelassen, dass materiell pflichtwidriges, gegen die Satzung verstoßendes Handeln eines Vorstandsmitglieds auch dann dessen Haftung begründet, wenn es sich im Rahmen der satzungsmäßigen Vertretungsmacht gehalten hat (BGHZ aaO S. 386).
b) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Meinung des Berufungsgerichts, dem Beklagten könne keine pflichtwidrige Amtsführung angelastet werden, weil beide Spielerinnen – allerdings Frau A. später und in einem geringeren Umfang als vereinbart – entsprechend dem Inhalt der Arbeitsverträge tatsächlich auch als Trainerinnen und nicht nur als Spielerinnen der Damenmannschaft tätig geworden seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht nicht nur in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen, dass Frau A. im maßgeblichen Zeitraum nur als Spielerin eingesetzt wurde und der Umfang der Trainertätigkeit von Frau B. streitig sei. Es fehlen zudem jegliche Feststellungen zu dem – beweisbewehrten – Vortrag des Klägers, der Beklagte habe schon bei Abschluss der Trainerverträge beabsichtigt, beide Damen jedenfalls ganz überwiegend als Spielerinnen einzusetzen und – unter Verstoß gegen den in der Satzung festgelegten Amateurgedanken – für ihre Spielertätigkeit zu entlohnen. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Aussagen der vom Landgericht zu diesem Vortrag vernommenen Zeugen zu würdigen bzw. diese Zeugen erneut zu vernehmen. Ist deshalb für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Beklagte die Trainerverträge von vornherein nur geschlossen hat, um die satzungswidrige Vergütung der Spielertätigkeit zu verschleiern, hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen die Satzung verstoßen und hierdurch die Vermögensinteressen des Klägers verletzt, wenn er – gestützt auf die bloße Hoffnung, die erforderlichen finanziellen Mittel durch Gewinnung von Sponsoren und Werbekunden beschaffen zu können – den Kläger durch den Abschluss der Trainerverträge mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet hat. Dass die Entlohnung der Spielerinnen für nicht erbrachte Leistungen den Vermögensinteressen des Klägers widersprochen hat, steht außer Zweifel.
Auf diese fehlenden Feststellungen kommt es allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil die Sache schon aus anderen Gründen zu Lasten des Beklagten dem Grunde nach entscheidungsreif ist.
2. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte jedenfalls die begehrte Zahlung aus der von ihm zu Gunsten des Klägers abgegebenen Verpflichtungserklärung.
a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 gegenüber dem Kläger versprochen hat, für die nicht durch Sponsorengelder und Werbung gedeckten Kosten beider Trainerverträge persönlich einzustehen.
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, diese Erklärung sei unwirksam, weil sie ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuldversprechen beinhalte, das der notariellen Beurkundung bedürfe (§§ 518 Abs. 1 Satz 2, 125 Satz 1 BGB).
aa) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es der – im Protokoll niedergelegten – Erklärung des Beklagten in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB entnehmen will, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1998 – XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; Urt. v. 18. Mai 1995 – VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f.). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, die alle Umstände des Falles berücksichtigen muss.
Danach kann nicht von einem selbständigen Schuldversprechen ausgegangen werden. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Auslegung rechtsfehlerhaft Anlass und Zweck der Erklärung außer Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Arbeitsverträge mit beiden Spielerinnen in der Erwartung veranlasst und unterzeichnet, die zur Finanzierung erforderlichen Mittel durch Werbeeinnahmen und Sponsorengelder beschaffen zu können. Als sich diese Erwartung nicht erfüllte und durch die Verträge zu Lasten des Klägers eine Unterdeckung eintrat, hat der Beklagte – die sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 ergebende – Finanzierungszusage erteilt, um die von einzelnen Vorstandsmitgliedern in vorausgehenden Gesprächen und schließlich in der Vorstandssitzung erhobenen Beanstandungen gegen die entgeltliche Beschäftigung der Spielerinnen zu entkräften. Hat der Beklagte somit das Zahlungsversprechen erteilt, um den Streit über diesen Punkt zu beenden, ist seine Erklärung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu beurteilen.
bb) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht, dass der Beklagte die gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärung, für die nicht durch Sponsorengelder und Werbung gedeckten finanziellen Verpflichtungen aus den Arbeitsverträgen aufkommen zu wollen, im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (societatis causa) abgegeben hat. Die causa der Mitgliedschaft für das Eingehen einer Verpflichtung schließt die Anwendbarkeit der Schenkungsregeln aus (Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 – II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199, 1200 m. Nachw. für den Gesellschafter). Dass der Beklagte dem Kläger eine derartige Finanzierungszusage gewährt hat, ohne aufgrund der Satzung des Klägers oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hierzu verpflichtet zu sein, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Wie der Senat (Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 aaO) für die Gesellschaft ausgeführt hat, werden solche Zusagen regelmäßig ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne erteilt, wohl aber vor dem Hintergrund der Stärkung der Gesellschaft und damit in der Hoffnung auf eine Verbesserung der durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage.
Diese Grundsätze gelten auch für die Mitgliedschaft in einem Idealverein. Der Beklagte hat sich allerdings – anders als ein Gesellschafter – durch sein Zahlungsversprechen keinen mittelbaren Vermögensvorteil erhofft. Er hat sich jedoch mit Hilfe der rumänischen Spielerinnen den Aufstieg der ersten Damenmannschaft und damit einen – durch seine Mitgliedschaft und seine Funktion als erster Vorsitzender und Manager der ersten Damenmannschaft vermittelten – ideellen Gewinn, versprochen. Auch eine solche immaterielle „Gegenleistung“ steht der Beurteilung der Verlustübernahmeerklärung als Schenkung entgegen (vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 5. Aufl. § 516 Rdn. 25).
cc) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen steht der Annahme, der Beklagte habe die Finanzierungszusage schenkweise erteilt, außerdem entgegen, dass das Zahlungsversprechen des Beklagten zugleich dem Zweck diente, nahe liegende Schadensersatzforderungen des Klägers wegen der unentgeltlichen Beschäftigung der Spielerinnen und der hierdurch beim Kläger entstehenden Finanzierungslücken zu vermeiden. Auch eine derartige causa schließt die Bewertung der Finanzierungszusage als unentgeltliche Zuwendung i.S. von § 516 Abs. 1 BGB aus.
Die für die Erteilung eines – nicht schenkweise abgegebenen – abstrakten Schuldversprechens erforderliche Schriftform (§§ 780 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB) wäre im Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gewahrt. Der Beklagte hat das Protokoll der Vorstandssitzung, das die Finanzierungszusage beinhaltet, unterzeichnet. Dass er die Unterschrift als Sitzungsleiter geleistet hat (vgl. § 15 Abs. 1, 4 der Satzung des Klägers), steht der Einhaltung der Schriftform keinesfalls entgegen.
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das Berufungsurteil aufzuheben. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen zur umstrittenen Anspruchshöhe (Ansatz aller Übungsleiterstunden mit Faktor 1,33 statt 1,0 ?) getroffen werden können (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO).