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Abwehrbare Beeinträchtigungen nach § 905 Satz 1 BGB

OLG Nürnberg – Az.: 2 U 2451/20 – Beschluss vom 09.03.2021

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2020, Aktenzeichen 18 O 6735/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten in der Berufung um die Nutzung einer Brücke, die über Grundstücke des Klägers führt und auf (zumindest) einem Fundament ruht, das sich auf einem Grundstück des Klägers befindet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2020 (Bl. 47 ff. d. A.) und die dortige Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Abwehrbare Beeinträchtigungen nach § 905 Satz 1 BGB
(Symbolfoto: FeriDhaniHasri/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Benutzung der Brücke von der öffentlichen Straße mit der Flurnummer 3XX der Gemarkung M. zu seinem Grundstück mit der Flurnummer 3XX/1 der Gemarkung M., die über die Grundstücke des Klägers mit den Flurnummern 3XX (Bach) und 3XX (Grünstreifen) der Gemarkung M. führt (im Folgenden als „Bachgrundstück“ bezeichnet), zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass auch Dritte diese Brücke nicht benutzen können. Soweit der Kläger beantragt hatte, den Beklagten zur Beseitigung der Brücke zu verurteilen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.09.2020 (Bl. 68 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 23.11.2020 (Bl. 85 ff. d. A.), vom 02.12.2020 (Bl. 89 d. A.) und vom 03.02.2021 (Bl. 109 ff. d. A.) Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte:

Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2020, Az. 18 O 6735/19, wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zu seinem Vorbringen wird auf die Berufungserwiderung vom 12.10.2020 (Bl. 78 ff d. A.) sowie auf die Schriftsätze vom 02.12.2020 (Bl. 90 ff. d. A.), vom 08.12.2020 (Bl. 93 d. A.), vom 14.01.2021 (Bl. 94 f. d. A.) und vom 05.03.2021 (Bl. 114 f. d. A.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.06.2020, Aktenzeichen 18 O 6735/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19.01.2021 (Bl. 96 ff. d. A.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 03.03.2021 (Bl. 109 ff. d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Es geht nicht darum, ob der Kläger das streitgegenständliche „Bachgrundstück“ anderweitig nutzen oder bewirtschaften kann. Die Nutzung eines Grundstücks durch einen anderen stellt eine grundsätzlich durch den Eigentümer verbietbare Einwirkung dar. So kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Recht Dritter entgegenstehen, mit dieser nicht nur nach Belieben verfahren, sondern darüber hinaus auch andere von jeder Einwirkung ausschließen, § 903 Satz 1 BGB. Ob sich in Bezug auf das streitgegenständliche „Bachgrundstück“ des Klägers aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften (möglicherweise infolge der Einordnung als Gewässer dritter Ordnung) insofern Beschränkungen ergeben, ist irrelevant, weil hieraus jedenfalls keine Verpflichtung des Klägers folgt, die Nutzung des „Bachgrundstücks“ durch das Überfahren oder Begehen der Brücke zu dulden.

Zu der Frage, ob die Befürchtungen des Klägers, dass eine Tragfähigkeit der Brücke nicht gegeben sei, relevant sind, hat der Senat in seinem Hinweis bereits ausführlich Stellung genommen. Der Beklagte setzt insofern lediglich seine Auffassung an Stelle derjenigen des Senates. Dies vermag seine Berufung nicht zu begründen. Selbst wenn der Kläger im Fall eines Einsturzes der Brücke gegen den Beklagten einen Beseitigungsanspruch haben sollte, wäre zunächst einmal sein Eigentum durch die eingestürzten Bauteile beeinträchtigt.

Es mag sein, dass eine Verlegung des Hausklärwerks, das – laut dem Beklagten – einer Nutzung des südlichen Bereichs neben der Halle als Zugang entgegensteht, im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand und den Kosten im Vergleich zur Nutzung der Brücke nicht verhältnismäßig sind. Es mag auch sein, dass der Beklagte für die erforderliche Versorgung seines Anwesens mit Hackschnitzeln Maschinen angeschafft und mittels dieser eine Versorgung nur über die Brücke erfolgen kann. Der Beklagte versäumt es aber nach wie vor, auch nur ansatzweise konkret dazulegen, dass die Grenze der Zumutbarkeit, für die allein das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zur Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks maßgeblich ist, durch etwaige Umbaumaßnahmen überschritten wäre.

Sofern der Beklagte meint, dass die Nutzung des Grundstückteils nördlich der Halle als Zuweg infolge einer Änderung des Bachlaufs nicht mehr möglich sei, versäumt er es darzulegen, dass der Kläger dies in irgendeiner Weise zu verantworten hätte. So hat der Beklagte in erster Instanz lediglich vorgebracht, „dass der Bach (…) seinen Bachlauf in Richtung [seines] Grundstücks geändert“ habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31.03.2020, B. 34 d. A.). Ein deliktischer Anspruch setzt aber Verschulden voraus. Und eine Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem eine Einwirkung ausgeht (BGH, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18 -, juris Rn. 8). Demgemäß vermag allein das bloße Wirken von Naturkräften keinen Anspruch nach § 1004 BGB zu begründen. Vielmehr muss noch ein weiterer Beitrag des an der Sache Berechtigten hinzukommen, durch den die Gefahr der Beeinträchtigung geschaffen wurde und der bei wertender Betrachtung die Haftung rechtfertigt (Fritzsche in: BeckOK, BGB, 57. Edition, § 1004 Rn. 24).

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass seine Gebäude auf eine Erschließung über die streitgegenständliche Brücke hin ausgerichtet seien und dies bereits seit Jahrzehnten – unbeanstandet von den Rechtsvorgängern des Klägers – so gehandhabt worden sei, verkennt er bereits, dass sich die Situation „ca. im Jahr 2014/2015“ mit dem Erwerb des Grundstücks mit der Flurnummer 3XX/2 durch ihn grundlegend geändert hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO BGB, wobei § 713 ZPO zu beachten war. Die Vollstreckbarkeit dieses Zurückweisungsbeschlusses folgt unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und bedarf keines besonderen Ausspruchs (Ulrici in: BeckOK, ZPO, 39. Edition, § 708 Rn. 24.3; Götz in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 708 Rn. 18).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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