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Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen erlischt binnen drei Monaten

Fristablauf verhindert Vergütung für Gerichtssachverständigen

Der Vergütungsanspruch eines gerichtlichen Sachverständigen erlischt binnen drei Monaten nach Einreichung des Gutachtens oder des Ergänzungsgutachtens, wenn dieser nicht fristgerecht bei der beauftragenden Stelle geltend gemacht wird, unabhängig von etwaigen weiteren Beauftragungen oder der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 T 119/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Sachverständiger wurde vom Amtsgericht beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu erstellen, und über die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs informiert.
  • Trotz Einreichung des Gutachtens und einer ergänzenden Rechnung innerhalb der Frist, erlosch der Anspruch für ein später eingereichtes Honorar für die Vorbereitung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, da diese nicht innerhalb der Dreimonatsfrist geltend gemacht wurde.
  • Der Sachverständige versuchte vergeblich, durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, seinen Anspruch zu retten, indem er argumentierte, er habe mit weiteren Beauftragungen gerechnet.
  • Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, und auch die daraufhin eingelegte Beschwerde führte zu keiner anderen Entscheidung, da kein schutzwürdiges Vertrauen auf erneute Heranziehung bestand und die Dreimonatsfrist bekannt war.
  • Das Gericht betonte, dass die Dreimonatsfrist zur Vermeidung des Anspruchserlöschens dient und dass Sachverständige nach jedem Tätigwerden innerhalb dieser Frist eine Rechnung stellen sollten.
  • Das Verfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar, wodurch dem Sachverständigen sowohl der Vergütungsanspruch als auch eine Erstattung der Kosten verwehrt bleibt.

Sachverständigenhonorar und seine zeitliche Befristung

Bei juristischen Streitigkeiten oder Fragestellungen werden regelmäßig Sachverständige als neutrale Experten hinzugezogen. Ihre Gutachten bilden oftmals eine wichtige Entscheidungsgrundlage für Gerichte. Allerdings ist der Vergütungsanspruch dieser Sachverständigen zeitlich befristet.

Bei schriftlichen Begutachtungen müssen Sachverständige ihren Honoraranspruch innerhalb einer Dreimonatsfrist bei der beauftragenden Stelle geltend machen. Diese Frist beginnt mit Eingang des Gutachtens und ist für jede Beauftragung gesondert zu beachten. Versäumen Sachverständige diese Frist, erlischt ihr Vergütungsanspruch. Die kurze Fristsetzung dient sowohl den Interessen der Gerichte als auch der Kostenschuldner.

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➜ Der Fall im Detail


Vergütungsanspruch für gerichtliche Sachverständige und die Dreimonatsfrist

Im Zentrum dieses Falls steht der Vergütungsanspruch eines gerichtlichen Sachverständigen, welcher nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt ist. Der Sachverständige wurde vom Amtsgericht Heidenheim an der Brenz beauftragt, ein Gutachten im Rahmen eines Rechtsstreits zu erstellen.

Vergütungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen
(Symbolfoto: Kzenon /Shutterstock.com)

Nach Fertigstellung und Einreichung des Gutachtens beim Amtsgericht, einschließlich der entsprechenden Vergütungsrechnung, wurde der Sachverständige für ein Ergänzungsgutachten erneut beauftragt und unterrichtet, dass seine Vergütung binnen drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei der beauftragenden Stelle geltend gemacht werden muss. Diese Frist begann mit dem Eingang des Gutachtens beim Amtsgericht. Der Sachverständige reichte seine finale Rechnung jedoch erst nach der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ein, welche außerhalb der Dreimonatsfrist lag, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass sein Vergütungsanspruch erloschen sei.

Die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen

Das Landgericht Ellwangen wies die Beschwerde des Sachverständigen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Die Richter bestätigten, dass der Vergütungsanspruch des Sachverständigen gemäß § 2 JVEG erloschen sei, da die Geltendmachung der Vergütung nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Dreimonatsfrist erfolgte. Das Gericht erklärte weiterhin, dass die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt werde, da kein glaubhafter Grund für die verspätete Einreichung der Vergütungsrechnung vorgebracht wurde. Der Sachverständige hatte argumentiert, dass er aufgrund der Erwartung weiterer Beauftragungen und der hohen zeitlichen Belastung seine Abrechnung verzögert habe. Diese Argumentation fand jedoch keine Anerkennung, da die Dreimonatsfrist dem Sachverständigen bekannt war und kein schutzwürdiges Vertrauen auf weitere Beauftragungen bestand.

Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen

Die Richter des Landgerichts Ellwangen stützten sich in ihrer Entscheidung auf die eindeutigen Vorgaben des § 2 JVEG, der eine klare Frist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen definiert. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der Einhaltung dieser Fristen für gerichtliche Sachverständige, um den Verlust ihres Vergütungsanspruchs zu vermeiden. Zudem wurde betont, dass das JVEG nicht nur eine zeitnahe Abrechnung sicherstellen soll, sondern auch den Schutz des Kostenschuldners bezweckt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Sachverständige nach jedem Tätigwerden in derselben Sache eine Rechnung stellen sollte, um ein Erlöschen des Anspruchs zu verhindern.

Belehrung und Verantwortung

Die Belehrung des Sachverständigen über die Dreimonatsfrist sowohl bei der Erstbeauftragung als auch bei der Beauftragung zum Ergänzungsgutachten zeigt die Bemühungen des Gerichts, den Sachverständigen über seine Rechte und Pflichten aufzuklären. Dies unterstreicht die Verantwortung des Sachverständigen, sich mit den gesetzlichen Vorgaben auseinanderzusetzen und die Fristen einzuhalten.

Verfahrensabschluss und Unanfechtbarkeit

Das Verfahren wurde als gebührenfrei deklariert, und es wurden keine Kosten erstattet. Der Beschluss des Landgerichts Ellwangen ist unanfechtbar, was den Abschluss des Rechtsstreits um den Vergütungsanspruch des Sachverständigen markiert. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses lässt keine weiteren Rechtsmittel zu, womit die Entscheidung endgültig ist.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Zusammenhang mit Sachverständigen?

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) regelt die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie ehrenamtlichen Richtern und Zeugen, wenn diese von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder bestimmten Behörden herangezogen werden.

Für Sachverständige legt das JVEG fest, dass sich ihr Honorar nach den in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Stundensätzen bemisst. Die Höhe des Stundensatzes hängt dabei vom jeweiligen Sachgebiet ab, in dem der Sachverständige tätig wird. Mit der letzten Novellierung des JVEG zum 01.01.2021 wurden die Stundensätze um durchschnittlich 10% erhöht. Zudem wurde der sogenannte „Justizrabatt“, nach dem Sachverständige bei ihrer Tätigkeit für die Justiz weniger Honorar verlangen dürfen als bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, von 10% auf 5% abgesenkt.

Das JVEG sieht auch vor, dass Sachverständige einen Vorschuss für zu erwartende Auslagen und Vergütungen beantragen können, wenn diese voraussichtlich 1.000 Euro übersteigen werden. Zudem haben Sachverständige Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten, Aufwandsentschädigungen und sonstigen Aufwendungen.

Erbringt der Sachverständige seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, erhöht sich das Honorar um 20%, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass die Leistung zu dieser Zeit notwendig ist. Bei mangelhafter Leistung kann der Vergütungsanspruch entfallen, wobei dem Sachverständigen aber die Möglichkeit eingeräumt wird, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Das JVEG stellt somit sicher, dass Sachverständige für ihre Tätigkeit im Auftrag der Justiz eine angemessene Vergütung erhalten und notwendige Auslagen erstattet bekommen. Gleichzeitig soll durch Regelungen wie den „Justizrabatt“ eine übermäßige finanzielle Belastung der öffentlichen Hand vermieden werden.

Warum ist die Einhaltung der Dreimonatsfrist für Sachverständige wichtig?

Die Einhaltung der Dreimonatsfrist ist für Sachverständige von zentraler Bedeutung, da der Anspruch auf Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 JVEG erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Sachverständigen beauftragt hat.

Der Fristlauf beginnt bei schriftlichen Gutachten mit dem Eingang des Gutachtens bei Gericht. Bei einer Vernehmung als Sachverständiger startet die Frist mit dem Ende der Vernehmung. Über die Frist und die Folgen einer Fristversäumung ist der Sachverständige zu belehren.

Versäumt der Sachverständige die Frist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, etwa wegen Krankheit oder Krankenhausaufenthalt, muss er nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Ansonsten verfällt der Honoraranspruch endgültig.

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Eine Neuberechnung der Vergütungsforderung ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist nur nach fristgerechtem Antrag auf Wiedereinsetzung möglich. Auch eine Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen wegen verspäteter Gutachtenerstattung ist unzulässig.

Die strikte Ausschlussfrist soll eine zügige Abrechnung und Kostenfestsetzung gewährleisten. Sachverständige müssen daher unbedingt auf die Einhaltung der Frist achten, um ihren Vergütungsanspruch nicht zu verlieren. Eine verspätete Rechnungsstellung führt unweigerlich zum Erlöschen des Anspruchs.

Wie wird die Dreimonatsfrist berechnet?

Die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs von Sachverständigen wird wie folgt berechnet:

Bei schriftlichen Gutachten beginnt die Frist mit dem Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Sachverständigen beauftragt hat, in der Regel also bei Gericht. Maßgeblich ist der Tag, an dem das Gutachten dort eingeht, nicht der Tag der Absendung durch den Sachverständigen.

Wird der Sachverständige zu einer Vernehmung geladen, beginnt die Frist mit dem Ende der Vernehmung. Bei einer mehrtägigen Vernehmung ist der letzte Vernehmungstag entscheidend.

Erstattet der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten aufgrund einer Nachfrage des Gerichts, weil das ursprüngliche Gutachten nicht vollständig war oder Mängel aufwies, wird dies nicht als neuer Auftrag gewertet. Die Dreimonatsfrist beginnt in diesem Fall nicht neu zu laufen, sondern es bleibt bei dem ursprünglichen Fristbeginn mit Eingang des ersten Gutachtens.

Wird der Sachverständige dagegen mit einem erweiterten Gutachtenauftrag betraut, der über den ursprünglichen Auftrag hinausgeht, liegt ein neuer Auftrag vor. Dann beginnt mit Eingang dieses Gutachtens auch eine neue Dreimonatsfrist.

Bei einer mehrfachen Heranziehung des Sachverständigen in derselben Sache ist für jeden Auftrag der Fristbeginn gesondert zu bestimmen. Es gibt nicht nur eine Frist für das gesamte Verfahren.

Der Sachverständige muss in jedem Fall vom Gericht über die Dreimonatsfrist, deren Beginn und die Folgen einer Fristversäumung belehrt werden. Ohne eine solche Belehrung beginnt die Frist nicht zu laufen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 2 JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz): Regelt die Vergütung von Sachverständigen, die von Gerichten beauftragt werden. Im Kontext des Vergütungsanspruchs ist besonders relevant, dass die Vergütung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Gutachtens bei der beauftragenden Stelle geltend gemacht werden muss. Dies ist zentral für den Fall, da der Anspruch des Sachverständigen auf Vergütung erlischt, wenn er diese Frist nicht einhält.
  • Verjährungsfristen nach JVEG: Die Einhaltung der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Vergütung ist entscheidend für den Erhalt des Anspruchs. Dies unterstreicht die Bedeutung der Fristen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und warum eine genaue Kenntnis und Einhaltung dieser Fristen für gerichtliche Sachverständige essentiell ist.
  • § 144 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung): Erwähnt im Zusammenhang mit der Anordnung einer Beweisaufnahme durch das Gericht. Dieser Paragraf wird im Kontext erwähnt, um das Verfahren nach einer Vakanz fortzuführen. Er gibt dem Gericht die Möglichkeit, Sachverständige für die Erstellung von Gutachten heranzuziehen, was direkt mit dem Vergütungsanspruch des Sachverständigen zusammenhängt.
  • Rechtsbereich des Verwaltungsrechts und Zivilrechts: Beide Rechtsbereiche sind im Kontext des Vergütungsanspruchs relevant. Während das Verwaltungsrecht die Beziehung zwischen dem Staat und den Bürgern regelt, befasst sich das Zivilrecht mit den Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Der Vergütungsanspruch eines gerichtlichen Sachverständigen fällt unter diese Kategorien, da er sowohl Aspekte der Beauftragung durch ein Gericht (eine staatliche Instanz) als auch die rechtliche Abwicklung der Vergütung (eine zivilrechtliche Angelegenheit) umfasst.
  • Verfahrensrechtliche Grundsätze: Die unanfechtbare Entscheidung des Landgerichts und die darauf basierende Prozessordnung verdeutlichen die Bedeutung verfahrensrechtlicher Grundsätze im Justizsystem. Die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses zeigt auf, dass bestimmte Entscheidungen endgültig sind und betont die Wichtigkeit, innerhalb der gesetzlichen Fristen zu agieren, um Rechtsmittel einlegen zu können.
  • Schutz des Kostenschuldners: Die Regelungen im JVEG dienen nicht nur der Sicherstellung einer zeitnahen Abrechnung durch Sachverständige, sondern auch dem Schutz des Kostenschuldners vor unerwarteten oder verspäteten Forderungen. Dieser Aspekt betont die Ausgewogenheit des Gesetzes, das sowohl die Interessen der Sachverständigen als auch die der auftraggebenden Partei berücksichtigt.


Das vorliegende Urteil

LG Ellwangen – Az.: 1 T 119/23 – Beschluss vom 21.03.2024

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz vom 25.08.2023, Az. 5 C 160/19, wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 04.06.2020 wurde der Beschwerdeführer in o.g. Rechtsstreit mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt. Mit Verfügung vom 29.06.2020 wurde der Beschwerdeführer wie folgt belehrt (Bl. 201 der amtsgerichtlichen Akte):

„Die Geltendmachung, das Erlöschen und die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung richten sich nach § 2 JVEG. Beachten Sie insbesondere, dass bei schriftlicher Begutachtung der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn dieser nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die Sie beigezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die Sie beauftragt hat und ist für jeden Gutachtenauftrag, d.h. sowohl für das Hauptgutachten als auch etwaige Ergänzungsgutachten, gesondert zu beachten. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags beginnt die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung an Sie. Werden Sie in dem gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend.“

Das schriftliche Gutachten des Beschwerdeführers vom 15.03.2021 ging am 19.03.2021 beim Amtsgericht ein. Zugleich reicht der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rechnung beim Amtsgericht ein.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 02.07.2021 wurde der Beschwerdeführer mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Er wurde mit Verfügung vom 06.07.2021 erneut wie oben zitiert belehrt.

Das schriftliche Ergänzungsgutachten des Beschwerdeführers vom 23.08.2021 ging am 25.08.2021 beim Amtsgericht ein. Zugleich reicht der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rechnung beim Amtsgericht ein.

Mit Verfügung vom 04.03.2022 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022 geladen, an der er zur mündlichen Erläuterung seiner vorgenannten Gutachten teilnahm.

Mit Rechnung vom 12.11.2022, eingegangen beim Amtsgericht am 14.11.2022, rechnete der Beschwerdeführer den Zeitaufwand für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, Zeitaufwand für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.04.2022 sowie den Ersatz seiner Aufwendungen ab (BI. 553 der amtsgerichtlichen Akte).

Mit Verfügung vom 25.11.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kostenbeamtin darauf hingewiesen, dass der Anspruch erloschen ist, da er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wurde.

Mit Schreiben vom 07.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er führt an, dass er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, dass er in dieser Sache nochmals herangezogen würde. Wegen der hohen zeitlichen Belastung als Gerichtsgutachter würde er die Leistungsverrechnung möglichst zusammenfassen.

In einem Telefonat zwischen der Referatsnachfolgerin des ursprünglich zuständigen Amtsrichters und dem Beschwerdeführer vom 05.07.2023 wurden mögliche Ortstermine mit dem Beschwerdeführer abgesprochen, vgl. den Telefonvermerk vom selben Tag (Bl. 565 der amtsgerichtlichen Akte).

Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 31.07.2023 wurde die Klage zurückgenommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.08.2023 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt, da kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Dreimonatsfrist und deren Beginn ausweislich seines Schreibens vom 07.12.2022 gekannt. Nichtsdestotrotz habe er seinen Entschädigungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass er erneut herangezogen würde, habe nicht bestanden.

Gegen den vorgenannten Beschluss, der ihm am 31.08.2023 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2023, zugegangen beim Amtsgericht am 04.09.2023, Beschwerde eingelegt. Er führte erneut an, dass er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, dass er in dieser Sache nochmals herangezogen würde.

Mit Schreiben vom 05.09.2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung. Die zuständige Richterin habe im Juli 2023 mögliche Termine für September 2023 abgefragt. Dies zeige, dass seine Erwartung, dass er erneut herangezogen würde, begründet gewesen sei. Auch sei § 2 Abs. 1 JVEG seinem Sinn und Zweck nach nicht einschlägig, da seinem berechtigten Erstattungsanspruch auch ohne Verwaltungsaufwand entsprochen werden könnte.

Mit Beschluss vom 13.09.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

Aus zutreffenden Gründen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgelehnt.

Das Amtsgericht hat insbesondere aus zutreffenden Erwägungen angenommen, dass dem Beschwerdeführer die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG sowie deren Beginn im Falle einer Vernehmung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG bekannt war, sodass die für diesen Fall fehlende Belehrung des Beschwerdeführers irrelevant ist.

Zu Recht wurde weiterhin ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erneute Heranziehung verneint. Ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen begründende Aussagen oder sonstige Handlungen des seinerzeit zuständigen Richters im allein maßgeblichen Abrechnungszeitraum zwischen dem 26.04.2022 und dem 26.07.2022 ergeben sich aus der amtsgerichtlichen Akte in der Tat nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Dass die Referatsnachfolgerin im Juli 2023 einen verfügbaren Ortstermin für September 2023 mit dem Beschwerdeführer abgesprochen hatte, zeigt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass es bereits im vorgenannten Abrechnungszeitraum eine schutzwürdiges Vertrauen begründende Handlung des Gerichts gab. Hintergrund des Telefonats vom 05.07.2023 war ausweislich der Verfügung der Referatsnachfolgerin vom selben Tag an die Parteivertreter vielmehr, dass sie beabsichtigte, eine Anordnung nach § 144 Abs. 1 ZPO zu treffen, um das Verfahren nach mehrmonatiger Vakanz des Referats fortzuführen.

§ 2 Abs. 1 JVEG dient im Übrigen nicht nur der Sicherstellung einer zeitnahen Abrechnung, sondern auch dem Schutz des Kostenschuldners, dem Auslagen nach dem JVEG in Rechnung gestellt werden können (Toussaint/Weber, 53. Aufl. 2023, JVEG § 2 Rn. 2 f. m.w.N.). Die Möglichkeit „Nachsicht walten zu lassen“ ist im JVEG nicht vorgesehen (LSG Bayern, Beschl. v. 16.05.2014 – L 15 SF 372/13, BeckRS 2014, 69557).

Es bleibt daher bei dem üblichen Ratschlag an Sachverständige, nach jedem Tätigwerden in derselben Sache innerhalb der Dreimonatsfrist eine Rechnung zu stellen, um zu vermeiden, dass wegen Fristablaufs der Vergütungsanspruch erlischt, da der Sachverständige in der Regel nicht wissen kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt erneut herangezogen wird (vgl. BeckOK-KostR/Bleutge, 44. Ed. 1.1.2024, JVEG § 2 Rn. 16).

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 2 Abs. 2 S. 7 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 8 JVEG. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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