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Werkvertrag – Zeitpunkt des Verjährungsbeginns

Oberlandesgericht München

Az: 27 U 17/07

Urteil vom 12.12.2007

Vorinstanz: LG Augsburg, Az.: 6 O 2502/01


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2007 folgendes GRUND- UND ENDURTEIL:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2006 und des zugrunde liegenden Verfahrens die Sache zur erneuten Verhandlung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

II. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2) Dipl.-Ing. H. H. ist dem Grunde nach berechtigt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

A.
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche der Klägerin für die Beseitigung von Rissen an dem Parkhaus des Gebäudekomplexes „B. Center A.“.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Augsburg verwiesen; § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Das Landgericht erließ ein Teilurteil, in dem es die gegen den Beklagten zu 2 (Tragwerkplaner) wegen mangelhafter Tragwerksplanung geltend gemachten Ansprüche wegen Verjährung abwies.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch gegen den Beklagten zu 2 weiter verfolgt. Sie vertritt die Ansicht, dass in den Jahren 1995 bis 1997 in nicht verjährter Zeit Hemmungstatbestände im Sinne von § 639 Abs. 2 BGB a. F. geschaffen wurden, die die Zeit bis zur Unterbrechung der Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren am 24.07.1998 überbrückt haben.

Sie beantragt:
Das Teilurteil des LG Augsburg vom 29.11.2006 – Az. 6 O 2502/01 – wird aufgehoben und der Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner neben den anderen Beteiligten EUR 630.920,53 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 357.904,32 ab Klagezustellung, aus weiteren EUR 180.923,97 ab Zustellung des Schriftsatzes vom 27.01.2003 und aus weiteren EUR 92.092,94 ab Zustellung des Schriftsatzes vom 28.11.2005 zu bezahlen.

Des Weiteren stellt die Klägerin den Antrag, den Rechtsstreit an das LG Augsburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte zu 2 und der Streithelfer J. G. beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das Ersturteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Sachverständigen Prof. S., der seine Gutachten vom 03.11.2000 und 05.10.2005 im Hinblick auf die Verantwortung des Beklagten zu 2 erläuterte und ergänzte. Insoweit wird auf das Protokoll vom 26.09.2007 Bezug genommen. Außerdem vernahm der Senat die Zeugen H. G., E. W., R. H. und B. M. und hörte den Streithelfer J. G. informatorisch an. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.11.2007 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn ihr Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 H. H. ist dem Grunde nach berechtigt.

I. Verjährung

Der gegen den Beklagten zu 2 als Tragwerkplaner gerichtete Schadenersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. ist nicht verjährt.

1. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns und der Verjährungszeit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Teilurteil des Landgerichts Augsburg unter Ziff. II. 2. und 3. Bezug genommen.

Damit beginnt die Verjährung des gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Schadenersatzanspruches gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 a. F. BGB mit Bezahlung der Schlussrechnung des Beklagten zu 2 am 29.06.1993 (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2002, 288) und endet an sich mit Ablauf des 29.06.1998 (§ 638 Abs. 1 BGB a. F.). Diese Betrachtung des Senats, dass die Leistung des Beklagten zu 2) mit Bezahlung dessen Schlussrechnung am 29.06.1993 abgenommen worden ist, wird von keiner der Parteien mehr in Zweifel gezogen. Die erst am 08.06.2001 eingereichte Klage konnte somit die Verjährung nicht unterbrechen (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a. F.). Gleiches gilt für die am 24.07.1998 im Beweisverfahren 2 OH 7268/98 (LG München I) eingegangene Streitverkündung der Klägerin u. a. gegenüber dem Beklagten zu 2) (vgl. hierzu § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F.; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 209 Rdnr. 20 m. w. N.). Indes ist Verjährung nicht eingetreten, weil die Verjährung in den Jahren 1996 und 1997 während eines Zeitraums von insgesamt 57 Tage gemäß § 639 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt wurde (vgl. § 209 BGB a. F.).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Verjährung des gegen den Unternehmer (hier Statikers) gerichteten Anspruchs auch dann nach § 639 Abs. 2 BGB gehemmt, wenn der Unternehmer nur das Werk eines Dritten prüfen will, seine Prüfung objektiv aber auch das eigene Werk betrifft und er damit rechnen muss, dass der Besteller von ihm auch die Prüfung des eigenen Werks erwartet (z. B. BGH NJW 1978, 2393; NJW 2002, 288; VII ZR 194/05).

So ist es hier. Ausgehend von einem der Begutachtung der im Parkhaus aufgetretenen Risse dienenden Ortstermin vom 11.03.1997, an dem Vertreter der Rechtsvorgängerin der Klägerin und für den Beklagten zu 2 der Streithelfer G., dessen Verhalten sich der Beklagte zu 2 nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, teilgenommen haben, hat sich der Beklagte zu 2 der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels sein Gewerk betreffend unterzogen. Wie im Schreiben des Streithelfers G. an die S.- Bau (Rechtsvorgängerin der Klägerin) vom 27.03.1997, dort eingegangen am 01.04.1997 (Anlage K 45) ausgeführt, wurden auch die eigenen Pläne auf Standsicherheit und Setzungen, somit auf tragwerkplanerische Leistungen überprüft und als Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, dass die Risse im Hinblick auf die Standsicherheit unbedenklich seien und größere Setzungen nicht zu erwarten seien. Der Hemmungszeitraum vom 11.03.1997 bis zum 01.04.1997 beläuft sich auf 20 Tage.

Mit Schreiben an den Streithelfer G. vom 15.07.1997 forderte die S-Bau erneut zur Stellungnahme wegen der Risseproblematik auf und mahnte mit Schreiben vom 04.08.1997 die Stellungnahme an (K 45). Am 07.08.1997, bei der S-Bau eingegangen am 11.08.1997, nahm der Streithelfer G. Stellung mit dem Fazit: „für alle diese Punkte sehen wir keine Verantwortung durch unsere Arbeit“. Der Hemmungszeitraum beläuft sich hier auf 26 Tage.

3. Ein weiterer Hemmungstatbestand war im Jahre 1996 gegeben.

Nach einer Ortsbesichtigung am 18.06.1996, an der der Streithelfer G. für den Beklagten zu 2 und Herr Sch. von der S.-Bau teilnahmen, wurden die Risse in der Garage im Hinblick auf die Standsicherheit angesprochen. Mit Schreiben vom 25.06.1996, bei der S.-Bau eingegangen am 28.06.1996, wurde die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Standsicherheit nach Prüfung durch den Streithelfer G. festgestellt. Damit ist die Verjährung um weitere 11 Tage gehemmt.

4. Damit verlängert sich die Verjährungsfrist um 57 Tage, währte also bis 25.08.1998.

Die Verjährung wurde somit gemäß § 209 Abs. 4 Nr. 4 BGB a. F. durch die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren Az. 2 OH 7268/98 LG München I (BGHZ 134, 190) unterbrochen. Die Unterbrechung trat gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a. F. mit Einreichung des Streitverkündungsschriftsatzes am 24.07.1998, also vor Verjährungsbeginn ein. Dieser Schriftsatz betraf (auch) den Beklagten zu 2, legte dessen Beteiligung am Bauvorhaben auf Grund des entsprechenden Ingenieurvertrages dar, schilderte unter Bezugnahme auf einen beigefügten Schriftsatz vom 21.04.1998 die Mängel (so auch die Risse in der Garage) und erklärte, gegen den Beklagten zu 2 Ansprüche geltend zu machen. Eine zulässige Streitverkündung liegt somit vor. Die Form der Streitverkündung unterliegt nicht dem Anwaltszwang (BGHZ 92, 254).

II. Ursache der Rissebildung im Parkhaus

Zur Frage der Ursache und der Vermeidbarkeit der Risse in der streitgegenständlichen Garage sowie zur Verantwortung des Tragwerkplaners wurden von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. S. die Gutachten vom 03.11.2000 und 05.11.2005 erstellt. Außerdem erläuterte und ergänzte der Sachverständige seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2007 vor dem Senat. Der Senat schließt sich den kompetenten und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an, die auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurden und von ihnen sogar Zustimmung erfahren.

1. Danach ist die Ursache der Risse in allen hier maßgeblichen Bauteilen (Decken, Auffahrtsrampen) auf eine Zwangsbeanspruchung, ausgelöst durch Schwinden des Betons und/oder Temperatureinflüsse, die jahreszeitlich bedingt vorhanden sind und beim Abbinden des Betons naturgemäß bereits vorhanden waren, zurückzuführen. Lasteinflüsse, wie z. B. umherfahrende Kraftfahrzeuge, sind als Ursache für die Rissebildung auszuschließen. Die Risse befinden sich überwiegend in den horizontalen Bauteilen, d. h. Decken und Rampen. Die Breite beträgt bis zu 0,65 mm und ermöglicht so ein Eindringen von Tausalz, wodurch auch die Bewehrung angegriffen werden (Korrosion) kann, so dass auch die Standsicherheit beeinträchtigt werden kann.

2. Zur Vermeidung einer Rissebildung über 0,25 mm ist nach dem Sachverständigen Prof. S. die Einlage von vermehrtem Bewehrungsstahl in die entsprechenden Bauteile nötig. Aber auch die Betondeckung muss den bestehenden Umweltbedingungen entsprechen, d. h. hier die Wahl der Klasse 4 nach Tabelle 10 zu Nr. 13.2 (Betondeckung) der DIN 1045 Juli 1988. Daneben ist ein weitgehend rissevermeidendes Mittel die Einbringung einer entsprechend großen Fugenzahl.

Alle diese Strategien zur Vermeidung der Rissebildung wurden hier nicht beachtet. Die Mindestbewehrung der Bauteile nach DIN 1045 17.6.2 ist nicht erfolgt und bei der Betondeckung wurde die Klasse 1 gewählt; die Fugenanordnung reicht ebenfalls nicht aus.

III. Verantwortlichkeit des Tragwerkplaners für die Rissebildung

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2, der gemäß § 278 BGB auch für den Streithelfer G., der von ihm mit der Planung einiger Bauteile beauftragt worden war, haftet, aus § 635 BGB a. F. ist dem Grunde nach begründet.

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Mit Ingenieurvertrag vom 09.11.1988 wurde der Beklagte zu 2 mit den Phasen I bis III gemäß Leistungsbild nach § 64 HOAI beauftragt. Zum Leistungsumfang gehörte nach § 3 dieses Vertrages auch die abschließende Ermittlung des tatsächlichen Bewehrungsstahlverbrauchs. Als Vertragsgrundlage führt § 2 u. a. die einschlägigen DIN-Normen in der neuesten Fassung auf.

Damit ist die DIN 1045 Beton und Stahlbeton in der Fassung vom Juli 1988, die schon vorher Stand der Technik war – so der Sachverständige S. – und die im Februar 1989 für Bayern bauaufsichtlich und baurechtlich eingeführt wurde, Vertragsgegenstand. Sie hatte der Beklagte zu 2 bei seiner Planung zu beachten. Sie ist auch in den besonderen technischen Vorschriften (BTV) des Leistungsverzeichnisses als verbindlich vorgesehen: BTV Beton- und Stahlbetonarbeiten Ziff. 10.

Nach dem vertraglichen Leistungssoll ist der Beklagte zu 2 als Tragwerkplaner nicht nur für die statisch notwendige Bewehrung verantwortlich, also für die Bewehrung, die nötig ist, um das Eigengewicht und die Verkehrslast zu tragen, sondern auch für die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der in seinen Fachbereich fallenden Bauteile, hier Decken und Rampen.

Dies ergibt sich aus Ziff. 2. (Vorplanung) der Grundleistungen nach § 64 HOAI. Die vertraglich geschuldete Planung des Statikers beschränkt sich demnach nicht auf die bloße Standsicherheit, wobei auch diese durch rissebedingte Korrosionsbildung (langfristig) gefährdet ist. Zu den Belangen der Gebrauchstauglichkeit gehört auch die planerische Berücksichtigung bestimmter konstruktiver Maßnahmen, die das Auftreten von Schäden – hier Rissen -, die die Gebrauchsfähigkeit herabsetzen können, verhindern sollen (Korbion- Mantscheff, HOAI, 6. Aufl., § 64 Rdnr. 13).

1. Betondeckung

Nach Ziff. 13.2 in Verbindung mit Tabelle 10 der DIN 1045 muss die Betondeckung den Umweltbedingungen (Korrosionsschutz) und der Sicherung des Verbundes entsprechen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. hätte für das streitgegenständliche Parkhaus die Klasse 4 (Bauteile, die besonders korrosionsgefährdenden Einflüssen wie Tausalz ausgesetzt sind) geplant werden müssen. Tatsächlich erfolgte unstreitig eine Ausführung in der Klasse 1 (Bauteile, die ständig trocken sind, wie Wohnräume). Diese Planung, für die der Beklagte zu 2 verantwortlich ist, ist mangelhaft. Die Vorstellung, dass durch lange Zufahrtswege die Fahrzeuge trocken im Parkhaus ankommen, ist verfehlt und widerspricht jeglichem Praxisbezug. Dass sich Schnee und Tausalz in den Radkästen, Reifenstollen etc. schon nach wenigen Minuten „Trockenfahrt“ verflüchtigt haben sollen, ist – vom Sachverständigen bestätigt – eine grobe Fehlannahme des Beklagten zu 2, der für die Betonstärke verantwortlich ist. Auch die Annahme, dass im Stadtgebiet von Augsburg kein Tausalz Verwendung findet, ist nicht tragfähig. Denn ein beachtlicher Teil des Verkehrs kommt von auswärts in die Stadt Augsburg, auch aus den südlicher gelegenen, schneereichen Landesteilen wie z. B. dem Allgäu, wo unbestritten Tausalz Verwendung findet.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. hätte auf eine Betondeckung der Klasse 4 nur verzichtet werden können, wenn kleinere Bauteile mit entsprechenden Fugenausbildungen gewählt worden wären. Dies ist aber nicht geschehen. Zwar hat hier die Fugen der Architekt vorgegeben, jedoch muss – so der Sachverständige – der Tragwerkplaner die Dehnfugenanordnung überprüfen, ob sie ausreicht, um die Zwangsbeanspruchung soweit zu reduzieren, dass keine Rissebildung auftritt. Der Beklagte zu 2 hätte den Auftraggeber darauf hinweisen müssen, dass die vom Architekten vorgegebene zu geringe Fugenanzahl nicht ausreicht, um die Risse zu vermeiden. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Aber selbst bei entsprechender Fugenausbildung hätte mindestens Klasse 2 ausgeführt werden müssen. Die Betondeckung in Klasse 1 ist in jeder Hinsicht untauglich und damit mangelhaft.

2. Mindestbewehrung

Nach Ziff. 17.6.2 DIN 1045 ist in den oberflächennahen Bereichen von Stahlbetonbauteilen bei behinderten Verformungen z. B. durch Schwinden und Temperatur eine Mindestbewehrung einzulegen. Dies ist ausweislich der Bewehrungspläne des Beklagten zu 2 (durch den Streithelfer G.) vom 30.11.1990 (Anlage K 48 und 49) nicht geschehen. Dies stellt einen Planungsmangel dar, da durch die Mindestbewehrung die Entstehung von Rissen über 0,25 mm vermieden wird.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Tragwerkplaner auch nicht von der S.-Bau als Auftraggeberin verbindlich angewiesen, die Mindestbewehrung zu unterschreiten.

Zwar war ausweislich eines S.-Bau-internen Besprechungsprotokolls vom 23.01.1990, das der Zeuge M., Projektleiter bei der S.-Bau, fertigte, die S.-Bau der Auffassung, dass mindestens 3 bis 4 kg Stahl pro Kubikmeter zuviel vorgesehen seien und man entsprechend einsparen solle. Der Zeuge R. H., der Sohn des Beklagten zu 2, der in das Projekt ab der Bauausführung miteingebunden war, gab hierzu an, dass dies lediglich Anlass gewesen sei, die Stahlmenge während der Bauausführung zu überprüfen. Eine verbindliche Anordnung, die Stahlmenge zu reduzieren, war dies nicht. Die von S.-Bau angedachte Bonus-Regelung für eingesparten Stahl zugunsten des Statikers wurde unstrittig nicht vollzogen. Letztlich – so der Zeuge H. – wurde die Stahlmenge gegenüber der in den Tragwerksplänen vorgesehenen Menge auch nicht reduziert: Die mangelhafte Leistung liegt somit in der Planung des Beklagten zu 2 (bzw. des Streithelfers G.).

3. Risseüberbrückende Beschichtung

Bei Umweltbedingungen der Tabelle 10 Klasse 3 und 4 (DIN 1045) können andere Schutzmaßnahmen in Betracht kommen wie z. B. eine Beschichtung gemäß Ziff. 17.6.1 Abs. 5 der DIN 1045, wobei mindestens die Angaben der Tabelle 10 Klasse 2 der DIN 1045 einzuhalten sind.

Zwar hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S. eine risseüberbrückende Beschichtung die Anforderungen an Mindestbewehrung und Betondeckung vermindert, die gewählte Ausführung in Klasse 1 und die zu geringe Fugenzahl stellte sich aber auch in Verbindung mit einer Beschichtung als mangelhafte Leistung dar. Notwendig wäre auch dann eine Ausführung in Klasse 2 gewesen.

Indes sah die Planung der S.-Bau eine risseüberbrückende Beschichtung nicht vor: Die Ziff. 17. der BTV Beton- und Betonstahlarbeiten stellt fest, dass „statikerseits eine Schwindbewehrung zur Rissebeschränkung“ vorgesehen sei. Das Leistungsverzeichnis sah keine risseüberbrückende Beschichtung vor.

Der Zeuge W., Niederlassungsleiter der ausführenden Baufirma D. /W., gab an, dass bei seinen Gesprächen mit dem Architekt M. von der S.-Bau und nach dem Leistungsverzeichnis vorgegeben wurde, dass die Rissesicherung durch die Bewehrung erfolgen sollte. Daher war die einzubauende Stahlmenge auch nicht im Pauschalpreis enthalten, sondern sollte nach Berechnung durch den Statiker nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden, was in Ziff. 3. des Ingenieurvertrages vom 09.11.1988 festgehalten ist. Eine Beschichtung war nicht vorgesehen. Ein Angebot der Fa. D./W. über eine Beschichtung wurde von S.-Bau als zu kostspielig abgelehnt. Dass eine Beschichtung nicht gewollt war, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen B. M., der für die S.-Bau als Projektleiter eingesetzt war. Von Seiten der Bauherrschaft wurde die Beschichtung lediglich in ihrer optischen und nicht in ihrer funktionellen Bedeutung gesehen. Auf ihre Funktion zur Rissevermeidung sei die S.-Bau vom Tragwerkplaner nicht hingewiesen worden.

Dass ein solcher Hinweis ergangen ist, hat auch keiner der Zeugen bestätigt. Im Gegenteil: Der Zeuge R. H. gab an, dass er sich für die Beschichtung nicht interessiert habe. Er sei davon ausgegangen, dass eine Beschichtung aufgebracht wurde. Davon konnte er jedoch nicht ausgehen. Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass mangels entsprechender Kenntnisse über die Wirkungsweise und Notwendigkeit einer Beschichtung die Fa. S.-Bau diese nicht vorgesehen hatte.

Der Beklagte zu 2 als Tragwerkplaner hat die Verpflichtung, beim Bauherrn nachzufragen, wie er die Rissevermeidung durchgeführt haben will; insbesondere ob eine Beschichtung vorgesehen ist. Dass der Beklagte zu 2 dieser Verpflichtung nachgekommen ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Keiner der Zeugen und auch nicht der informatorisch angehörte Streithelfer Geiger haben dies bestätigt.

4. Kausalität

Erfolglos beruft sich der Beklagte zu 2 darauf, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn trotz seiner von ihm als mangelhaft zugestandenen Werkleistung (der Beklagte zu 2 wehrt sich in der mündlichen Verhandlung nicht dagegen, dass die Ausführung des Gebäudes in Bauklasse 1 mit der ausgeführten Fugenzahl fehlerhaft ist) die Klägerin nachträglich eine Beschichtung vorgenommen hätte. Das nachträgliche Vornehmen einer Beschichtung ist rechtlich gesehen eine Schadensbehebungsmaßnahme, wirkt sich jedoch nicht dahingehend aus, dass die Leistung des Beklagten dadurch regelgerecht wird oder aber nicht ursächlich für Schäden ist.

5. Mitverschulden

Die S.-Bau als Auftraggeberin des Beklagten zu 2 trifft kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens an der Parkgarage; § 254 BGB.

Dass der Bauherr Kosten sparen will, ist nicht vorwerfbar, sondern entspricht dem Tagesgeschäft jedes Architekten und Fachplaners. Deren Aufgabe ist es daher, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, was zur sach- und fachgerechten Planung und Ausführung an Aufwand notwendig ist.

Der Einwand des Beklagten zu 2, die S.-Bau sei selbst fachkundig genug, so dass es derartiger Hinweise nicht bedurft hätte, wurde durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Nach den Ausführungen des Zeugen B. M., von Beruf Architekt, war er als Projektleiter eingesetzt. Ein Tragwerkplaner stand ihm weder zur Seite noch beschäftigte die S.-Bau einen in ihrer Münchner Niederlassung, die das Projekt abwickelte, so dass Aufklärungs- und Beratungsbedarf auf dem Gebiet der Tragwerksplanung bestand. Das ergibt sich schon daraus, dass der Zeuge M. die Beschichtung als eine Frage der Optik ansah und mit der DINNorm 1045 nichts anzufangen wusste.

IV. Grundurteil

Nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO wird die Sache auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen. Der Schadenersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F. ist nach Grund und Betrag streitig. Das Landgericht hat durch Teilurteil abgewiesen und die Frage des Betrages offen gelassen. Vergleichbar wie bei Erlass eines Grundurteils ist die Höhe des Schadenersatzanspruches ungeprüft geblieben. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, diese Prüfung im ersten Rechtszug nachholen zu lassen, wenn das Berufungsgericht den Anspruch – wie hier – dem Grunde nach bejaht (vgl. BGH NJW 1978, 1430).

Dass möglicherweise ein beachtlicher Teil der Schadensbehebungskosten Sowieso-Kosten sind, spielt eine Rolle bei der Berechnung des Schadens der Höhe nach, nicht aber bei der Frage, ob der Beklagte zu 2 dem Grunde nach haftet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie dient auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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