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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

AG Neuss, Az.: 75 C 1615/15, Urteil vom 20.08.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestands wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung noch offener Abschleppkosten aus abgetretenem Recht.

Soweit der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung nach den § 7 StVG, §§ 823Abs. 2, 249 ff,398 BGB zustand, ist dieser durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten
Symbolfoto: Von Nejron Photo / Shutterstock.com

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23.01.2015 stehen zwar außer Streit, allerdings beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich auf den nach § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Dieser Betrag liegt bezüglich der einzig noch streitigen Position der Abschleppkosten bei 223,13 € brutto.

Ein Ersatzanspruch kann unter Zugrundelegung des § 249 Abs. 2 BGB nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Abschleppunternehmer gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht dem Abschleppunternehmer aber mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten (vgl. auch AG Neuss, Urteil vom 22. Mai 2014 – 75 C 1067/14). Dieser angemessene und ortsübliche Lohn ist entsprechend der von der Beklagten vorgelegten Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer zu bestimmen. Diese zieht das Gericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als geeignete Grundlage für die Schätzung heran Hieraus ergibt sich für das Jahr 2014 ein Betrag in Höhe 135 € netto/Stunde für den Einsatz eines LKWs für Fahrzeugbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verwendung eines solchen LKWs für die Fahrzeugbeförderung in dem vorliegenden Fall ausreichend gewesen wäre und es nicht des tatsächlich zum Einsatz gekommenen LKWs für Fahrzeugbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11,99 t bedurft hätte. Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, für den Abschleppvorgang sei ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,49 t ausreichend gewesen, nicht entgegengetreten, so dass dieser Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.

Hinsichtlich des Zeitaufwandes folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen der Beklagten, dass hier eine Abrechnung allenfalls auf Basis von 1,25 Stunden (1 Stunde und 15 Minuten) erfolgen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Aufrundung einer angefangenen halben Stunde absolut üblich ist. Insbesondere kann dies der Preis- und Strukturumfrage des VBA nicht entnommen werden. Der angewandte Abrechnungsmodus vermag darüber hinaus zu unangemessenen und nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehenden Ergebnissen zu führen (vgl. AG Neuss, Urteil vom 01. Juni 2015 – 70 C 1071/15 -; AG Neuss, Urteil vom 02. Februar 2015 – 79 C 3944/14 -; AG Neuss, Urteil vom 22. Mai 2014 – 75 C 1067/14 -).

Ebenfalls nicht schlüssig dargetan ist ein Anspruch auf die pauschale Vergütung eines außerordentlichen Büroaufwands. Anhaltspunkte für einen besonderen Büroaufwand außerhalb der Geschäftszeiten sind nicht ersichtlich. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich lediglich der Vermerk „Bereitstellung Büropersonal und Notrufzentrale außerhalb der Geschäftszeiten. Hierbei handelt es sich jedoch um Sowieso-Kosten, die nicht durch den Abschleppvorgang selbst veranlasst sind. Die Einrichtung eines Notrufes ermöglicht es dem Abschleppunternehmen vielmehr erst, derartige Aufträge anzunehmen und auszuführen, hierdurch veranlasste Kosten falten damit nicht als Schaden in den Haftungsbereich des Schädigers (AG Neuss, Urteil vom 02. Februar 2015 – 79 C 3944/14 -). Auf den diesbezüglichen eindeutigen Hinweis der Beklagten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Amtsgerichts Neuss blieb der Vortrag der Klägerin pauschal. Ein weiterer Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Unter Berücksichtigung des vorstehenden ergibt sich für den Einsatz eine branchenübliche Vergütung von 168,75 € brutto (135 € x 1,25). Hinzu kommt der berechtigte Nachtzuschlag in Höhe von 18,75 € netto, was insgesamt zu einem Betrag von 187,50 € netto und 223,13 € brutto führt. Diesen Betrag hat die Beklagte vorgerichtlich bereits beglichen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert wird auf 72,59 EUR festgesetzt.

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