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SAT-Anlage – Mieteranspruch bei Internetfernsehen

LG Berlin

Az.: 67 S 507/11

Urteil vom 16.07.2012


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 23. September 2011 – 12 C 300/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Entfernung der von diesen auf dem Dach des Mietobjektes installierten Parabolantenne bejaht, §§ 535, 541 BGB bejaht.

a) Ohne Erfolg wenden die Beklagten sich gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zum Widerruf der 2003 erteilten Genehmigung zur Montage einer Satellitenanlage auf dem Dach des Wohnhauses. Die Klägerin war aus den Regelungen der getroffenen Vereinbarung berechtigt, die Genehmigung zu widerrufen, „wenn sich veränderte Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde.“ Solche veränderten Umstände hat die Klägerin vorgetragen und das Amtsgericht zutreffend als solche gewürdigt. Mit dem Inhalt der Vereinbarung und den diesbezüglichen Feststellungen setzen die Beklagten sich nicht auseinander. Soweit sie schlicht an ihrer abweichenden Auffassung festhalten, rechtfertigt dies aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung folgt, keine andere Entscheidung.

b) Die Weigerung der Beklagten, die von ihnen installierte Parabolantenne nach dem Widerruf der Genehmigung und entsprechender Aufforderung durch die Klägerin zu entfernen, ist als nunmehr vertragswidriger Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 541 BGB anzusehen. Danach kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (vgl. BGH Urteil v. 10.10.2007 – VIII ZR 260/06, Rn. 12; Urteil v. 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04, jew. zit. nach juris). Zwar war der Zustand im Zeitpunkt der Installation der Anlage aufgrund der Vereinbarung der Parteien ursprünglich vertragsgemäß; er wurde jedoch vertragswidrig nach dem Widerruf der Genehmigung. Diese Situation entspricht der vom BGH entschiedenen.

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten, vom Amtsgericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben erfordert die – von den Beklagten auch geltend gemachte – Betroffenheit des Grundrechts des Mieters auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 2 GG, das seine Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen sowie dem betroffenen Grundrecht des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet, eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen. Zu berücksichtigen sind die Eigentumsinteressen des Vermieters an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Interessen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen. Da beide Interessen durch Grundrechte geschützt sind, von denen keines dem anderen generell vorgeht, hängt die Entscheidung davon ab, welche Beeinträchtigung im Rahmen des vom Gesetzgeber abstrakt vorgenommenen Interessenausgleichs im konkreten Fall schwerer wiegt (vgl. BVerfG Beschluss v. 09.02.1994 – 1 BvR 1687/92 – Rn. 17ff., zit. nach juris).

In die Abwägung einzubeziehen sind etwaige Besonderheiten des Einzelfalls, hier das besondere Informationsinteresse der Beklagten als dauerhaft in Deutschland lebende Bürger ukrainischer Herkunft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist deren Interesse, Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, Rechnung zu tragen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG schützt dabei auch das Recht des Einzelnen zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten möchte; er kann daher nicht auf andere Informationsquellen wie Hörfunk, Zeitungen u. a verwiesen werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 34). Stellt der Vermieter jedoch einen Kabelanschluss bereit, der die Möglichkeiten abdeckt, besteht der Anspruch auf die Genehmigung der Errichtung oder Beibehaltung einer Satellitenanlage nicht.

Hier hat die Klägerin – dies war der Anlass für den Widerruf der Genehmigung – 2010 einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss über den Kabelnetzbetreiber ………..installieren lassen. Der aktivierte Rückkanal eröffnet insbesondere die Nutzung schneller Internetzugänge, setzt allerdings den Abschluss eines Einzelvertrages zu einem monatlichen Preis von 19,90 Euro voraus.

X hat im Übrigen bestätigt, dass der digitale Empfang von etwa 50 ausländischen TV-Programmen angeboten wird, über Pay-Angebote weitere 40 Fremdsprachenprogramme. Ukrainische Programme sind allerdings nicht darunter. Insoweit verweist nn auf das Internet, wo unter www…………… 19 ukrainische TV-Programme verfügbar sind.

Die Beklagten haben sich dazu nicht geäußert, sondern sich erst- und zweitinstanzlich darauf beschränkt, den Internetzugang in Abrede zu stellen. Die Klägerin hat jedoch ihr an die Beklagten gerichtetes Schreiben vom 31. August 2010 vorgelegt, in dem die Installation angekündigt und erläutert wird, wobei sich aus dem Schreiben auch ergibt, dass die Beklagten zur Installation der entsprechenden Anschlussdosen Zugang zur Wohnung gewähren mussten. Ihr pauschales Bestreiten bzw. die Behauptung des Vorhandenseins von „Kabelführungen, die noch aus DDR- Zeiten stammen“, ist daher unbeachtlich.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten weiter ein, der Fernsehempfang über das Internet sei „extrem störungsanfällig.“ Sie haben ihre allgemeine Behauptung durch nichts unterlegt. Die Richtigkeit ihrer Behauptung kann aufgrund der gerichtsbekannten weiten Verbreitung des Fernsehkonsums über das Internet und dessen Qualität bei rückkanalfähigem Kabelnetzanschluss auch keinesfalls als Erfahrungssatz unterstellt werden mit der Folge, dass konkreter Sachvortrag entbehrlich würde. Soweit die Beklagten ihre Behauptung unter Beweis gestellt haben, handelt es sich vor diesem Hintergrund vielmehr um einen Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen die Kammer mangels Zulässigkeit gehindert ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

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