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Verjährung von Ansprüchen gegen eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 44/16 – Urteil vom 03.05.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.07.2016 – Az.: 14 O 112/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leiste.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 325.263,48 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtzahlung geschuldeter Renten.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 1… eine Lebensversicherung mit Unfallzusatz- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Laufzeit bis zum 01.06.2018. Der Kläger ist Immobilienmakler.

Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sieht eine jährliche Rentenzahlung von 27.169,37 EUR (Stand 01.01.2005) und Beitragsbefreiung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vor. Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die in § 2 Abs. 1 B-BUZ vorsehen, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach § 3 Abs. 4 der Sonderbedingungen für Versicherungen mit automatischer Anpassung unterbleibt die Anpassung während der Dauer der Beitragsbefreiung. Nach § 1 Abs. 1b B-BUZ wird die Rente vierteljährlich im Voraus ausgezahlt.

Nach einer Darmkrebs-Operation im Juli 1997 wurde beim Kläger ein künstlicher Darmausgang gelegt.

Im Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Parteien einigten sich darauf, mögliche Ansprüche bis zum 31.12.2005 durch eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 35.000,00 EUR abzugelten. Der Kläger hat keinen konkreten Zeitpunkt des Eintritts seiner Berufsunfähigkeit vor Januar 2006 behauptet und war bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten.

Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten vom 13.03.2008 bei Prof. Dr. La. ein. Dieser hielt die geschilderten Probleme des Klägers für nachvollziehbar, gelangte aber nur zu einer Berufsunfähigkeit von 40% wegen der Beeinträchtigung bei Außenterminen. Darauf lehnte die Beklagte Leistungen ab.

In dem Rechtsstreit 12 O 284/09 vor dem Landgericht Saarbrücken (5 U 40/13 vor dem Senat) hat der Kläger Rentenleistungen ab dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 und lediglich Feststellung hinsichtlich der Beitragsfreistellung verlangt. Durch Urteil vom 19.12.2014 des Saarländischen Oberlandesgerichts (5 U 40/13) wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Die Beklagte erfüllte die Ansprüche des Klägers entsprechend der Verurteilung, verweigerte jedoch die Zahlung weiterer Berufsunfähigkeitsrenten über den 31.12.2009 hinaus. Sie berief sich auf eingetretene Verjährung.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rentenleistungen ab dem Jahr 2011 bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages im Juni 2018 sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch die Nichtzahlung der geschuldeten Renten.

Durch Urteil vom 05.07.2016 (14 O 112/15) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen, weil die vom Kläger beanspruchten Rentenleistungen verjährt seien und deshalb die Nichtzahlung der Beklagten auch keine Vertragsverletzung sei (Blatt 299 d.A.)

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.07.2016 (AZ: 14 0 112/15) wie folgt abzuändern:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 1… an die Sparkasse N…, X…, auf das Konto IBAN: DE2… zum Aktenzeichen GA/B

a)

27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von

– 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2011,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2011,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2011,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.10.2011,

b)

27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von

– 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2012,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2012,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2012,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.10.2012,

c)

27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von

– 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2013,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2013,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2013,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.10.2013,

d)

27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von

– 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2014,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2014,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2014,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.10.2014,

e)

27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von

– 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2015,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2015,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2015,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.10.2015,

f)

20.377,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von

– 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2016,

– 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2016

und aus 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2016

zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Sparkasse N…, X…, auf das Konto IBAN: DE2… zum Aktenzeichen GA/B folgende weiteren Zahlungen zu erbringen:

– 6.792,34 Euro am 01.10.2016,

– 6.792,35 Euro am 01.01.2017,

– 6.792,34 Euro am 01.04.2017,

– 6.792,34 Euro am 01.07.2017,

– 6.792,34 Euro am 01.10.2017,

– 6.792,35 Euro am 01.01.2018,

– 6.792,34 Euro am 01.04.2018,

– 6.792,34 Euro am 01.07.2018.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab den im Antrag zu 2) genannten Fälligkeitsdaten für den Fall der Nichtzahlung an die Sparkasse N…, X…, auf das Konto IBAN: DE2… zum Aktenzeichen GA/B die Beträge mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Rentner-Dividende für das Jahr 2011 i.H.v. 384,13 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012, Rentner-Dividende für das Jahr 2012 i.H.v. 302,72 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013, Rentner-Dividende für das Jahr 2013 i.H.v. 244,52 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 sowie Rentner-Dividende für das Jahr 2014 i.H.v. 221,23 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 an die Sparkasse N…, X…, auf das Konto IBAN: DE 2… zum Aktenzeichen GA/B zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rentner-Dividende 2015-2018 bis zum Ende des Vertrages am 01.06.2018 an die Sparkasse N…, X… auf das Konto IBAN: DE2… zum Aktenzeichen GA/B zu zahlen, bei Nichtzahlung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die Rentner-Dividende 2015 ab dem 01.01.2016, für die Rentner-Dividende 2016 ab dem 01.01.2017, für die Rentner-Dividende 2017 ab dem 01.01.2018 und für die Rentner-Dividende 2017 ab dem 01.01.2018.

6.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Sparkasse N…, X…, auf das Konto IBAN: DE2… zum Aktenzeichen GA/B dem Kläger den entstandenen Schaden in Form des Nichtbezuges der Rentenleistung der Deutschen Rentenversicherung zu dem Beitragskonto 3… zu zahlen.

7.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Sparkasse N…, X…, auf das Konto IBAN: DE2… zum Aktenzeichen GA/B dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge in den Klageanträgen zu 1. bis 5. entstehen.

8.

Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 8.154,48 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer Rentenleistungen nach dem 31.12.2009 aufgrund des 2006 geltend gemachten Versicherungsfalles zu. Folglich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte ihm einen Schaden durch eine entsprechende Nichtzahlung zu ersetzen habe.

Mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung hat das Landgericht Saarbrücken angenommen, dass bei Klageerhebung im Mai 2015 das Stammrecht des streitgegenständlichen Versicherungsfalles verjährt war, so dass die Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 214 Abs. 1 BGB weitere Leistungen aus diesem Versicherungsfall verweigern durfte.

(1.)

Ergänzend ist lediglich folgendes zu bemerken:

Dass bei einer Rentenversicherung wie der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches verjährt und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche, beide vielmehr unabhängig voneinander verjähren, wird in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich – nicht in Zweifel gezogen (OLG Koblenz, VersR 2011,1294; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1115; OLG Hamm, VersR 2015, 705; BGH, Urteil vom 20.01.1955 – II ZR 108/54 – MDR 1955, 221; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rn. 245; Grothe in: MünchKomm (BGB), 7. Aufl., § 199 Rn. 8, § 194 Rn.3, § 217 Rn. 4). Auch der Kläger verkennt dies nicht.

Dass die Verjährung gemäß § 195 BGB für das Stammrecht des Anfang 2006 geltend gemachten Versicherungsfalles spätestens zum Ende des Jahres 2008 zu laufen begann und damit Verjährung Anfang Januar 2012 eintrat, wenn die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wurde, ist nicht zweifelhaft und wird vom Kläger ebenfalls nicht infrage gestellt.

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Entscheidend ist es deswegen im vorliegenden Rechtsstreit, ob die nach dem 31.12.2009 monatlich fällig werdenden Rentenansprüche bei Klageerhebung im Mai 2015 verjährt waren, weil die Verjährung des Stammrecht durch die frühere Klage des Klägers vor dem Landgericht Saarbrücken (12 O 284/09), mit der der Kläger Rentenleistungen der Jahre 2006 bis 2009 geltend gemacht und lediglich hinsichtlich der Beitragsfreistellung einen Feststellungsantrag gestellt hat, nicht gehemmt wurde. Diese Frage hat das Landgericht Saarbrücken zutreffend dahingehend beantwortet, dass die Geltendmachung einzelner Teilansprüche nicht genügt, um die Verjährung des Stammrecht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der durch eine Klageerhebung in einem Vorprozess die Verjährung nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Einzelansprüche, und nicht auch hinsichtlich des „Stammrechts“ unterbrochen (heute gehemmt) werden (BGH Urteil vom 21.03.1972 – VI ZR 110/71 – NJW 1972, 1043). Soll ein einheitlicher Gesamtanspruch durch eine Klageerhebung unterbrochen werden, so reicht hierzu eine nur einzelne Rentenleistungen umfassende Teilklage nicht aus, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, hinsichtlich des ganzen vorhersehbaren Schadens eine Klage auf künftige Leistung oder eine Feststellungsklage zu erheben. Die Unterbrechung tritt vielmehr in einem solchen Falle nur in dem Umfang ein, in dem die Ansprüche rechtshängig gemacht worden sind (BGH, Urteil vom 05.07.1963 – VI ZR 188/62 – VersR 1963, 1160).

Dies folgt aus dem Umstand, dass die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang hemmt (früher: unterbricht), wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 04.05.2005 – VIII ZR 93/04 – VersR 2005, 2004). Für den Umfang der Verjährungsunterbrechung ist der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird.

Streitgegenstand der früheren Klage des Klägers vor dem Landgericht Saarbrücken (12 O 284/09) war nicht das Stammrecht, welches mit einem Feststellungsantrag oder einem Antrag auf Zahlung zukünftiger Leistungen hätte geltend gemacht werden können. Dies ist im Vorprozess lediglich hinsichtlich der Beitragsbefreiung geschehen. Hinsichtlich der Rentenzahlungsansprüche hat der Kläger dagegen nur die Teilansprüche der Jahre 2006 bis 2009 geltend gemacht. Dass – wie der Kläger argumentiert – inzidenter bei der Prüfung der Begründetheit der Teilansprüche über den Eintritt der Berufsunfähigkeit entschieden wurde, bedeutet nicht, dass das Stammrecht, also der Gesamtanspruch, Streitgegenstand geworden ist. Die Frage, ob Berufsunfähigkeit, wie vom Kläger behauptet, 2006 eingetreten ist, ist lediglich Vorfrage sowohl der Teilansprüche als auch für eine Feststellungsklage oder Klage auf zukünftige Leistungen zur Geltendmachung des Stammrechts. Den prozessualen Anspruch bestimmt eine Vorfrage nicht.

Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der Vorschrift des § 204 BGB (früher § 209 BGB), dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und wie er sich dagegen verteidigen will (BGH, Urteil vom 27.03.1996 – IV 185/95 – BGHZ 132, 240). Die Geltendmachung einzelner Teilansprüche verdeutlicht dem Schuldner nicht, dass es um das Stammrecht, also den Gesamtanspruch, geht.

Dass nach der Rechtsprechung das Stammrecht und die Teilansprüche unabhängig voneinander verjähren, zeigt auch der Umstand, dass auch umgekehrt die Verjährungsfrist für die Teilansprüche läuft, auch wenn ein Feststellungsurteil über die Pflicht des Schuldners zu künftigen Leistungen erstritten wurde (BGH, Urteil vom 16.10.1979 – VI ZR 188/78 – VersR 1980, 88).

Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2012 – VersR 2012, 372. Vielmehr wird die Konsequenz der Verjährung des Stammrechtes ausdrücklich formuliert. Zu der vorliegend entscheidenden Frage, ob die Verjährung des Stammrechtes durch Geltendmachung von Teilleistungen gehemmt wird, äußert sich die Entscheidung nicht.

Auch die Entscheidung des OLG Dresden, VersR 2010, 1212, die der Kläger zitiert, besagt nichts hinsichtlich der Hemmung der Verjährung des Stammrechtes durch Erhebung einer Teilklage.

(2.)

Völlig richtig hat das Landgericht auch entschieden, dass die Beklagte nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen.

Ist die Verjährung eines Versicherungsanspruchs durch eine Teilklage nur in Höhe des eingeklagten Teilanspruchs unterbrochen worden, so ist der beklagte Versicherer nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, den klagenden Versicherungsnehmer hierauf und auf die drohende Gefahr einer Verjährung seines restlichen Anspruchs hinzuweisen (BGH, Urteil vom 27.11.1958 – II ZR 90/57 – VersR 1959, 22). Vielmehr war es Sache des klägerischen Prozessbevollmächtigten, den Eintritt der Verjährung des Stammrechtes zu verhindern.

Der Fall, dass die Beklagte den Kläger von der Hemmung der Verjährung des Stammrechtes abgehalten hat, was dazu führen könnte, dass sich die Beklagte nicht mehr auf Verjährung berufen könnte (allgemein dazu BGH, Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 197/07 – VersR 2008, 1350), liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat vor Eintritt der Verjährung Ansprüche des Klägers verneint und ihm damit verdeutlicht, dass er diese gerichtlich durchsetzen muss. Abgehalten hat sie ihn davon nicht.

(3.)

Da die Beklagte sich folglich zu Recht auf den Eintritt der Verjährung berufen hat, hat sie durch die Nichtzahlung der geltend gemachten Rentenleistungen an den Kläger keine Vertragsverletzung begangen, die sie gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Die entsprechenden Feststellungsanträge des Klägers sind somit unbegründet, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat.

(4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

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