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Verjährungshemmung Mahnbescheid – Anforderungen an Individualisierung des Anspruchs

LG Frankfurt – Az.: 2-01 S 216/18 – Urteil vom 20.11.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2018 (Az. 32 C 686/17 (27)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.639,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.

Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung (hier Abschnitt III.8., Bl. 203 ff. d.A.) ausführt, das Amtsgericht habe es unterlassen hinsichtlich der als nicht ausreichend angesehenen Substantiierung der Leistungserbringung einen gemäß § 139 Abs. 2 ZPO notwendigen richterlichen Hinweis zu erteilen, trifft dies nicht zu. Die vier Schriftsätze, zu denen der Kläger ausführt, er habe diese bereits mit Schriftsatz vom 29.11.2017 vorgelegt, die aber jedenfalls in der mündlichen Verhandlung als Anlage 1 bis 4 zu Protokoll gereicht wurden (Bl. 155 ff. d.A.), sind Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidungsfindung gewesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Amtsgericht diese Schreiben berücksichtigt (Bl. 172 d.A.) und kam gleichwohl zu dem Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Auftragserteilung nicht substantiiert dargelegt worden sei.

Auch dass die erteilten Hinweise in der mündlichen Verhandlung nicht frühzeitig im Sinne des § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erteilt worden sein könnten, ist im Ergebnis nicht ersichtlich. Jedenfalls hat das Gericht den Parteien auf die erteilten Hinweise eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Protokollzustellung gewährt (Bl. 156 d.A.), binnen der der Kläger nicht erneut vorgetragen hat. Diese Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme wahrte den klägerischen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und es war insoweit nicht die Vertagung der Verhandlung anzuordnen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2018, § 139, Rn. 14a, 14b, m.w.N.). Die Ablehnung dieses Antrags im angegriffenen Urteil war insoweit nicht zu beanstanden.

Im Übrigen führt der Kläger in der Berufungsbegründung auch nicht aus, was auf einen frühzeitig erteilten Hinweis über die vorgelegten Schriftsätze und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung hinaus noch vorgetragen worden wäre (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss v. 24.04.2008, Az. I ZB 72/07, GRUR 2008, 1550, Rn. 12). Vielmehr erfolgte – wie gesagt – in der gewährten Stellungnahmefrist kein weiterer Vortrag. Die Kausalität eines – im Übrigen nach dem Gesagten nicht vorliegenden – Verstoßes gegen § 139 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend nicht überprüft werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 139, Rn. 20, m.w.N.) und der Berufung war der Erfolg insoweit zu verwehren.

Auch in materieller Hinsicht war der Berufung der Erfolg verwehrt. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei ergangen.

Verjährungshemmung Mahnbescheid - Anforderungen an Individualisierung des Anspruchs
(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Dabei kam es letztlich nicht darauf an, ob der Kläger – wie in der Berufungsbegründung (Abschnitte III.1. bis III.7., Bl. 200 ff. d.A.) ausgeführt – die Entstehungsvoraussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs (insbesondere bezüglich der Leistungserbringung, der Konkretisierung der angeblich erteilten Aufträge, der Rechnungsstellung, der Gegenstandswertberechnung und der Anspruchsentstehung auch bei Schlechtleistung) hinreichend substantiiert dargelegt hat.

Denn jedenfalls ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt.

Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2018 ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 154 d.A.).

Auf die die Verjährung begründenden Umstände hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 unter Bezugnahme auf die Parallelentscheidung in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 2-20 O 75/17 ausdrücklich hingewiesen und insoweit Gelegenheit zur schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt (Bl. 281 f. und Bl. 283 ff. d.A.).

Danach begann die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies war vorliegend das Jahr 2013. Der geltend gemachte Anspruch resultiert aus rechtsanwaltlichen Tätigkeiten des Klägers aus 2013, die auch in diesem Jahr, nämlich jedenfalls mit der Mandatskündigung vom 03.04.2013, beendet wurde (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dementsprechend ist der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt.

Hieran änderten auch die am 31.12.2016 beantragten, am 26.01.2017 erlassenen und am 31.01.2017 zugestellten Mahnbescheide gegen die beiden Beklagten nichts. Die eingetretene Verjährung ist nicht durch das Mahnverfahren gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 696 Abs. 3, 167 ZPO gehemmt worden.

Die Zustellung eines Mahnbescheides gemäß §§ 204 Nr. 3 BGB, 167 ZPO hemmt die Verjährung nur hinsichtlich des im Mahnantrag individualisierten Anspruchs. Die vorliegend im Mahnbescheid bezeichnete „Rechnung Nr. 53/16 vom 04.04.2013“ (Bl. 4 d.A. und Bl. 14 d.A.) wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht (vgl. insoweit auch LG Frankfurt, Urteil v. 04.04.2019, Az. 2-20 O 75/17, hier S. 5).

Die Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch im Mahnverfahren hinreichend individualisiert ist, wobei hierfür erforderlich ist, dass „der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.“ (BGH, Versäumnisurteil v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 229/09, BeckRS 2010 20297, Juris-Rn. 11; BGH, Urteil v. 13.10.2015, Az. II ZR 281/14, Juris-Rn. 17).

Dass die in den Mahnbescheiden bezeichnete Rechnung die verfahrensgegenständliche Forderung betrifft und dadurch die diesbezügliche Verjährungshemmung bewirkt wurde, vermochte der Kläger nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts darzulegen.

In den verfahrensgegenständlichen Schriftsätzen nimmt der Kläger – ohne Nennung konkreter Rechnungsnummern – Bezug auf angebliche Rechnungen vom 03.04.2013 (Bl. 45 ff., 127 d.A.) und vom 30.03.2013 (Bl. 129 d.A.) bzw. eine „erneute Zahlungsaufforderung“ vom 05.06.2013 (Bl. 48 d.A.). Konkrete Rechnungen mit entsprechenden Rechnungsnummern legt der Kläger indes nicht vor. Eine auf den 04.04.2013 datierte Rechnung Nr. 53/16 taucht im gesamten klägerischen Vortrag nicht auf. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger angeblich durchgeführten Tätigkeiten und daraus resultierenden Forderungen, die auch nach dem Klägervortrag mit verschiedenen Rechnungen gegenüber den Beklagten geltend gemacht wurden, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Rechnung Nr. 53/16 vom 04.04.2013 tatsächlich um die den hier geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegende Rechnung handelt und dementsprechend eine Hemmung bewirkt worden sein könnte. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unschlüssig, als – gerade vor dem Hintergrund der behaupteten, umfangreichen Tätigkeit für die Beklagten – ein zweifelsfrei nachprüfbarer Zusammenhang zwischen einzelnen der behaupteten Tätigkeiten und konkreten Rechnungen – insbesondere derjenigen aus den Mahnbescheiden – nicht ersichtlich ist. Wären die angeblich gestellten Rechnungen nach den jeweiligen Rechnungsnummern so differenziert gewesen, wie der Kläger es behauptet, so wäre eine weitere Individualisierung im Klägervortrag, die den notwendigen Zusammenhang zwischen Tätigkeit, Forderung und Rechnung belegt, möglich und notwendig gewesen.

Auch das handschriftliche Dokument der Beklagten, auf welches der Kläger zur Substantiierung seiner Forderungen Bezug nimmt (Anlage B2, Bl. 72 d.A.), spricht nur von einer Rechnung vom „3. April 2013“, nicht aber von einer solchen vom 04.04.2013. Rechnungsnummern sind auch hier nicht ersichtlich. Wenn dieses Dokument – wie behauptet – vom 03.04.2013 stammen soll und anlässlich der Mandatskündigung erstellt worden ist, könnte eine auf den Folgetag, den 04.04.2013, datierte Rechnung zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht bekannt gewesen sein, weshalb dieses Schreiben entgegen dem Klägervortrag nicht als Anhaltspunkt für die entsprechende Kenntnis der Beklagten herangezogen werden kann.

Dass alle seitens des Klägers – teilweise in Parallelverfahren – geltend gemachten Ansprüche durch diverse Mahnbescheide gehemmt worden sein könnten, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 ausgeführt hat, es handele sich hinsichtlich des in den Mahnbescheiden genannten Rechnungsdatums (04.04.2013) um einen unbeachtlichen Schreibfehler, trifft dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu. Auch die auf den gewährten Schriftsatznachlass folgenden Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 06.11.2019 (Bl. 283 f. d.A.) und dem klarstellenden Schriftsatz, ebenfalls vom 06.11.2019 (Bl. 285 f. d.A.), rechtfertigten keine abweichende Entscheidung.

Falsche Datumsangaben sind nur bei offensichtlichen, für den Beklagten erkennbaren Versehen unschädlich (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 204, Rn. 18; BGH, Versäumnisurteil v. 14.07.2010, Az. VIII ZR 229/09, BeckRS 2010, 20297, Juris-Rn. 13).

Dies kann für den vorliegenden Fall jedoch nicht zweifelsfrei angenommen werden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (a.a.O., Juris-Rn. 13) war das im Mahnantrag hinsichtlich des in Bezug genommenen Schreibens genannte Datum deshalb ersichtlich falsch, weil ein Schreiben des genannten Datums unstreitig nicht existierte. Ferner war die Fehlerhaftigkeit ersichtlich auf einen fehlenden Punkt (28.06. anstatt 2.8.06) zurückzuführen und ein Schreiben des letztgenannten Datums war auch Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Parteien und des verfahrensgegenständlichen Vortrags. Anders liegen die Umstände jedoch in vorliegendem Fall. Hier gibt es – wie gesagt – mehrere Rechnungen, die auf unterschiedliche Rechnungsnummern und Tage lauten. Dass die hier verfahrensgegenständlichen Ansprüche aus der im Mahnbescheid bezeichneten Rechnung stammen, ist gerade nicht zweifelsfrei und offensichtlich erkennbar. Die notwendige Anspruchsindividualisierung ist nicht erfolgt, zumal in vorliegendem Verfahren zu keinem Zeitpunkt Rechnungen vorgelegt oder mit einer spezifischen Nummerierung versehen worden sind. Den Beklagten war die zweifelsfreie Zuordnung bzw. Anspruchsindividualisierung vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Dass es sich nicht um einen offensichtlichen und damit unbeachtlichen Schreibfehler handeln kann, wird vielmehr auch daran deutlich, dass der in den Mahnbescheiden bezeichnete und hier klageweise geltend gemachte Geldbetrag in Höhe von 2.639,20 € der Summe sämtlicher im Klägervortrag enthaltenen Rechnungsposten aus insgesamt vier angeblichen Rechnungen bzw. rechtsanwaltlichen Tätigkeiten entspricht. Darin enthalten ist auch ein nach eigenem Vortrag erst mit Schreiben vom 05.06.2013 geltend gemachter und für dieses als vorgerichtliche Tätigkeit (vgl. Bl. 48 d.A.) in Rechnung gestellter Betrag von 224,91 €. Dieser kann denklogisch am 04.04.2013, dem im Mahnbescheid genannten Rechnungsdatum noch nicht entstanden sein. Deshalb liegt es auch fern, anzunehmen, dass der 04.04.2013 fälschlicherweise anstelle des 03.04.2013 als Rechnungsdatum angegeben worden sein könnte. Denn der Rechnungsbetrag kann auch zu diesem früheren Zeitpunkt noch nicht in der hier geltend gemachten Höhe entstanden sein. Demzufolge müsste der im Mahnantrag bezeichnete Geldbetrag aus der „Rechnung Nr. 53/16 vom 04.04.2013“ Gegenstand einer weiteren Rechnung mit den genannten Daten gewesen sein, die auch im klägerischen Vortrag nirgends zu finden ist.

Auf die Ausführungen des Klägers zu der angeblich nur fiktiv angegebenen Rechnungsnummer kam es insoweit nicht an.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.11.2019 (Bl. 284 d.A.) weiter ausführt, die streitgegenständliche Rechnung sei auch deshalb eindeutig individualisierbar, weil sie die einzige sei, die sich gegen die Beklagten als Gesamtschuldner richte, führte auch dies vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zum Erfolg der Berufung.

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Selbiges galt für die Ausführungen aus dem weiteren Schriftsatz vom 06.11.2019 (Bl. 285 f. d.A.) dazu, weshalb aus dem beklagtenseitig als Anlage B2 (Bl. 72 d.A.) vorgelegten Schreiben zwingend zu folgern sei, dass es lediglich drei Rechnungen vom 03.04.2013 aber keine vom 04.04.2013 geben könne. Wie ausgeführt, können für möglicherweise nach dem 03.04.2013 erstellte Rechnungen – zumindest hinsichtlich der schriftsätzlich vorgetragenen „erneuten Zahlungsaufforderung“ vom 05.06.2013 sind solche ja auch klägerseits vorgetragen – aus diesem Schreiben keine Rückschlüsse gezogen werden. Ferner entspricht die Behauptung, es gebe ausschließlich drei Rechnungen vom 03.04.2013, während Rechnungen „mit einem anderen Datum nicht existent“ seien, nicht dem klägerischen Vortrag im Übrigen, wonach auch auf den 30.03.2013 eine Rechnung ausgestellt sei (vgl. etwa Bl. 129 d.A.). Dass unzweifelhaft gerade die streitgegenständliche Forderung durch die beiden Mahnbescheide bezeichnet worden ist, wird hieraus – wie ausgeführt – nicht deutlich.

Auch der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27.01.2019 (Bl. 234 ff. d.A.) veranlasste das Berufungsgericht nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Insbesondere bestehen hinsichtlich der anwaltlich versicherten und mit Schreiben vom 15.08.2019 (Bl. 256 ff. d.A.) vorgelegten ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Beklagtenvertreterin keinerlei Zweifel.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an einem entsprechenden Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO und entspricht der im Berufungsantrag ausgedrückten Beschwer.

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