Skip to content

Neuwagengarantie – Beschränkung Garantiehaftung auf primären Erfüllungsanspruch

OLG Köln – Az.: 1 U 70/19 – Beschluss vom 15.11.2019

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 20 O 368/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Schadenspositionen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weder als Primäranspruch unmittelbar aus der Garantiezusage der Beklagten herleiten noch als Sekundäranspruch wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus der Garantiezusage auf §§ 280, 281, 286 BGB stützen lassen.  Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. Mangels Hauptanspruch besteht danach auch der weiter geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht.

a) Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen lassen sich nicht unmittelbar auf die von der Beklagten abgegebene Neuwagengarantie stützen. Diese Garantie geht lediglich dahin, dass „Teile, die als Folge eines vom Hersteller zu verantwortenden Fehlers ausfallen, kostenlos repariert oder ausgetauscht“ werden. Die Garantie beinhaltet danach lediglich einen Reparaturanspruch. Wörtlich heißt es in den Garantiebedingungen:

„Von der Garantie ausgenommen sind die Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden: z.B. Schäden aus Zeit- und Transportmittelverlust, Unannehmlichkeiten oder sonstige Folgeschäden, die Sie oder eine dritte Person durch den von der Garantie abgedeckten Schaden erleiden. Gleiches gilt für die über die Garantie hinausgehenden Ansprüche auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche gegenüber Ihrem A Vertragspartner.“

Den allein garantierten Reparaturanspruch macht die Klägerin indes nicht geltend. Ihr Begehren geht vielmehr auf von der Garantie nicht umfassten Ersatz von Schäden aus Zeit- und Transportmittelverlust sowie der Kosten eines Schadensersatz statt der Leistung vorbereitenden selbständigen Beweisverfahrens.

b) Die geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB oder §§ 280, 281 BGB mit der Begründung einer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie durchgeführten Nachbesserung herleiten. Die Anwendung der allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts kann zwar grundsätzlich in Betracht kommen, wenn Ansprüche aus einer Garantie nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden (vgl. Westermann in: MünchKomm BGB, 7. Aufl. 2015, § 443, 21; Grunewald in: Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 443, Rz. 16). Nach dem Inhalt der erteilten Garantie sind hierauf beruhende Ansprüche indes vorliegend ausgeschlossen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Deshalb kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt und die Klägerin die Garantiebedingungen, namentlich die intervallgerechte Wartung erfüllt hat.

Neuwagengarantie - Beschränkung Garantiehaftung auf primären Erfüllungsanspruch
(Symbolfoto: Harbucks/Shutterstock.com)

aa) Bei der Herstellergarantie handelt es sich um eine neben die Gewährleistungshaftung des Verkäufers tretende Garantiehaftung eines Dritten, der nicht unmittelbar am Kaufvertrag beteiligt ist. Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden, hier des Herstellers. Sie begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Herstellers gegenüber dem Käufer und geht über einen bloßen Hinweis auf die Verkäufergarantie hinaus. Der Käufer kann zwischen der Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer und der Inanspruchnahme des Herstellers aus der Garantie frei wählen. Inhalt und Reichweite der neben und zusätzlich zum Kaufvertrag übernommenen Herstellergarantie können allerdings vom garantierenden Unternehmen grundsätzlich frei bestimmt werden. Sie kann sich deshalb auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränken, ohne andere Gewährleistungsrechte vorsehen zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 – I ZR 46/95, DB 1997, 1868, juris Tz. 19). Gleiches gilt für die Nichtgewährung eines Schadensersatzanspruches (OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2016 – 21 U 20/15 -, juris Tz. 4; OLG Köln, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 7 U 36/12, juris Tz. 5). Beinhaltet eine Herstellergarantie für einen Neuwagen nur die Instandsetzung bzw. den Austausch fehlerhafter Teile, so kann der Käufer hieraus weder Ansprüche auf Rücktritt noch Schadensersatz herleiten und zwar selbst dann nicht, wenn die aus der Garantie geschuldete Leistung zur Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder aufgrund der Weigerung des Garantiegebers ausbleibt und weitergehende Ansprüche nach dem Garantievertrag gerade ausgeschlossen sind (Matusche-Beckmann in: Staudinger (2014), BGB § 443, Rn. 33; § 437 Rn. 96.).

bb) Dies trifft auf den Streitfall zu. Welchen Inhalt eine Garantieabrede hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Streitfall sehen die Vertragsbedingungen ausdrücklich vor, dass die Garantie lediglich den kostenlosen Austausch bzw. die kostenlose Reparatur ausfallender Teile beinhaltet. Der Ersatz mittelbarer Schäden sowie über die Garantie hinausgehende Ansprüche auf Ersatzlieferung oder Schadensersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst mithin nicht nur den Fall, dass neben der Nachbesserung kein Schadensersatz gewährt wird. Darüber hinaus schließt die Regelung auch für den Fall der Nichtgewährung der Nachbesserung die Geltendmachung eines deswegen eingetretenen Schadens – wie er vorliegend verlangt wird – aus. Damit sind sowohl Ansprüche auf Schadensersatz im Rahmen der Garantie aber auch solche wegen Nichtgewährung der Garantie umfasst (OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2016 – 21 U 20/15 -, juris Tz. 4; Matusche-Beckmann in: Staudinger (2014), BGB § 443, Rn. 33; § 437 Rn. 96.).

cc) Diese Einschränkung der Garantie sowie der Ausschluss von Sekundäransprüchen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung der Garantiehaftung auf den primären Erfüllungsanspruch verstößt insbesondere nicht gegen § 305ff BGB. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 1997 (I ZR 46/95, DB 1997, 1868, juris Tz. 19) ausgeführt hat, unterlag eine derartige Vereinbarung wegen der Freiwilligkeit der Leistung nicht den Beschränkungen des § 11 Nummer 10 AGBG. Soweit der Bundesgerichtshof in der Folge die in den Garantiebedingungen geregelten Garantie-Voraussetzungen einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unterworfen hat, gilt dies nur für den Fall der Garantieübernahme gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 – VIII ZR 293/10, MDR 2011, 1034-1035, juris Tz. 9; vgl. OLG Köln, Urteil vom 02. Juni 2016 – 21 U 20/15 -, juris Tz. 7). Ein zusätzliches Entgelt hat die Klägerin für die Garantiegewährung im Streitfall jedoch gerade nicht gezahlt.

Ungeachtet dessen ist die Einschränkung aber auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der Käufer wird durch die Beschränkung der Garantieerklärung auf den Erfüllungsanspruch nicht unangemessen benachteiligt. Anders als die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte stellt das Garantieversprechen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar. Dem Hersteller steht es deshalb frei, den Umfang des zugesagten Garantieanspruchs zu bestimmen. Macht er hiervon Gebrauch, indem er die Garantie auf einen primären Erfüllungsanspruch unter Ausschluss sekundärer Schadensersatzansprüche beschränkt, sind Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung der primären Reparaturpflicht ausgeschlossen, weil sie die Haftung des Herstellers entgegen seinem erklärten Willen ausweiten würden. Den Käufer bei Verweigerung der Nachbesserung auf die fortbestehende Erfüllungsforderung zu verweisen, stellt auch weder eine Gefährdung des Vertragszwecks, noch eine unangemessene Benachteiligung dar. Vielmehr war der Vertragszweck der Garantie von Anfang an auf genau diesen Erfüllungsanspruch beschränkt. Hierdurch werden die gesetzlichen Möglichkeiten des Käufers, seine gesetzlichen Mängelansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, zudem nicht eingeschränkt. Der Erfüllungsanspruch aus der Garantie stellt vielmehr ein Mehr an Rechten dar, da der Käufer sowohl gegenüber dem Garantiegeber seinen Erfüllungsanspruch geltend machen kann als auch gegenüber dem Verkäufer die Gewährleistungsansprüche (LG Köln, Urteil vom 05. November 2015 – 15 O 76/15 -, juris Tz. 19).

Die Klägerin wird danach nicht rechtlos gestellt, da sie die Beklagte unmittelbar auf Erfüllung der Primärpflicht aus der Garantiezusage, mithin die Reparatur, in Anspruch hätte nehmen und diesen Anspruch notfalls im Klagewege hätte durchsetzen können. Dies hat sie indes nicht getan. Dass sie in diesem Fall allerdings keine Entschädigung von Nutzungsausfall, nutzlosen Versicherungsaufwendungen, etc. verlangen kann, benachteiligt sie nicht, da es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung der Beklagten handelt, hinsichtlich derer die Beklagte frei ist zu bestimmen, ob, zu welchen Bedingungen und in welchem Umfang sie diese anbietet.

c) Vor diesem Hintergrund sind auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht zu erstatten. Zwar kann hinsichtlich dieser als Vorbereitungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich ein Anspruch aus Verzug gemäß § 280, 286 BGB oder aus Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 BGB bestehen. So sind die Kosten der Schadensfeststellung grundsätzlich Teil des zu ersetzenden Schadens (Grüneberg, in: Palandt, 78. Aufl. 2019, BGB, § 249, Rz. 56, 58). Derartige Schadensersatzansprüche sind nach den Garantiebedingungen jedoch – wie vorstehend ausgeführt – gerade ausgeschlossen. Ungeachtet dessen wären allerdings auch die materiellen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt. Hierzu hätte die Klägerin die Beklagte vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens erfolglos unmittelbar auf Erfüllung der primären Reparaturpflicht aus der Garantiezusage in Anspruch nehmen müssen. Dies hat sie indes weder vorgerichtlich noch gerichtlich getan. Sie hat vielmehr nach dem Eintritt der Panne im März 2016 unmittelbar das selbständige Beweisverfahren eingeleitet, ohne die Beklagte zur Reparatur aufzufordern. Auch hat sie das Fahrzeug in diesem Zusammenhang nicht erneut in einer Vertragswerkstatt der Beklagten zur Prüfung vorgeführt. Dass es zuvor erfolglose Reparaturversuche gab, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. § 440 BGB ist auf die Herstellergarantie nicht anwendbar, da es sich bei dieser nicht um einen kaufrechtlichen Anspruch handelt. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagte ist ebenfalls nicht dargetan. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sich die Beklage im selbständigen Beweisverfahren darauf berufen hat, dass die Garantiebedingungen nicht erfüllt seien. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Prozessverhalten, das keine Rückschlüsse darauf zulässt, wie sich die Beklagte verhalten hätte, wenn die Klägerin sie nach dem Eintritt der Panne unmittelbar auf Erfüllung ihrer Garantieverpflichtungen in Anspruch genommen hätte.

II.

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihr gesetzten Frist. Nach Ablauf der Frist wird der Senat der Sache Fortgang geben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer kostenreduzierenden Rücknahme der Berufung mit einer förmlichen Entscheidung durch den Senat entfällt (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos