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Verkauf des Unfallfahrzeugs ohne Rückfrage bei gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherung

AG Stuttgart, Az.: 44 C 3637/10, Urteil vom 16.09.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.941,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus ab dem 06.08.2010 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 06.08.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: Euro 3.941,17

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall am 27.02.2010 in Stuttgart-Plieningen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung für die Unfallschäden an dem seinerzeit im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug Opel Zafira B Edition mit dem amtlichen Kennzeichen: … in vollem Umfang einzustehen hat.

Verkauf des Unfallfahrzeugs ohne Rückfrage bei gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: OKAWAPHOTO/Bigstock

Ebenfalls unstreitig ist, dass am klägerischen Fahrzeug unfallbedingt ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist und die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin daher Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Netto-Restwerts hat.

Das von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragte KfZ-Sachverständigenbüro … ermittelte in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.03.2010 (Anlage K 1) für das Unfallfahrzeug einen Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.630,25 Euro sowie einen Netto-Restwert in Höhe von 1.344,54 Euro. Zur Ermittlung des Restwerts hat der Parteigutachter Rücksprachen mit Aufkäufern im regionalen Markt Bad Homburg/Frankfurt gehalten und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt (Anlage K 1, Seite 5).

Bereits einen Tag nach der Fertigstellung des Parteigutachtens veräußerte die Klägerin das unreparierte Fahrzeug mit Vertrag vom 04.03.2010 an die ebenfalls in Bad Homburg ansässige … zu einem Netto-Verkaufspreis von 1.428,57 Euro (Anlage K 8).

Mit Schreiben vom 15.03.2010 machte die Klägerin ihren Gesamtschaden unter Zugrundelegung der Wertangaben im Parteigutachten gegenüber der Beklagten geltend (Anlage K 2).

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.03.2010 mit, dass die Klägerin das Unfallfahrzeug nicht verkaufen soll, da gegebenenfalls ein Käufer benannt wird (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 19.03.2010 benannte die Beklagte als Restwertaufkäufer die … und unterbreitete ein konkretes Restwertangebot in Höhe von Euro 5.369,74 netto (Anlage K 4). Danach wird das Unfallfahrzeug auf Wunsch gegen Barzahlung oder nach erfolgter Überweisung kostenlos abgeholt. Weitere Kosten werden von der Beklagten übernommen.

Erst mit Anwaltsschriftsatz vom 19.04.2010 legte die Klägerin gegenüber der Beklagten offen, dass sie das Unfallfahrzeug bereits am 04.03.2010 zu einem Netto-Preis von Euro 1.428,57 verkauft hat (Anlage K 5).

Nachdem die Parteien übereinstimmend von dem vom KfZ-Sachverständigenbüro … in seinem schriftlichen Gutachten vom 03.03.2010 (Anlage K 1) ermittelten Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von Euro 10.630,25 ausgehen, streiten sie nur noch über die Höhe des davon abzuziehenden Netto-Restwerts des unfallgeschädigten Fahrzeugs der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, dass der anrechenbare Restwert lediglich 1.428,57 Euro netto betrage. Dies entspreche dem tatsächlich von ihr erzielten Restwert durch Veräußerung an die im regionalen Markt auftretende Käuferin … am 04.03.2010 (Anlage K 8). Dabei liege der Verkaufspreis von 1.428,57 Euro netto sogar noch über dem vom Parteigutachter ermittelten Restwert von Euro 1.344,54 netto.

Das höhere Restwertangebot der Firma … über 5.369,74 Euro netto, das die Beklagte erst mit Schreiben vom 19.03.2010 übermittelte, sei unbeachtlich. Den Unfallgeschädigten treffe keine Wartepflicht, um dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer die Unterbreitung eines Restwertangebots zu ermöglichen. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu einem höheren Preis als dem vom Parteigutachter ermittelten Restwert erfüllt. Zudem stamme das von der Beklagte übermittelte Restwertangebot nicht aus dem regionalen Markt.

Neben der ab Rechtshängigkeit zu verzinsenden Restwertdifferenz in Höhe von 3.941,17 Euro begehrt die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 338,50 Euro netto nebst Rechtshängigkeitszinsen. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vom 08.07.2010 zunächst darüber hinaus Zinsen ab dem 22.07.2008 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 Euro begehrte (Bl. 2 d. A.) hat sie diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 Teil-Klagerücknahme erklärt.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.941,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus ab dem 06.08.2010 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 06.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Die Beklagte wendet ein, dass der anrechenbare Restwert 5.369,74 Euro netto betrage und die Beklagte den Wiederbeschaffungsaufwand daher bereits in voller Höhe erfüllt habe. Die Beklagte habe der Klägerin auf ihr Anspruchsschreiben vom 15.03.2010 (Anlage K 2) unverzüglich, nämlich bereits mit Schreiben vom 19.03.2010 (Anlage K 4) ein konkretes und verbindliches Restwertangebot der Firma … in dieser Höhe bei Barzahlung und kostenfreier Abholung übermittelt. Durch die Veräußerung des Unfallfahrzeugs am 04.03.2010 und damit vor der Weiterleitung der Feststellungen des Parteigutachters zum Wiederbeschaffungswert und zum Restwert an die Beklagte am 15.03.2010 habe die Klägerin gegen den Vertrauensgrundsatz verstoßen. Aufgrund der Verpflichtung zur Schadensgeringhaltung müsse ein Geschädigter vor der Verwertung des Unfallfahrzeugs der Haftpflichtversicherung die Abrechnungsart und die maßgebenden Werte des Parteigutachtens zur Prüfung mitteilen. Anschließend dürfe die Haftpflichtversicherung den Geschädigten auch auf ein überregionales Angebot aus dem Internet verweisen, sofern es verbindlich und kostenlos sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Umfang des nach der Teil-Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 gestellten Antrags begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte sowohl Anspruch auf Zahlung eines restlichen Sachschadensersatzes in Höhe von 3.941,17 Euro nebst Zinsen (vgl. I und III) als auch auf Zahlung der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,50 Euro nebst Zinsen (vgl. II und III).

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i. V. m. 1 PflVG i. V. m. 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n. F. auf die streitige Restwertdifferenz in Höhe von 3.941,17 Euro.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt. Dabei steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (ausführlich zum Gesamtkomplex: BGHZ 143, 189, 193; BGHZ 163, 362, 365; BGH VersR 2010, 963, 964; Palandt/Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 15 ff. m. w. N.).

Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen oder einem höheren Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGHZ 143, 189, 193; BGHZ 163, 362, 366 f.; BGHZ 171, 287, 290 f., BGH VersR 2010, 130, 131; BGH VersR 2010, 963, 964; Buschbell Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2009, § 24 Rn. 49; Greger Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 24 Rn. 65 jeweils m. w. N.). Dabei setzt die ordnungsgemäße Feststellung des Restwerts voraus, dass der beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benennt (so ausdrücklich: BGH VersR 2010, 130, Rn. 11; Elsner JurisPR-VerkR 2/2010, Anmerkung 4 C, D).

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Hat der Geschädigte aber ein Gutachten mit korrekter Restwertermittlung eingeholt, darf er das Unfallfahrzeug auch sogleich zu dem vom Sachverständigen festgestellten oder einem höheren Wert veräußern, ohne das Wirtschaftlichkeitsgebot oder seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zu verletzen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, noch vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zur Prüfung zu übersenden, über seine Veräußerungsabsicht zu informieren und ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot abzuwarten (so auch ausdrücklich: BGH VersR 1993, 769, Rn. 16; BGHZ 163, 362, Rn. 16; OLG Düsseldorf VersR 2006, 1657, Rn. 24 ff.; Palandt/Grüneberg aaO § 249 Rn. 19 a. E.; Buschbell aaO § 24 Rn. 47; Greger aaO § 24 Rn. 68; Elsner JurisPR-VerkR 17/2010, Anmerkung 3 C, D).

Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt wird das schriftliche Gutachten des von der Klägerin beauftragten KfZ-Sachverständigenbüros Ing. … vom 03.03.2010 (Anl. K 1) den höchstrichterlichen Anforderungen an eine geeignete Schätzgrundlage gerecht. Zur Ermittlung des Restwerts hat der Parteigutachter Rücksprachen mit Aufkäufern im regionalen Markt Bad Homburg/Frankfurt gehalten und die drei höchsten Angebote in seinem Gutachten konkret benannt (Anlage K 1, Seite 5). Dass ein von der Beklagten eingeschalteter Gutachter auf der Basis der Preise des allgemeinen Marktes zu einem wesentlich anderen Restwert gelangen würde, war nicht zu erwarten. Die Klägerin hat sich daher mit der am Tag nach der Gutachtenerstellung vorgenommenen Veräußerung ihres beschädigten Kraftfahrzeugs zu einem Verkaufspreis von 1.428,57 Euro netto, der noch über demjenigen Wert liegt, den der Sachverständige in seinem Gutachten auf dem allgemeinen regionalen Markt von 1.344,54 Euro netto ermittelt hat, in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Klägerin kein höheres, rechtlich verbindliches Verwertungsangebot seitens der Beklagten vor, das sie im Rahmen des Zumutbaren hätte annehmen können. Der Inhalt des sich an die Veräußerung am 04.03.2010 anschließenden Schriftverkehrs zwischen den Parteien hat auf die Feststellung des Restwerts von 1.428,57 Euro netto keinen Einfluss.

II.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasst auch die Kosten für die berechtigte Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit. Entsprechend der Berechtigung der Hauptforderung war der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin daher eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.941,17 Euro zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

III.

Die Zinsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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