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Anlageberatungsvertrag – Schadensersatzanspruch wegen Bagatellisierung der Risiken

LG Itzehoe, Az.: 7 O 137/09, Urteil vom 23.09.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.015,54 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 25.502,77 € seit dem 2. April 2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an den D & B Inhabergenussscheinen in Höhe von 7.000,– € nominal (WKN …), den Ba.-Zertifikaten in Höhe von nominal 4.140,– € (WKN …) und S.- Inhabergenussscheinen in Höhe von 8.500,– € nominal (WKN …).

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus teilweise abgetretenem Recht des Herrn ., … in . geltend.

Die Beklagte ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in ., sie firmierte früher unter der Bezeichnung Wertpapierhandelshaus & AG.

Anlageberatungsvertrag - Schadensersatzanspruch wegen Bagatellisierung der Risiken
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Die Klägerin und Herr P. eröffneten Ende des Jahres 2006 ein Tagesgeldkonto bei der Beklagten. Anfang 2007 wurde Herr P. unaufgefordert von einem Berater der Beklagten, einem Herrn Sc., angerufen. Dieser erklärte, dass die Höhe der Tagesgeldzinsen nun nicht mehr aufrechterhalten werden könne und riet Herrn P., den im Tenor genannten S. Genussschein mit einem höheren Zinssatz von 9,5 % zu erwerben. Im Anschluss an das Gespräch erwarb die Beklagte im Auftrag der Klägerin und des Herrn P. das vorgenannte Papier über die … Bank für insgesamt 8.7019,85 €. In den Folgemonaten rief der Berater der Beklagten mehrmals beim Herrn P. an und riet wiederum zum Erwerb von Kapitalanlagen. Mitte März stellte der Berater der Beklagten Inhabergenussscheine der W. AG vor, die von der Klägerin und dem Zedenten am 12. März 2007 zum Gesamtbetrag von 7.041,76 € erworben wurden. Im September 2007 riet der Berater Sc. zum Kauf der D & B Genussscheine, die darauf hin zum Preis von 7.188,10 € für die Klägerin erworben wurden. Nach einem weiteren Telefongespräch im November 2007 zeichneten die Klägerin und der Zedent am 7. November 2007 Ba. Zertifikate – wie im Tenor bezeichnet –. Anfang März 2008 zeichnete die Klägerin auf erneutes telefonisches Anraten des Beraters der Beklagten, erneut S. Genussscheine in Höhe von 8.442,– €.

Die Klägerin sieht sich durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter falsch beraten. Es seien keine Hinweise auf die Risiken erfolgt, die Papiere seien vielmehr als sicher bezeichnet worden. Es sei auch nicht darauf hingewiesen, dass es Beteiligungen gebe. Die Unternehmen seien miteinander verbunden mit der Folge, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten des einen auch zu einer Kettenreaktion mit anderen führe. Die Verkaufsprospekte seien nicht überlassen worden. Es sei insbesondere eine vollständige und richtige Aufklärung umso dringlicher gewesen, da die Klägerin und der Zedent über entsprechendes Wissen bezüglich derartiger Beteiligungen nicht verfügten.

Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz in Höhe der insgesamt aufgewendeten Beträge zuzüglich 4 % Wiederanlagezins geltend, Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die klägerische Partei, bzw. Herr ., seien ordnungsgemäß beraten worden, es sei auch auf die Risiken hingewiesen und auf die vorliegenden Interessenkollisionen. Die Klägerin und der Zedent hätten sich ausdrücklich für das Maximalrisiko entschieden. Daran habe die Beklagte ihre Beratung ausgerichtet. Die Papiere, insbesondere die D & B AG sei zu diesem Zeitpunkt bestens geratet gewesen und von unterschiedlichen unabhängigen Instituten zum Kauf empfohlen worden. Hinsichtlich der Genussscheine sowie der S. Genussscheine habe die Beklagte weder eine Abschluss- noch eine Provision erhalten, sondern eine Bestandsbetreuungsprovision in Höhe von 1 %. Lediglich der Nachkauf der S. Scheine sei außerbörslich und somit mit Abschlussprovision erworben worden.

Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der von der Beklagten überlassenen Telefondateien.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Denn die Beklagte hat durch ihren Mitarbeiter Sc., der die Beratung durchgeführt hat, den zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Die Beklagte haftet dem Kläger auf Ersatz des Schadens, die ihm durch den Erwerb der im Tenor genannten Wertpapiere entstanden sind.

Denn die Beklagte hat durch den Zeugen Sc. den Kläger in mehrfacher Hinsicht falsch beraten. Der Zeuge hat die Risiken der jeweils erworbenen Wertpapiere bagatellisiert. Er hat Herrn P., der ersichtlich auf sichere Anlagen bedacht war, in den fraglichen Telefongesprächen über die Anlagen und deren Sicherheit, insbesondere das Kursverlustrisiko nur unzureichend aufgeklärt und teilweise bewusst getäuscht. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Telefonmitschnitten, über deren Inhalt die Parteien nicht streiten. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerseite von der Beklagten die behaupteten weiteren schriftlichen Informationen erhalten hat.

Für den Anleger ist nämlich angesichts der Komplexität der Anlagen und der Informationen regelmäßig entscheidend, was ihm der Anlageberater empfiehlt, relativiert dieser die Hinweise in Prospekten, wird der Anleger regelmäßig in seiner Entscheidung wesentlich von dessen Hinweisen beeinflusst, weil die in den schriftliche Unterlage enthaltenen Hinweis für den Laien mehrdeutig sind, insbesondere das Ausmaß der dort beschriebenen jeweiligen Risiken nicht erkennen lassen.

Das Verhalten des Zeugen Sc. ist der Beklagten auch zuzurechnen, es entspricht nach Erfahrung des Gerichts aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren den ständigen Geschäftsgepflogenheiten der Beklagten.

Die Beklagte ist zudem schadensersatzpflichtig, soweit sie unstreitig für die von ihr empfohlen und vermittelte Papiere Vergütungen von den Emittenten erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, das Gericht folgt, ist der Anleger im Zuge der Beratung nicht nur über Rückvergütungen sondern über jegliche Vorteile aufzuklären, die der Anlageberater aus dem Geschäft von Dritter Seite erhält. Nach § 37 d Wertpapierhandelsgesetz darf der Anlageberater Zuwendungen Dritter nur empfangen, soweit diese dem Interesse des Kunden dienen und er den Anleger über die jeweiligen Zuwendungen aufklärt. Dies entspricht einem allgemeinen Grundsatz des ordentlichen Kaufmanns als Anlageberater bei einem Anlageberater der sich, wie die Beklagte als unabhängigen Interessenverwalter des Anlegers bewirbt, erwarten die beteiligten Anleger redlicher Weise, dass dieser nicht seinem Rücken sich Vorteile sich versprechen lässt oder empfängt, dafür, dass er den beratenden Anleger zum Erwerb bestimmter Papiere rät und sie, aktiv oder passiv, veranlasst die Papiere in ihrem Bestand zu halten. Dies gilt auch für laufende Vergütungen. Zum einen übersteige diese als auf Dauer angelegte regelmäßige Zuzahlung bei weitem die übliche Abschlussprovision, zum anderen ist sie durch die jährliche Wiederverkehr von vornherein geeignet, den Anlagevermittler zu motivieren, das betreffende Papier nicht nur möglichst zahlreich zu verkaufen, sondern auch Verkäufe und damit ein Absinken des Kurswertes zu verhindern, somit den Anleger davon abzuhalten, die Papiere aus seinem Bestand dem Markt wieder zuzuführen, was für den weiteren Vertrieb der Papiere durch den Berater nachteilig wäre. Gerade letzteres schließt aber aus, dass es sich um eine Zuwendung handelt, die für den Kunden vorteilhaft im Sinne von § 37 d Ziffer 1 WPHG ist. Jedenfalls ist hierüber ungefragt aufzuklären. Denn angesichts der Summierung der für den Anlageberater bestehenden Zuwendung und dem damit verbundenen erheblichen Interesse des Anlageberater, das Papier zu vertreiben und im Bestand des Anlegers zu halten, liegt ein Interessenwiderstreit vor, der geeignet ist, den Kunden, wenn er hiervon erfährt, von der Anlage abzuhalten und ein anderes Papier zu wählen.

Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Eine Verschulden ist zunächst zu vermuten ebenso, wie nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich bis zum Beweis des Gegenteils von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Für die Beklagte lag auf der Hand, dass ein solcher Interessenkonflikt für den Kläger und seiner Anlageentscheidung relevant sein kann, unabhängig von der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung. Soweit die Beklagte Verjährung einwendet, liegt diese nicht vor, schon aufgrund der mangels Widerlegung zu unterstellenden vorsätzlichen Handlung und im Übrigen mangels Zeitablaufs. Maßgeblich ist der Entschluss des Anlegers das Geschäft zu tätigen. Dies liegt weniger als 3 Jahre vor Klagerhebung.

Für den Kläger streitet auch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, im Zweifel hätte er ein anderes Papier gewählt.

Antragsgemäß war auch der Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Gegenleistung festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO.

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