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Verkehrssicherungspflicht für abgestellten Sperrmüll

AG Neustadt (Rübenberge), Az: 55 C 1520/11, Urteil vom 20.02.2012

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 385,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2011 zu zahlen.

2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 % zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Verkehrssicherungspflicht für abgestellten Sperrmüll
Symbolfoto: Tyna/Bigstock

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB Zahlung eines Betrages in Höhe von 385,50 € verlangen.

Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie am 09.06.2011 zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr Sperrmüll vor dem Haus K.-A.-Straße 2 in … G. abgestellt hat, obgleich dieser erst am Folgetag durch die Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover abgeholt werden sollte. Die Beklagte war für den herausgestellten Sperrmüll verkehrssicherungspflichtig. Denn aus dem in öffentlichen Verkehrsräumen abgestellten Müll ergibt sich die naheliegende Gefahr, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Aus diesem Grund hat die Abfallentsorgungsgesellschaft Hannover für das Herausstellen von Sperrmüll detaillierte Regeln aufgestellt. Weil zum einen die Gefahr besteht, dass herausgestellte Sperrmüllabfälle über Nacht wachsen oder sich „verselbständigen“ ist der Sperrmüll am Morgen des Abholtages nach telefonischer Terminvereinbarung am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Die Beklagte war als Betreuerin ihrer Mutter verkehrssicherungspflichtig, weil sie es übernommen hat, die Wohnung ihrer Mutter aufzulösen und zu diesem Zweck die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert hat. Soweit die Beklagte selbst vorträgt, dass der Sperrmüll ganz bewusst am Nachmittag bei Tageslicht abgestellt worden sei, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen dürfen, so ist dieses Handeln mit den Entsorgungsvorschriften nicht zu vereinbaren. Denn die Entsorgungsvorschriften wollen gerade verhindern, dass Dritte in dem Müll herumsuchen und hierdurch fremde Rechtsgüter gefährdet werden.

Das zu frühe Herausstellen des Sperrmülls war für die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers ursächlich. Aus den von dem Kläger übersandten Lichtbildern ergibt sich, dass die Kratzer an der Stoßstange des Fahrzeugs des Klägers die gleiche Farbe aufweisen, wie der direkt danebenstehende Stuhl. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass ein Kontakt zwischen Sperrmüll und dem Fahrzeug des Klägers für die antretende Beschädigung ursächlich war. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sperrmüll dicht an das Fahrzeug des Klägers abgestellt war oder ob das Fahrzeug des Klägers sogar erst geparkt worden ist, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war. Denn die Beklagte haftet auch, wenn unbekannte Dritte den Sperrmüll durchwühlt und hierdurch ein Schaden an dem ordnungsgemäß vor dem Haus K.-A.-Straße 2 in G. abgestellten Pkw entstanden ist (vgl. LG Mannheim, 18.09.1996, 4 S 62/96).

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 385,50 € zu. Infolge der Beschädigung des Lacks des Fahrzeugs des Klägers im vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs war eine Neulackierung des Stoßfängers erforderlich. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Lichtbildern. Nach dem Kostenvoranschlag der Lackiererei G. vom 06.10.2011 betragen die Kosten für das Lackieren der Stoßstange nebst Montage netto 385,50 €. Dieser Betrag ist ? – wie dem Gericht aus eigener Sachkunde bekannt ist – ortsüblich und angemessen. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Der Kläger rechnet vorliegend auf Basiskostenvoranschlag ab, sodass ein Anfallen der Mwst. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

Im Wege des Schadensersatzes kann der Kläger von dem Beklagten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € verlangen.

Die Entscheidung über die zuerkannten Zinsen beruht auf Verzug, § 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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