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Retourenrecht – Vereinbarung unter Kaufleuten

LG Osnabrück, Az.: 2 O 2018/11, Urteil vom 27.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 11.211,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2011 zu zahlen sowie weitere 703,80 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2011.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Zwischenhändlerin in der Ton- und Datenträgerindustrie tätig. Sie liefert u.a. von Dritten bezogene Ton- und Datenträger weiter an Einzelhandelssupermärkte zum Verkauf an den Endverbraucher. Die Beklagte stellt Ton- und Datenträger her.

Retourenrecht – Vereinbarung unter Kaufleuten
Symbolfoto: Yabresse/Bigstock

Am 26.05.2010 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung von je 1.500 CD-Rom-Produkten mit den Titeln „Schulkompendium Mathematik 5. – 13. Klasse“, „Schulkompendium Physik 5. – 13. Klasse“, „Schulkompendium Biologie 5. – 13. Klasse“ und „Schulkompendium Chemie 5. – 13. Klasse“ zum Preis von insgesamt 32.844,00 €. In der Vertragsurkunde ist unter „Retourenrecht“ vermerkt: „100% auf alle Bestellungen. Retoure der Ware erfolgt in fehlerfreiem und wiederverkäuflichem Zustand“. Bei „Zahlung“ ist vermerkt: „75% 30 Tage 3% Skonto; 25% bei Rückholung/Retoure der Ware; 30 Tage 2% Skonto“.

Die von der Beklagten zu liefernden Produkte sollten im Rahm einer sog. „Back-To-School“-Aktion durch die Klägerin in Verbrauchermärkten platziert und dort zum Verkauf an Endverbraucher angeboten werden. Die Beklagte lieferte im Juni 2010 vereinbarungsgemäß die von der Klägerin bestellten Datenträger, die sodann an die Verbrauchermärkte ausgeliefert wurden. Die Aktion in den Verbrauchermärkten fand im Zeitraum von der 26. bis zur 38. Kalenderwoche 2010 statt.

Die Klägerin zahlte den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte bis auf einen Restbetrag von 11.211,00 €.

Am 21.02.2011 meldete die Klägerin Waren im Gesamtwert von 17.801,45 € bei der Beklagten zur Retoure an und sandte diese Waren am 03.03.2011 an die Beklagte. Die retournierten Waren stellte die Klägerin der Beklagten am 02.03.2011 mit brutto 17.801,45 € in Rechnung. Weitere Retouren im Gesamtwert von 952,48 € wurden am 06.03.2011, am 03.04.2011, am 24.04.2011 und am 01.05.2011 angemeldet. Die diesbezügliche Ware befindet sich bei der Klägerin.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung der retournierten Ware im Gesamtwert von 18.753,93 €. Unter Verrechnung der zu Gunsten der Beklagten offenen Kaufpreisforderung von 11.211,00 € beziffert sie ihren Anspruch auf 7.542,93 €.

Die Parteien streiten darum, in welchem Zeitraum das zwischen ihnen vereinbarte Retourenrecht hätte ausgeübt werden können.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Retourenrecht rechtzeitig von ihr ausgeübt worden sei, als im Februar 2011 die Waren zur Retoure angemeldet wurden. Sie behauptet insoweit, dass es üblich sei, dass Waren, die im Rahmen einer Aktion vertrieben würden, auch über den Aktionszeitraum hinaus für einen Zeitraum von weiteren 6 bis 8 Monaten in den Verbrauchermärkten verbleiben würden und eine Retoure erst im Anschluss an diesen Zeitraum erfolgen würde. Dies sei dem Geschäftsführer der Beklagten in einem Gespräch im Januar 2010 auch so erklärt worden. Die Beklagte habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.542,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 23.06.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und stellt widerklagend den Antrag, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag von 11.211,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2011 zu zahlen, zzgl. vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2011.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ihr Retourenrecht nach Ablauf der vereinbarten Frist ausgeübt. Die Beklagte behauptet insoweit, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass das Retourenrecht nur bis zum Abschluss des Aktionszeitraums ausgeübt werden könne. Die zu retournierenden Waren hätten daher spätestens Ende Oktober 2010 wieder bei der Beklagten sein müssen. Im Übrigen sei die Ware nicht im wiederverkäuflichen Zustand angeliefert worden, da – unstreitig – ein nicht rückstandslos ablösbares Preisetikett auf der Ware angebracht und die Ware nicht sortenrein sortiert war.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch., W., Ko., Kr. und Wi.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2012 (Bl. 154ff d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet; die Widerklage begründet.

I. Zur Klage

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 7.542,93 € gem. § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 456 BGB analog.

Das zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Retourenrecht ist als Wiederverkaufsrecht zu qualifizieren. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Recht des Käufers, das den Ausgangskaufvertrag unberührt lässt und lediglich die vom Wiederverkäufer benannten Gegenstände umfasst. Dieses Wiederverkaufsrecht berechtigt den Käufer, d. h. die Klägerin, die von der Beklagten erworbene Ware an diese zu dem gleichen Preis zurückzugeben, zu dem die Ware erworben wurde. Die Beklagte wiederum ist verpflichtet, die Ware entsprechend entgegenzunehmen. Die Auslegung des Retourenrechts als Wiederverkaufsrecht entspricht den beiderseitigen Interessen der Parteien (vgl. BGH NJW 2002, 506).

Die Klägerin hat das ihr zustehende Retourenrecht jedoch nicht rechtzeitig ausgeübt.

Zwar haben die Parteien eine Ausübungsfrist bezüglich des Retourenrechtes nicht ausdrücklich vereinbart. Die Klägerin selbst beruft sich jedoch nicht (mehr) darauf, dass ein zeitlich unbeschränktes Retourenrecht zwischen den Parteien Vertragsgrundlage geworden wäre. Soweit die Klägerin schriftsätzlich zunächst noch behauptet hatte, es sei ein „unbefristetes Retourenrecht“ vereinbart worden, hat sie diesen Vortrag später und auch in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2012 dahingehend konkretisiert, dass zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, dass die Aktionsware auch nach Ablauf des Aktionszeitraumes Mitte September 2010 in den Verbrauchermärkten für einen Zeitraum von weiteren 6 bis 8 Monaten verbleiben sollte und erst danach eventuelle, nicht abverkaufte Produkte an die Beklagte im Rahmen des Retourenrechts zurückgeliefert werden sollten.

Diese Behauptung, für die die Klägerin beweisbelastet ist, da es eine für sie günstige Tatsache ist, vermochte die Klägerin nicht zu beweisen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Parteien vereinbart hätten, dass das der Klägerin eingeräumte Retourenrecht bis Februar bzw. April 2011 oder sogar danach noch hätte ausgeübt werden können.

Der Zeuge Ko. konnte keine konkreten Angaben zu einer derartigen Vereinbarung machen. Er führte aus, dass es in dem ersten Gespräch zwischen den Parteien im Januar 2010 im Wesentlichen darum gegangen sei, sich gegenseitig kennenzulernen und die jeweiligen Leistungen bzw. Produkte vorzustellen. Da zu dem Zeitpunkt des Gespräches noch nicht festgestanden habe, in welchen Verbrauchermärkten die Produkte der Beklagten zum Einsatz hätten kommen sollen, sei auch über das Retourenrecht noch nicht konkret gesprochen worden. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da das Retourenrecht von dem Kunden abhänge. Es gäbe Kunden (Verbrauchermärkte), die die Aktionsware direkt nach dem Ablauf der Aktion an die Klägerin zurückgeben würden, da sie nur über eine Aktionsfläche verfügten und Kunden, die die Ware noch weitere Zeit nach Ablauf der Aktion in den Märkten behalten würden, um auf diese Weise weitere Abverkäufe zu erzielen. Erst wenn feststehe, welche Kunden an den Aktionen teilnähmen, könne man Vereinbarungen über das Retourenrecht treffen. Daher sei in dem Gespräch nicht detailliert über Retourendaten oder einen festen Zeitpunkt gesprochen worden.

Der Zeuge Kr. konnte zu etwaigen Vereinbarungen der Parteien im Januar 2010 keine Angaben machen, da er an diesem Gespräch nicht beteiligt war. Er führte jedoch aus, dass er mit der Beklagten in der Folgezeit über ein Retourenrecht gesprochen hätte. Allerdings könne er sich nicht mehr daran erinnern, über welchen konkreten Zeitraum gesprochen worden sei, in dem das Retourenrecht hätte ausgeübt werden können. Da es sich jedoch um Aktionsware gehandelt habe, würde er vermuten, dass der Zeitraum nicht mehr als 3 bis 4 Monate betragen habe. Es müsse ein kurzer Zeitraum gewesen sein, da es sich ja um eine Schulanfangsaktion gehandelt habe. Er könne daher nicht sagen, dass eine Rückholdauer von insgesamt 8 bis 10 Monaten vereinbart worden sei, allerdings würde dies aus seiner Sicht keinen Sinn machen, da es sich ja um eine Schulanfangsaktion gehandelt hätte.

Aus beiden Aussagen ergibt sich nicht, dass die Parteien darüber gesprochen und dies auch zur Vertragsgrundlage gemacht haben, dass die von der Beklagten zu liefernde Ware nach Ablauf des Aktionszeitraums noch 6 bis 8 Monate in den Märkten verbleiben sollte und bis zu diesem Zeitpunkt das Recht der Klägerin bestehen soll, die Ware zum Einkaufspreis zu retournieren.

Gegen eine solche ausdrückliche Vereinbarung der Parteien spricht auch die zwischen den Parteien getroffene Zahlungsvereinbarung. Die Parteien hatten vereinbart, dass 25% des Kaufpreises bei Rückholung/Retoure der Ware zu zahlen wäre. Wenn nun tatsächlich, wie die Klägerin behauptet, die Ware erst im Februar bzw. sogar im April 2011 hätte retourniert werden sollen, dann würde dies im Ergebnis auf eine zinslose Stundung von 25% des Kaufpreises (= ca. 8.000,00 €) für die Dauer von 8 bis 10 Monaten hinauslaufen. Die zusätzliche Vereinbarung von „30 Tage 2% Skonto“ würde neben der zinslosen Stundung des Kaufpreises sogar noch zu einer weiteren Reduzierung des Kaufpreises zu Lasten der Beklagten führen. Dass die Beklagte eine solche einseitige Belastung ohne weiteres akzeptiert hätte, erschließt sich nicht und spricht dafür, dass entgegen der Behauptung der Klägerin, eine Rückgabefrist von 8 bis 10 Monaten nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

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Aus dem Umstand, dass die Klägerin im Oktober 2010 für eine geringe Warenmenge eine Retoure bei der Beklagten anmeldete und die Beklagte bat, zunächst die Gesamtmenge abzuwarten, folgt nicht, dass die Beklagte sich mit einer Retoure erst im Februar bzw. April 2011 ausdrücklich einverstanden erklärt hätte.

Die Klägerin hatte mit Email vom 19.10.2010 der Beklagten einen Retourenantrag übermittelt, der sich auf eine Menge von insgesamt 305 CDs im Gesamtwert von 1.403,00 € netto bezog. Auf diese Email fragte der Geschäftsführer der Beklagten, ob es sich um eine Teilmenge handele und wies darauf hin, dass – da laut Vereinbarung die Retouren bei der Klägerin gesammelt und dann sortenrein verschickt werden sollten – zunächst die Gesamtmenge abgewartet und dann entschieden werden solle, an welches Lager versandt werde. Diese Bitte des Geschäftsführers der Beklagten, zunächst die Gesamtmenge abzuwarten, ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich mit einer wie auch immer gearteten (verlängerten) Rückgabefrist, die nicht einmal Gegenstand der Emails war, einverstanden erklärt hätte.

Auch im Wege der Auslegung des Vertrages lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin bis mindestens Februar bzw. April 2011 das Recht zugestanden hätte, die nicht abverkaufte Ware an die Beklagte zu retournieren. Vielmehr ergibt eine Auslegung des Vertrages, dass das der Klägerin eingeräumte Retourenrecht bis zum Ablauf der Aktion im September 2010 hätte ausgeübt werden müssen.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag enthält insoweit eine Lücke, als nicht geregelt wurde, in welchem Zeitraum das Retourenrecht durch die Klägerin ausgeübt werden kann. Da eine Regelungslücke vorliegt, ist der Vertrag ergänzend gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen und zwar so, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Hintergrund eines Retourenrechts ist es, das grundsätzlich dem Unternehmer obliegende Absatzrisiko zu minimieren. Der als Zwischenhändler tätige Unternehmer soll die Gelegenheit erhalten, Ware, die von seinem Kunden nicht verkauft werden kann, an den Lieferanten zum Einkaufspreis zurückzugeben. Es handelt sich also im Ergebnis um ein zusätzliches Recht, das dem Unternehmer von dem Lieferanten eingeräumt wird. Daher sind im Rahmen der Auslegung auch die Interessen des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen, damit das von ihm eingeräumte Rückgaberecht nicht zum unangemessenen Nachteil für ihn wird. Es liegt daher auf der Hand, dass ein Retourenrecht nicht unbefristet ausgeübt werden kann, da ansonsten allein der Lieferant das Absatzrisiko tragen würde, obwohl er selbst auf den Verkauf der Ware keinen Einfluss nehmen kann. Zudem würde ein unbefristetes Wiederverkaufsrecht den dem Wesen des Kaufvertrages ausmachenden Grundsatz widersprechen, dass der Käufer den Kaufgegenstand und der Verkäufer den Kaufpreis auf Dauer behalten soll. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat das Wiederverkaufsrecht die Funktion, einen einmal geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz nur in den Fällen einer Leistungsstörung vor; ein vom Belieben des Käufers abhängiges Recht auf Rückgängigmachung eines Kaufvertrages kennt das Gesetz demgegenüber nicht (vgl. OLG München, OLGR München 2006, 436).

Scheidet eine unbefristete Ausübung des Retourenrechts somit aus, kann sich die Frage, innerhalb welcher Frist ein Retourenrecht auszuüben ist, sinnvoll nur an der Art der jeweiligen Ware und der insoweit üblichen Absatzzyklen und Warenumschlagszeiten orientieren. Denn es ist zu berücksichtigen, dass dem Lieferanten bei einer Retournierung der Ware die Möglichkeit erhalten bleiben muss, diese weiter zu verkaufen, um seinerseits einen etwaigen wirtschaftlichen Verlust durch nicht erfolgte Abverkäufe gering halten zu können. Diese Möglichkeit ist bei saisonalen Artikeln anders zu bewerten, als bei Produkten, für die ein ständiger Bedarf besteht.

Vorliegend hat die Beklagte an die Klägerin so genannte „Schulsoftware“ geliefert, die dazu dienen sollte, im Rahmen des Schuljahresbeginns an den Endverbraucher vermarktet zu werden. Die Aktion „Schulanfang 2010“ sollte in der 25. bis 38. Kalenderwoche (= Ende Juni 2010 bis Mitte September 2010) durchgeführt werden, wobei dieser Zeitraum die gesamtdeutschen Sommerferien 2010 umfasste. Entscheidend für die Durchführung der Aktion war, dass vor Beginn eines jeden Schuljahres Schul- und Lernmaterialien von den Endverbrauchern erworben werden, um sich im Hinblick auf den zu erlernenden Stoff im Schuljahr entsprechend vorzubereiten und diesen Stoff auch nachbereiten zu können. Derartige Schul- und Lernmaterialien werden daher maßgeblich in dem Zeitraum vor Beginn eines Schuljahres von den Endverbrauchern erworben, nicht jedoch zum Ende des Schuljahres. Aus diesem Grund sollte die Ware auch im Rahmen einer – speziell beworbenen – „Aktion“ während der Sommerferien in den Verbrauchermärkten platziert werden.

Werden Waren im Rahmen einer speziellen – und ausdrücklich beworbenen – Verkaufsaktion in den Verbrauchermärkten angeboten, dann besteht nach Ablauf dieser Verkaufsaktion regelmäßig kein weiteres Interesse und Bedürfnis an dem Verbleib der Waren in dem Märkten. Bereits die Bezeichnung als „Aktionsware“ impliziert, dass diese Waren für einen bestimmten, vorher festgelegten Zeitraum, vom Verbraucher erworben werden können und sollen. Nach Ablauf der Aktion wird die Ware nicht weiter beworben, da regelmäßig nach Ablauf einer Aktion ein verstärktes Interesse der Endverbraucher an der Ware nicht mehr besteht.

Es kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob – wie die Klägerin behauptet – es Märkte gibt, die nach Ablauf der Aktion die Ware (an nicht exponierter Stelle) weiterhin zum Verkauf anbieten. Dieser Umstand wäre für sich genommen kein taugliches Auslegungskriterium für die Frage, wann ein Retourenrecht bei Abwägung der beiderseitigen Interessen des Unternehmers und des Lieferanten auszuüben ist. Dies gilt bereits deswegen, weil es auch nach den Angaben der Klägerin keine konkrete Frist gibt, innerhalb derer die Märkte die Waren noch behalten dürfen/wollen. Die Klägerin sprach einerseits von 6 bis 8 Monaten, dann wieder von 8 bis 10 Monaten und sogar von bis zu 15 Monaten. Aus den Angaben der Klägerin lässt sich jedoch kein klar abgrenzbarer Zeitraum ableiten. Die Festlegung eines konkreten Zeitraums für die Ausübung eines Retourenrechts ist aber bei Abwägung der beiderseitigen Interessen zwingend erforderlich, da sich andernfalls der Lieferant nicht darauf einstellen kann, wann mit einer Rückgabe der Ware zu rechnen ist und er nicht entsprechend disponieren kann.

Hinzu kommt, dass die Klägerin keine – für das Gericht – plausible Erklärung dafür hatte, aus welchen Gründen die Verbrauchermärkte, die Waren, die sie im Rahmen einer speziell beworbenen Aktion für einen vorher konkret festgelegten Aktionszeitraum zum Verkauf anbieten, diese Waren noch über diesen Aktionszeitraum hinaus anbieten wollen und zwar für einen Zeitraum von 6 bzw. 8 oder gar 15 Monaten. Die Behauptung der Klägerin, die Märkte hätte ein Interesse daran, Waren, die sich während der Aktion gut verkauft hätten, auch weiter zu verkaufen, mag auf den ersten Blick nicht fernliegend sein. Für den vorliegenden Fall aber trägt diese Begründung bereits deswegen nicht, weil nicht von einer erfolgreichen Verkaufsaktion ausgegangen werden kann. Ausweislich der Retourenanträge der Klägerin (vgl. Anlage K 10) wurden bspw. von dem Schulkompendium „Biologie“ von den gelieferten 1.500 Stück nur 550 verkauft, also etwa 1/3 der Waren und das über einen Zeitraum, der weit über den Aktionszeitraum hinausging. Von einem „Verkaufserfolg“ während der Aktion kann daher kaum die Rede sein. Ähnlich verhielt es sich mit den Kompendien „Chemie“ und „Physik“, von denen 614 bzw. 624 Stück von insgesamt 1.500 verkauft wurden, also weniger als die Hälfte. Ungeachtet dessen dürfte sog. Aktionsware nur dann für den Verbraucher nach Ablauf der Aktion noch interessant sein, wenn sie zu reduzierten Preisen angeboten wird. Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht behauptet, dass die Verbrauchermärkte die Ware nach Ablauf der Aktion zu reduzierten Preisen anbieten würden.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Handel mit Datenträgern nicht zum Kerngeschäft der Kunden der Klägerin zählt. Die Ware wurde nicht an Technikmärkte o.ä. geliefert, sondern an Supermärkte, im Wesentlichen an die Kette M.. Der Schwerpunkt dieser Märkte liegt jedoch nicht im Bereich des Verkaufs von Datenträgern, so dass es nicht nachvollziehbar ist, warum ein Interesse dieser Märkte daran bestehen soll, Waren, die sie im Rahmen einer speziellen Verkaufsaktion einmalig zum Verkauf angeboten haben, noch weit über den Aktionszeitraum hinaus in den Märkten zu belassen.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Ware gerade für einen Zeitraum von 6 oder 8 Monaten nach Ablauf der Aktion noch in den Märkten verbleiben soll. Eine Begründung für diese spezielle Frist gab die Klägerin nicht.

Hinzu kommt, dass zu Beginn einer Aktion noch nicht feststehen kann, ob sich der Artikel gut verkauft. Es wäre daher vor Beginn einer Aktion gar nicht möglich, verbindlich festzustellen, für welchen Zeitraum die Ware in den Verbrauchermärkten verbleiben sollte. Die Ausübungsfrist des Retourenrechts davon abhängig zu machen, ob sich Ware gut oder schlecht verkauft, würde jedoch zu einer erheblichen Unsicherheit auf Seiten des Lieferanten führen, da letztlich erst mit Ablauf der Aktion festgestellt werden kann, ob sich die Ware gut verkauft hat. Dies wäre allerdings auch nur dann der Fall, wenn der Lieferant vom Unternehmer darüber informiert werden würde, ob die Märkte die Waren weiter zum Verkauf anbieten wollen. Die Klägerin hat allerdings nicht vorgetragen, dass sie nach Ablauf der Aktion die Beklagte darüber informiert hätte, dass die Märkte sich entschlossen hätten, die Waren noch über den Aktionszeitraum hinaus zum Verkauf anzubieten. Es würde den Lieferanten unangemessen benachteiligen, die Ausübungsfrist des Retourenrechts davon abhängig zu machen, ob sich die Ware gut verkauft und ob die Verbrauchermärkte auch nach Ablauf der Aktion weiterhin zum Verkauf anbieten wollen, eine Mitteilung hierüber an den Lieferanten aber nicht erfolgt.

Der klägerische Vortrag ist auch widersprüchlich. Die Klägerin trägt einerseits vor, dass systembedingt bei ihr bereits zu Beginn der Aktion festgelegt worden sei, dass die Produkte der Beklagten erst im Februar 2011 aus den Märkten zurückgeholt werden würden. Insoweit hat der Zeuge Ko. bekundet, dass die von der Klägerin vermarkteten Produkte bei Eingang der Ware mit einer sog. Rückgabekennziffer versehen würden, die bestimmen würde, wann man die Ware aus den Verbrauchermärkten zurückholen würde. Diese Ziffer würde vom System automatisch vergeben anhand der Programmnummer, die wiederum produktspezifisch vergeben würde. Andererseits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.10.2011 vorgetragen, dass deswegen eine Rückholung der Ware im Februar 2011 erfolgt sei, weil nach Ablauf des ersten Schulhalbjahres zu erkennen gewesen sei, dass kein wesentlicher Abverkauf mehr erfolgen würde. Wenn jedoch bereits vor Beginn der Aktion ein Zeitraum festgelegt wird, zu dem die Ware zurückzuholen ist, dann ist im Ergebnis unerheblich, ob und in welchem Umfang ein Abverkauf der Ware erfolgt. Der nicht stattgehabte Abverkauf nach Ablauf der Aktion kann dann jedenfalls nicht ausschlaggebend dafür gewesen sein, die Ware zurückzuholen.

Vor diesem Hintergrund markiert allein das Ende des Aktionszeitraums einen sowohl objektiv sinnvollen als auch klar definierbaren Zeitpunkt, zu dem die Aktionswaren aus den Märkten genommen und an den Lieferanten retourniert werden können.

Im Wege der Auslegung ergibt sich folglich, dass der Ablauf der Aktion in der 38. Kalenderwoche den letztmöglichen Zeitpunkt für die Ausübung des Retourenrechts darstellt.

Hieran ändert – jedenfalls im vorliegenden Fall – auch nichts, dass es einiger Zeit bedarf, die Waren aus den Märkten zurückzuholen, zu sortieren und an die Beklagte zu übermitteln. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Ausübung des Retourenrechts ist nicht der Zeitpunkt der Rücksendung der Ware bzw. der Eingang der Ware bei der Beklagten, sondern der Zeitpunkt, in dem die Ware zur Retoure angemeldet wird. Nach erfolgter Anmeldung bleibt dem Unternehmer dann noch der Zeitraum, der üblicherweise erforderlich ist, um die Ware aus den Märkten zu holen und an die Beklagte zurückzusenden.

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin wäre es ihr auch ohne weiteres möglich gewesen, die Menge der zu retournierenden Ware bereits mit Ablauf des Aktionszeitraums konkret zu benennen und der Beklagten anzumelden. Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 03.11.2011 (Bl. 89 d.A.) vor, dass sie über ein ausgeklügeltes Warenwirtschaftssystem verfüge, mit dem sie taggenau die jeweiligen Verkaufsdaten aus den einzelnen Märkten abrufen könne. Die Klägerin hätte daher spätestens in der 38. Kalenderwoche feststellen können, in welchem Umfang die Waren der Beklagten verkauft wurden und in welchem Umfang nicht abverkaufte Waren vorhanden waren, die dann zur Retoure hätten angemeldet werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aktionen in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten, nämlich jeweils zum Schuljahresbeginn endeten. Das bedeutet, dass lediglich in Bayern und Baden-Württemberg der Aktionszeitraum bis zur 38. Kalenderwoche reichte (vgl. http://www.schulferien.org/Schulferien_nach_Ferien/Sommerferien/2010/sommerferien_2010.html). In den anderen Bundesländern endeten im Jahre 2010 die Sommerferien bereits weit vor diesem Zeitraum (teilweise in der 31. Kalenderwoche), so dass es für diese Bundesländer der Klägerin schon weit vor der 38. Kalenderwoche möglich war, festzustellen, in welchem Umfang die Waren der Beklagten abverkauft wurden.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte eine Retournierung der Ware nicht verlangt hätte. Es obliegt nicht der Beklagten, die Retournierung der Waren zu verlangen, sondern die Beklagte räumt der Klägerin lediglich das Recht ein, Waren zu retournieren. Es ist daher Aufgabe der Klägerin, die Waren fristgerecht zur Retoure anzumelden. Eine Pflicht der Beklagten, bei der Klägerin um rechtzeitige Retournierung der Waren anzufragen, besteht demgegenüber nicht.

Ungeachtet dessen, dass die Klägerin das ihr eingeräumte Retourenrecht nicht rechzeitig ausgeübt hat, hätte die Klägerin auch bei fristgerecht ausgeübtem Retourenrecht keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, da die Ware mangelhaft war, da sie sich nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand befand.

Unstreitig erfolgte die Rückgabe der Ware nicht sortenrein. Die Klägerin räumte in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2012 ein, dass die Waren nur auf Paletten gepackt worden seien, ohne zwischen den einzelnen Produkten (Biologie, Chemie, Mathematik und Physik) zu trennen. Zwischen den Parteien war jedoch die sortenreine Rückgabe vereinbart. Diese Vereinbarung findet sich zwar nicht in der Vertragsurkunde wieder. Dort heißt es lediglich, dass die Retoure in „fehlerfreiem und wiederverkäuflichen Zustand“ zu erfolgen hat. Allerdings ergibt sich aus dem vor Abschluss des Vertrages der Parteien geführten Email-Korrespondenz, dass zusätzlich vereinbart wurde, die Ware auf Paletten und sortenrein zu liefern.

Vor Abschluss des Vertrages korrespondierten die Parteien per Mail über einzelne Vertragskonditionen, insbesondere über die Zahlungsfrist. Mit Email vom 19.05.2012 (Bl. 108 d.A.) teilte der Zeuge W. dem Zeugen Kr. die Wünsche der Beklagten bzgl. der Zahlungsvereinbarung wie folgt mit:

Zahlung: die genauen Zahlungsmodalitäten sind in der Form vorher nicht im Detail besprochen worden und sehen uns außer Stande, die von ihnen gewünschten so zu tragen.

Was wir tragen können ist das Folgende:

– 50% 30 Tage 2% Skonto

– 50% bei Retoure der Ware nach 30 Tagen ohne Skonto

– Retoure der Ware erfolgt in fehlerfreiem und wiederverkäuflichem Zustand

– in einer Charge

– auf sortenreinen Paletten

Hierauf schrieb der Zeuge Kr. am 21.05.2010 (Bl. 107 d.A.):

wir können Ihnen wegen der Zahlungsmodalitäten wie folgt entgegen kommen:

– 75% 30 Tage 3% Skonto

– 25% bei Retoure der Ware nach 30 Tagen 2% Skonto

Diese Zahlungsmodalitäten wurden sodann vom Zeugen Wi. akzeptiert und fanden Eingang in den Vertrag vom 26.05.2010.

Die weiteren Modalitäten der Retoure („fehlerfreier und wiederverkäuflicher Zustand, in einer Charge, auf sortenreinen Paletten“) sind in der Mail von Herrn Kr. nicht aufgegriffen worden. Hieraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass diese Modalitäten von der Klägerin nicht akzeptiert worden seien. In der Mail vom 21.05.2010 ging es nur darum, die konkreten Zahlungsmodalitäten abzuändern. Über den Zustand der zu retournierenden Ware verhielt sich die Mail nicht, so dass die Vorgaben der Beklagten in der Mail vom 19.05.2010 mangels Widerspruchs als von der Klägerin akzeptiert anzusehen sind.

Die Beklagte hat diesen Mangel auch rechtzeitig gerügt, § 377 HGB. Der Zeuge Wi. hat bekundet, dass er unmittelbar nach Eingang der Ware bei der Beklagten per Mail gegenüber Herrn Kr. die fehlende sortenreine Sortierung moniert habe. Eine Sortierung der Ware durch die Klägerin ist nicht erfolgt.

2.) Zur Widerklage

Aus den gleichen Gründen, aus denen die Klage unbegründet ist, ist die Widerklage begründet. Unstreitig steht aus dem Kaufvertrag zwischen den Parteien noch ein Restkaufpreis von 11.211,00 € offen. Diesen Betrag hat die Klägerin bislang nicht beglichen. Die von der Klägerin erklärte Aufrechnung ist aus den oben ausgeführten Gründen unbegründet, so dass die Klägerin die offene Kaufpreisforderung der Beklagten zu zahlen hat.

3.) Nebenentscheidungen

Die Beklagte hat gemäß §§ 280, 286 BGB Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 703,80 € (= 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert bis zu 13.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 €), da sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Juni 2011 mit der Zahlung der Rechnung vom 14.06.2010 gem. § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug befand.

Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch ab dem 01.07.2011 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Mit Schreiben vom 22.06.2011 wurde die Klägerin zur Zahlung bis zum 01.07.2011 aufgefordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

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