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Verkehrssicherungspflicht für auf einer Kreisstraße liegenden Pflasterstein

Pflasterstein auf Kreisstraße: Wie weit het die Verkehrssicherungspflicht?

Das Landgericht Koblenz hat in einem Fall zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Kreisstraße entschieden. Ein Pflasterstein auf der Fahrbahn führte zu einem Unfall, bei dem Schäden am Fahrzeug entstanden. Das Gericht wies die Klage ab, da keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte, und verurteilte den Kläger zur Übernahme der Prozesskosten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 59/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unfallgeschehen: Ein herrenloser Pflasterstein auf der Kreisstraße verursachte Schäden am Fahrzeug des Klägers.
  2. Geltendmachung von Ansprüchen: Der Kläger stellte Ansprüche gegen die Verbandsgemeindeverwaltung und eine Versicherung.
  3. Abweisung der Klage: Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten.
  4. Prüfung der Verkehrssicherungspflicht: Es wurde festgestellt, dass die Straße am Unfalltag kontrolliert worden war und kein Stein auf der Fahrbahn lag.
  5. Aktiv- und Passivlegitimation: Das Gericht erkannte die Anspruchsberechtigung des Klägers an, stellte jedoch keine Passivlegitimation der Beklagten fest.
  6. Verantwortung des Straßenbenutzers: Der Straßenbenutzer muss sich den Straßenverhältnissen anpassen und darf nicht von einer völligen Gefahrloshaltung ausgehen.
  7. Kostenentscheidung: Der Kläger wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Verkehrssicherungspflicht und Haftungsfragen auf öffentlichen Straßen

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht stellen sich immer wieder wichtige Fragen zur Verantwortlichkeit bei Unfällen auf öffentlichen Straßen. Besonders interessant wird es, wenn Gegenstände wie ein Pflasterstein unerwartet zur Gefahrenquelle werden. Solche Situationen fordern eine genaue Betrachtung der rechtlichen Pflichten, die auf den Schultern von Kommunen oder anderen Verantwortlichen liegen. Dabei geht es nicht nur um die Klärung der Schuldfrage, sondern auch um die damit verbundenen Kosten und mögliche Entschädigungen.

Die Auseinandersetzung mit solchen Fällen führt uns in das Zentrum der Rechtsprechung über öffentliche Sicherheit und die damit verbundenen Pflichten. Der Ausgang solcher Fälle, oft entschieden in einem Urteil, kann weitreichende Konsequenzen für die Beteiligten haben. Seien Sie gespannt auf die Details eines spezifischen Falles, der diese Thematik aufgreift und wichtige Erkenntnisse für jeden Verkehrsteilnehmer und die verantwortlichen Behörden bietet.

Verkehrssicherungspflicht für auf einer Kreisstraße liegenden Pflasterstein: LG Koblenz urteilt

In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Koblenz einen Streit zwischen einer Gemeinde und einem Privatmann entschieden, der sich um die Verkehrssicherungspflicht auf einer Kreisstraße dreht. Im Mittelpunkt stand ein herrenloser Pflasterstein, der während eines Unfalls auf der Fahrbahn gelagert hatte und zu Schäden am Fahrzeug des Klägers geführt hatte.

Zunächst wurde geprüft, ob die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei dieser Angelegenheit verletzt worden sei. Da jedoch keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Straße am Unfalltag nicht ordentlich kontrolliert gewesen sei und außerdem bekannt sei, dass es bereits früher ähnliche Vorkommnisse auf dieser Straße gegeben habe, sah das Gericht keine Grundlage für eine Verletzung dieser Pflicht.

Neben der Prüfung der Verkehrssicherungspflicht wurde auch die Frage nach der Haftung der Partei betrachtet, die schließlich für die Reinigung der Straße verantwortlich zeichnete. Obwohl hierfür keine Verbindlichkeit vorgesehen war, wurde festgestellt, dass die Gemeinde versucht hatte, ihre Pflichten zu erfüllen. Dies hatte zur Folge, dass auch die Ansprüche aus Amtshaftung zurückgewiesen wurden.

Dennoch blieb noch die Frage offen, wer letztlich die Kosten dieses Rechtsstreites tragen sollte. Hier kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Klagen abgelehnt würden und lediglich der Kläger die gerichtlichen Kosten tragen müsse. Zudem wurde das Urteil als vorläufig vollstreckbar eingestuft, sodass der Kläger zusätzliche Maßnahmen treffen musste, um seine Ansprüche geltend machen zu können.

Der Fall zeigt einmal mehr, welche Bedeutung die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen hat und welche Rolle sie bei der Feststellung von Haftungspflichten spielt. Für diejenigen, die sich täglich diesen Straßen annähern, besteht weiterhin die Verpflichtung, sich angemessen ihrer Lage und ihren Bedingungen anzupassen und keine völlige Gefahrlosigkeit voraussetzen zu dürfen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen?

Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht in Deutschland, die dazu dient, Gefahrenquellen abzuwehren. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Diese Pflicht obliegt dem Träger der Straßenbaulast, der die Verantwortung für deren Einhaltung trägt.

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich darauf, dass alle Verkehrsteilnehmer, die die Straßen zweckgebunden nutzen, vor Gefahren geschützt werden müssen, welche aus dem Zustand der Straßen herrühren. Dies kann sich beispielsweise auf die Räum- und Streupflicht beziehen, aber auch auf Schlaglöcher, von denen eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer ausgehen könnte.

Die Verkehrssicherungspflicht ist jedoch nicht uneingeschränkt, sondern im Rahmen des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Es ist nicht erforderlich, dass Straßen und Wege in einem 100% sicheren Zustand erhalten werden.

Die Verkehrssicherungspflicht verlangt regelmäßige Kontrollen und eine laufende Überwachung des Straßenzustands. Die Kontrollen müssen in zeitlichen Abständen durchgeführt werden, die sich an der Verkehrsbedeutung der Straße und der Gefährlichkeit orientieren.

Die genauen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht können im Einzelfall variieren und ergeben sich aus den Landesstraßengesetzen, dem Bundesfernstraßengesetz und der Rechtsprechung.

Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht eine Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB und in der Amtshaftung nach § 839 BGB.

Welche Rolle spielt der Pflasterstein im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht?

Pflastersteine auf einer Kreisstraße spielen eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf die Pflicht eines Eigentümers oder Inhabers einer Sache, die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Schäden Dritter zu verhindern. Im Kontext von Straßen und Gehwegen bedeutet dies, dass die Verantwortlichen dafür sorgen müssen, dass die Straßenoberfläche sicher und frei von Gefahren ist.

Pflastersteine können eine Gefahrenquelle darstellen, wenn sie beispielsweise fehlen, höhenversetzt sind oder mehr als 4 cm über das sonstige Niveau hinausragen. Solche Situationen können zu Unfällen führen, insbesondere wenn Fußgänger oder Fahrzeuge beteiligt sind. Daher ist es wichtig, dass die Verantwortlichen regelmäßige Kontrollen durchführen, um solche Gefahren zu identifizieren und zu beseitigen.

Wenn eine Gefahrenstelle, wie ein hervorstehender Pflasterstein, identifiziert wird, muss sie beseitigt werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Wenn die Verantwortlichen ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle und Instandhaltung der Straßenoberfläche erfüllen, können sie jedoch von der Haftung für Unfälle, die durch solche Gefahrenstellen verursacht werden, entbunden werden.

Darüber hinaus können Pflastersteine auch zur Lärmbelästigung beitragen, da sie im Vergleich zu anderen Straßenoberflächen lautere Geräusche erzeugen. Dies kann ebenfalls als Aspekt der Verkehrssicherungspflicht betrachtet werden, da übermäßiger Lärm die Lebensqualität der Anwohner beeinträchtigen kann.

Schließlich ist es wichtig zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht auch die Verwendung von qualitativ hochwertigen Materialien beinhaltet. Wenn minderwertige Pflastersteine verwendet werden, die zu vorzeitigen Schäden und Gefahrenstellen führen, kann dies als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angesehen werden.

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Das vorliegende Urteil

LG Koblenz – Az.: 10 O 59/22 – Urteil vom 28.07.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über vom Kläger geltend gemachte Ansprüche aus Amtshaftung aus einem behaupteten Vorfall auf der H.-straße in N..

Am 17.02.2021 gegen 17:30 Uhr fuhr N. H. mit dem PKW (Kennzeichen …-…) auf der H.-straße in … N.. An dieser Straße gibt es im Kreuzungsbereich zu der O.-straße einen schmalen Streifen, der mit Pflastersteinen belegt ist. Herr N. H. ist Leasingnehmer des Fahrzeugs mit dem o.g. amtlichen Kennzeichen. Ziffer X.4 des Leasingvertrages lautet wie folgt:

„Der Leasingnehmer (versicherte Person) ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufes durch den Leasing-Geber – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“

Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Leasingvertrag verweisen (Anlage K8, K9).

Der Kläger machte gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung W. Ansprüche geltend. Diese wies die G. Kommunal Versicherung VVaG mit Schreiben vom 09.03.2022 zurück. Bezüglich der Details wird auf Anlage K 3 verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben wandte sich der Kläger erneut an die G. und forderte diese erneut zur Zahlung auf. Hinsichtlich der Details wird auf Anlage K 4 verwiesen. Diese Ansprüche wurden erneut mit Schreiben vom 10.05.2021 zurückgewiesen. Für die Details wird auf Anlage K 5 verwiesen.

Mit Datum vom 24.05.2022 unterzeichneten der Kläger sowie Herr N. H. folgende „Abtretungserklärung“:

„Hiermit trete ich, Herr N. H., T.str. …, … M., die mir zustehenden Ansprüche aus dem Unfallgeschehen vom 17.02.2021 in N., die Gegenstand des beim Landgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 10 0 59/22 anhängigen Rechtsstreits sind, an Herrn K.- H. H., T.str. …, … M., ab. Herr K.- H. H. nimmt die Abtretung an.“

Hinsichtlich der Details wird auf Anlage K 10 verwiesen.

Der Kläger behauptet, dass am 17.02.2021 gegen 17:30 Uhr auf der H.straße (Höhe Hausnummer …) in … N. ein ca. 15 x 15 cm Stein auf der Fahrbahn gelegen habe, welcher sich zuvor aus dem Kopfsteinpflaster des Seitenstreifens gelöst habe. Der Fahrer des Fahrzeugs habe den Stein trotz einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 25 km/h nicht rechtzeitig sehen können und daher nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Es sei durch die Kollision mit dem Stein ein Schaden an der vorderen rechten Felge und des vorderen rechten Reifens entstanden, zu dessen Beseitigung Kosten in Höhe von 519,14 € erforderlich seien (Anlage K1). Außerdem habe der Kläger für den Zeitraum vom 18.02.2021 bis zum 20.02.2021 einen Mietwagen nehmen müssen, was Kosten in Höhe von 102,58 € ausgelöst habe (Anlage K2). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hätten. Zunächst hat der Kläger behauptet, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein und sodann, dass er Leasingnehmer des Fahrzeugs sei. Der Kläger behauptet weiter, dass die Reifen und Felgen separat von dem Kfz-Leasing durch den Zeugen H. erworben worden seien. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger der Ansicht, dass der Zeuge H. Ansprüche, die diese Teile betreffen, auch an ihn habe abtreten können.

Nachdem der Kläger die Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) erhoben hatte, hat er mit Schriftsatz vom 02.05.2022 die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert und

beantragt nunmehr,

1. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 621,72 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2021, sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 159,94 € zu zahlen.

2. den Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 621,72 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem lebendigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 159,94 € zu zahlen die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation des Klägers für die geltend gemachten Ansprüche. Die Beklagten rügen außerdem die Passivlegitimation des Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2). Hinsichtlich des Beklagten zu 1) sind sie der Ansicht, dass der Straßenbaubehörde die Unterhaltung der öffentlichen Straßen obliege. Straßenbaubehörde sei gem. § 49 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz das Land Rheinland-Pfalz. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) tragen sie vor, dass es sich bei dem gepflasterten Streifen um eine Entwässerungsrinne handele, welche in der Unterhaltungslast der Gemeinde und nicht des Beklagten zu 2) stünde. Die Beklagten tragen weiter vor, dass der Fahrer des Wagens nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass an der Stelle ein Pflasterstein gelegen habe und dass der Zeuge H. über einen Stein gefahren sei. Jedenfalls liege keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vor. Der Zeuge O. habe noch am angegebenen Tag eine Kontrolle dieses Streckenabschnitts durchgeführt.

Das Gericht hat durch Verfügung vom 25.04.2022 Hinweise erteilt und hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen H. und O. in der öffentlichen Sitzung vom 07.07.2022.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3 VwGO ist der ordentliche Rechtsweg gegebenen und das Landgericht vorliegend ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Der Kläger macht gegen die Beklagten amtshaftungsrechtliche Ansprüche geltend.

II.

Der Kläger hat weder gegen den Beklagten zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. § 398 BGB aus dem behaupteten Vorfall vom 17.02.2022.

1.

Das Gericht ist von der Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der geltend gemachten Ansprüche überzeugt. Der Kläger konnte Ansprüche betreffend den Reifen und die Felge aus abgetretenem Recht geltend machen. Es kann dahinstehen, ob eine Abtretung für sonstige Schäden am Fahrzeug selbst mit Blick auf die Regelungen im Leasingvertrag möglich gewesen wäre, jedenfalls konnte der Zeuge H. die Ansprüche betreffend die angeblich beschädigte Felge und den angeblich beschädigten Reifen wirksam abtreten. Ansprüche bezüglich dieser beiden Gegenstände standen nicht der Leasinggesellschaft, sondern dem Zeugen H. selbst zu. Er konnte daher über diese auch verfügen. Die Einvernahme des Zeugen H. hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Reifen und Felgen von diesem am 28.10.2020 erworben und an diesen auch übereignet worden sind. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge H. ein Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben dürfte. Dennoch hat das Gericht keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage, dass er Felgen und Reifen separat erworben hat. Zum einen ist die dafür angegebene Begründung (Fahrzeug wurde mit Sommerreifen ausgeliefert und er benötigte Winterreifen für den Winter) zwanglos nachzuvollziehen und lässt sich mit dem Kaufdatum vom 28.10.2020 (also Herbst 2020) in Einklang bringen. Als voraussichtlicher Liefertermin war in dem Leasingvertrag zudem 05.2020 (Blatt 34.13 d. eAkte) angegeben, also Sommer 2020. Darüber hinaus unterstreicht auch die vorgelegte Rechnung der A. AG aus H. samt EC-Kartenbeleg die Aussage des Zeugen.

2.

Es kann demgegenüber dahinstehen, ob einer der beiden Beklagten für die streitgegenständlichen Ansprüche passivlegitimiert ist, da der klägerische Anspruch schon aus vorrangigen Gründen nicht besteht.

Es kann auch dahinstehen, ob sich der Vorfall so zugetragen hat, wie es der Zeuge H. geschildert hat. Denn jedenfalls steht nach Einvernahme des Zeugen O. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde.

Selbst wenn das Gericht die Aussage des Zeugen H. als wahr unterstellt und annimmt, dass am 17.02.2022 um 17:30 Uhr tatsächlich ein 15×15 cm großer Stein auf der Fahrbahn lag und der Zeuge trotz gemäßigter Geschwindigkeit nicht mehr bremsen oder ausweichen konnte, so konnte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht nachgewiesen werden.

a.

Der Umfang dieser Pflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands (OLG Brandenburg, Urteil vom 9. April 1998 – 2 U 125/97 -, Rn. 4, juris m.w.N.). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Straße zudem in einen baulichen Zustand zu bringen bzw. in einem solchen Zustand zu halten, von dem keine Gefahren für den Benutzer ausgehen (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Rn. 13.57). Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss demgegenüber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (OLG Brandenburg, Urteil vom 9. April 1998 – 2 U 125/97 -, Rn. 4, juris m.w.N.). Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht missverstanden werden als Pflicht zur völligen Gefahrloshaltung der Verkehrswege. Allein daraus, dass die Beschaffenheit des Verkehrswegs einen Unfall (mit)verursacht hat, folgt keine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Rn. 13.31). Eine Pflichtverletzung liegt allerdings dann vor, wenn nicht oder nicht häufig genug kontrolliert worden ist. Die zeitlichen Abstände, innerhalb derer Kontrollen durchzuführen sind, richten sich dabei nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen (OLG Brandenburg a.a.O. m.w.N.).

b.

Die Pflicht zur Überprüfung der Straße auf neu entstandene Schäden und erforderliche Sicherungsmaßnahmen (vgl. BGH VersR 1965, 475) ist vor diesem Hintergrund vorliegend nicht verletzt worden.

i.

Denn der Zeuge O. hat überzeugend bekundet noch am selben morgen vor diesem Vorfall eine sog. Streckenbereisung durchgeführt zu haben und dabei keinen solchen Stein auf der Fahrbahn gesehen zu haben. Er gab weiterhin überzeugend an, dass er einen solchen Stein auf der Fahrbahn gesehen und anschließend entfernt hätte, wenn er dort gelegen hätte. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Der Zeuge bekundete sachlich und konnte auf Nachfragen umfangreiche Informationen zu seiner Arbeit und den Streckenbereisungen geben. Er zeigte keinerlei Belastungstendenzen und gab auch Erinnerungslücken offen zu. Er nahm eine erinnerungskritische Haltung ein. Da es sich um eine immer wiederkehrende (immer mittwochs wird diese Strecke nach seinen Angaben „bereist“) Tätigkeit seiner alltäglichen Arbeit handelt, ist es auch nachvollziehbar und trägt sogar zur Überzeugungskraft bei, dass sich der Zeuge zusätzlich auf seine angefertigten Protokolle bezieht.

Ob die Häufigkeit der Intervalle für die Streckenbereisung ausreichend sind, bedarf keiner Entscheidung da im vorliegenden Fall jedenfalls am selben Morgen noch eine Streckenbereisung stattgefunden hat (so auch OLG Hamm Urt. vom 24.03.1995 Az. 9 U 207/94). Dennoch sei angemerkt, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Landstraßen ein dreitägiger Turnus als ausreichend und angemessen angesehen worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 1987 – 14 U 77/86 -, juris). Dass aber an einem Tag mehrfach dieselbe Strecke abgefahren werden müsse, um der Verkehrssicherungspflicht für eine Kreisstraße zu genügen, ist weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet worden.

ii.

Das Gericht hat auch keine Bedenken dahingehend, dass der Zeuge im vorliegenden Fall selbst als Fahrer mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h die Streckenbereisung und damit die Sichtkontrolle der innerörtlichen Fahrbahn (H.-straße in N.) vorgenommen hat. Zwar hat der Zeuge dann zusätzlich zur Streckenkontrolle auch seine Pflichten als Fahrzeugführer zu erfüllen, dennoch erscheint zumindest in Bezug auf die reine Fahrbahnkontrolle innerorts eine solche Streckenbereisung durch einen einzelnen Mitarbeiter als ausreichend. Denn es ist davon auszugehen, dass der Fahrer eines Fahrzeuges gerade auch im eigenen Sicherheitsinteresse die Fahrbahn intensiv im Blick hat und insoweit auch die Möglichkeit hat, Schäden an dieser festzustellen. Ob dies auch dann ausreichend ist, wenn neben der Fahrbahn auch weitere Aspekte wie z.B. der Seitenstreifen und die Entwässerungsanlage (so wie der Zeuge O. für den außerörtlichen Bereich erläutert hat) zu kontrollieren ist, kann dahinstehen und bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da sich der streitgegenständliche Vorfall innerorts ereignet hat und der Vorfall zudem – nach Behauptung der Klägerseite – ein Hindernis auf der Fahrbahn sowie auch von der Fahrbahn selbst kommend betraf.

iii.

Es kann insoweit auch dahinstehen, ob es sich bei dem Pflasterstreifen tatsächlich um eine Entwässerungsrinne handelt, die eventuell der Kontrolle durch eine andere Behörde unterliegt, oder um einen Abschnitt der Straße selbst. Denn jedenfalls geht der Zeuge O.davon aus, dass dieser Abschnitt in seinem Kontrollbereich liegt, den er am Morgen des Vorfalls noch bereist hat. Der Zeuge gab in diesem Zusammenhang an, dass er diesen Bereich noch zur Fahrbahn zählen würde und er bei der Streckenbereisung innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahn kontrolliere. Da der Zeuge O. noch am selben Morgen die Fahrbahn kontrolliert hat, kann dahingestellt bleiben, ob einer der Beklagten oder einer weiteren anderen öffentlichen Stelle die Pflicht zur Kontrolle des Pflasterstreifens getroffen hat, denn eine zeitnähere Kontrolle als eine solche am selben Tag hätte auch von einer anderen öffentlichen Stelle nicht erwartet werden können. Zudem befand sich der Stein auch nach klägerischem Vortrag zum Zeitpunkt des Vorfalls auf der asphaltierten Fahrbahn selbst und gerade nicht mehr auf dem Pflasterstreifen.

III.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 621,72 € festgesetzt.

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