Skip to content

Werkstattrisiko für Reparaturkosten für unfallfremde Schäden

Reparaturkosten für unfallfremde Schäden: Das Werkstattrisiko

Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger nur teilweise Anspruch auf Schadenersatz für die Reparatur seines Fahrzeugs hat. Die festgestellten Schäden waren zum Teil nicht unfallbedingt. Der Kläger erhält daher nicht die volle geforderte Summe, sondern nur einen Teilbetrag, der die tatsächlich unfallbedingten Reparaturen abdeckt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 4151/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Teilweise Haftung der Beklagten: Das Gericht erkennt an, dass die Beklagten teilweise für den Fahrzeugschaden verantwortlich sind.
  2. Begrenzung des Schadenersatzes: Der Kläger bekommt nur einen Teil der geforderten Reparaturkosten erstattet.
  3. Nicht-unfallbedingte Schäden: Einige Schäden am Fahrzeug des Klägers wurden als nicht unfallbedingt identifiziert.
  4. Gutachterliche Feststellung: Ein Sachverständiger hat bestimmt, welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht.
  5. Regulierung vor Gericht: Vorgerichtlich regulierte Beträge wurden vom Gericht anerkannt.
  6. Differenzierte Schadensanalyse: Das Gericht hat eine genaue Analyse der Schäden und ihrer Ursachen durchgeführt.
  7. Zweifel an Klägeraussagen: Die Aussagen des Klägers zu den Schäden wurden durch sachverständige Analyse teilweise widerlegt.
  8. Eingeschränkte Ansprüche: Der Kläger erhält lediglich Schadenersatz für die nachweislich unfallbedingten Reparaturen.

Haftungsfragen bei Fahrzeugreparaturen: Werkstattrisiko und Schadenersatz

Werkstattrisiko und Reparaturkosten nach Verkehrsunfällen
(Symbolfoto: Bobica10 /Shutterstock.com)

Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen im Verkehrssektor nimmt die Frage nach der Haftung für Reparaturkosten bei Fahrzeugschäden eine zentrale Stellung ein. Speziell die Problematik des Werkstattrisikos bei unfallfremden Schäden stellt sowohl Fahrzeughalter als auch Werkstätten vor Herausforderungen. Diese Thematik berührt grundlegende Aspekte des Schadenersatzrechts und wirft Fragen auf, die sowohl für Kläger als auch Beklagte von großer Bedeutung sind.

Die Klärung solcher Fälle vor Gericht erfordert oft eine detaillierte Untersuchung der Umstände sowie eine Bewertung der Sachlage durch einen Richter. Dies beinhaltet die Prüfung, inwieweit Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf einen spezifischen Unfall zurückzuführen sind und wie die Verantwortlichkeit zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt wird. Die Entscheidungen in solchen Fällen können weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Schadensregulierung haben. Lassen Sie uns nun einen Blick auf die Details eines konkreten Urteils werfen, das Licht auf diese komplexe Thematik wirft und möglicherweise richtungsweisende Impulse setzt.

Unfall und Werkstattrisiko: Ein Rechtsstreit um Reparaturkosten

Am 04.02.2021 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem ein Pkw des Klägers von einem Fahrzeug der Beklagten beschädigt wurde. Der Kläger ließ sein Fahrzeug daraufhin begutachten und reparieren, wobei ihm Kosten in Höhe von 8.447,91 € in Rechnung gestellt wurden. Zusätzlich entstanden Mietwagenkosten von 736,66 €. Die Beklagte regulierte vorgerichtlich einen Teil der Kosten, lehnte jedoch die Übernahme der gesamten Schadenssumme ab, insbesondere die Sachverständigenkosten. Daraufhin erhob der Kläger Klage, um den Differenzbetrag sowie die Kosten für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend zu machen.

Streitpunkt: Unfallfremde Schäden und Sachverständigenkosten

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob alle vom Kläger geltend gemachten Schäden tatsächlich unfallbedingt waren. Die Beklagten argumentierten, dass einige Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigte dies teilweise. Insbesondere im vorderen Bereich des Fahrzeugs wurden Schäden identifiziert, die nicht unfallkausal waren. Dies führte zu einer Reduzierung der vom Kläger geforderten Reparaturkosten.

Gerichtsentscheid: Teilweise Haftung und Schadenersatz

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach dem Kläger einen Schadenersatz in Höhe von 1.102,60 € zu, der sich aus den anerkannten Reparaturkosten und einem Teil der Sachverständigenkosten zusammensetzte. Die Klage wurde jedoch hinsichtlich der restlichen geforderten Beträge abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger für den unfallbedingten Fahrzeugschaden lediglich Kosten in Höhe von 6.238,02 € ersetzt verlangen könne, welche bereits von der Beklagten reguliert wurden. Zusätzlich wurde die Klage bezüglich der Löschung personenbezogener Daten abgewiesen, da keine hinreichenden Beweise für eine entsprechende Speicherung dieser Daten vorlagen.

Ausblick: Relevanz und Folgen des Urteils

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zeigt die Komplexität und die Herausforderungen bei der Regulierung von Schäden nach einem Verkehrsunfall auf. Insbesondere die Frage, welche Schäden unfallbedingt sind und wie hoch die entsprechenden Reparaturkosten anzusetzen sind, ist oft Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Dokumentation von Fahrzeugschäden sowie die Rolle von Sachverständigen in solchen Fällen. Für zukünftige Fälle bietet dieses Urteil wichtige Anhaltspunkte zur Beurteilung des Werkstattrisikos und der damit verbundenen Reparaturkosten bei unfallfremden Schäden.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet Werkstattrisiko im Kontext von Verkehrsunfällen und Reparaturkosten?

Der Begriff „Werkstattrisiko“ bezieht sich auf das Risiko, das mit der Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall verbunden ist. Es umfasst die Möglichkeit, dass die tatsächlichen Reparaturkosten höher ausfallen als ursprünglich geschätzt oder dass die Reparatur unsachgemäß oder unwirtschaftlich durchgeführt wird.

Im Kontext von Verkehrsunfällen und Reparaturkosten bedeutet dies, dass der Schädiger (oder dessen Versicherung) grundsätzlich das Risiko einer überhöhten Werkstattrechnung trägt. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zur Reparatur an eine Fachwerkstatt übergibt, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger vollumfänglich ersatzfähig, selbst wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.

Sollte die Werkstatt unnötige Reparaturarbeiten vorgenommen oder nicht vorgenommene Leistungen abgerechnet haben, hat der Schädiger die Möglichkeit, Rückgriffsansprüche gegen die Werkstatt geltend zu machen. Der Geschädigte kann eine mögliche Differenz von der Werkstatt zurückfordern, falls sich herausstellt, dass die tatsächlichen Reparaturkosten höher sind als ursprünglich geschätzt.

Die Grundsätze des Werkstattrisikos schützen den Geschädigten umfassend, da sie in der Regel nicht über das Fachwissen verfügen, um einen Schaden selbst zutreffend beurteilen zu können. Sie müssen sich auf die Sachkunde der Werkstatt und des Gutachters verlassen.

Unfallfremde Schäden – Was sind sie und wie beeinflussen sie Schadensersatzansprüche?

Unfallfremde Schäden beziehen sich auf Schäden, die vor dem Unfallereignis existierten und nicht durch den Unfall verursacht wurden. Sie können sowohl körperliche Vorschäden (wie Krankheiten oder Gebrechen) als auch materielle Vorschäden (wie vorherige Schäden an einem Fahrzeug) umfassen.

Unfallfremde Schäden können die Schadensersatzansprüche in verschiedenen Kontexten beeinflussen. In der privaten Unfallversicherung können Versicherungen versuchen, die Leistungen aufgrund von unfallfremden Ursachen zu kürzen, obwohl diese nicht die Pflicht der Versicherung mindern sollten. Vorschäden, die zu keiner Beeinträchtigung geführt haben oder die keiner ärztlichen Behandlung unterlagen, sind ebenfalls nicht anzurechnen.

Im Kontext von Verkehrsunfällen kann das Verschweigen von Vorschäden an einem Fahrzeug dazu führen, dass Schadensersatzansprüche verloren gehen. Wenn ein Geschädigter versucht, Schäden aus einem früheren Unfall mit dem aktuellen Unfall in Verbindung zu bringen und diese abzurechnen, kann dies als Versuch der Täuschung angesehen werden.

Wenn jedoch eine technische und rechnerische Trennung von unfallbedingten (Neu-)Schäden von tatsächlich oder nur potenziell unfallfremden (Alt-)Schäden möglich ist, darf dem Geschädigten ein Ersatz nicht vollständig versagt werden. Es ist Sache des Geschädigten, die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden Schaden zu beweisen, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art schon früher vorhanden waren.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Es ist daher ratsam, bei Unfällen und Schadensersatzansprüchen immer ehrlich und transparent zu sein und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt behandelt werden.


Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 4151/21 – Urteil vom 29.07.2022

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.102,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2021 zu bezahlen.

2. Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.07.2021 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 20 Prozent zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.650,89 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Feststellung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 04.02.2021 kollidierte gegen ca. 07:50 Uhr der klägerische Pkw auf der … Straße in westlicher Richtung zur Kreuzung … Straße in …, mit dem von der Beklagten zu 1 gesteuerten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1 fuhr plötzlich und unerwartet aus einer Grundstücksausfahrt über die rechte Fahrspur der L. Straße, übersah hierbei das bevorrechtigte Fahrzeug der Klagepartei und beschädigte dieses rechtsseitig.

Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem Unfallereignis durch das Sachverständigenbüro … begutachten (Anlage K1) und anschließend bei der Firma … reparieren, die ihm Reparaturkosten in Höhe von 8.447,91 € in Rechnung stellte (Anlage K3). Im Reparaturzeitraum vom 15.02.2021 bis 20.02.2021 mietete der Kläger einen Mietwagen, wofür ihm 736,66 € in Rechnung gestellt wurden (Anlage K4).

Mit Schreiben vom 08.04.2021 regulierte die Beklagte zu 2 einen Betrag in Höhe von 7.919,20 €, wobei sie die Reparaturkosten sowie Mietwagenkosten kürzte und die Zahlung der Sachverständigenkosten verweigerte:

Reparaturkosten brutto 6.238,02 €

Wertminderung 450,00 €

Sachverständigenkosten 0,00 €

Sachverständigenkosten für Stellungnahme  0,00 €

Mietwagenkosten (4 Tage) 405,79 €

Unkostenpauschale 25,00 €

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 800,39 €

7.919,20 €

Mit Schreiben vom 29.04.2021 ließ der Kläger die Beklagte zu 2 unter Fristsetzung zum 05.05.2021 zur Zahlung der nach seiner Ansicht noch offenen Schadensersatzpositionen in Höhe von insgesamt 3.650,89 € auffordern.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Besichtigung des Schadens unfallfrei und ohne Vorschädigung gewesen (Anlage K10). Die vom Sachverständigenbüro … kalkulierten Reparaturkosten stellten vollumfänglich den ortsüblichen Wiederherstellungsaufwand dar. Die Kosten durch die erfolgte Reparatur seien auch tatsächlich angefallen. Die Abrechnung der Mietwagenkosten sei gemäß Schwacke-Liste durchzuführen, wobei entsprechend der Reparaturdauer 5 Miettage anzusetzen seien.

Dem Kläger sei durch den Unfall insgesamt der folgende ersatzfähige Schaden entstanden (Anlagen K1, K2, K3, K4, K10 und K12):

Reparaturkosten brutto 8.447,91 €

Wertminderung 450,00 €

Sachverständigenkosten 1.105,51 €

Sachverständigenkosten für Stellungnahme     71,40 €

Mietwagenkosten (4 Tage) 669,88 €

Unkostenpauschale 25,00 €

10.769,70 €

Abzüglich des regulierten Betrags von insgesamt 7.118,81 € verbleibe der mit der Klage geltend gemachte offene Betrag in Höhe von 3.650,89 €.

Hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.054,10 € verbleibe abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 800,39 € eine noch offene Gebühr in Höhe von 253,71 €.

Der Kläger habe gegenüber die Beklagten zu 2 auch Anspruch darauf, dass diese die Löschung der im Rahmen der Schadensabwicklung an die … sowie an das … weitergegebenen personenbezogenen Daten des Klägers veranlasst, da er die unfallbedingten Schäden sach- und fachgerecht habe reparieren lassen. Eine fortlaufende Speicherung der diesbezüglichen Daten sei daher nicht mehr zulässig, die Beklagte habe kein berechtigtes Interesse mehr an der fortlaufenden Speicherung der Daten. Es seien nicht nur Abfragen, sondern Meldungen erfolgt, sodass diese personenbezogenen Daten nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zu löschen seien.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 3.650,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.05.2021 der Klage zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 253,71 EUR sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Löschung der von ihr im Rahmen der streitgegenständlichen Schadensabwicklung des Verkehrsunfalls vom 04.02.2021 an die … sowie an die … weitergegebenen personenbezogenen Daten des Klägers zu veranlassen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Sie behaupten, eine vollständige Schadenskompatibilität sei nicht gegeben. Auf den Lichtbildern sei weder an der Türe vorne rechts noch am Kotflügel vorne rechts ein durchgängiger Schaden bis zu den zuordenbaren Schäden hinten rechts ab der hinteren Türe zu erkennen, wobei in Anbetracht des Unfallhergangs bei einem unterstellten Kontaktbeginn bereits am rechten Vorderkotflügel ein durchgängiges Schadensbild zu erwarten sei. Zudem zeige die Art des Schadens an der Türe vorne und dem Kotflügel eine andere Charakteristik als die Schäden im hinteren Bereich. Die Schäden im vorderen Bereich seien daher nicht auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführen (Anlage B2). Dem Kläger stünden keine weiteren, über den von der Beklagten zu 2 regulierten Betrag hinausgehende, Schadensersatzansprüche zu. Die dem Kläger unfallkausal entstandenen Schäden seien zutreffend und angemessen reguliert worden (vgl. Anlage B1).

Die Kosten für das Sachverständigengutachten samt ergänzende Stellungnahme seien nicht zu erstatten, da dieses aufgrund der Berücksichtigung unfallfremder Schäden zur Regulierung unbrauchbar gewesen sei.

Zur Instandsetzung der unfallkausalen Schäden sei ein Zeitraum von 3 bis 4 Tagen ausreichend. Es könne daher lediglich eine Anmietdauer von 4 Tagen zugrunde gelegt werden. Zudem seien die Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe nicht ersatzfähig, als sie die Kosten nach dem tatsächlichen Normaltarif erheblich übersteigen würden. Die Beklagte meint daher, nach dem tatsächlichen Normaltarif wären allenfalls Mietwagenkosten in Höhe des regulierten Betrags angefallen.

Ein Anspruch auf Löschung der an die … und das … weitergegebenen personenbezogenen Daten bestünde ebenfalls nicht: Eine …-Meldung durch die Beklagte zu 2 sei nicht erfolgt, es seien keine Daten im Auftrag der Beklagten zu 2 gespeichert worden, sodass kein Löschungsanspruch bestehe. Bei … seien jedenfalls keine Daten des Klägers mehr gespeichert (vgl. Bl. 76 und 77 d.A., Anlage B4 und zu Bl. 103/105 übergebene Anlage).

Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch die Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen …. Zum Inhalt der Angaben wird auf die Niederschrift vom 28.06.2022 (Bl. 107 ff. d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten zu 2 am 22.07.2021 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

I. Die Beklagten haften dem Kläger nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1, Abs. 2 VVG auf Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.021,62 € nebst den tenorierten Nebenforderungen.

1. Die Aktivlegitimation des Klägers und die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

2. Der Höhe nach steht dem Kläger – gemessen am Maßstab des § 287 ZPO und nach Durchführung der nach pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich erachteten Beweisaufnahme – ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.102,60 € zu.

a) Hinsichtlich des Fahrzeugschadens kann der Kläger die Kosten der tatsächlich durchgeführten fachgerechten Instandsetzung einschließlich bezahlter Mehrwertsteuer lediglich in Höhe von 6.238,02 € ersetzt verlangen. Nachdem die Beklagte exakt diesen Betrag vorgerichtlich reguliert hat, steht dem Kläger insoweit kein weiterer und noch offener (Rest-)Anspruch zu.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger für den unfallbedingten Fahrzeugschaden Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 6.238,02 € ansetzen kann.

aa) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gelang es dem Kläger nicht, die Unfallkausalität sämtlicher von ihm behaupteter Schäden mit der für die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zu beweisen (haftungsbegründende Kausalität).

(1) Das Gericht vermochte sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine Überzeugung davon bilden, dass die hintere Hälfte des klägerischen Fahrzeugs unfallkausal infolge der streitgegenständlichen Kollision beschädigt wurde. Die Schäden im vorderen Bereich des klägerischen Fahrzeugs (Einbeulung am Radhausbogen und punktuelle Einbeulung an der Beifahrertüre) lassen sich indessen nicht mit der für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückführen.

(2) Dies folgt aus den nachvollziehbaren und deshalb überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … (Niederschrift vom 28.06.2022, Seite 4f., Bl. 110 f. d.A.). Dieser gab er, er habe den Anstoß als herkömmlichen Seiten-Crash rekonstruieren können. Hierbei sei der seitliche Schaden im hinteren Bereich der Karosserie des klägerischen Fahrzeugs erklärlich. Die Beschädigungen in der hinteren Hälfte des Fahrzeugs seien schlüssig dem hier diskutierten Geschehen zuzuordnen (Anlage IV nach Bl. 112 d.A.). Es sei zwar auch ein Schaden vorne am klägerischen Pkw bildlich dokumentiert worden (leichte Einbeulung am Radhausbogen des Kotflügels und lokal abgesetzt eine etwa daumengroße punktuelle Einbeulung an der Beifahrertüre). Die Einbeulung an der Beifahrertür sei aber ohne Streifspuren hin zu der Beule am Kotflügel und wieder weg davon, sodass dieser Schaden überhaupt nicht durch ein beteiligtes Kraftfahrzeug erklärbar sei. Hierfür sei vielmehr ein anderweitiger Gegenstand verantwortlich gewesen. Am Kotflügel vorne rechts seien Krätzer in schräger Linie im Blech und an der Lackierung ersichtlich. Eine solche Beschädigungsstruktur mit diagonalem Verlauf sei anlässlich einer streifenden Berührung als nicht kausal einzustufen. Die Schadenslinie müsst vielmehr straßenparallel, das heißt im Wesentlichen horizontal eingefurcht sein.

Das Gericht schließt sich den widerspruchsfreien, von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgehend, nachvollziehbaren und deshalb überzeugenden gutachterlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen vollumfänglich an und mach sich dessen Ausführungen nach eigenständiger kritischer Würdigung in vollem Umfang zu eigen.

(3) Der Kläger gab bei seiner informatorischen Anhörung (Niederschrift vom 28.06.2022, Seite 2 f., Bl. 108 f. d.A.) an, sein Fahrzeug habe vor dem streitgegenständlichen Unfall nicht den kleinsten Kratzer gehabt. Es habe nicht einmal die kleinste Schramme gehabt. Das Fahrzeug habe er im Jahr 2015 neu erworben.

Diese Angaben stehen zwar den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen entgegen, lassen sich aber – für das Gericht nachvollziehbar – deshalb erklären und entkräften, als der Sachverständige angab, die – nicht unfallkausalen – Schäden vorne seien relativ schwer erkennbar. Insbesondere wenn das Fahrzeug etwas verschmutzt ist oder die Lackierung regennass abgebildet wird, könne man diese Einbeulung an der Beifahrertüre sowie den Schaden am Kotflügel nur sehr schwer mit dem Auge ausmachen.

bb) Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten und dem Unfallereignis nicht kausal zuordenbaren Beschädigungen (vgl. oben) auch nicht deshalb zu, weil er sein Fahrzeug im Vertrauen in das von ihm eingeholte vorgerichtliche Gutachten (Anlage K1) reparieren ließ und die Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe (Anlage K3) bezahlt hat. Denn soweit der Schädiger geltend macht, dass die abgerechneten Kosten deswegen nicht zu erstatten sind, weil die zugrundeliegenden Leistungen nicht zur Behebung des Schadens, für den der Schädiger eintrittspflichtig ist (sondern etwa für einen anderen abgrenzbaren Schaden), gedient haben, so fällt dies für sich genommen nicht unter die Verteilung des Werkstattrisikos. Vielmehr muss der Geschädigte insofern zunächst nachweisen, dass der Schädiger (auch) für diesen abgrenzbaren Schaden eintrittspflichtig ist (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Hinweisbeschluss vom 13.01.2022 – 8 S 2788/21, n.v.), was der Kläger im Streitfall aber gerade nicht nachzuweisen vermochte, vgl. oben.

cc) Der Höhe nach ergibt sich nach alledem ein unfallkausaler Sachschaden in Höhe eines Betrags von 6.238,02 €.

Auch insoweit folgt das Gericht unter Ausübung des nach § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens den gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen …. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere des Abzugs eines Brutto-Reparaturkostenbetrags in Höhe von 2.209,89 €, wird vollumfänglich auf die Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Bezug genommen (vgl. Niederschrift vom 28.06.2022, Seite 4, Bl. 110 d.A. sowie die Ausarbeitung in Anlage V nach Bl. 112 d.A.).

b) Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.021,62 €. Die ergänzende Stellungnahme kann der Kläger indessen nicht ersetzt verlangen.

aa) Soweit die Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges von einem Sachverständigen zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, gehören diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbunden und gemäß § 249 Abs.1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. BGH, Urteil v. 22.Juli 2014 – VI ZR 357/13). Ebenso sind diese Kosten dem nach § 249 Abs.2 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand zuzuordnen, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil v. 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

(1) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der vorgerichtlichen Begutachtung entfällt im Grundsatz nicht schon dann, wenn sich das Privatgutachten im Nachhinein als unrichtig erweist (vgl. OLG München, Urteil v. 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 m.w.N.). Da der Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen ist und eine Zurechnung von Mängeln des Gutachtens aus diesem Grund nicht stattfindet (vgl. Stiefel/Maier/Rogler, 19. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 20), sind auch diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig und das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung ist vollumfänglich vom Schädiger zu tragen – und zwar auch dann, wenn nicht alle im Privatgutachten aufgeführten Beschädigungen im späteren Prozess als unfallbedingt anerkannt werden können.

(2) Eine Ausnahme hiervon ist indessen dann gegeben, wenn der Auftraggeber die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Kosten für ein unbrauchbares Sachverständigengutachten dann nicht vom Schädiger zu ersetzen, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden im Sinne von § 254 BGB hinsichtlich der Person des Gutachtens – beispielsweise aufgrund fehlender Objektivität oder Sachkunde – vorzuwerfen ist oder wenn er dem Sachverständigen zumindest fahrlässig unrichtige oder lückenhafte Informationen gegeben hat, etwa indem er erhebliche Vorschäden verschwiegen hat und der Sachverständige aus diesem Grund zu einem fehlerhaften Ergebnis gelangt (vgl. Stiefel/Maier/Rogler, 19. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 20 m.w.N.). Betreffend etwaiger – auch bereits reparierter – Vorschädigungen hat der Geschädigte den Sachverständigen ungefragt auf diese hinzuweisen (vgl. OLG München, aaO) und nach Erhalt des Gutachtens gegebenenfalls zu prüfen, ob Vorschäden irrtümlich einkalkuliert wurden.

bb) Daran gemessen sind im Streitfall die mit der Klage geltend gemachten Sachverständigenkosten zumindest in Höhe von 1.021,62 € von den Beklagten zu erstatten.

(1) Zwar ist das Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … hinsichtlich der im Schadengutachten kalkulierten Schadenspositionen betreffend den vorderen Bereich des klägerischen Fahrzeugs (vgl. oben) falsch und damit unbrauchbar.

Allerdings scheitert eine vollständige Versagung der Sachverständigenkosten an dem fehlenden Nachweis eines Verschuldens des Klägers. Wie dargelegt, ist ein zumindest fahrlässiges Verschweigen von Vorschäden einzufordern.

Die – nicht unfallkausalen – Schäden vorne seien aber relativ schwer erkennbar gewesen. Insbesondere wenn das Fahrzeug etwas verschmutzt ist oder die Lackierung regennass abgebildet wird, könne diese Einbeulung an der Beifahrertüre sowie der Schaden am Kotflügel nur sehr schwer mit dem Auge ausgemacht werden (vgl. oben).

Es bestehen damit schon keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger diese Beschädigung im Zeitpunkt der Begutachtung bekannt waren und er diese infolgedessen dem vorgerichtlichen Sachverständigen wissentlich verschwiegen hat. Dem Kläger kann insofern kein Verschuldensvorwurf nachgewiesen werden.

(2) Gleichwohl sind der Höhe nach nur Sachverständigenkosten in Höhe von 1.021,62 € ersatzfähig.

(a) Nach allgemeinen Grundsätzen kann der Geschädigte nur diejenigen Schadenspositionen vom Schädiger ersetzt verlangen, die adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Wie aufgezeigt, ergibt sich zwar aufgrund der Vorschäden nicht die völlige Unbrauchbarkeit des Gutachtens, gleichwohl wurden Beschädigungen begutachtet – und folglich auch berechnet -, welche nicht adäquat auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind.

(b) Sofern keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung – wie hier – getroffen wird, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist, die in jedem Fall zu erstatten ist. Mangels konkreter Honorarvereinbarung kommt es im hiesigen Fall nicht darauf an, ob der Kläger als Geschädigter möglicherweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte (vgl. KG, Urteil vom 30.4.2015 – 22 U 31/14, NJOZ 2015, 1925).

(c) Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO.

• Das Gericht hält hierfür nach ständiger Rechtsprechung die auf Grund der Honorarbefragung 2020 des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) ermittelten Tabellen für eine geeignete Schätzungsgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten.

• Hinsichtlich des Grundhonorars ist grundsätzlich von dem durch den Sachverständigen ermittelten Gesamtschaden inklusive Wertminderung auszugehen. Sofern dieser Betrag aber – wie hier – über dem von dem im Gerichtsverfahren als letztlich zutreffend ermittelten Betrag liegt, kann nur letzterer die Berechnungsgrundlage bilden. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Sachverständigen zur Ermittlung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Diese vom BGH für den Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgestellten Grundsätze (BGH, Urteil vom 18. 1. 2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112) können und müssen auch bei der Frage nach dem Ersatz der erforderlichen Sachverständigenkosten zur Anwendung kommen, auch wenn hierfür der „Umweg“ über die Ermittlung der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu nehmen ist (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Schlussurteil vom 13.11.2014 – 8 O 1426/14, BeckRS 2015, 1797).

• Daran gemessen errechnet sich im Streit ein berechtigter Gesamtschaden in Höhe von netto 5.692,03 € (= 5.242,03 € + 450,00 €).

• Üblich ist danach ein (netto) Grundhonorar von 734,50 € (arithmetisches Mittel). Die Abrechnung des Kfz-Sachverständigenbüros … muss deshalb entsprechend reduziert werden.

Die Nebenkosten wurden von den Beklagten nicht ausdrücklich bestritten und sind im Übrigen nicht zu beanstanden.

Insgesamt sind die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten daher um 70,50 € (= 805,00 € – 734,50 €) netto zu reduzieren, sodass das Gericht die übliche Vergütung insgesamt auf 1.021,62 € brutto schätzt.

cc) Die vom vorgerichtlich agierenden Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für dessen ergänzende Stellungnahme in Höhe von 71,40 € kann der Kläger dagegen nicht ersetzt verlangen.

Spätestens als dem Kläger von Seiten der Beklagten der Prüfbericht der … übersandt wurde, musste dieser stutzig werden. Hierbei wurde auch für einen Laien evident, dass das Gutachten fehlerhaft ist bzw. dies musste sich jedenfalls aufdrängen. Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme können dem Schädiger und damit den Beklagten nicht mehr zugerechnet werden.

c) Hinsichtlich der Mietwagenkosten steht dem Kläger ein noch offener Anspruch in Höhe eines Betrags von 80,98 € zu.

aa) Zur Ermittlung der Höhe des ersatzfähigen Aufwands im Rahmen der Mietwagen kosten zieht das Gericht nach ständiger Rechtsprechung die Schwacke-Liste als Grundlage für die gerichtliche Schätzung heran (vgl. Urteil vom 10. August 2011 – 8 S 4302/11 – DAR 2011, 589). Mit der praktizierten Ermittlung der i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten wird den durch die Beklagtenpartei konkret vorgebrachten Bedenken gegen die Schwacke-Liste im Rahmen des bei der Schadensermittlung bestehenden Ermessens (§ 287 Abs. 1 ZPO) Rechnung getragen. Hieran hält das Gericht fest (zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste etwa auch OLG Naumburg, Urteil vom 15. Juni 2017 – 9 U 3/17 – juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2016 – 1 U 231/14 – juris).

bb) Danach ist wie folgt zu schätzen (§ 287 ZPO): Zunächst wird festgestellt, für welchen Zeitraum ein Ersatzfahrzeug dem Grunde nach zu erstatten ist (vorliegend: 4 Tage, vgl. Niederschrift vom 28.06.2022, Seite 5, Bl. 111 d.A.). Sodann ist zu bestimmen, welche Schwackeliste als Schätzgrundlage Anwendung findet. Maßgeblich ist hier die Schwackeliste für 2021. Einschlägiger Listenwert ist sodann das Segment „Modus“, das heißt der am häufigsten genannte Wert. Bezüglich der relevanten Mietwagenklasse ist auf das verunfallte Kfz abzustellen, hier unstreitig Mietwagengruppe 7. Wegen der Frage, welcher genaue Tarif (Tages-, Dreitages-, Wochentarif) anzuwenden ist, kommt es auf die tatsächliche Anmietdauer an. Der Tarif, der der Anmietdauer am nächsten kommt, wird auf die Zahl der konkreten Miettage heruntergerechnet. Von dem sodann gefundenen Wert wird ein Abzug in Höhe von 3 Prozent zur Eigenersparnis gemacht. Zusatzkosten werden in gewisser Höhe ebenfalls erstattet. Von dem dann insgesamt auf der Grundlage der Schwackeliste ermittelten Wert ist sodann ein Abschlag in Höhe von 17 % vorzunehmen, der einen Ausgleich für methodische Kritikpunkte an der Schwackeliste bildet (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011, Aktenzeichen: 8 S 4302/11; Urteil vom 29.09.2011, Aktenzeichen: 2 S 185/11 m. w. N.).

cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich folgende Berechnung:

4 Tage – Postleitzahlgebiet: 90… – Mietwagenklasse: 7

3-Tagespauschale „Modus“ „Modus“ [425,00 EUR / 3 * 4     566,67 €

abzüglich 3 % Eigenersparnis [13,50 EUR] 549,67 €

zuzüglich Nebenkosten [9,20 EUR * 4 = 36,80 €] 586,47 €

abzüglich 17 % Korrektur [98,69 EUR] 486,77 €

Eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € ist in den angegebenen Schwacke-Sätzen bereits enthalten. Nebenkosten für die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf einen niedrigeren Betrag oder auf 0,00 € sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte nachweist, dass auch das beschädigte Fahrzeug mit einer entsprechenden geringeren Selbstbeteiligung versichert war. Bei einer Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 0,00 € wird nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ein Betrag von 23,00 € angesetzt. Nachdem es unbestritten geblieben war, dass das verunfallte klägerische Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung mit einem schadensbedingten Eigenanteil von 300 € verfügte, kann der Kläger pro Tag damit Nebenkosten in Höhe von 9,20 € ansetzen.

Abzüglich des insoweit bereits von der Beklagten regulierten Betrags von 405,79 € verbleibt ein noch offener Restanspruch in Höhe von 80,98 €.

d) Dem Kläger steht daher insgesamt folgende noch nicht regulierter Schadensersatzanspruch zu:

Sachverständigenkosten     1.021,62 €

Mietwagenkosten 80,98 €

1.102,60 €

e) Zinsen stehen dem Kläger aus diesem Betrag in Form von Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB zu. Die für einen Verzugsbeginn erforderliche Mahnung ist in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 129.04.2021 mit einer Zahlungsfrist bis zum 05.05.2021 zu sehen. Der Zinslauf beginnt in entsprechender Anwendung des § 187 BGB am 06.05.2021.

f) Den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten schulden die Beklagten als weitere Schadensposition. Der Höhe nach geschuldet ist eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem begründeten vorgerichtlichen Streitwert von 8.221,41 € (= 7.118,81 + 1.102,60 €) nach dem ab dem Jahr 2021 geltenden Rechtsstand zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer, mithin ein Betrag von 887,03 €.

Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 800,39 € verbleibt eine noch offene Gebühr in Höhe von 86,64 €.

Insoweit stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 ZPO – wie beantragt – ab Rechtshängigkeit zu. Der Zinslauf beginnt in entsprechender Anwendung des § 187 BGB am 23.07.2021.

II. Der mit dem Klageantrag zu 3 gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemachte Anspruch auf Veranlassung der Löschung personenbezogener Daten ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein entsprechender Anspruch überhaupt zusteht und wie dieser dogmatischen zu rechtfertigen ist. Denn jedenfalls vermochte sich das Gericht keine Überzeugung mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon bilden, dass die Beklagte zu zum einen überhaupt entsprechende personenbezogene Daten des Klägers an die … übermittelt, geschweige denn solche Daten dort gespeichert wurden. Soweit solche Daten des Klägers bei … gespeichert wurden, ist das Gericht zum anderen davon überzeugt, dass diese vollumfänglich gelöscht wurden.

aa) Der Kläger konnte nicht beweisen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten bei der … gespeichert wurden. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt, einen entsprechenden Nachweis konnte der Kläger nicht erbringen. Ein anderes folgt auch nicht aus dem von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2022 übergebenen Schreiben der Beklagten zu 2 (Niederschrift vom 28.06.2022, Seite 3, Bl. 109 d.A.; nach Blatt 112 d.A.). Hieraus ergibt sich allenfalls, dass die Beklagte zu 2 eine …-Anfrage vornahm. Eine …-Einmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ergibt sich daraus gerade nicht.

bb) Dass sämtliche Daten des Klägers bei … gelöscht wurden, ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau aus den Schreiben vom 09.01.2022 (Anlage B4) und vom 24.06.2022 (zu Bl. 103/105 übergebene Anlage der beklagten Partei). Jedenfalls folgt aus letzterem Schreiben eindeutig, dass entsprechende Daten aus dem System gelöscht wurden. Das allein pauschale Bestreiten des Klägers vermag Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilungen nicht hervorzurufen. Vernünftige und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass noch immer personenbezogene Daten des Klägers bei … gespeichert werden, bestehen nach alledem nicht. In jedem Fall hat die Beklagte zu 2 aber in ihr zumutbarer Weise auf die Löschung der den Kläger betreffenden Daten hingewirkt.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 Alt. 1 und Alt. 2, § 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos