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Verkehrssicherungspflicht – Gehweg-Unebenheiten und Pflicht zur Beseitigung herabfallenden Laubs

AG Bad Segeberg – Az.: 17 C 159/11 – Urteil vom 26.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz ihres immateriellen und materiellen Schadens wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Verkehrssicherungspflicht – Gehweg-Unebenheiten und Pflicht zur Beseitigung herabfallenden Laubs
Symbolfoto: Von alexkich/Shutterstock.com

Die Beklagten sind Eigentümer eines Hausgrundstücks unter der Anschrift B… in …. Von dem öffentlichen Gehweg führt ein mit Steinplatten ausgelegter Weg über das Grundstück zu einem an dem Gebäude befindlichen Treppenaufgang, der wiederum zu der Hauseingangstür führt. Unmittelbar vor dem Treppenaufgang befindet sich am Boden ein mit einer schwarzen Gummimatte abgedeckter Gitterrost mit einer Betoneinfassung. An der in Richtung der Hauseingangstür gesehen linken Seiten der Betoneinfassung des Gitterrostes befindet sich ein ca. 12 cm breiter und 51 cm langer Bereich, in dem der Weg nicht mit Steinplatten ausgelegt ist, dort befindet sich Erde.

Die Klägerin ist als Zustellerin tätig. Am 14.10.2010 wollte die Klägerin gegen 13.00 Uhr den Beklagten eine Sendung zustellen und betrat zu diesem Zweck über den mit Steinplatten ausgelegten Weg den Treppenaufgang bis zu der Hauseingangstür. Nachdem die Klägerin die Sendung nicht zustellen konnte, ging sie über den Treppenaufgang im Bereich des Gitterrostes wieder auf den mit Steinplatten ausgelegten Weg zurück und kam hierbei zu Fall. Sie erlitt eine Fraktur des rechten Knöchels.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das sie mit ca. 3.000,00 € für angemessen erachtet. Ferner begehrt sie die Zahlung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 € unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 122,85 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 27,14 €, insgesamt also 169,99 €.

Sie behauptet, der Gitterrost sei am Unfalltag mit Laub bedeckt gewesen, weshalb sie den nicht mit Steinplatten ausgelegten Bereich neben dem Gitterrost nicht gesehen habe. Der Bereich zwischen den Gehwegplatten und dem Gitterrost habe eine Vertiefung von mindestens 6 cm aufgewiesen. Sie sei in diese Vertiefung hineingetreten und daraufhin gestürzt (Beweis: Sachverständigengutachten). Nur dadurch, dass sie in diese Vertiefung hineingetreten sei, habe sie sich die Verletzung am Knöchel zuziehen können (Beweis: Sachverständigengutachten). Auf dem Grundstück befinde sich keine andere Stelle bzw. Örtlichkeit, an der sie sich eine solche Fraktur hätte zuziehen können (Beweis: Sachverständigengutachten). Ihr Ehemann, der Zeuge M…, habe unmittelbar nach dem Vorfall ein Lichtbild von der Unfallstelle gemacht (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.)

Sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 169,99 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … M…, T… B… und M… B…. Ferner hat das Gericht die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2011 Bezug genommen (Bl. 66-71 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 840 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB nicht zu.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.

a. Die Beklagten haben ihre Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen haben, den Bereich zwischen der Betoneinfassung des Gitterrostes und der Gehwegplatte einzuebnen.

Allerdings besteht eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Grundstückseigentümer entgegen ihrer Auffassung gegenüber allen Personen, die ihr Grundstück bestimmungsgemäß betreten, vorliegend also auch gegenüber der Klägerin. Jedoch folgt alleine aus dem Umstand, dass sich in dem Bereich zwischen der Betoneinfassung des Gitterrostes und der Gehwegplatte unstreitig eine Unebenheit befand, noch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nicht den optimalen Zustand eines Weges herzustellen, vielmehr muss der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen (BGH, Beschl. v. 27.01.2005 – III ZR 176/04, VersR 2005, 660 f.; OLG München, Beschl. v. 09.02.2009 – 1 U 5782/08, VersR 2011, 684; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2007 – 2 U 9/07, juris Rn. 15). Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht und die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwehren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urt. v. 06.02.2007 – VI ZR 274/05, NJW 2007, 1683 ff.).

Unter welchen Voraussetzungen bei Unebenheiten auf Gehwegen von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Art und Beschaffenheit der Vertiefung, ihrer Lage oder anderer besonderer Gegebenheiten beurteilen (BGH, Urt. v. 27.10.1966 – III ZR 132/65, MDR 1967, 387 f.; OLG Schleswig, Urt. v. 16.02.1989 – 11 U 283/87, VersR 1989, 627; OLG Schleswig, Urt. v. 18.09.1997 – 11 U 102/96, MDR 1998, 104; OLG Celle, Urt. v. 23.12.1997 – 9 U 120/97, MDR 1998, 1031 f.; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2007 – 2 U 9/07, juris Rn. 17; OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2000 – 22 W 22/00, NJW-RR 2001, 457 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 14.10.1998 – 1 U 591/96, OLGR 1999, 199 f.). Grundsätzlich hat der Benutzer eines Gehweges Unebenheiten bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. In der Rechtsprechung wird diesbezüglich verbreitet die Auffassung vertreten, dass ein Fußgänger Höhenunterschiede auf Gehwegen von 2,0 bis 2,5 cm hinnehmen muss (OLG Schleswig, Urt. v. 16.02.1989 – 11 U 283/87, VersR 1989, 627; OLG München, Beschl. v. 09.02.2009 – 1 U 5782/08, VersR 2011, 684; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.1992 – 18 U 214/92, VersR 1993, 1416; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2007 – 2 U 9/07, juris Rn. 16; OLG Hamm, Urt. v. 22.08.1989 – 9 U 318/88, VersR 1991, 1415; OLG Hamm, Urt. v. 18.07.1986 – 9 U 328/85, NJW-RR 1987, 412 ff.; OLG Celle, Urt. v. 15.12.1999 – 9 U 105/99, NdsRpfl 2000, 105 f.; OLG Dresden, Urt. v. 29.11.1995 – 6 U 1043/95, OLGR 1996, 205 ff.; OLG Köln, Urt. v. 21.11.1991 – 7 U 52/91, NZV 1992, 365 f.; LG Bonn, Urt. v. 18.02.2004 – 1 O 297/03; LG Bremen, Urt. v. 05.11.2002 – 1 O 1187/02; LG Essen, Urt. v. 12.05.2005 – 4 O 370/04; LG Köln, Urt. v. 06.02.2007 – 5 O 393/06, juris Rn. 14; AG Plön, Urt. v. 31.03.1989 – 6 C 378/88, ZfS 1991, 257 f.; für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei einem Höhenunterschied von 3 cm OLG Hamburg, Beschl. v. 10.01.2005 – 14 U 195/04, OLGR 2005, 469 f.; a.A. LG Hamburg, Urt. v. 22.10.2004 – 306 O 156/04). Eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn sich eine Unebenheit in einem Bereich bildet, in dem der Fußgänger typischerweise nicht auf die Gegebenheiten des Fußweges achtet, sondern abgelenkt ist, wie etwa im Bereich einer innerstädtischen Fußgängerzone (OLG Oldenburg, Urt. v. 20.12.1985 – 6 U 72/85, NJW-RR 1986, 903).

Unter Zugrundelegung dessen ist vorliegend davon auszugehen, dass erst ab einem Höhenunterschied von (deutlich) mehr als 2 cm von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten ausgegangen werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nicht um einen Gehweg im öffentlichen Verkehrsraum, sondern um eine Zuwegung auf einem Privatgrundstück gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.11.1967 – VI ZR 114/66, VersR 1968, 68). Darüber hinaus befand und befindet sich der Gitterrost unmittelbar vor einem Treppenaufgang. In diesem Bereich hat ein Fußgänger den gegebenen Verhältnissen eine besondere und gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen, weshalb er sich in diesem Bereich auch auf größere Unebenheiten einstellen kann und muss. Hinzu kommt, dass im Bereich von Gitterrosten stets damit zu rechnen ist, dass sich in dessen Randbereich zu den Gehwegplatten hin gewisse Unebenheiten – sei es durch eine nicht plane Verlegung, sei es durch Befestigungsmaterial – befinden. Auch vor diesem Hintergrund hat sich der Benutzer des Weges in diesem Bereich auf größere Unebenheiten einzustellen (vgl. OLG München, Beschl. v. 09.02.2009 – 1 U 5782/08, VersR 2011, 684; OLG München, Beschl. v. 06.05.1998 – 1 W 1029/98, MDR 1999, 161; Tacke VersR 2011, 685).

Soweit das OLG Köln und das AG Hamburg auch geringere Unebenheiten für ausreichend erachten (OLG Köln, Beschl. v. 28.06.2000 – 22 W 22/00, NJW-RR 2001, 457 f.; AG Hamburg, Urt. v. 31.10.1984 – 11 C 400/84, VersR 1985, 790), beziehen sich diese Entscheidungen auf abweichende Sachverhalte. Die Entscheidung des OLG Köln bezieht sich auf im Innenbereich eines Einkaufszentrums verlegte Steinplatten. Um solche handelt es sich vorliegend indes nicht, vielmehr handelt es sich um eine Zuwegung im Außenbereich. Die Entscheidung des AG Hamburg betrifft die Pflichten des Vermieters gegenüber den Mietern und nicht die Pflichten des Hauseigentümers gegenüber Dritten. Dass den Vermieter gesteigerte Sorgfaltspflichten treffen findet seinen Grund darin, dass die Sorgfaltspflicht aus dem zugrunde liegenden Mietvertrag folgt. Der Vermieter ist mietvertraglich zur Erhaltung der ordnungsgemäßen Nutzbarkeit der Mietsache und zur Erhaltung des ungehinderten Zugangs zu dem Mietobjekt verpflichtet. Eine solche vertragliche Beziehung bestand zwischen den Parteien nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unebenheit an der Unfallstelle deutlich mehr als 2 cm, nämlich – wie von der Klägerin behauptet – mindestens 6 cm betragen hat. Wie die vom Gericht unter Verwendung eines Zollstockes im Rahmen des Ortstermins vorgenommene Messung ergeben hat, ist im Bereich der Unfallstelle an keiner Stelle eine Vertiefung von mehr als 2 cm. Soweit die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt des Unfalls seine eine größere Vertiefung vorhanden gewesen, ist sie beweisfällig hierfür geblieben. Die Klägerin selbst konnte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung keine Angaben dazu machen, ob sich die Unfallstelle, wie sie sich im Rahmen des Ortstermins dargestellt hat, im Vergleich zum Unfallzeitpunkt verändert hat. Auch der Zeuge … M…, an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht im Hinblick auf sein konkretes Aussageverhalten keine Zweifel hat, konnte hierzu letztlich keine ausreichenden Angaben machen. Dieser konnte lediglich angeben, dass es „damals etwas tiefer war“, ohne dies weiter präzisieren zu können. Soweit der Zeuge angegeben hat, das als Anlage K 1 zur Akte gereichte Lichtbild unmittelbar nach dem Unfallgeschehen angefertigt zu haben, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass dies zutrifft. Gleichwohl folgt hieraus nichts Abweichendes. Auf dem Lichtbild ist lediglich der hintere Bereich zwischen der Gehwegplatte und der Betoneinfassung des Gitterrostes deutlich zu erkennen, der vordere Bereich ist auch auf dem im Rahmen des Ortstermins in Augenschein genommenen Original nicht einwandfrei zu erkennen. Selbst wenn man einmal zugunsten der Klägerin unterstellt, dass im hinteren Bereich die Vertiefung (deutlich) mehr als 2 cm aufgewiesen hat, steht jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin auch in diesen Bereich getreten und infolgedessen gestürzt ist. Die Klägerin selbst konnte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht angeben, ob sie auf die Kante der Gehwegplatte, die Kante der Betoneinfassung oder in die Vertiefung selbst hineingetreten ist. Dann aber fehlt jedenfalls der Nachweis der Kausalität einer etwaigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Angeben der Zeugen T… und M… B… haben den Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht bestätigt, im Gegenteil haben die Zeugen auch auf Vorhalt des als Anlage K 1 zur Akte gereichten Lichtbildes angegeben, dass es lediglich sein „könne“, dass die Unebenheit am Unfalltag tiefer gewesen ist.

Soweit die Klägerin weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, war das Gericht nicht gehalten, diesem Beweisangebot nachzugehen. Die Klägerin hat auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 19.12.2011 hin keinerlei Anknüpfungstatsachen dargetan, aufgrund welcher der Sachverständige heute beurteilen können soll, welche Tiefe der Bereich zwischen der Gehwegplatte und der Betoneinfassung des Gitterrostes am Unfalltag gehabt hat. Soweit der Sachverständige zur Beurteilung das als Anlage K 1 zur Akte gereichte Lichtbild seiner Begutachtung zugrunde legen könnte, wäre jedenfalls im Hinblick auf die obigen Ausführungen davon auszugehen, dass sich nicht feststellen ließe, ob die Beklagte auch in die Vertiefung selbst getreten und dann gestürzt ist, ob sich also eine etwaig weitergehende Vertiefung auf den Unfall ausgewirkt hat. Der Sachverständige könnte im Übrigen lediglich das Lichtbild in Augenschein nehmen, was aber auch das Gericht getan hat. Ob sich hieraus etwas zugunsten der Klägerin herleiten lässt, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, die vom Gericht und nicht von einem Sachverständigen zu erfolgen hat.

Soweit die Klägerin weiter Sachverständigenbeweis für die Behauptung angeboten hat, sie könne sich nur im Bereich des Gitterrostes die Verletzung zugezogen haben, kann dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden, ohne dass hieraus ein Anspruch hergeleitet werden könnte. Dass die Klägerin im Bereich des Gitterrostes gestürzt ist, stellen letztlich auch die Beklagten nicht in Abrede. Hieraus folgt aber nicht, dass zum einen die von der Klägerin behauptete Vertiefung von mindestens 6 cm am Unfalltag vorhanden gewesen sein muss und zum anderen die Klägerin gerade in eine solche Vertiefung hineingetreten und dann gestürzt ist.

Zugunsten der Klägerin kommt auch kein Anscheinsbeweis zur Anwendung. Dieser könnte allenfalls insoweit greifen, als zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin in die Vertiefung getreten und dann gestürzt ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 09.02.2009 – 1 U 5782/08, VersR 2011, 684, juris Rn. 9). Selbst wenn man aber einmal zugunsten der Klägerin einen dahingehenden Anscheinsbeweis annehmen wollte, ergäbe sich hieraus noch nichts hinsichtlich des Ausmaßes der Vertiefung. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin in den Bereich zwischen der Gehwegplatte und der Betoneinfassung des Gitterrostes getreten ist, folgt nicht, dass die Vertiefung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgegangen werden muss. Jede Unebenheit, auch eine solche, die keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet, kann zu einem Sturz führen (vgl. OLG München, Beschl. v. 09.02.2009 – 1 U 5782/08, VersR 2011, 684, juris Rn. 7).

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Dass der Gitterrost mit einer schwarzen Gummimatte abgedeckt gewesen ist, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst nicht behauptet hat, dass diese Gummimatte in irgendeiner Weise unfallursächlich geworden sein soll, handelt es sich um eine handelsübliche Gummimatte.

b. Die Beklagten haben auch nicht dadurch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, dass sie es unterlassen haben, Laub zumindest im Eingangsbereich ihres Hauses zu entfernen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am Unfalltag im Bereich des Gitterrostes Laub gelegen hat. Der Zeuge … M… konnte lediglich angeben, dass „ein bisschen“ Laub vorhanden gewesen sei, an den genauen Ort konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Auch auf dem von dem Zeugen M… angefertigten Lichtbild ist im Bereich des Gitterrostes kein Laub, jedenfalls nicht in nennenswerten Mengen, zu sehen.

Selbst wenn man einmal zugunsten der Klägerin unterstellt, dass am Unfalltag im Bereich des Gitterrostes Laub gelegen hat, würde hieraus alleine nicht folgen, dass die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Es kann den Beklagten nicht zugemutet werden, herabfallendes Laub sofort zu beseitigen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 24.02.1993 – 4 U 3149/92, NZV 1994, 68; KG, Urt. v. 24.10.2006 – 9 U 185/05, NJW-RR 2007, 374 f.). Ob die Beklagten gehalten sind, zumindest im Bereich des Treppenaufgangs täglich Laub zu beseitigen, kann vorliegend dahinstehen, weil die Klägerin nicht behauptet hat, dass das Laub an der Unfallstelle bereits mehrere Tage gelegen hat. Jedenfalls aber wäre selbst bei Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB gegeben, das zu einem Anspruchsausschluss führen würde, da ohne weiteres für die Klägerin erkennbar gewesen wäre, dass im Bereich des Gitterrostes Laub liegt und die Klägerin gerade im Bereich des Treppenaufganges gehalten gewesen ist, den Gegebenheiten des Weges erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 16.11.2007 – 7 O 217/07, juris Rn. 16).

2. Weitergehende Anspruchsgrundlagen, die das Begehren der Klägerin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Da es bereits an einer (ursächlichen) Verkehrssicherungspflichtverletzung fehlt, kann vorliegend dahinstehen, ob – wie von den Beklagten behauptet – der Klägerin die Unfallörtlichkeit bereits aufgrund vorangegangener Zustellungen bekannt gewesen ist und ob die Klägerin bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall eine Verletzung im Bereich des Knöchels erlitten hat.

Da nach dem Gesagten der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zusteht, war die Klage auch hinsichtlich der auf diesen geltend gemachten Zinsen unbegründet und demnach abzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

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